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IGNORED

Notwehr


Michael_He

Empfohlene Beiträge

Also um Notwehr.

Nein allenfalls um die Einbildung einer Notwehrlage. Putativnotwher ist keine Notwehr sondern ein Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums.

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Da scheinst du etwas falsch verstanden zu haben. Sog. "Ehrenmorde" sind in Deutschland strafbar.

[...]

Einer derer die etwas nicht verstanden haben bist DU. Die durch Notwehr gerechtfertigte Verteidigung der Ehre hat nichts mit Ehrenmord zu tun.

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Nein allenfalls um die Einbildung einer Notwehrlage. ...

Nicht um "Einbildung", sondern um GLAUBEN, sich in einer Notwehrlage zu befinden bzw. die Situation für eine Notwehrlage zu halten (lat. putare = glauben, meinen, halten für).

Die Frage war nur, ob der Verteidiger glauben mußte, sich in einer Notwehrlage zu befinden.

Das erkennende Gericht hat das bejaht.

Also liegen die Kriterien der Notwehr vor.

Alles andere sind Haarspaltereien, die (vor allem für den normalen Forumsteilnehmer) keine Erkenntnis bringen.

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....

Beim Hells-Angel ging es nicht um Notwehr sondern um Putativnotwehr

Würde ich auch als Notwehrfall sehen. Im Übrigen hat das Gericht diese Frage offen lassen können, da jedenfalls ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorlag. Das Ergebnis ist ja gleich.

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So wird es gemacht :-)

Wolfang F. (Name geändert) ein älterer Herr, war gerade auf dem Weg ins Bett, als seine Frau ihn darauf aufmerksam machte, dass er das Licht im Carport hat brennen lassen.

Besagter Wolfgang öffnete die Tür zum Wintergarten, um das Licht im Carport auszuschalten, sah dann aber, dass im Carport Einbrecher dabei waren, Geräte zu stehlen.

Er rief die Polizei an, wo man ihn fragte, ob die Einbrecher auch bei ihm im Wohnhaus wären.

Er sagte: "Nein, aber da sind Einbrecher im Carport, die gerade dabei sind, mich zu bestehlen."

Der Polizist sagte "Alle Einsatzwagen sind beschäftigt. Schließen Sie die Türen zum Wohnhaus ab. Sobald eine Funkstreife zur Verfügung steht, schicke ich diese sofort bei Ihnen vorbei.

Wolfgang sagte: "Okay."

Er legte auf und zählte bis 30. Dann rief er wieder bei der Polizei an.

"Hallo, ich habe eben gerade bei Ihnen angerufen, weil Einbrecher Sachen aus meinem Carport stehlen. Sie brauchen sich jetzt nicht mehr zu beeilen, ich habe soeben beide erschossen."

Und legte auf.

Keine fünf Minuten später trafen 6 Einsatzwagen der Polizei, ein Sondereinsatz-Kommando, ein Hubschrauber, drei Löschwagen der Feuerwehr, ein Rettungssanitäter und ein Krankenwagen am Haus der Familie F. ein.

Beide Einbrecher wurden auf frischer Tat festgenommen!!

Einer der Polizisten sagte dann zu Wolfgang: "Sie haben doch gesagt, Sie hätten die Einbrecher erschossen?!

Wolfgang antwortete: "Und Sie haben gesagt, es wäre niemand verfügbar!"

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Dann nimmt man Dir alle waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlichen Erlaubnisse (ausgenommen Falknerjagdschein) weg und gibt sie Dir erst nach langer Zeit und Begutachtung wierder, weil durch Tatsachen belegt erwiesen ist, dass Du mit diesen Dingen nicht sachgerecht umgehst.

Ohne lange Umschweife:

Als rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff liegt hier Hausfriedensbruch vor, wenn die Täter eine Umfriedung eines befriedeten Besitztums überwunden haben. Ansonsten ist die Gefahr eines weiteren Angriffs auf das Eigentum oder weitere Rechtgüter gegeben. Die Täter sind bei Vorbereitungshandlungen, der Angriff auf Eigentum etc. steht also nicht unmittelbar bevor.

Voraussetzung der Notwehr ist der gegenwärtige und rechtswidrige Angriff (ggf Hausfriedensbruch) und dann darf nur das Mittel eingesetzt werden, das erforderlich und geeignet ist den Angriff zu beenden. Von mehreren geeigneten Mittel ist das mildeste zu wählen. Bei dem Hausfriedensbruch reicht das laute Anrufen und die Drohung mit der Polizei.

Beim rechtfertigenden Notstand reicht zwar die Gefahr des Angriffs auf ein geschütztes Rechtsgut (hier Eigentum, Leib, Leben) allerdings heißt es im § 34 StGB "Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." Die Verhältnismäßigkeit ist also zu wahren und da hier der Hilferuf zur Polizei oder das laute Anrufen der Täter verhältnismäßig wären - immerhin befinden sich diese außerhalb eines gebäudes, während der Hausrechtsinhaber innerhalb und somit relativ geschützt dessen ist - , ist der Schusswaffeneinsatz auch als Warnschuss nicht gerechtfertigt.

Naja, so leicht ist das ja nicht.

Geh nicht davon aus, dass man Alarmanlage hört, raus geht, keiner da. 3 Schüsse in die Luft und man ruft hört ihr.... das erwartet euch beim nächsten mal direkt.

Wenn ich die Sachen die ich in der Nacht gehört habe richtig deute sind die an die Terrassentür und haben sich einiges zum Abstützen der Jalousie bereit gelegt.

Bei Hochschieben selbiger wurde eben sofort Alarm ausgelöst.

Darauf hin haben die sich irgendwohin verkrümmelt. und einen Joint verloren den ich gerade noch gefunden habe....... Kriegt die Tage noch das KK, habe gerade auch noch mit denen telefoniert.

Allerdings glaube ich die haben noch eine Zeit lang gewartet und sind dann erst mit einem Auto (aus ner Sackgasse!!!!) weg gefahren.

Wäre ich an dem Tag raus (wie gesagt nach einigen Fehlalarmen bis alle Sensoren sauber eingerichtet waren usw.....schon etwas müde davon) dann wäre es sehr wahrscheinlich gewesen, dass ich die noch auf dem Grundstück oder unmittelbar davor angetroffen hätte.

So.....und was tuste dann ???? Auf dem Grundstück hätte ich denen unweigerlich den Weg zum Ausgang abgeschnitten.

Und glaub mal, mit ner Glock in der Hand und den Leuten vor mir sage ich bestimmt nicht, tut mir nichts, kommt ich mach Platz das ihr abhauen könnt.......

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[...]Also liegen die Kriterien der Notwehr vor.[...]

Es ist der Kern der Putativnotwehr, dass die Voraussetzungen der Notwehr (rechtwidriger, gegenwärtiger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut) gerade nicht vorliegen. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 33 StGB Überschreitung der Notwehr vor.

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[...]Und glaub mal, mit ner Glock in der Hand und den Leuten vor mir sage ich bestimmt nicht, tut mir nichts, kommt ich mach Platz das ihr abhauen könnt.......

Und was willst du mit der Glock machen, sie an der Flucht hindern? Damit machst Du Dich strafbar, selbst wenn Du nur damit drohst.
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Ich denke, ich würde furchtbar Ärger bekommen, wenn ich mit einer Waffe auf einen Einbrecher schieße, die auf einem Bedürfnis wie Sport, Jagd oder Sammlung beruht. Ein Bedürfnis Verteidigung abzuleiten hieße ja zuzugeben, daß sie zugriffsbereit herumliegt. Da würde aber einer meine Zuverlässigkeit ganz schnell in Zweifel ziehen.

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Und was willst du mit der Glock machen, sie an der Flucht hindern? Damit machst Du Dich strafbar, selbst wenn Du nur damit drohst.

ne, ich drohe ja nicht, sondern gehe nur um 0300 auf meinem Grundstück damit spazieren.......

Alles weitere ist dann Situationsbedingt. Entweder sind die weg, dann gehe ich eh nur cool damit spazieren oder die verstecken sich im Garten, dann haben die aber ein Problem, da ich zwischen Fluchtmöglichkeit und denen stehe. Und weg wollen die sicherlich , wenn schon jemand die Polizei gerufen hat.

Und das ist dann ja die Frage. Was mache ich dann. Weinend ins Haus laufen und rufen da sind Einbrecher ??

Willste ohne Waffe raus gehen wenn die Alarmanlage auslöst ????

Ich denke, ich würde furchtbar Ärger bekommen, wenn ich mit einer Waffe auf einen Einbrecher schieße, die auf einem Bedürfnis wie Sport, Jagd oder Sammlung beruht. Ein Bedürfnis Verteidigung abzuleiten hieße ja zuzugeben, daß sie zugriffsbereit herumliegt. Da würde aber einer meine Zuverlässigkeit ganz schnell in Zweifel ziehen.

Die Glock habe ich schneller aus dem Tresor und das Magazin aus dem Popelsschrank wie meine Freundin die Jalousien oben hat.

Weiterhin, darf ich die Waffe ja dazu benutzen. Wenn ich damit §32,§32 oder sowas mache, darf ich aj alles nutzen. Ist ja nicht so, dass ich dann ne Sportwaffe nie nicht nehmen darf da Bedürfnis drauf ist.

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(...)ich würde furchtbar Ärger bekommen, wenn ich mit einer Waffe auf einen Einbrecher schieße, die auf einem Bedürfnis wie Sport, Jagd oder Sammlung beruht. Ein Bedürfnis Verteidigung abzuleiten hieße ja zuzugeben, daß sie zugriffsbereit herumliegt. Da würde aber einer meine Zuverlässigkeit ganz schnell in Zweifel ziehen.

Ich will Dir nicht zu nahe treten, aber die Systematik der Notwehr hast Du wirklich nicht verstanden. Warum?

1. Notwehr ist sogar mit einer vollständig illegalen Waffe möglich. Die Frage ist danach eben, ob wegen des Verstosses gegen das WaffG ermittelt wird. Die Notwehr bezieht sich aber auf das "Hauptdelikt", meinetwegen Totschlag.

2. Für die Notwehr (StGB)brauchst Du kein Bedürfnis(WaffG)

3. Auch zu Hause kann eine Waffe zugriffsbereit sein, etwa bei Training, Putzen usw. Außerdem ist das eine praktische Frage, die mit der rechtlichen Betrachtung nichts zu tun hat.

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Solange es nicht um Leib und Leben geht, kann ich nur dringend vom Einsatz der Waffe, sei es auch lediglich zur Drohung, abraten.

Denn unabhängig davon, ob strafrechtlich eine Notwehrsituation vorliegt, können dir deine waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden. Von einem LWB wird in solchen Situationen Zurückhaltung erwartet.

Mit anderen Worten kommt es nicht nur darauf an, ob im Zeitpunkt des Waffeneinsatzes am 09.07.2010 vom Zeugen xxx ein Angriff im Sinne des § 32 StGB ausging, den der Kläger möglicherweise berechtigt abwehren durfte. Die Beklagte war befugt, hierbei auch darauf abzustellen, dass der Kläger sich nicht, wie es von einem verantwortungsvollen und -bewussten Waffenbesitzer zu verlangen gewesen wäre, besonnen und zurückhaltend verhalten hat.
VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 30.08.2012, Az. 6 K 1287/12, Rn. 82 (zit. nach Juris)

In dem dorigen Fall war der körperlich überlegene Angreifer in der Vergangenheit bereits bei einem Vorfall bezüglich Totschlags involviert gewesen. Trotzdem hat man dem Kläger nicht einmal das Drohen mit der Schreckschusswaffe zugebilligt.

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MIr ist das alles hier zu "juristisch". In diese Richtung denke ich gar nicht. Ich würde mich immer so verhalten, dass ich meiner Familie und mir "hinterher" noch gerade und aufrecht in die Augen schauen kann.

Was das für euch im einzelnen bedeutet müsst ihr mit euch selbst ausmachen, Ich bin da mit mir im Reinen.

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Nur war ich nicht schnell genug, da ich (mal wieder) von einem Fehlalarm ausging und recht lahm war und auch überall das Licht anmachte.

Wie meinst du das? Sie sind eingebrochen und du warst zu langsam, oder sie sind abgehauen und du warst zu langsam sie zu bedrohen. Letzteres wäre echt übel...

ja....Hund..... Freundin wäre happy. Aber wenn beide Berufstätig sind, dann geht das nicht.

Entweder kann der Hund vernünftig gehalten werden oder nicht. Da gibt es halt keine Kompromisse.......

Absoluter Blödsinn, Kompromisse gibts immer. Wir sind auch beide berufstätig, dann muss man halt morgens vor der Arbeit immer ein Stündchen früher aufstehen, und für mittags haben wir einen hundesitter eingestellt.

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Wie meinst du das? Sie sind eingebrochen und du warst zu langsam, oder sie sind abgehauen und du warst zu langsam sie zu bedrohen. Letzteres wäre echt übel...

Absoluter Blödsinn, Kompromisse gibts immer. Wir sind auch beide berufstätig, dann muss man halt morgens vor der Arbeit immer ein Stündchen früher aufstehen, und für mittags haben wir einen hundesitter eingestellt.

Die sind abgehauen bevor ich überhaupt aus dem Bett kam. Aber haben halt auch schon den Alarm ausgelöst als sie die Jalousie 10cm nach oben geschoben haben. In sofern halb so wild. Aber es häuft sich in letzter Zeit und die Einschläge kommen näher.

Vor 2 Jahren aber gab es hier noch keinen Alarm...... :ph34r:

Da hätten sie im Wohnzimmer gestanden.

Mit Hund.... ich weiß nicht. Der wäre dann mind. 8 Std jeden Tag alleine.

Einzig frei im Garten laufen lassen, wenn wir nächstes Jahr ne Gartenhütte bauen. Da würde er was Allwetter tauglich mit bekommen.

Dennoch finde ich es nicht gut, den Hund dann 8-10 Std. täglich alleine zu lassen.

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Hier wird wiedereinmal bewiesen, das trotz Sachkunde-Unterricht und Prüfung kaum einer kapiert hat, was Notwehr und was Notstand (rechtfertigend und entschudigend) sind.

...

Es ist der Kern der Putativnotwehr, dass die Voraussetzungen der Notwehr (rechtwidriger, gegenwärtiger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut) gerade nicht vorliegen. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 33 StGB Überschreitung der Notwehr vor.

Es sind genau diese besserwisserischen Postings, die bei einem durchschnittlichen WOler am Ende einer solchen Diskussion regelmäßig Ratlosigkeit und Verwirrung zurücklassen.

Derartige Unterscheidungen sind nicht überhaupt nicht Bestandteil der Sachkunde und die allermeisten können damit eher nichts anfangen.

Der Sachkundeunterricht ist weder ein Juraseminar noch ein juristisches Repetitorium.

Das weiß auch der Gesetzgeber und verlangt derartiges in der Prüfung nicht.

heinlein hat völlig recht, wenn er schreibt:

... Das Ergebnis ist ja gleich.

Und nur darauf kommt's an.

Der Durchschnittsmensch möchte einfach nur wissen, ob er sich gegebenenfalls wehren darf.

Und er darf.

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Das ist weise und entspricht auch meiner mittelfristigen Zielsetzung: Weg mit dem ganzen Plunder !

Nein, z.B. auch deine Ehre ist ein Rechtsgut, dass im Rahmen der Notwehr (angemessen!) verteidigt werden darf.

Naaa ?,ist bestimmt wieder nicht ernst gement. Loslassen ist nicht jedermanns Sache.

Das mit den Rechtsgütern habe ich mir gerade von einem Leiter einer Personenschützerschule erklären lassen.

Beim Notstand geht die Gefahr nur von einer Sache,also zumeist Tieren aus.

Ist hier in diesen Tread noch nicht angesprochen worden.

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Ja,also solche Unsicherheiten sind bei manchen LWB leider da.

Manches erinnert mich zu sehr am meinen Vater,der sich auch gern mal aus dem Fenster hing.

Uns wurde mal zu Sylvester der Briefkasten mit Böller gesprengt,er mit alter Lupi (Walther 53) raus auf die Straße.blieb einfach nur wortlos mit auf den Boden gerichteter Waffe dort stehen. Die Jugendlichen wollten erst zum pöbeln zurückkommen,sahen dann die für sie undefinierbare Waffe,rannten dann wie die Hasen.

Daran kann er sich nun schon über 30 Jahre lang aufgeilen.

Wildwest-Sonnenuntergang,genug Filme gabs auch damals schon.

Wenn ich als Sportschütze möglichst alles tun will,damit der Schrank zu bleibt,hat das seinen Grund.

Kann emotional voll mit dem Treadstarter mitfühlen,da dreht der Magen,die Wut,Angst vor der Ohnmacht voll am Rad.

Aber gewisse Mechanismen müssen in Funktion bleiben.

Genauso,wie wir jedesmal diszipliniert auf dem Stand erscheinen um unsere kleine Pflicht / Bedingung für den Waffen-

besitz erfüllen.

Prüfungen / Versuchungen durch solche unangenehmen Ereignisse bleiben gelegentlich nicht aus.

Möchte aber nicht in die Schlagzeilen kommen.

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Die Glock habe ich schneller aus dem Tresor und das Magazin aus dem Popelsschrank wie meine Freundin die Jalousien oben hat.

Weiterhin, darf ich die Waffe ja dazu benutzen. Wenn ich damit §32,§32 oder sowas mache, darf ich aj alles nutzen. Ist ja nicht so, dass ich dann ne Sportwaffe nie nicht nehmen darf da Bedürfnis drauf ist.

Doch, genau so isses
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"Nur war ich nicht schnell genug, da ich (mal wieder) von einem Fehlalarm ausging und recht lahm war und auch überall das Licht anmachte. "

Warum willst Du in den Rasen schießen, wenn es ausreicht, das Licht anzumachen, damit die verschwinden??

Knarre in der Hand: ok. Wenn man angegriffen wird, hat man was zur Notwehr. Aber in den Rasen schießen würde ich nicht. Wozu denn??

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Ich sehe das für mich vereinfacht als Alltagsregel so:

Wenn ich Angst bekomme das mich einer in meinem Domizil überwältigt dann bewaffne ich mich, ziehe mich zurück und verhalte mich ruhig und rufe die Rennleitung.

Sobald der Angreifer mir zu Nahe kommt gibt es kurze wörtliche und visuelle Warnung, hilft das nicht und es wird versucht mich irgendwie anzugreifen gibt es einen/"n" Einbrecher weniger. Ohne Warnschuß, ohne Beinschuß das ist alles Kokolores. Mich direkt angreifen? Darwin Award.

Ganz einfach, sicher und sollte vor Gericht spätestens in höherer Instanz problemlos halten.

Letzten Satz lieber gelöscht...

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So ich hatte gerade Probleme am Tablet......

Naja was heißt Prüfungen und und Versuchungen ??? Ohnmacht ???? Ne ich seh das als "Spiel" Ist meine Absicherung besser oder haben die gute Tricks.....

Ich hoffe ich bin immer Sieger und bin bestrebt da immer einen Vorsprung zu haben.

Die Sache von heute Nacht ist erledigt. Die sind weg, kommen sicher nie wieder und fertig.

Lektion 1 daraus ist aber wie unser Brandausbilder sagte, es gibt keine Fehlalarme. Die sind alle Real, höchstens das sich nachher rausstellt es war nur ne Übung weg XY

Und beim nächsten Mal innerhalb kürzester Zeit Waffe aus dem Tresor, geladen und Ready in unter xx sec. Das ganze ohne Licht......

Die Frage wäre eben nur für die Zukunft. (bei den Nachbarn haben die in unter 5 Jahren 3x eingebrochen......

Wenn ich raus gehe, was ich definitiv immer machen werde, stehe u.U. zwischen Einbrecher und Fluchweg.

Ist es dann schon legitim zu schießen ? Nicht auf die Person , sondern Rasen, um dem Nachdruck zu verleihen, dass sie nicht auf dich zukommen und den Anweisungen Folge leisten....????

Telli & Co

Wären die im Haus ....... gute Frage

Spätestens wenn die die Treppe hoch kämen gäbe es nen failure drill im Haus........

Da wäre dann ne Grenze überschritten. Ich zitiere hier noch mal den Anwalt aus dem www

Da im Übrigen der Schütze Nachts wohl nicht sofort weiß, ob der Einbrecher es nur auf Wertgegenstände oder auch auf das Leben der Bewohner abgesehen hat und ob der Angreifer evtl. bewaffnet ist, dürfte dem Vorbereiten der Waffe m.E. nichts entgegenstehen.

Allerdings hat der BGH im Hinblick auf den Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zumindest die Androhung des Gebrauches gegenüber dem Angreifer gefordert (BGHZ 26, 256), solange die Situation dies erlaubt (BGH NStZ 94, 581). Auch scheidet ein Berufen auf Notwehr nicht grundlegend aus, falls der Notwehrende die Waffe unerlaubt führt (BGH NJW 86, 2717). Der Verteidiger muss sich jedenfalls nicht auf einen ungewissen Kampf einlassen /BGH NStZ 96,29).

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Da scheinst du etwas falsch verstanden zu haben. Sog. "Ehrenmorde" sind in Deutschland strafbar.

Nicht zu jeder Verteidigung ist ein Mord notwendig. Bei Beleidigungen reicht auch eine Watschn. Allerdings muss man den richtigen Zeitpunkt dafür erwischen, denn nach dem Aussprechen der Beleidigung ist der Angriff beendet und das Zeitfenster für eine gültigt Notwehrhandlung vorbei. Wenn man allerdings mit einer nicht enden wollenden Litanei von Unflätigkeiten zugetexted wird, dann kann Notwehr geboten sein.

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Ist es dann schon legitim zu schießen ? Nicht auf die Person , sondern Rasen, um dem Nachdruck zu verleihen, dass sie nicht auf dich zukommen und den Anweisungen Folge leisten....????

Sie müssen deinen Anweisungen nicht Folge leisten. Wenn sie auf dich zukommen (eventueller Angriff), dann kann Notwehr geboten sein, wenn sie allerdings widerstandslos abhauen, dann darfst du höchstens eine Jedermannfestnahme durchführen, für die ganz andere Grenzen gelten (z.B. muss bei einer Jedermannfestnahme die Verhältnismäßigkeit beachtet werden, und falls dir der Verdächtige seinen Personalausweis übergibt oder du anderweitig seine Identität festgestellt hast, besteht kein Grund für ein weiteres Festhalten).

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Naja was heißt Prüfungen und Versuchungen...... Ohnmacht ????? Nn

Kann man genau solche Ausnahmesituationen / Schicksalsschläge (die hoffentlich die Ausnahme bleiben) nich als "Prüfungen des Lebens" sehen,die Versuchungen des eigenen Handelns in sich bergen ?

Kann es nicht sein,das ein nicht gewaltbereiter Laie Angst o. Ohnmacht empfindet ?

Oder hat jeder mit dem Kauf einer Waffe die Fähigkeiten,richtig zu handeln,automatisch miterworben ?

Viell. hat auch Jemand Angst (wieder) überzureagieren,wie es in einer vorgen Erfahrung schon mal geschah?

Oder Angst,nocheinmal eine Person nicht beschützen zu können ?

Die Wirklichkeit lehrt keine Sachkunde u. kein SV-Kurs.

Doch, genau so isses

Mir hat der Personenschützer heute an einem Beispiel erklärt:

Öffentliche Veranstaltung,Einer flippt aus,neben mir fällt ein Polizist angeschossen kampfunfähig zu Boden,Ich darf die Waffe nehmen u. weitere Angriffe abwehren.

SV ist also unter Beachtung der "Verhältnismäßigkeitskette" mit jeder zur Verfügung stehenden Waffe möglich.

Man sollte ja nur den Angreifer treffen u. nicht mit einer vollautomatischen Waffe o. mehr gleich noch eine Fußballmannschaft Unbeteiligter.

Eine solche Verantwortung ist extrem hoch,gilt auch zuhause,wenn ich auf den Angreifer loßballere u, eine Kugel findet

ihren weg ins Kinderzimmer hinter einer Rigibswand (das Beispiel wurde hier schon im "großen Einbruchstread" genannt) o. durchs Fenster zum Nachbarn,zur Straße usw..

Könnte ja auch mit Büchse in einem Holzhaus erfolgen...

Wenn unvermeidlich,dann selbstverständlich so u. nicht anders wie TelliPirelli es oben gerade sagte.

Welche Waffe nun zum Greifen am besten vorgesehen werden sollte,könnte ja hier woanders besprochen werden,o. wurde es viell. hier schon (öfter).

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