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IGNORED

Bei Waffenerwerb, Eintrag in WBK selbst vornehmen?


DatHeinz

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Mir wurde ein UHR in .22lfb geschenkt. Wen es interessiert, ein Erma EG712.

Dies war mein erster Waffenerwerb von Privat und ich war der Überzeugung, dass ich die entsprechenden Daten in meine WBK eintragen muss, um sie dann der Behörde vorzulegen.

Zweite Spalte, Art der Waffe. Hmmmm..... ein UHR ist eine Repetierbüchse......oder unterscheidet man da noch mal?

(Edit: In der WBK des Überlassers stand unter Art: KK-Gewehr und das wollte ich so nicht übernehmen)

Ich also schnell den SB angerufen und gefragt ob ich dort für den UHR, Repetierbüchse eintragen soll.

Mir wurde dort völlig entsetzt mitgeteilt, dass ich in eine WBK gar nichts einzutragen habe. Das dürfe nur die Behörde!

Auf meine Frage warum Händler etwas eintragen, wurde mir gesagt, dass Händler dies dürfen.

Und unter Art kommt natürlich Unterhebelrepetierbüchse und nicht Repetierbüchse!

Irgendwie habe ich da in jeder Hinsicht meine Bedenken. Wie sind Eure Kenntnisse zu den beiden Fragen?

Bearbeitet von DatHeinz
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hola amigo DatHeinz,

ich habe auch schon mal (~10 Jahre her) ein Neuerwerb selber in die Grüne eingetragen...und musste mir auch von meiner SBin anhören dass nur das Amt und evtl. der Händler das darf, mittlerweile möchte sie es nur selber mit dem PC eintragen...also gehe ich seit ein paar Jahre immer mit dem Kaufbeleg zu Ihr und sie erledigt den Eintrag mittels PC.

saludos de pancho lobo

Bearbeitet von pancho lobo
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Händler dürfen nicht eintragen, sie müssen es sogar!

Nach Rücksprache mit der jeweligen Behörde kann man aber

erreichen, daß man auch selber die Eintragungen vornehmen darf,

insbesondere wenn es öfter passiert ( z.B. Sammler ); ist eine rechtliche

Grauzone, weil das WaffG das so nicht vorsieht, aber Behörden können

ja im Einzelfall für so gut wie alles Ausnahmen machen.

Zur direkten Eintragung in die WBK: ob dort steht: Büchse, Repetierbüchse oder UHR Büchse

ist so gut wie Banane, Hauptsache der Behörde wird papiermäßig mitgeteilt, was es ist,

damit es im tollen NWR richtig hinterlegt ist.

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Wie ich sehe lag ich mit meiner Einschätzung völlig falsch. Aber man lernt ja nie aus, bzw. ist auch mal auf dem Irrweg.

Würde nun in einer WBK Kat. C Repetierbüchse stehen wäre ich ja noch zufrieden.

Nun steht dort Unterhebelrep.-Büchse. Die gesamte Zeile in einer recht unschönen Handschrift und nichts mit Drucker oder Schreibmaschine :rofl:

Ich hätte es wenigstens in Normschrift eingetragen :D

Danke für Eure Ausführungen!

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Schwer halt wenn man als Sachkundiger keine Ahnung hat

CZM52, jemand der anscheinend alles weiß! Aber das kommt mir gerade gelegen!

Dann hätte ich doch gerne von dir eine Quellenangabe, wo genau meine Fragen im Rahmen der Sachkunde vermittelt werden.

Dort sollte dann aber schon beschrieben sein, dass nur die Behörde und Händler in die WBK eintragen dürfen und das dort Unterhebelrepetierer stehen muss.

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Händler dürfen nicht eintragen, sie müssen es sogar!

das glaub ich eigentlich nicht!

hab in der letzten zeit mehrere waffen von verschiedenen händlern erworben, und jedes mal hat ausschiesslich meine sbine eingetragen!!!

ich hab nur die rechnung vorgelegt auf der alle notwendigen daten enthalten waren!

auch hat keiner der händler auch nur ansatzweise anstalten gemacht etwas in meine wbk eintragen zu wollen!

wenn also händler eintragen "müssten", dann hätte meine sbine ja jedes mal die händler zumindest "ermahnen müssen" dass sie das hätten machen müssen!!! war aber auch nie der fall!

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Jaein

Wenn man den 10.1 aufschlüsselt , könnte man behaupten das dort nur Grüne mit Voreintrag gemeint sind "....Dauer eines Jahres ...."

Grundsätzlich wäre das auch sinnvoll, da es bedeutet das der Händler mit seinem Eintrag den Voreintrag @entwertet", was ja auf Ygelb oder Rot nicht nötig ist .....

Andere sehen es anders, schon klar.

Gibt auch genug Händler die auf Kopie einer WBK mit Voreintrag verkaufen ....ob das richtig ist, entscheidet im dümmsten Fall dann halt ein Richter

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.....Andere sehen es anders, schon klar.

Gibt auch genug Händler die auf Kopie einer WBK mit Voreintrag verkaufen ....ob das richtig ist, entscheidet im dümmsten Fall dann halt ein Richter

Kein Händler sollte das ohne Absprache mit der örtlichen Genehmigungsbehörde machen ohne sich ohne Grund wirtschaftlich zu ruinieren.

Miteinander reden hilft ungemein.

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Die Ausnahme: Rote WBK

Trotzdem muss nach Verabredung mit der Behörde nach x Waffen die WBK vorgelegt werden um diese abzustempeln

Wenn es eine nach Paragraph 18 ist hast du recht, bei einer nach Paragraph 17 ist die Frist zum anmelden 14 Tage und nicht eine bestimmte Menge.

In die Rote haben wir auch immer selbst eingetragen, dann waren die Modellbezeichnungen wenigstens richtig. Fand der SB auch gut.

Wie das heute gehandhabt wird weiss ich nicht

Bearbeitet von lopo
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hättest du Dir nach dem eigenhändigen Eintrag noch einen Stempel aus ner Kartoffel geschnitzt und das ganze gleich abgestempelt?

Natürlich nicht! Das war aus meiner Sicht das Einzige was die Behörde für mich tun sollte, bzw. musste.

Wie gesagt, bisher habe ich alle Waffen neu oder auch gebraucht über Händler erworben, die sofort die WBK ausgefüllt haben.

Das brachte mich auf den Irrglauben, dass dies bei Erwerb von Privat ebenfalls der Überlasser tun muss.

Erst die Frage nach der genauen Bezeichnung der Waffenart (i.S. der WBK) ließ uns unsicher werden und Rückfrage bei der Behörde halten.

Da die Händler eintragen, war ich der Meinung, dass wir den Erwerb ebenfalls sofort in der WBK dokumentieren müssen und die Behörde den Erwerb durch die Siegelung nur noch zur Kenntnis nimmt. Und wenn alles in Ordnung ist, dem Erwerb damit final zustimmt. Die grundsätzliche Erlaubnis an sich ist ja bereits durch die WBK erteilt.

Passiert wäre wahrscheinlich nicht viel. Dann hätte ich mir den Anschiss eben später abgeholt und max. eine Owi begangen.

Aber auch nur, weil ich den Kartoffelstempel nicht geschnitzt und benutzt habe :D

Mein Lerneffekt daraus ist, ich habe nun weniger Arbeit wenn ich das nächste Mal von privat erwerbe ;)

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... Schwer halt wenn man als Sachkundiger keine Ahnung hat

Leider haben manche Ordnungsämter in manchen Bereichen NOCH WENIGER Ahnung!

Bsp.:

Wollte ein OA-15 "Austria Edition" in Österreich kaufen.

Dazu Verbringungsgenehmigung (aka Einfuhrerlaubnis) bei meinem SB beantragt.

Diese nach AT geschickt, für die Beantragung der dortigen Ausfuhrerlaubnis durch den dortigen Händler; österreichischer Händler bekommt Rüffel von seinem Ordnungamt, daß MEIN Ordnungsamt Kat. B und C verwechselt und falsch eingetragen hat.

Letztendlich hat man es dort aber locker genommen und keinerlei ernsthaftere Schwierigkeiten gemacht.

Ich habe mir dann den Spaß gemacht, mich dumm gestellt und bei meinem Ordnungsamt angefragt, wer denn jetzt betreffs Kategorie recht hat(te): Die Österreicher oder sie.

"Ja mei", hat man mir geantwortet, "das mit der Kat. machen wir nicht so oft, da können wir schon hin und wieder was verwechseln".

So long

Iggy

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Händler dürfen nicht eintragen, sie müssen es sogar!

Theoretisch bzw. nach dem Gesetz. Tatsächlich ist die Praxis nicht nur durch unser Amt so, daß die Händler nach Erhalt einer Kopie der WBK beim Amt nachfragen, ob die Kopie authentisch ist, die Waffe aushändigen und die Überlassung dem Amt melden, die dann den ganzen Eintrag vornehmen. Oftmals auch nicht nur beim Versand sondern direkter Übergabe, z.B. wenn der Erwerber Wert auf eine WBk mit einheitlichen Einträgen legt (so was soll´s geben). Ganz klar gesetzeswidrig, wird aber offenbar stillschweigend als praxisgerecht (was es jedenfalls im Versandhandel auch ist) geduldet.

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Meine Behörde hat mich sogar gebeten, die Eintragungen beim Händler nicht durchführen zu lassen, damit alles ein einheitliches Bild ergibt und wörtlich mit der Eintragung im NWR übereinstimmt. Ich werde aber keinen Händler daran hindern, seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen.

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Gesetze sind immer auslegungsfähig. Man muss den § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG ja nicht so verstehen, dass der Inhaber der Waffenhandelserlaubnis (WHE) die WBK-Eintragungen eigenhändig vorzunehmen hat. Wenn er dafür Sorge trägt, dass ein SB an seiner Stelle die Eintragung vornimmt, ist dem Gesetz doch auch Genüge getan. Es hat sich ja auch noch keiner daran gestört, wenn ein Angestellter im Laden, der selbst keine WHE hat, die Eintragung vornimmt.

Gerade im Versandhandel ist der Versand von WBKs wegen des bestehenden Verlust- und Missbrauchsrisikos nicht unproblematisch.

Zur Ausgangsfrage: Wenn ein WBK-Inhaber mit seiner Behörde abgesprochen hat, dass er die WBK-Eintragungen selbst vornimmt, dann tritt er als Verwaltungshelfer auf. Ich sehe in einer solchen Schreibhilfe kein Problem, da ja die verbindliche Letztentscheidung (verkörpert durch Siegel & Unterschrift) bei der Behörde verbleibt.

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Gesetze sind immer auslegungsfähig. Man muss den § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG ja nicht so verstehen, dass der Inhaber der Waffenhandelserlaubnis (WHE) die WBK-Eintragungen eigenhändig vorzunehmen hat. Wenn er dafür Sorge trägt, dass ein SB an seiner Stelle die Eintragung vornimmt, ist dem Gesetz doch auch Genüge getan. Es hat sich ja auch noch keiner daran gestört, wenn ein Angestellter im Laden, der selbst keine WHE hat, die Eintragung vornimmt.

Nun, da es diese Vorschrift nur für den dealer, nicht aber den Privatmann gibt, ist für diese Interpretation kein Raum. Denn auch der Privatmann sorgt durch seine Mitteilung an seine WaffBeh und die des Käufers dafür, daß der Eintrag erfolgt.

Nein, das Gesetz ist klar, der dealer muß eintragen.

Gerade im Versandhandel ist der Versand von WBKs wegen des bestehenden Verlust- und Missbrauchsrisikos nicht unproblematisch.

Völlig richtig. Und das ist wohl auch der Grund, weswegen die Behörden das nicht so eng dsehen.

Zur Ausgangsfrage: Wenn ein WBK-Inhaber mit seiner Behörde abgesprochen hat, dass er die WBK-Eintragungen selbst vornimmt, dann tritt er als Verwaltungshelfer auf. Ich sehe in einer solchen Schreibhilfe kein Problem, da ja die verbindliche Letztentscheidung (verkörpert durch Siegel & Unterschrift) bei der Behörde verbleibt.

Klar. Alles, was man mit seiner Behörde abspricht, ist o.k. Das führt vielleicht nicht unbedingt dazu, daß es legal ist, aber es nimmt einen vom Haken.

Ein anderes Beispiel, daß das Gesetz schlicht nicht der Praxis entspricht, ist die Verbringungserlaubnis nach § 29 WaffG. Diese soll im Schengen-Raum eine Zustimmung zur Ausfuhrerlaubnis sein. Das denkt sich Klein-Fritzchen eben so, daß der Verkäufer die Ausfuhrerlaubnis beantragt und er sich damit seiner SB auf den Schoß setzt und deren Zustimmung erbittet. Denn nach aller Logik kann man nur einer Erlaubnis zustimmen, die bereits erteilt ist. Die Praxis läuft aber genau entgegengesetzt. Erst holen wir uns die Einfuhrerlaubnis und erst mit dieser erhält der Verkäufer bei sich die Ausfuhrerlaubnis.

Bearbeitet von MarkF
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WBK-Eintragungen dürfen in der Tat nur von der Waffenbehörde oder einem Waffenhändler vorgenommen werden. Alle anderen haben dort nichts rumzukrakeln, zumal ein amtliches Dokument viel schöner aussieht, wenn es einheitlich bedruckt worden ist.

Leider gibt es immer noch etliche Waffenbehörden, die WBK händisch ausfüllen (was ganz nebenbei die Gefahr birgt, dass die Erfassung im NWR vergessen wird).

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