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WBK auch bei Führerscheinentzug?


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Geschrieben

Hallo ich wollte mal die Experten fragen, ob man nach einem Führerscheinentzug wegen Alkohol eine Chance auf eine WBK hat. Hintergrund ist, mein Bekannter möchte in unseren Schützenverein eintreten er hatte mal vor 15 Jahren kurzzeitig seinen Führerschein abgeben müssen.

Geschrieben

Weiss ich nicht aber ich denke mal das bei Alkohol immer eine MPU dann sein muss oder?

k.A. wie es vor 15 Jahren war :D

Ich erkenne hier weder Versagensgründe bei der Zuverlässigkeit noch der persönlichen Eignung.

Herausfinden werden es die Behörden bei der Überprüfung sowieso aber bei der Formulierung eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids, müssten sie viel Kreativität walten lassen, wenn sonst nichts war und ist.

Geschrieben

Dabei bitte immer beachten:

Die Behörde holt immer die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Da sind alle Verurteilungen enthalten; auch die getilgten!

Gitilgte Eintragungen dürfen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden, jedoch Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot regelt § 52 BZRG.

Bei einer einmaligen Alkoholsache mit Wiedererteilung des Führerscheines dürfte aber bei einem derartigen zeitverlauf kein Problem bestehen.

frogger

Geschrieben

Dabei bitte immer beachten:

Die Behörde holt immer die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Da sind alle Verurteilungen enthalten; auch die getilgten!

Gitilgte Eintragungen dürfen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden, jedoch Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot regelt § 52 BZRG.

Die Behörde erhält keine Mitteilung über getilgte Eintragungen. Unbeschränkte Auskunft bedeutet nur, dass der Behörde auch Eintragungen mitgeteilt werden, die in einem Führungszeugnis nicht auftauchen.

Hallo ich wollte mal die Experten fragen, ob man nach einem Führerscheinentzug wegen Alkohol eine Chance auf eine WBK hat. Hintergrund ist, mein Bekannter möchte in unseren Schützenverein eintreten er hatte mal vor 15 Jahren kurzzeitig seinen Führerschein abgeben müssen.

Wurde er verurteilt? Wenn ja, zu wie viel?

War er alkoholisiert? Wenn ja, wie hoch?

Ohne diese Basisinfos und ein paar weitere, erhellende Informationen zum Sachverhalt ist jede Aussage nur Kaffeesatzleserei.

Geschrieben

Im engeren Bekanntenkreis folgenden Fall gehabt: mitte 80er Ärger wegen illegealen Waffen, 2 mal FS kurz weg wegen Alkohol( Anfang 80er und in den 90ern) 2006 WBK beantragt und bekommen. Alte Sachen sind also nicht immer ein Versagungsgrund, was wie lange zählt kann ich aber auch nicht sagen.

Peter

Geschrieben

Das wäre ja noch schöner, vor 15 Jahren erst, also quasi Gestern, nä das wird nichts, da muss er noch mal 15 Jahre warten und vorher zur MPU! :spiteful:

Ironie pur :D ansonsten 15 Jahre ist schon eine gewisse Zeit ist schon ein Unterschied ob man eine 30 jährige Frau/Freundin hat

oder eine 45jährige... :gr1:

Vieles ist eh viel zu lange im BZRG gerade die kleineren Sachen wie Geldstrafen sollten da nicht 5 Jahre drinnstehen sondern

wesentlich eher gelöscht werden, vor allem wenn die Geldstrafe/Ersatzarbeit oder Ersatzhaft abgeleistet wurde.

Was will dieser Staat eigentlich? Mir kommt das immer noch vor wie son alter Spruch wer Äpfel klaut zündet auch Häuser an.

Bedeutet soviel zum Waffenrecht wer jemanden beleidigt, schießt beim nächsten mal oder wie? Herr wirf Hirn auf unsere Politiker und

damit Gesetzesgeber herab!

Geschrieben

Dabei bitte immer beachten:

Die Behörde holt immer die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Da sind alle Verurteilungen enthalten; auch die getilgten!

Gitilgte Eintragungen dürfen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden, jedoch Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot regelt § 52 BZRG.

Bei einer einmaligen Alkoholsache mit Wiedererteilung des Führerscheines dürfte aber bei einem derartigen zeitverlauf kein Problem bestehen.

frogger

Die getilgten Einträge sind auch für die Behörde unsichtbar.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Die getilgten Einträge sind auch für die Behörde unsichtbar.

Im BZR funktioniert das meines Wissens auch ganz gut, im ZStV hingegen nicht immer. Da stehen zum Teil "offene" Verfahren drin, die schon vor etlichen Jahren rechtskräftig entschieden wurden. Dort scheint man es mit der Tilgung also nicht so ernst zu nehmen...

Geschrieben

Im BZR funktioniert das meines Wissens auch ganz gut, im ZStV hingegen nicht immer. Da stehen zum Teil "offene" Verfahren drin, die schon vor etlichen Jahren rechtskräftig entschieden wurden. Dort scheint man es mit der Tilgung also nicht so ernst zu nehmen...

Darum erwähnte sich ja schon mal, dass man einen formlosen Antrag auf Löschung der gespeicherten kriminalpolizeilich Daten an den jeweiligen Pol.-Präs. stellen sollte.

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