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IGNORED

Jagdmesser zum Führen, welche Probleme könnte es hier geben?


Gast

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...Oder anders ausgedrückt, wer sich mit 12 Zentimeter Klingenlänge, warum auch immer, nicht effektiv genug wehren kann, der schafft das mit 18 Zentimeter auch nicht....

Sag doch sowas nicht! Ein Opa hat mit einem 80 cm langen Degen oder einem Hirschfänger als Abstandshalter und "Deeskalationshilfsmittel" doch schon eine deutlich bessere Position gegen jugendliche Rabauken, die ihn mit ihren "Butterflymessern" kitzeln wollen als mit einem 12 cm langen Messerchen.

:D

Bearbeitet von guerrero1
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Gleich nach der Wende wollte ich aus dem Jagdgeschäft ein fetziges Springmesser mit Hirschhorngriffschalen haben. Weil aber die Klinge so wabbelig war und die Befürchtung das es sich von alleine öffnen und beim hantieren schließen konnte, war es zu unsicher und meinTraum ist nicht in Erfüllung gegangen.

Gleich daneben lag das gleiche Messer in der Butterflyverion, hier war es offensichtlich das es entweder nur geöffnet oder geschlossen sein kann. Es war nicht einfach nur geschlossen, nein es konnte mit einem zusätzlichen kleinen Hebel nochmal gesichert werden und im geöffneten Zustand war es genau so, die Klinge stand fest, konnte nicht einknicken oder zurückschnellen, das Messer ist sicher. Für meine Mutter war dieses elegante Taschenmesser das sicherste Taschenmesser was sie bisher kannte (sie hatte sich als Kind einmal mit einem normalen Taschenmesser geschnitten, was beim hantieren zusammengeklappt ist und hat einen bleibenden Eindruck hinterlassen) und hat es mir gekauft. Heute habe ich andere Messer und meine bereits in die Jahre gekommene Mutter hat ihr (also eigentlich mein Butterflymesser) "Sicherheitsmesser" immer in ihrer Handtasche dabei. Sie weiß auch nicht das es mittlerweile ein verbotener Gegenstand ist, warscheinlich würde sie es auch nicht verstehen.

Also lassen wir es dabei und sagt es bitte weder ihr noch irgendjemanden anderes weiter :secret:.

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Tja, das Problem ist halt, daß der Polizist die Aussage deiner Mutter, daß sie es nicht gewusst hat, vermutlich nicht gelten lässt :-)

Oder meinst du, daß er sich dann bei ihr entschuldigt mit den Worten "Oh, Sie wussten das nicht? Na das ist mir aber jetzt peinlich, selbstverständlich dürfen Sie ihr Messer behalten und eine Anzeige schreibe ich auch nicht. Einen schönen Tag noch meine Dame."

Nun werden sich Viele denken, daß es ja sehr unwahrscheinlich ist, daß man eine alte Dame durchsucht.

Ich weiß nicht wozu deine Mutter das Messer in der Handtasche hat, aber es hört sich so an, als würde sie es für alltägliche Dinge benutzen, also als Werkzeug regelmäßig einsetzen.

Wenn sie nicht weiß, daß das Ding mittlerweile verboten ist, wird sie sich also nichts dabei denken, im Cafe die störrische Zuckertüte damit aufzuschneiden.

Am Nebentisch sitzt aber Hauptwachtelmeister Schmitt und sieht das zufällig.

Ab diesem Zeitpunkt weiß der Herr Wachtelmeister, daß deine Mutter ein verbotenes Butterfly in der Tasche hat.

Weil er halbwegs anständig ist, awrtet er natürlich bis die Dame das Cafe verlässt und spricht sie erst draussen an, lässt sich das Messer aushändigen, erklärt ihr daß sie eine Kriminelle ist und schreibt die Anzeige.

Auch wenn deine Mutter es nicht versteht, die Strafe muss sie zahlen und mit der Anzeige muss sie leben.

Und bei einem verbotenen Gegenstand ist es nicht ne läppische OWI, sondern das wird ernster.

Ich denke es geht Vielen so, die ein Butterfly, ein Springmesser oder ein Einhandmesser schon jahrelang als Arbeitsmesser bei sich tragen.

Nicht jeder hat alle Details der vielen Verschärfungen des WaffG. mitgekrigt. Besonders ältere Leute können sich nicht vorstellen, daß ihr gutes altes Messer plötzlich von einem Tag auf den Anderen böse geworden ist ;-)

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Nicht jeder hat alle Details der vielen Verschärfungen des WaffG. mitgekriegt.

Du kannst davon ausgehen, dass sich niemand, es sei denn er muss es gezwungenermaßen als Mitglied eines Schützenvereins, mit dem aktuellen WaffG beschäftigt oder die darin enthaltenen neuen Strafvorschriften kennt. Omas Krause, die ihr Brotmesser zum Schleifen bringt, transportiert dieses Messer ganz sicher nicht "vorhängebeschlosst" - und ist sich dabei auch keiner Schuld bewusst.

Manfred

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...Nebentisch sitzt aber Hauptwachtelmeister Schmitt und sieht das zufällig... ...Weil er halbwegs anständig ist,...
In NRW sitzt da mindestens ein Kommissar, Besoldungsgruppe A9. Er könnte sich, da er privat unterwegs ist, in den Dienst versetzen. Macht er nicht, weil er ja nicht geisteskrank ist und sich den Samstagnachmittag mit Frau und Kind nicht noch mehr versauen will. Was er nicht weiß, macht ihn nicht heiß. "Halbwegs anständig" das ist falsch, er begeht ein Dienstvergehen, wenn er nicht zum Zeitpunkt der Straftat eingreift, sondern diese Handlung vollenden lässt.

Fazit: Entweder ganz mit allen Folgen oder gar nicht !

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In NRW sitzt da mindestens ein Kommissar, . . . Was er nicht weiß, macht ihn nicht heiß. "Halbwegs anständig" das ist falsch, er begeht ein Dienstvergehen, wenn er nicht zum Zeitpunkt der Straftat eingreift, sondern diese Handlung vollenden lässt.

Fazit: Entweder ganz mit allen Folgen oder gar nicht !

Ja, und irgendwo in China ist gerade ein Sack Reis umgekippt, fatal für den Sack!

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Am Nebentisch sitzt aber Hauptwachtelmeister Schmitt und sieht das zufällig.

Ab diesem Zeitpunkt weiß der Herr Wachtelmeister, daß deine Mutter ein verbotenes Butterfly in der Tasche hat.

Weil er halbwegs anständig ist, awrtet er natürlich bis die Dame das Cafe verlässt und spricht sie erst draussen an, lässt sich das Messer aushändigen, erklärt ihr daß sie eine Kriminelle ist und schreibt die Anzeige.

Gibt aber auch den einen oder anderen der über 110 die Kollegen ruft, die dann vorsorglich mit einer "Eingreiftruppe" anrücken! Also ehrlich, was soll eine Oma mit einem Butterfly? Eine Nagelfeile kann ich mir ja noch vorstellen. Um es noch einmal klarzustellen, der wegsehende Polizist begeht eine Strafvereitelung im Amt und macht sich selbst strafbar!
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... der wegsehende Polizist...
lebt besser und ist noch verheiratet, weil die Heißdüsen unter den Polizisten ihre Ehefrauen so nerven mit ihrem "immer im Dienst Fimmel" das sie alle weg laufen. Wer will beweisen was der Polizist gesehen hat oder nicht ? Im übrigen ist die Konstruktion mit der Oma und dem Butterfly wenig vorstellbar.
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Speziell das Verbot des Balisong ist so dermaßen typisch für das gesamte "präventiv-Waffenrecht zur Gefahrenabwehr" Die Argumentation für die Verbote, wie §42a und die Latte der Verbotenen Gegenstände lautet:

1.) Bestimmte Gegenstände werden nur von Spitzbuben und Trabbel-Machern benutzt und gebraucht

2.) Wenn wir diese Gegenstände verbieten, dann verhindert die Polizei, daß damit Unfug geschieht

3.) Ohne ein Verbot wird Wer-Weiß-Was mit diesen Sachen angestellt, deshalb gibt es keine Alternative

4.) Wenn wir das Verbot haben, dann leben wir alle glücklich und zufrieden bis an unser Leben's Ende

Soweit die Argumente, die Realität sieht so aus:

1.) Ein Balisong ist ein Fischermesser, das man mit einer Hand aufmachen kann. Praktisch, wenn man mit der anderen Hand ein Boot oder das Netz festhält. Unsere Politico's haben sich da von ein paar Hong-Kong-Pfui Filmemachern ins Boxhorn jagen lassen. Genauso wie bei Nunchucks, Wurfsternen, Stockdegen, Fall- und Springmessern. Ein Gegenstand wird als Werkzeug benutzt, es ist der Zweck, der über Gut und Böse entscheidet.

2.) Die Polizei kriegt einerseits eine "Handhabe" gegen den Bürger, andererseits auch eine Aufgabe, die Arbeit, Zeit und Aufwand erfordert. Außerdem halten sich Spitzbuben nicht an's Gesetz und wenn man ihnen das coole Balisong wegnimmt, dann steigen sie auf ein weniger cooles feststehendes Messer um, völlig legal. Übrig bleibt eine Polizei, die den Spitzbuben nicht mehr als vorher auf die Pelle rückt und stattdessen damit beschäftigt ist, ein Sachenverbot gegen den Rest der Bürger durchzusetzen.

3.) Es wurde vorher nicht mehr angestellt als nach dem Verbot. Weil das Verbot nichts bringt als den Wechsel von Werkzeugen muss es wirkungslos bleiben. Weil man das nicht zugeben kann, präsentiert man die Verstöße gegen das Verbot als Erfolg und verweist auf die (Ohnehin statistisch) sinkenden Fallzahlen (mit dieser Art Werkzeug). Hätte man nix Verboten, gäbe es keine Verstöße. Also hat man erst durch das Verbot die Kriminalität gesteigert.

4.) Muss ich dazu noch was sagen ?

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...3.) Es wurde vorher nicht mehr angestellt als nach dem Verbot. Weil das Verbot nichts bringt als den Wechsel von Werkzeugen muss es wirkungslos bleiben. Weil man das nicht zugeben kann, präsentiert man die Verstöße gegen das Verbot als Erfolg und verweist auf die (Ohnehin statistisch) sinkenden Fallzahlen (mit dieser Art Werkzeug). Hätte man nix Verboten, gäbe es keine Verstöße. Also hat man erst durch das Verbot die Kriminalität gesteigert.

4.) Muss ich dazu noch was sagen ?

Etwas hast Du noch vergessen: Die selbstgemachte "steigende Kriminalität" dient dazu, weitergehende Verschärfungen vorzubereiten und zu begründen, nach dem Motto: "Leider ist nach wie vor das Messer Tatmittel nummer 1 bei Gewaltverbrechen und leider stellen wir nach dem Verbot bestimmter Messertypen fest, dass die Verbote durch ein Ausweichen auf nach wie vor erlaubte Messertypen umgangen werden. Hier muss nachgebessert werden. Es ist unbedingt erforderlich das Mitführen von sämtlichen Messertypen mit feststehenden oder feststellbaren Klingen sowie überhaupt jedem Gegenstand, welcher als Hieb- oder Stichwaffe benutzt werden kann ohne vernünftigen sozialadäquaten Grund zu verbieten und Zuwiderhandlungen mit drakonischen Strafen zu belegen! Das Verbot soll sich natürlich keinesfalls gegen den Bürger richten, sondern nur gegen gewaltbereite Personen. Die Polizei wird ja schon wissen, was darunter zu verstehen ist und entsprechend vorgehen..."

Na, alles klar?

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  • 10 Monate später...

Ich würde vorschlagen, jeder Erwachsene der meint, ein Messer führen zu müssen, sollte einen Bedürfnisnachweis ausweisen können. Selbstverständlich mit einer vorhergehenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Behörde. :rtfm:

Natürlich darf dieser gemeingefährliche Gegenstand dann auch nur in einem verschlossenen Behältnis "transportiert" werden. BlWaffWBK und Perso sind unbedingt mitzuführen. :lol2: Und zu Hause mind. in einem Stahlblechbehältniss mit Schwenkriegelschloss aufbewahren. Sonst kommt man einfach zu schnell ran, wenn man eine SV-Situation hat. Bei mir wurden schon die Fenster eingetreten (Erdgeschoß)...egal von wem.... da hatte ich noch keinen JJ... Bullerei war auch nach 4 Min schon da. Zum Glück. Jetzt habe ich sicher bessere, sofort überzeugende Argumente 8-)).

Aber auf einen Messerkampf lasse ich mich sicher nicht ein. Da reicht auch ein langer Knüppel... :keulebaeh:

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Leute seid mal schlau--anstelle dauernd auf Ungereimtheiten und den unlogischen Punkten beim $42a herumzureiten macht euch mal folgendes klar:

1. aber nicht am wichtigsten:Wir haben hier mit die liberalsten Gesetze in Europa wenn es um Messer geht.- PUNKT!!

WENN hier das Gesetz geändert wird aufgrund von Argumentationen wie :

so ein Blödsinn --feststehend über 12 cm ist nicht ohne anerkannten erlaubt aber ein feststellbares Klappmesser mit 2.Handbedienung iund 15 cm Klinge ist erlaub---was soll denn das..?t

oder so etwas wie: WAAS??? -ein 7cm Spyderco Backlock ist verboten aber ich kann da ein feststehendes mit 12 cm Klingenlänge tragen--sooo ein Blödsinn...!!

Wenn sich denn etwas ändern würde--und mit solchen Argumenten wie oben liefert man quasi selbst den Aufhänger dazu-- wird es NIE zur liberaleren Seite geändert werden-- DAS sollte Euch doch klar sein!!

Und die Zeiten wo man sich an den (Messer)Gesetzen des Landes der schönen Frauen und des guten Essens -England- orientieren wird oder oder am noch bedauernswerteren Dänemark oder Italien-werden kommen...zumindest steht das zu befürchten an.

Ihr müsst §42a einfach voll gut finden --und Euch dahinter stellen .WIE perfekt das doch ist und welche enorme Sicherheit der Bürger dadurch hat ---eine Sicherheit die durch KEIN anderes Gesetz oder erneute Gesetzesänderung mehr verbessert werden kann.

Und darauf hin arbeiten das genaue Definitionen von dem wann, was und wo erlaubt ist aus dem Gesetz entspringen.

Ich bin ü50 und habe seit Jahrzehnten mit angesehen wie Freiheiten hier Scheibchen für Scheibchen beschnitten wurden und glaubt mir es Kxxt mich auch an,. Aber passt auf wie Ihr argumentiert.---Eure Worte werden sonst gegen Euch genutzt..

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Wir haben hier mit die liberalsten Gesetze in Europa wenn es um Messer geht.- PUNKT!!

Ich meine eher - wir hatten diesbezüglich mit die liberalsten Gesetze in Europa.

Und - ob man sich jetzt unbedingt mit den "Messerbestimmungen" (oft treffender mit "Polizei-Willkür-Regelungen" umschrieben) gewisser europäischer Länder vergleichen sollte...

Es gibt jedenfalls Nachbarländer mit liberalerer Regelung, und "seltsamerweise" funktionieren diese sehr gut.

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Es gibt jedenfalls Nachbarländer mit liberalerer Regelung, und "seltsamerweise" funktionieren diese sehr gut.

Hmm--dann nenn mir bitte mal Staaten im westlichen Europa und um uns herum wo das Tragen von feststeheneden Messern mit 12 cm Klinge und feststellbaren Klappmessern(mit 2.Handbedienung) ohne Klingenlängenbeschränkung erlaubt ist...vor allem auch OHNE "legal reasons"!

Dänemark, England, Frankreich, Spanien, Italien ,Schweden,Finnland, Luxemburg usw. haben alle diesbezüglich viel mehr die Daumenschrauben angezogen als DE.

In der Realität haben wir hier (noch) mehr Freiheit diesbezüglich als anderswo--aber natürlich solte sich der Kranke nicht am noch Kränkeren orientieren sondern lieber am Gesunden...

Bearbeitet von nymikel64
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Ich habe dabei (als Süddeutscher) insbesondere an unsere direkten alpenländischen Nachbarn Österreich und Schweiz gedacht. Die seltsame Einhandmesser-Regelung gab es in A noch nie, in der CH zeitweilig, ist jedoch seit Jahren wieder aufgehoben. Die "Feststehenden" über 12 cm sind m.W. zumindest in A frei.

Die "Daumenschrauben" in vielen anderen europ. Ländern sehen leider häufig so aus, dass die Regelungen (ist mir besonders von Frankreich sowie DK bekannt) mit weitestgehendem Ermessen der evtl. kontrollierenden Polizeivollzugsbeamten angewandt werden - da spielen sicherlich die Umstände, jedoch jeweils auch der "Nasenfaktor" eine Rolle; Rechtssicherheit im Sinne von verlässlicher/kalkulierbarer Regelung sieht da jedenfalls anders aus.

Dein letzter Satz (2. Hälfte) ist richtig und wichtig.

Bearbeitet von karlyman
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  • 6 Jahre später...
vor 13 Stunden schrieb EkelAlfred:

Äh, inzwischen.... 4cm...

Zitat

Auszug § 42

 

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachendie Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,

2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,

3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie

4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.

 

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fällevorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,

3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,

5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und

6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

Zitat

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen(1)

Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 

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