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IGNORED

Notwehr


Michael_He

Empfohlene Beiträge

Wenn das doch so klar ist, gerade dann die 110 wählen. Eventuell Aufmerksamkeit erzeugen z.B. durch Einschalten des Lichts.

Versuchen Ruhe zu bewahren und abwarten, dabei die Glock streicheln. Und nur mal so nebenbei bemerkt, es gab auch schon Verteidiger mit Schusswaffe, die zweiter Sieger wurden. Wäre es das wert???

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Falls die finsteren Gestalten Dir bedrohlich werden und auf Dich zukommen, fürchtest Du um Dein LEBEN. Und dann ist Notwehr mit der Schusswaffe OK. Immer noch.

Den Ausgang vor Gericht würde ich gerne verfolgen.... Ich denke so einfach wird es nicht werden.

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Die Idee ehrt Dich, Du willst halt non-lethal anfangen. KA wie Deine Frau vorgebildet ist, aber eventuell ist das was für sie, wenn Sie keine "echten" benutzen will. Gibt doch von Walther/Umarex sowas als Pump-Gun.

Um Deinen "und dann ?" Gedankenbaum abzuarbeiten:

1. "Bleiben Sie stehen, ich habe die Polizei gerufen."

Wenn Sie von Dir weglaufen, kannst Du hinterher-rufen und Dich allmählich entspannen.

Falls sie aber auf Dich zu kommen:

2. "Stop", äh, "STOP !!!"

Und wenn das nicht hilft, kommt:

3. BUMM

Du brauchst nicht drohen von wegen: "oder ich schieße.../ich bin bewaffnet.../" oder den ominösen Warnschuss abgeben. So kontrollierst Du die Eskalation, Du hast Deine Handlungen durchgedacht und die Auslöser dafür festgelegt. Je mehr Du in ein Wechselspiel mit den Gegnern eingehst (Warnschuss, warten, beobachten, entscheiden) desto stressiger wird es für Dich und je mehr Handlungsspielraum gibst Du ihnen.

Wenn Du nachts im Düsteren, in der menschenleeren Gegend in der Du wohnst, rausgehst, weil Deine Alarmanlage angesprochen hat, Du findest zwei finstere Gestalten, die einbrechen wollen, dann notwehrst Du Dich gegen den EINBRUCH mit simplen Worten. Falls die finsteren Gestalten Dir bedrohlich werden und auf Dich zukommen, fürchtest Du um Dein LEBEN. Und dann ist Notwehr mit der Schusswaffe OK. Immer noch.

Ich trainiere ja nicht Polizeitaktik. Wo dann noch angesprochen wird, mehrfach und blablabla. Bei mir geht es Beeeep und dann 5+1 oder 1/2 & 1/2

Der "Warnschuß" beim Ansprechen wäre eben nur um direkt sämtlich Gegenwehr zu unterbinden. Deshalb (und wegen Gefährdung) direkt schön in den Rasen, damit man es sieht.

Wenn das doch so klar ist, gerade dann die 110 wählen. Eventuell Aufmerksamkeit erzeugen z.B. durch Einschalten des Lichts.

Versuchen Ruhe zu bewahren und abwarten, dabei die Glock streicheln. Und nur mal so nebenbei bemerkt, es gab auch schon Verteidiger mit Schusswaffe, die zweiter Sieger wurden. Wäre es das wert???

Die 110 kann ich ja erst wählen wenn ich weiß was Sache ist. Wäre nicht das erste mal, das unsere empfindlich eingestellte Anlage Fehl auslöst. Deshalb war ich heute Nacht auch nicht so schnell. Das passiert mir nicht noch mal.......

Den Ausgang vor Gericht würde ich gerne verfolgen.... Ich denke so einfach wird es nicht werden.

Da gibt es doch viele Urteile die deutlich die Notwehr bejahen für die Gewaltanwender und Einbruchsopfer sind.....

mal nach Einbruch und Notwehr googlen. Auch mit Messer oder Schußwaffe und tödlichen oder lebensgefährlichen Verletzungen.

@BFPierce

Ich glaube wenn man Nachts die Jalousie hochschiebt und schon Sachen hingelegt hat um diese zu blockieren ist das schon recht eindeutig......

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"es wird ja eigentlich niemand geschädigt, weil ja alles die Versicherung bezahlt"...

Habe lange,lange keine Hausratversicherung mehr (hatte früher auch mal teuren Krempel),u. werde auch nie mehr eine

haben.

Bie mir gilt (aus dem Buddhismus) "den Dieb durchs leere Haus laufen lassen",nicht nur bei materiellen Dingen.

Nein "einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von einem Rechtsgut ..."

Falls das kurz erklärt werden kann:

Ist mit Rechtsgut nur Material gemeint,also nicht die Unversehrtheit (m)einer Person ?

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Aus Wikipedia:

Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist und sonst das staatliche Gewaltmonopol untergraben würde.
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Natürlich ist der Einbruch ein notwehrfähiges Rechtsgut! ABER .... Es gibt so etwas wie eine Rechtsgüterabwägung.

...

Gibt es. Grundsätzlich findet bei der Notwehr (anders als bei §§ 34, 35 StGB) aber KEINE Rechtsgüterabwägung statt. Etwas anderes gilt nur bei grobem Mißverhältnis (Kirschbaumfall) im Rahmen der Gebotenheitsprüfung ("sozialethische Einschränkung").

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Nachdem was ich jetzt versanden habe, ist die Idee "mit geladener Waffe rausgehen und das Gespräch suchen" eher riskant, da entweder der Einbrecher, oder der Staatsanwalt die Sache missverstehen könnten.

Was haltet ihr von folgendem Anstatz:

Man schickt seine besser Hälfte runter, oder raus (je nach dem) und wartet ab, was passiert.

a) nix passiert -> ok, falscher Alarm, alle wieder ins Bett

b ) Einbrecher erschrickt und verpisst sich aus gegebenem Anlass

c) Einbrecher attackiert Frauchen

c1) man versucht dem Einbrecher zu Hilfe zukommen.

c2) man schickt den Hund zur Deeskalation hinterher und ruft für den Einbrecher nen RTW.

c3) man ruft die Polizei und wartet bis das Gesetz die Sache regelt.

c4) man beruft sich auf Nothilfe, nimmt die Glock, rettet Frauchen und ruft dann die Polizei.

c5) man beginnt damit, das Schreiben an Frauchens Lebensversicherung zu formulieren ... ;-)

...

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Bie mir gilt (aus dem Buddhismus) "den Dieb durchs leere Haus laufen lassen",nicht nur bei materiellen Dingen.

Das ist weise und entspricht auch meiner mittelfristigen Zielsetzung: Weg mit dem ganzen Plunder !

Ist mit Rechtsgut nur Material gemeint,also nicht die Unversehrtheit (m)einer Person ?

Nein, z.B. auch deine Ehre ist ein Rechtsgut, dass im Rahmen der Notwehr (angemessen!) verteidigt werden darf.

Abs4

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Gibt es. Grundsätzlich findet bei der Notwehr (anders als bei §§ 34, 35 StGB) aber KEINE Rechtsgüterabwägung statt. Etwas anderes gilt nur bei grobem Mißverhältnis (Kirschbaumfall) im Rahmen der Gebotenheitsprüfung ("sozialethische Einschränkung").

Na dann Waidmanns heil! chrisgrinst.gif

Das liest sich ja ganz einfach und ist sicher auch den Meisten hier einleuchtend.

Und dann kommt der Spruch: "Heinlein hat aber in WO gesagt....."

Aber letztlich ist es wie immer bei fiktiven Fällen. Frag 100 Leute und du bekommst mit etwas Glück 100 Meinungen.

Erst wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden weiß man wie der Fall beurteilt/geurteilt wurde.

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Na dann Waidmanns heil!

Das ist ein Totschlag Argument. OB es sich bei irgendeinem Vorfall um "Notwehr" gehandelt hat, das ist sicher der Kern vor Gericht. Aber WENN es sich um Notwehr handelt, dann ist der Schutz des 32 StGB relativ weitreichend. Nochmal zum "Rechtsgut":

Die Notwehr (32) gilt nur für Personen also greift sie bei Raub, nicht aber bei Einbruch. Der Notstand (34 & 35) kennt wieder Rechtsgüter allgemein also auch "Ehre". Und beim Notstand werden Rechtsgüter gegeneinander abgewogen, zumindest beim Rechtfertigenden Notstand. Und "Nothilfe" gibt es nicht, ist ein Sonderfall der Notwehr.

OK, Zeit für Beispiele:

Wenn der Oma die Handtasche vom Arm gerupft wird, darf ich dem Dieb ein Bein stellen, wenn er an mir vorbeiläuft (wäre Körperverletzung ohne Notwehr). Ich handle nicht rechtswidrig (§32)

Ich sehe, wie ein Auto geknackt wird, stelle mein eigenes Auto davor, um den Dieb am Wegfahren zu hindern (Nötigung, StVO) Wiederum nicht rechtswidrig (aber knapp) (§34)

Meine Frau erschießt ihren Vergewaltiger sehr gründlich, mit Magazinwechsel. Sie überschreitet aus Furcht, Verwirrung und Schrecken die Grenzen der Notwehr, der Angriff war bereits nach den ersten drei Schuss beendet. Sie wird nicht bestraft. (33)

Ich elektrifiziere den Nachbarshund mit E-Schocker, weil er knurrend auf meine kleine Tochter zurennt. Keine Rechtsgüter-Abwägung, weil keine handelnden Personen auf beiden Seiten. Ich werde nicht wegen Tierquälerei/Sachbeschädigung bestraft, weil §35

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Gibt es. Grundsätzlich findet bei der Notwehr (anders als bei §§ 34, 35 StGB) aber KEINE Rechtsgüterabwägung statt. .

Richtig.

Deshalb ist das deutsche Notwehrrecht auch besser als z.B. das schweizerische.

Bloß muß man sich halt oft bis zum BGH durchklagen.

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.....

Die Notwehr (32) gilt nur für Personen also greift sie bei Raub, nicht aber bei Einbruch.

...

Den Satz mußt Du mir erklären. Meinst Du ernsthaft, der Einbruch sei ein Delikt, gegen das keine Notwehrhandlung möglich ist, die durch § 32 gedeckt ist?

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Na dann Waidmanns heil! chrisgrinst.gif

Das liest sich ja ganz einfach und ist sicher auch den Meisten hier einleuchtend.

Und dann kommt der Spruch: "Heinlein hat aber in WO gesagt....."

....

Tja. Was soll man machen. Ist eben so. Die Notwehr kennt grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung. Da sage ich auch aus welchen pragmatischen Gründen auch immer hier nichts anderes. Das kannst Du anders sehen.

Ich kenne auch Leute, die solche Diskussionen mit dem Argument abwürgen, eine Notwehr scheide schon deswegen aus, weil die Waffe zu Hause im Tresor aufbewahrt werden müßte. Schlucken sicher auch Viele.

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....

Allerdings wird von juristischer Seite auch gesagt, man sollte warnen und nicht direkt schiessen.

http://www.frag-eine...r-__f65715.html

..

Kommt drauf an:

In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen. Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren. Ein Warnschuss ist im Übrigen auch nicht erforderlich, wenn dieser nur zu einer weiteren Eskalation führen würde. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich ein Verteidiger nicht einlassen.

hat der BGH im November 2011 geurteilt (BGH 2 StR 375/11, das berühmte Hell's-Angel-Urteil)

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Den Satz mußt Du mir erklären. Meinst Du ernsthaft, der Einbruch sei ein Delikt, gegen das keine Notwehrhandlung möglich ist, die durch § 32 gedeckt ist?

Nein, das wäre ein Notstand nach §34.

Ich würde mal behaupten dadurch sein auch bei der Tatausführung eine Ordnungswidrigkeit (ist doch Schießen außerhalb von Schießständen oder ??) zur Abwehr selbiger Straftat mehr als gerechtfertigt......

Notwehr §32 wäre es wenn er schon im Haus auf mich zugeht oder draußen sich auf mich zubewegt.

So lese ich das nun heraus.....

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... Generell ist ja der Einsatz der Schußwaffe, auch bei Sportschützen und Jägern, bei einem Einbruch durch das Notwehrrecht abgedeckt...

wäre natürlich prima wenn das so in einem Paragraphen stände. Tut es soweit ich weiß aber nicht. So gesehen ist es wohl nur eine Interpretation verschiedener Gesetzeslagen?

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[...]Wie sieht es aber aus wenn ich die Leute auf meinem Grundstück bei einer Vorbereitungshandlung erwische, anspreche und unmittelbar mit einem Schuß in den Rasen warne ?[...]

Dann nimmt man Dir alle waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlichen Erlaubnisse (ausgenommen Falknerjagdschein) weg und gibt sie Dir erst nach langer Zeit und Begutachtung wierder, weil durch Tatsachen belegt erwiesen ist, dass Du mit diesen Dingen nicht sachgerecht umgehst.

Ohne lange Umschweife:

Als rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff liegt hier Hausfriedensbruch vor, wenn die Täter eine Umfriedung eines befriedeten Besitztums überwunden haben. Ansonsten ist die Gefahr eines weiteren Angriffs auf das Eigentum oder weitere Rechtgüter gegeben. Die Täter sind bei Vorbereitungshandlungen, der Angriff auf Eigentum etc. steht also nicht unmittelbar bevor.

Voraussetzung der Notwehr ist der gegenwärtige und rechtswidrige Angriff (ggf Hausfriedensbruch) und dann darf nur das Mittel eingesetzt werden, das erforderlich und geeignet ist den Angriff zu beenden. Von mehreren geeigneten Mittel ist das mildeste zu wählen. Bei dem Hausfriedensbruch reicht das laute Anrufen und die Drohung mit der Polizei.

Beim rechtfertigenden Notstand reicht zwar die Gefahr des Angriffs auf ein geschütztes Rechtsgut (hier Eigentum, Leib, Leben) allerdings heißt es im § 34 StGB "Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." Die Verhältnismäßigkeit ist also zu wahren und da hier der Hilferuf zur Polizei oder das laute Anrufen der Täter verhältnismäßig wären - immerhin befinden sich diese außerhalb eines gebäudes, während der Hausrechtsinhaber innerhalb und somit relativ geschützt dessen ist - , ist der Schusswaffeneinsatz auch als Warnschuss nicht gerechtfertigt.

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Nein, das wäre ein Notstand nach §34.

...

Notwehr §32 wäre es wenn er schon im Haus auf mich zugeht oder draußen sich auf mich zubewegt.

...

Sorry, aber da hast Du Notwehr und Notstand leider falsch verstanden.

Auch der reine Diebstahl, ohne Bedrohung meines Lebens oder meiner Gesundheit, ist notwehrfähig.

Es handelt sich dabei um einen Angriff auf mein Rechtsgut "Eigentum".

Notstand ist etwas ganz anderes.

Gruß

Sigges

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Der Vorgang vom "Einbruch" berührt schon Persönlichkeitsrechte, er wird über den Hausfriedensbruch und den besonders schweren Diebstahl geahndet. Insofern kann man sicher beide Seiten argumentieren, ich überlasse das mal berufeneren Menschen, ob man sich bei seiner Handlung besser auf 32 oder 34 abstützt, um keinen Ärger für eigentlich rechtswidrige Handlungen zu kriegen. Da im §32 von Personen gesprochen wird, und eben nicht von Rechtsgütern, scheint es mir logischer, sich bei Diebstahl auf den Notstand zu berufen, eine bestimmte Person ist ja nicht direkt betroffen. Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, Leben, körperliche Unversehrtheit, das sind Werte, da brauche ich nicht nachzudenken ob es "Notwehr" ist. Aber 123 zu verhindern, vor allem mit körperlicher Gewalt, das finde ich etwas zu sehr gestreckt, wenn man sich dann darauf beruft: "Ja, der wollte bei mir einsteigen, da hab' ich ihn (erschossen/gehauen/erdolcht/gepfeffert), anders konnte ich doch nicht verhindern, daß der in mein Haus kommt." ist ein bisschen dünn, genauso wie: "Das musste ich doch tun, sonst hätte der sich mit dem Eigentum der (deutschen Bank/Stadt Köln/IG kuhle Wampe) davongemacht." (243)

Das Einbrechen ist kein Grund (mMn) aber man hat ja, wenn man mit dem Einbrecher konfrontiert ist, sofort auch eine Situation wo es um die oben genannten Rechtsgüter (Leben, Freiheit) geht, die sehr klar personenbezogen sind, da wechselt dann auch der Einbrecher vom "Dieb" zum "Räuber"

So langsam wirds aber sehr rechtskunde-lastig.

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...

So langsam wirds aber sehr rechtskunde-lastig.

Ist bei dem Thema normal.

Zumal ja z.B. die Vorinstanzen des Hell's Angels-Urteils bemängelten, der Verteidiger habe einen Warnschuß abgeben müssen und erst der BGH das in der Situation verneint hat.

Das zeigt plakativ, daß Richter eben sehr verschiedene Ansichten vom selben Thema haben können.

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Hier wird wiedereinmal bewiesen, das trotz Sachkunde-Unterricht und Prüfung kaum einer kapiert hat, was Notwehr und was Notstand (rechtfertigend und entschudigend) sind.

Beim Hells-Angel ging es nicht um Notwehr sondern um Putativnotwehr

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