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IGNORED

Notwehr


Michael_He

Empfohlene Beiträge

Nochmal, es gibt Sachverhalte, die sprechen einfach für sich.

Wobei auch ein isoliert betrachtet für sich sprechender Sachverhalt durch unüberlegte oder missverständliche Einlassungen zu einem Vorgang bei der Waffenbehörde reifen kann. Daran hege ich jedenfalls angesichts mancher Äußerungen keine Zweifel ; )

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Wobei auch ein isoliert betrachtet für sich sprechender Sachverhalt durch unüberlegte oder missverständliche Einlassungen zu einem Vorgang bei der Waffenbehörde reifen kann.

Ja, gut möglich.

Unter der Voraussetzung, dass es im Fall des Falles

1.) Einlassungen gibt

2.) diese unüberlegt sind

3.) und dann noch der Behörde "auf den Tisch" gelegt werden.

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Gibt es sowas wie ein Notwehrforum? Also ein Forum wo über Notwehr diskutiert wird wo auch nicht LWB (außer Berufswaffenträger) beteiligt sind?

Naja, in diversen "Kampfkunst"-Foren wird ebenfalls über das Thema diskutiert.

Im Grunde genommen muss man sich nur die Urteile ansehen, wo zwischen "mit 3cm-Messer gegen eine Handvoll Schläger gewehrt -> versuchter Totschlag" und "bei einer Hausdurchsuchung irrtümlich einen Polizeibeamten erschossen -> Freispruch wg. Putativnotwehr" alles herauskommen kann, je nach Kombination aus Richter, Verteidiger und Staatsanwalt. Diese drei Personen haben mehr Einfluss auf die rechtliche Aufarbeitung solcher Fälle als die gesetzlichen Bestimmungen, möchte man meinen.

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Weitere interessante Urteile zum Thema Notwehr:

Notwehr/Notstand ersetzt sowohl WBK als auch Waffenschein. Dazu gibt's wohl mehrere Urteile und das Ganze ist wohl "gefestigte Rechtsprechung":

http://www.hrr-straf.../99/5-45-99.php

http://www.burhoff.d...xte/q_00061.htm

Ganz schön schizophren ... :crazy:

Andererseits kann man selbst dann, wenn die Staatsanwaltschaft eigentlich gar kein Strafverfahren eröffnen will, per Klageerzwingung der Hinterbliebenen doch noch vor Gericht landen. Siehe Sittensen.

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Weshalb? Weil es dem hier so gern gepflegten Weltbild einer durchweg notwehr- und waffenfeindlichen Justiz widerspricht?

Aus verschiedenen Gründen.

Einmal, weil die Urteile der Justiz soweit auseinanderliegen. Da hat man schon fast ein Problem mit der Rechtssicherheit - bei Fällen von Notwehr kann man eigentlich gleich würfeln.

Und auch weil sich die gesetzlichen Regelungen widersprechen - wenn Notwehr das Führen einer Waffe legalisiert, dann hätte das eigentlich bedeutet, dass der Betreffende "bedroht genug" war, um regulär einen Waffenschein zu erhalten.

Insgesamt weiss man kaum, woran man ist.

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Auf jeden Fall sind das wichtige Links, die meinen Glauben in den Rechtsstaat wieder ein wenige gefestigt haben. Es ist ja auch komplett idiotisch und mit dem gesunden Menschenverstand nicht vereinbar, wenn aus strafrechtlicher Sicht eine Notwehr durch Abgabe von Schüssen mit entsprechenden Folgen für den Angreifer gerechtfertigt sein sollte und dann irgend so ein Verwaltungssesselfurzer aus der Waffenbehörde herkommen darf und mir wegen Verwendung meiner Waffe außerhalb "des vom Bedürfnis umfassten Zwecks" die Waffe abnimmt. Und die anderen gleich mit.

Ich hoffe aber trotzdem nie in eine solche Situation zu geraten obwohl mir klar ist, wie ich handeln würde.

Letzlich wird man dann bei den folgenden juristischen Auseinandersetzungen wohl in Gottes Hand sein.

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Einmal, weil die Urteile der Justiz soweit auseinanderliegen.

Was i.d.R. daran liegt, dass die jeweils zu beurteilenden Sachverhalte im Detail ebenso weit auseinanderliegen.

Das geht hier indes regelmäßig unter, weil verlinkte Entscheidungen häufig nicht einmal vollständig gelesen werden. Von empörungsgeleiteten Beiträgen, die lediglich auf Schlagzeilen in der Presse beruhen, ganz zu schweigen.

hätte das eigentlich bedeutet, dass der Betreffende "bedroht genug" war, um regulär einen Waffenschein zu erhalten.

Die Entscheidungen, in denen das Führen oder sogar der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe als von §§ 32, 34, 35 StGB gerechtfertigt oder aber als entschuldigt gewertet wurden, sind dadurch charakterisiert, dass zwischen dem Aufkommen einer konkreten Bedrohungslage, dem Erwerb der Schusswaffe und der nachfolgend gerechtfertigten Haupttat ein solch kurzer Zeitraum lag, dass allein bereits die für einen WS gemäß WaffG erforderliche Sachkunde von vornherein nicht zu erwerben bzw. nachzuweisen gewesen wäre.

Von der Frage, ob der jeweils Betroffene überhaupt zuverlässig und persönlich geeignet war, einmal abgesehen.

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Im Umkehrschluss heißt das was genau?: Jemand, den ich nicht kenne, kommt in meinen befriedetes Besitztum: Kopfschuss?

Ist es ein GEGENWÄRTIGER, RECHTSWIDRIGER Angriff? Ist das Mittel geeignet, den Angriff zu beenden? Antworte Dir doch einfach selbst. Ich wiederhole: Was die RECHTSPRECHUNG aus dem Notwehrparagraphen gemacht hat steht auf einem anderen Blatt. Die Intention des Paragraphen war, dass der einzelne Bürger seine rechte "hart" verteidigen darf....ja, man dachte irgendwann tatsächlich, dass Individuen Rechte haben und diese einfordern und durchsetzen dürfen! (Und wage es nicht mir zu unterstellen, ich würde einen "Kopfschuss empfehlen"....!) Carsten
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"Notwehr muss nicht verhältnismäßig sein“, sagte der Staatsanwalt." .

Jetzt verteidigt schon die Anklagebehörde das Notwehrrecht des Angeklagten. Hört auf, solche Links einzustellen. Und bloß nicht weitererzählen, dass solche Vorgänge, wenn auch i.d.R. nicht im Zusammenhang mit Schusswaffen, zur Tagesordnung an deutschen Gerichten gehören. Sonst gerät das Weltbild einiger tatsächlich noch ins Wanken ; )

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Der Schütze war ja auch ein Türke und da sagen manche , es gibt keinen Ausländer Bornus vor Gericht .

Undenkbar.... Vor dem Gesetz sind doch alle gleich (Grün geht nicht). @Timandreas: Zweifel wäre das falsche Wort. Eher etwas verwundert. Aber habe gerade gelesen das die Redaktion den Text schon etwas erweitert hat. Jetzt sagte das "Opfer" ja schon "er habe auch eine" .....und ging dann "Bedrohlich" auf den Mann zu. Wobei wenn ich in den letzten 10 Jahren im Dienst immer geschossen hätte wenn einer sagt "Alda....ich schieß dich ab" und dann auf mich zu kam hätte man mir die Mun wahrscheinlich vom Gehalt abgezogen. :lol2: Meine Verwunderung bezog sich aber mehr auf die Aussage "Notwehr muss nicht verhältnismäßig sein“,...hört man ja auch nicht jeden Tag. Und schon gar nicht von einem Staatsanwalt.
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Der Gangsterboss, bekannt als der „König von St. Peter“ begibt sich in die mittlerweile zum Brennpunkt der kriminellen Szene avancierte Kneipe „Schneller Tod“, um seinen dort unbewaffnet am Stammtisch sitzenden Erzwidersacher „El King“ auszuschalten. Zu diesem Zweck hat er eine Pistole Kaliber .38 eingesteckt. Von dem Vorhaben hat die resolute Kellnerin Mandy durch einen gewöhnlich gut unterrichteten Insider Wind bekommen. Dies allerdings erst, als sich der „König von St. Peter“ und „El King“ bereits im „Schneller Tod“ befanden. Zur Vermeidung der sich anbahnenden Tragödie gelingt es der Kellnerin Mandy in letzter Minute, dem „King von St. Peter“ scheinbar versehentlich im Vorbeigehen heißen Kaffee über die Schützenhand zu gießen. Wie von Mandy geplant muss der „King von ST. Peter“ daraufhin die Kneipe unverrichteter Dinge mit schmerzverzerrtem Gesicht verlassen, um die verbrühte Hand behandeln zu lassen.

Was sagt die Gemeinde dazu, was war das?

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Hier könnte eine Handlung im Rahmen des rechtfertigenden Notstand, gem. §34 StGB, von Seiten der Mandy zum Tragen kommen :-)

Anstatt einer ausführlichen Würdigung eine Kurzbegründung.

Im Gegensatz zur Notwehr/Nothilfe lag noch kein gegenwärtiger Angriff vor.

Aus Sicht der Mandy lag aber eine gegenwärtige Gefah vor.

Die zu treffende RG-Abwägung passt auch. Körperverletzung mit heißem Kaffee beim König vs. Tod des El King

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