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IGNORED

Sammler-WBK berechtigt nicht zum Schießen oder zum Transport zur Schießstätte?


2nd_Amendment

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hier kommt mal wieder eine neue Folge aus der Reihe "Entscheidungen zum Kopfschütteln".

VG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2013, Az. 5 K 1614/11

Sachverhalt:

Ein Sammler, der zugleich Sportschütze war, wollte seine Sammler-WBK um einen Munitionseintrag erweitern. Ein solcher sei erforderlich, um die Funktionsfähigkeit aus Anlass eines Kaufs oder Verkaufs durch eine Schussabgabe prüfen zu können, zumal die Funktionsfähigkeit eine verkehrswesentliche wertbestimmende Eigenschaft sei. Ein Erwerb auf einer Schießstätte zum sofortigen Verbrauch käme bei den teils exotischen Kalibern nicht in Betracht. Die Behörde lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruchsbescheid zurück, u.a. mit der Begründung, dass der Sammler seine Waffen auf der Schießstätte erproben könne und deshalb ein Bedürfnis für die Munitionserwerbsberechtigung nicht bestünde.

Entscheidung:

Nicht nur, dass das Gericht die Klage abwies, am Ende durfte der Sammler dann auch noch weniger als zuvor. So führte das Gericht aus, dass er mit seinen Sammlerwaffen nicht auf einer Schießstätte schießen und diese dorthin auch nicht transportieren dürfe. Grund hierfür sei, dass seine Sammler-WBK im Unterschied zu WBKs für Jäger und Sportschützen von vornherein auf den Erwerb und Besitz beschränkt und alles darüber Hinausgehende nicht gestattet sei. Auch erlaubnisfreie Umgangsmöglichkeiten bestünden nicht. Das Jedermanns-Schießen auf der Schießstätte sei nicht einschlägig, weil das Schießen mit Schusswaffen dieser Art nicht innerhalb des der Sammler-Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolge (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWaffV). Das erlaubnisfreie Führen (vulgo: "Transport") sei auf den vom Bedürfnis umfassten Zweck beschränkt und ein solcher läge bei dem Sammler nicht vor (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).

Bewertung:

Bereits in der Vergangenheit hatten Gerichte hinsichtlich des erlaubnisfreien Führens so entschieden (VG Darmstadt, Urt. v. 01.10.2007, 5 E 1211/06 (3)). Zwischenzeitlich wurde allerdings die neue WaffVwV erlassen, die in Ziff. 12.1.1.1 ausdrücklich den Fall des Sammlers regelt, der seine Sammlerwaffen zu Testzwecken auf eine Schießstätte mitnehmen können soll. Ein solcher Transport könnte also durchaus im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen. Auch die Behörde sah dies so. Da ist es schon erstaunlich, dass sich das Gericht mit dieser Thematik nur so oberflächlich auseinandersetzt.

Neu ist jetzt der zusätzliche Argumentationsstrang, dass auch das Schießen auf der Schießstätte nicht erlaubt sei. Letzteres dürfte unhaltbar sein, da nur eine der Nummern in § 9 Abs. 1 AWaffV erfüllt sein muss, damit das Schießen erlaubt ist. Das VG Stuttgart hat hingegen irrig angenommen, dass die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Es hat deshalb übersehen, dass das Schießen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AWaffV in vielen Fällen zulässig ist.

Auswirkungen auf die Praxis:

Geht ein Sammler mit seinen Sammlerwaffen zur Schießstätte, schwebt über ihm stets das Damoklesschwert des unerlaubten Führens, einer Straftat. Sicherheitshalber sollte man sich zu dieser Frage von seinem SB unter Verweis auf die WaffVwV etwas Schriftliches geben lassen, um sich im Falle des Falles auf einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) berufen zu können.

Geschrieben

" Es besteht keine Veranlassung die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) "

Scheint also rechtskräftig zu sein

Man sich auch gegen die Nichtzulassung der Berufung beschweren und dann wären da noch die Revision und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Geschrieben

Lesen Richter eigentlich gelegentlich auch Gesetze oder Verordnungen?

Haben Sie doch und genau so haben sie entschieden. Das Ganze zeigt nur mal wieder, was dabei rauskommt, wenn in der WaffVwV Sachverhalte ganz anders geregelt werden, als wie sie im Gesetz stehen. Die WaffVwV interessiert aber die Gerichte nicht, das hat auch das VG Darmstadt 2007 in seinem Urteil schon festgestellt, damals allerdings noch in Bezug auf den Entwurf der WaffVwV.

Geschrieben

""Bedürfnisprinzip"" über Alles :dirol:

Letztlich nur ein weiterer Schritt der Einengung.

Die Idee, daß die Schußfähigkeit von Sammlerwaffen überhaupt keine Notwendigkeit ist,

geisterte ja auch schon mal durch die Welt der Entwürfe.

Es zeigt nur wieder mal, daß weder die rote noch die lodengrüne WBK ein Ausweg aus der

Bedrohung des privaten Waffenbesitzes ist,

wir alle sitzen in demselben und schon recht lecken Kahn :help:

Geschrieben

[...]wir alle sitzen in demselben und schon recht lecken Kahn :help:

Ich denke es sind mehrere lecke Kähne. Waffenbesitz als größter gemeinsamer Nenner ist einfach zu wenig.

Geschrieben

Haben Sie doch und genau so haben sie entschieden. Das Ganze zeigt nur mal wieder, was dabei rauskommt, wenn in der WaffVwV Sachverhalte ganz anders geregelt werden, als wie sie im Gesetz stehen. Die WaffVwV interessiert aber die Gerichte nicht, das hat auch das VG Darmstadt 2007 in seinem Urteil schon festgestellt, damals allerdings noch in Bezug auf den Entwurf der WaffVwV.

Diese Urteile werden gesammelt.

Dann werden sie in einem "Kommentar" zusammengefasst und veröffentlicht und sind schweineteuer.

Diesen Kommentar nimmt der Richter bei der Findung zu einem Urteil in Buchform in die Hand.

Das kann positiv sein, im Waffenrecht für den LWB meist negativ.

Eine Sammlung von Mist bleibt eben Mist.

Geschrieben

Das auf andere gesetzliche Grundlagen zu stellen wird in Deutschland schwierig. Keine Partei egal welcher Couleur wird Waffenbesitz zum Selbstschutz wie in Österreich zustimmen. Andererseits würden mich Umfragen zu dem Thema interessieren. So richtig mit Infostand in größeren Fußgängerzonen und klar umrissener Fragestellung.

"Könnten sie sich vorstellen zum Selbstschutz eine Schusswaffe zu kaufen wenn die Vorschriften dazu gelockert und das Strafrecht bei missbräuchlicher Benutzung verschärft würden?"

Das ist mal eine sinnvoller Auftrag an die diversen Lobbyvereine.

Geschrieben

Eine Sammlung von Mist bleibt eben Mist.

Nur das man den Mist dann ständige Rechtsprechung nennt.

Trotzdem finde ich das Urteil durchaus nachvollziehbar, denn eine Sammler-WBK ist nun mal nicht dazu da, möglicherweise Bedürfnisbeschränkungen zu umgehen, denen man als Sportschütze unterliegen würde. Und eine Funktionsprüfung kann man notfalls auch ohne Munition zu Hause machen.

Geschrieben

Wie machst das ohne Muni zu Hause?

Implizierst du, das "klick" dann auch "bumm" bedeutet?

Wie prüfst du, ob die Waffe , genauer gesagt eine Selbstladepistole einwandfrei funktioniert ?

Geschrieben

Wie machst das ohne Muni zu Hause?

Implizierst du, das "klick" dann auch "bumm" bedeutet?

Wie prüfst du, ob die Waffe , genauer gesagt eine Selbstladepistole einwandfrei funktioniert ?

Wenn das Zündhütchen "peng" macht ist zumindest der Zündmechanismus in Ordnung.

Eine ungeschossene Waffe ist i.d.R. wertvoller, wenn sie nicht gerade von usA ist.

Geschrieben

Nur das man den Mist dann ständige Rechtsprechung nennt.

Trotzdem finde ich das Urteil durchaus nachvollziehbar, denn eine Sammler-WBK ist nun mal nicht dazu da, möglicherweise Bedürfnisbeschränkungen zu umgehen, denen man als Sportschütze unterliegen würde. Und eine Funktionsprüfung kann man notfalls auch ohne Munition zu Hause machen.

Tja, als Sammler geht man im Regelfall aber nicht auf den Schießstand, um mit der Sammlerwaffe Serie um Serie zu verschießen. Mögliche Gründe wären:

  • In zeitgenössischer Literatur wird eine Waffe als besonders zuverlässig und treffsicher beschrieben. Viele Wettbewerbe seien damit gewonnen worden. Der Sammler möchte sich von der Handhabung und dem Schussverhalten selbst überzeugen.
  • Eine Waffe verwendet einen besonderen, ja sogar einmaligen, Mechanismus um den Ausziehwiderstand der Hülse zu erhöhen und damit die Verschlussmasse zu verringern. Sichtbar wird dies an der deformierten Hülse. Der Sammler möchte sich von diesem Mechanismus überzeugen und benötigt für seine Dokumentation eine abgeschossene Hülse.
  • Generell kann man sich übrgens zu Hause nicht von der Funktionsfähigkeit einer Waffe überzeugen. Nur dass es "klick" macht bedeutet noch lange nicht, dass der Selbstlademechnismus funktioniert, das Magazin zuverlässig zuführt etc.

Ich sehe in deinem Beitrag eine neue Form des Bedürfnisbashings. Willst du nicht auch noch über Jäger herziehen? Dann wäre es wenigstens komplett.

Es hindert dich übringens keiner daran, selbst zum Sammler zu werden. Aber trotzdem danke für deinen "kompetenten" Beitrag.

Stefan

Geschrieben

Nur das man den Mist dann ständige Rechtsprechung nennt.

Trotzdem finde ich das Urteil durchaus nachvollziehbar, denn eine Sammler-WBK ist nun mal nicht dazu da, möglicherweise Bedürfnisbeschränkungen zu umgehen, denen man als Sportschütze unterliegen würde. Und eine Funktionsprüfung kann man notfalls auch ohne Munition zu Hause machen.

War grün alle?
Geschrieben

Ich sehe in deinem Beitrag eine neue Form des Bedürfnisbashings. Willst du nicht auch noch über Jäger herziehen? Dann wäre es wenigstens komplett.

Es hindert dich übringens keiner daran, selbst zum Sammler zu werden. Aber trotzdem danke für deinen "kompetenten" Beitrag.

Stefan

Ich denke nicht, daß es Flohbändiger um Sammlerbashing geht.

Er spricht nur an und aus, was in Kreisen der Gesetzgebung längst angedacht ist.

Gutheißen wird das niemand, der hier aktiv ist,

aber

damit sind die Ideen trotzdem nicht aus der Welt oder aus den Köpfen der Politik(er).

G.T.

Geschrieben

Der Sammler möchte ...

... aber der Gesetzgeber möchte nicht.

  • In zeitgenössischer Literatur wird eine Waffe als besonders zuverlässig und treffsicher beschrieben. Viele Wettbewerbe seien damit gewonnen worden. Der Sammler möchte sich von der Handhabung und dem Schussverhalten selbst überzeugen.
  • Eine Waffe verwendet einen besonderen, ja sogar einmaligen, Mechanismus um den Ausziehwiderstand der Hülse zu erhöhen und damit die Verschlussmasse zu verringern. Sichtbar wird dies an der deformierten Hülse. Der Sammler möchte sich von diesem Mechanismus überzeugen und benötigt für seine Dokumentation eine abgeschossene Hülse.
  • Generell kann man sich übrgens zu Hause nicht von der Funktionsfähigkeit einer Waffe überzeugen. Nur dass es "klick" macht bedeutet noch lange nicht, dass der Selbstlademechnismus funktioniert, das Magazin zuverlässig zuführt etc.

Dann besorg Dir eine Sachverständigen-WBK. Dann kannst Du das alles machen. Mit eigener Munition und auf einem Schießstand.

Ich sehe in deinem Beitrag eine neue Form des Bedürfnisbashings. Willst du nicht auch noch über Jäger herziehen? Dann wäre es wenigstens komplett.

Du meinst Jäger, die auf Jagdschein Waffen erwerben, die sie als Sportschütze nicht bekommen würden oder können? Gibt`s sowas etwa?

Aber trotzdem danke für deinen "kompetenten" Beitrag.

Ich danke Dir für die Korrektur meiner inneren Einstellung.

Geschrieben

[...]"Könnten sie sich vorstellen zum Selbstschutz eine Schusswaffe zu kaufen wenn die Vorschriften dazu gelockert und das Strafrecht bei missbräuchlicher Benutzung verschärft würden?"[...]

Soweit mir bekannt, gibt es die Waffe in Österreich nur für verlässliche Österreicher und nur zur Verteidigung der Wohnung, nicht zum Selbstschutz auf der Straße.

Die o.a. Frage läßt diesen Punkt zumindest offen oder soll sogar den Selbstschutz auf der Straße inkludieren. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden nicht angesprochen Lockerung der Vorschriften könnte auch Lockerung in diesem Punkt bedeuten. Auf die Frage käme von mir ein klares Nein, weil sie zu viele Möglichkeiten offen läßt und ich bin überzeugt eine Mehrheit sieht das auch so, denn eine Mehrheit hat Angst vor Waffen und vor Waffenbesitz.

Geschrieben

Eine Mehrheit interessiert sich nicht für den legalen Besitz von Schußwaffen, weil sie annimmt, dass er ihr ohnehin nicht möglich sei. :closedeyes:

BTW, es gibt immer noch den § 19 WaffG. Nur dessen administrative Handhabung macht ihn so bedeutungsarm.

Dein

Mausebaer

Geschrieben

Dann besorg Dir eine Sachverständigen-WBK. Dann kannst Du das alles machen. Mit eigener Munition und auf einem Schießstand.

Es soll Behörden geben, die die Begründung eines Sammlers beim Antrag auf MES für Munition aller Art, die Sammlerwaffen

unter Beachtung der beschussrechtlichen Vorschriften testen zu wollen, anstandslos anerkennen.

Geschrieben

(1)... aber der Gesetzgeber möchte nicht.

(2) Dann besorg Dir eine Sachverständigen-WBK. Dann kannst Du das alles machen. Mit eigener Munition und auf einem Schießstand.

(3) Du meinst Jäger, die auf Jagdschein Waffen erwerben, die sie als Sportschütze nicht bekommen würden oder können? Gibt`s sowas etwa?

(1) Siehe §17 WaffG, §17 (1) WaffVwV und die AWaffV. Explizit ist es nicht verboten mit Sammlerwaffen zu schießen, ja die WaffVwV erlaubt es unter gewissen Umständen sogar ausdrücklich (gültiger Beschuss). Der Gesetzgeber hat also scheinbar nichts dagegen. Lediglich ein Gericht hat selektiv Paragraphen zusammengestückelt und damit ein Verbot konstruiert.

(2) Legt man den §9 AWaffV strickt aus, so schießt nicht mal ein Sachverständiger auf einer Schießstätte.

(3) Ich meine Jäger, die Langwaffen auf Jagdschein sammeln. Aber nein, sowas gibt's natürlich nicht...

Gruß

Stefan

Archiviert

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