Zum Inhalt springen
IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

............... (die geringschätzige Formulierung heißt übrigens "Feld-, Wald- und Wiesenanwalt") sondern im Gegenteil in formaler Hinsicht hochqualifiziert (was dies für die anwaltliche Befähigung - "Top-Anwalt" - bedeutet ist eine andere Frage).

Ich wollte keine Geringschätzung zum Ausdruck bringen, von daher eben nur die Kurzform.

Ich meinte lediglich diejenigen die zwar hoch qualifiziert sind, aber eben auch jedes Mandat übernehmen, aber das Waffenthema nicht packen.

Passiert meistens bei mehreren angeklagten Delikten, wo spezialisierte zwar die Einbruchsanklage wegbekommen, aber über das "beigefügte" Waffendelikt sich die Zähne ausbeißen.

Aber ich denke schon dass Du weißt was ich meine!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was für ein Unsinn.

Dies wäre überhaupt kein "Agreement". Es wäre eine 1:1 Umsetzung dieses sachfremden Urteils.

Ich halte es eigentlich nicht für Unsinn. Selbst wenn das BVerfG die Beschwerde zulässt, wird es wohl kaum das Urteil in seiner Gänze kassieren und zulassen dass am Ende Jäger mit 2+ Magazinen in allen dafür vorgesehenen Waffen auf die Jagd gehen. Es wird, wenn überhaupt, eine Entscheidung etwas weiter links von der Mitte geben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das, was du als Vermutung wiedergegeben hast (HA nur noch mit 2er-Klappdeckelmagazin) entspricht bereits exakt dem Ergebnis (bzw. der aus der Begründung abgeleieteten Vorgabe) dieses Irrwitz-Urteils.

Da wäre also weder etwas zu verhandeln, noch von der Politik einzufordern, noch vor dem Verfassungsgericht als Beschwerde einzulegen - denn genau das, s.o., haben wir (wenn man so will) schon jetzt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das ist eine ziemliche Frechheit und auch falsch.

Weder gibt es ein Verbot von HA sondern "nur" die Rechtsmeinung des BVerwG, daß HA mit Wechselmag für Jäger "verboten" seien

noch eine Verfassungsklage sondern eine Verfassungsbeschwerde

noch ist die GRA Beschwerdeführer sondern die Kläger des Ausgangsverfahrens

und m.W. beschränkt sich die Beteiligung des GRA auf die Zuverfügungstellung des Kontos (das hätte aber einer der hier aktiven RAe im Rahmen eines pro-bono-Treuhandkontos ebenso machen können) und die Auswahl oder Kontakten zu RAe (letzteres möchte ich aber mit einem ? versehen, da fehlen mir definitiv die Insiderkenntnisse).

Ich möchte aber stark hoffen, daß die "über" den GRA beauftragten RA-Kollegen mehr Ahnung haben als die Personen, die für dieses Geschreibsel auf der GRA-Seite verantwortlichen Personen. Aber das liegt in der Verantwortung der Kläger. Sie sind die unmittebar Betroffenen, sie sind die Auftraggeber.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Allerdings läßt sich im Gesetzgebungweg diese Auslegung des BVerwG sehr leicht korrigieren bzw. verhindern, indem hinter "das" das Wort "verwendete" eingefügt wird. Damit sollte zugleich auch den Bestrebungen, den Eintrag in die WBK mit einer Magazinklausel zu versehen, die Grundlage entzogen werden.

Sehr gut.

Ein wesentlich besserer Vorschlag als der miserable der DJV; der zudem auch noch den großen Vorzug der Einfachheit und der leichten Einfügbarkeit hätte.

Ich präferiere - wie viele - eine größere und gesamthafte Lösung, die wegen Art. 9 Berner Konvention auch konventionsadäquat ist. Der Mist muss endlich weg, nämlich durch eine gesamte Neufassung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BJG mit allen Unterbuchstaben. Auch auf der Nachsuche etc. sind Halbautomaten mit größerer Kapazität sinnvoll ("kleine Lösung 2", so ansatzweise in Baden-Württtemberg im Landesjagdrecht). Aber der obig zitierte Vorschlag lässt sich auf jeden Fall als hilfsweise "kleine Lösung 3" sehr gut einbringen und sollte auch eingebracht werden.

Nur: man muss mehr fordern (und mehr vorschlagen), als man schließlich bekommen wird. Alte Regel, nicht nur im Recht. Daher Hilfsantragsverhältnis.

Carcano

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich wollte keine Geringschätzung zum Ausdruck bringen, von daher eben nur die Kurzform.

Ich meinte lediglich diejenigen die zwar hoch qualifiziert sind, aber eben auch jedes Mandat übernehmen, aber das Waffenthema nicht packen.

Passiert meistens bei mehreren angeklagten Delikten, wo spezialisierte zwar die Einbruchsanklage wegbekommen, aber über das "beigefügte" Waffendelikt sich die Zähne ausbeißen.

Aber ich denke schon dass Du weißt was ich meine!

Nach wie vor nicht so recht. Aber das spielt auch keine Rolle.

Recht hast Du darin, daß man bei einer speziellen Rechtsmaterie jemanden beauftragen sollte, der sich darin auskennt oder sich einarbeiten kann. Denn wie in allen Bereichen gibt es auch im anwaltlichen Bereich eine erhebliche Bandbreite in der intellektuellen Kompetenz. Der eine schafft die Examina gerade so, hat gegenüber einem Laien natürlich schon brauchbares Wissen, aber ihm fehlt das wirkliche juristische Verständnis, der erforderliche Scharfsinn etc. Der andere, wirklich gute Jurist "blickt durch", entwickelt eine Art Intuition fürs Recht, beherrscht natürlich das rein handwerkliche,kann aber wesentlich mehr. Nach wie vor - wenn man die Examensergebnisse als Maßstab nimmt - ist das die Ausnahme.

Der gute, befähigte Jurist kann sich in kurzer Zeit auch in unbekannte Rechtsgebiete einarbeiten. Je nach Komplexität und erforderlicher Erfahrung gibt es natürlich Grenzen und natürlich braucht man nicht für jeden "speziellen" Fall den Guru. Bspw. im Arbeitsrecht muß man keineswegs immer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen, weil ein "guter" Jurist in Verbindung mit den einschlägigen Kommentaren und Büchern in den meisten Fällen ebenso "gut" ist. Anders dagegen z.B. im Markenrecht und Urheberrecht (nein, ich bin kein FA für diese Rechtsgebiete, auch wenn diese in meinem Gebiet auch eine wichtige Rolle spielen), und zwar nicht zuletzt auch deswegen, weil man einige Praxis und viel Rechtsprechung konsumiert haben muß um ein Gefühl zu entwickeln. IT-Recht konzentriert sich zwar nicht auf ein spezielles Gesetz, hier ist eher der befähigte Allrounder mit speziellen Kenntnissen im z.B. Urheberrecht und der gesamten IP-Rechtsmaterie gefragt, erfordert aber je nach Fall durchaus erhebliche EDV-tatsächliche Kenntnisse. Und dann gibt es natürlich auch Gebiete wie z.B. dem Waffenrecht, die aufgrund der Gesetzeskonstruktion schwer zu erschließen sind und überdies nicht unerhebliche spezielle tatsächliche Kenntnisse benötigen, um die Regeln in ihrer Bedeutung und Zielsetzung verstehen zu können.

Auch kommt es darauf an, in welchem Stadium sich die Sache befindet. Wenn wie hier eine Verfassungsbeschwerde begründet werden muß und die zugrundeliegenden fach-rechtlichen und tatsächlichen Fragen wie hier eher überschaubar und diskutiert und geklärt sind, dann ist zuallererst ein guter Verfassungsrechtler mit einem gerüttelten Maß an Erfahrung und auch Erfolg bezüglich Verfassungsbeschwerden erforderlich. Alles, was er in jagd- und waffenrechtlicher Hinsicht wissen muß, das kann er hier dem wirklich guten Urteil des OVG entnehmen, ggfs. (wenn er sich nicht zu gottgleich wähnt) auch durch Rückfragen bei dem (hoffentlich waffenrechtlich kompetenten) Instanzanwalt oder, was mir hier möglich erscheint, durch Mitwirkung der hier aktiven RAe (liegt an den Klägern, dies zu organisieren) erfahren. Tatsächliche Sachfragen können die Kläger erläutern. Keinesfalls benötigt wird ein sog. Fachmann für Waffen- und Jagdrecht (sofern überhaupt, und der nur dies ist). Natürlich wäre es optimal, wenn man einen solchen Fachmann auftun könnte, der auch bereits zahlreiche erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vorweisen kann. Aber den wird es mit Sicherheit nicht geben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

NEUIGKEITEN IN RLP (Stand 15.04.16 - Weisung an die Waffenbehörden):

- Es werden keine Neueintragungen getätigt. Etwaige Anträge auf WBK-Eintrag nach Kauf auf Jagdschein sind zurückzustellen.

(...)

- Altfälle, d.h. bereits wirksam erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse sind, unter Anwendung des § 45 Abs. 3 WaffG bis auf weiteres nicht zu widerrufen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich präferiere - wie viele - eine größere und gesamthafte Lösung, die wegen Art. 9 Berner Konvention auch konventionsadäquat ist. Der Mist muss endlich weg, nämlich durch eine gesamte Neufassung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BJG mit allen Unterbuchstaben. Auch auf der Nachsuche etc. sind Halbautomaten mit größerer Kapazität sinnvoll ("kleine Lösung 2", so ansatzweise in Baden-Württtemberg im Landesjagdrecht).

Aber um das grundsätzliche "kein Schießen auf Wild mit Mags > 2 Patronen" kommst Du nicht herum, ohne den Gesetzgeber zum mutigen Umdenken zu veranlassen, sich nicht auf eine mehr oder minder wörtliche Übernahme des Koventionstextes zu beschränken sondern sich an Ziel und Zweck zu orientieren. Obwohl ich kein Jäger und daher nicht betroffen bin würde ich eine Regelung, die nur den tatsächlichen Ladezustand referiert, vorziehen. Denn, wie schon wiederholt gesagt, wenn man dem Jäger vertrauen muß (und offenbar auch kann), daß er nur ein 2er Mag verwendet, kann man ihm auch vertrauen, in ein größeres Mag nur 2 Patronen zu füllen. Eine solche Änderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahren durchbringen zu können .... naja.

Bearbeitet von MarkF
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Muß die Spendensammlung bei einer Privatperson ohne e.V. nicht eigentlich als Einkommen versteuert werden?


Deutsches Waffenjournal im aktuellen Heft eine gute Zusammenfassung inklusive Kommentar vom Scholzen, der wenig Hoffnung macht!

Kannst Du das nicht in Schlagworten zusammenfassen?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du sortierst jemanden, der Google Maps nicht kennt, ernsthaft als "dumm" ein? :confused:

Aha.

Was meinst Du warum der auf meiner Igno-Liste ist?

Wer sich etwas erklären lässt was für ihn Neuland ist doch o.k., aber jemand der tut als wenn er das kennt würde ich dann anders bewerten.

Niemand sollte sich zu schade sein, auch zuzugeben dass er momentan überfragt ist, aber gewillt ist sich schlau zu machen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Deutsches Waffenjournal im aktuellen Heft eine gute Zusammenfassung inklusive Kommentar vom Scholzen, der wenig Hoffnung macht!

Dazu braucht man keinerlei Ahnung zu haben sondern muß nur Tageszeitungen lesen, um zu wissen, daß die Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden erschreckend gering ist. Niemand kann eine seriöse Prognose abgeben und wer sich auf "sieht schlecht" aus kapriziert begibt sich auf das Niveau eines Roulettespielers, der einem anderen, der auf eine Zahl setzt, ein "geringe Chancen" entgegenhält.

Zum K****n!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sehr gut.

Ein wesentlich besserer Vorschlag als der miserable der DJV....

Hier mal der Vorschlag des BJV, der die Regelung meines Erachtens lockern würde, denn nach meinem Verständnis wären mit dieser Formulierung auch z.B. 10 Schuss Magazine zulässig, die für den Schuss auf Wild aber eben nur mit maximal 2 Schuss befüllt sein dürfen....

Insbesondere wurde vom BJV kommuniziert, den Wortlaut des bisher geltenden § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c BJagdG zu ändern und zum Beispiel durch folgende Formulierung zu ergänzen: Verboten ist „auf Wild zu schießen mit halbautomatischen Waffen bei Verwendung eines mit mehr als zwei Patronen gefüllten Magazins“.

Quelle:

BJV

Bearbeitet von ganz_Wilder
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der DSB hat nun auch eine Meldung, beinhaltet aber im Wesentlichen nur bekannte Links.

http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/aktuelles/meldung/6265-Urteil-des-BVerwG-zu-Halbautomaten-bei-der-Jagdausuebung/

Im wesentlichen ja. Es gibt aber zwei interessante kleine Änderungen.

Erstens treten die Verbände beim DSB geschlossen auf, wie in der Vergangenheit. Der DJV hat das - fälschlich ! - anders dargestellt und hat auch die Bedeutung des Forums Waffenrecht dummerweise heruntergespielt.

Zweitens hat der DSB noch einen nicht unwichtigen Schlussabsatz bzgl. aller (!) Sportschützen angehängt. Auch diese Solidarität hatte der DJV nicht hingekriegt.

Carcano

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.