Zum Inhalt springen
IGNORED

Soll man es riskieren?


Gunsmoke Joe

Empfohlene Beiträge

Howdy Gemeinde,

ich wollte gerne mal eure Meinung zu dem nachfolgend geschilderten Sachverhalt hören.

Ausgangslage:

Ich gehöre noch zu der (immer kleiner werdenden) privilegierten Gruppe von LWBs, die in den 1970er Jahren ihren Waffenbesitz nach §59 des damaligen WaffG anmelden konnten, und im Gegenzug dafür unbefristet gültige und bedürfnisunabhängige WBKs ausgstellt bekamen. Da ohne Bedürfnis, gab es aber - verständlicherweise - keine Munitionerwerbserlaubnis dazu.

Seit einiger Zeit bin ich nun aber als Sportschütze aktiv und besitze inzwischen auch die üblichen WBKs in grün und gelb. Da ein Teil meiner Waffen aus Altbesitz durchaus zum sportlichen Schießen geeignet ist, verwende ich diese auch in den entsprechenden Disziplinen meines Verbandes.

Hier stellt sich nun aber das Problem, wie ich für diese Waffen am einfachsten zu einer Muntionserwerbserlaubnis komme. Der normale Weg "--->Bedürfnisantrag über den Verein an den Verband - Bedürnisbescheinigung des Verbandes an die Waffenbehörde" erscheint mir sehr zeit- und kostenaufwändig (mein Verein übt auch ein 'Antragsstreckungsgebot' aus, d.h. nicht mehr als 2 Bedürfnisanträge pro halbes Jahr, ich bräuchte aber 5 bis 6 Kaliber)!).

Nun hatte ich die Idee, die entsprechenden Waffen aus der bedürfnisfreien 'Altbesitz'-WBK aus-, und in meine neue gelbe Sportschützen-WBK eintragen zu lassen, womit der Munitionerwerb automatisch geregelt wäre. So weit, so gut, die 6/2-Regelung käme in diesem Falle nicht zum tragen. Die Frage, ob ich diese Übertragung bei einem zukünftigen Wegfall des Sportschützenbedürfnisses wieder rückgängig machen könnte, beantwortet mein derzeitiger SB mit ja (Begründung: man kann den Vorgang nachvollziehen bzw. zurückverfolgen.). Ein wohlgesonnener Kollege der selben Behörde meinte aber, er würde sich da lieber nicht darauf verlassen.

Das sind auch meine Bedenken. Wenn in 10 oder 20 Jahren evtl. dieser Fall eintreten sollte, gibt es - ganz abgesehen von den bis dahin kommenden waffenrechtlichen Änderungen - möglicherweise keinen mehr, der sich an diese Zusage gebunden fühlt und man verweigert mir einfach die Rückabwicklung? Ich möchte natürlich die Waffen aus meinem Altbesitz auch dann behalten, wenn ich z.B. aus Altersgründen kein Sportschütze mehr sein kann.

Kennt jemand ähnliche Fälle, oder wo entsprechende Regelungen schwarz auf weiß nachzulesen sind?

Besten Dank im voraus

Gunsmoker

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Willst du dich wirklich auf die Aussage eines Staatsbediensteten verlassen, der gar nicht wissen kann, wie das WaffG in Zukunft verschärft wird ???

Wie wär's denn, wenn du dir was passendes auf Neu-Gelb kaufst, dann hast du die Erwerbsberechtigung für die Mun auch mit Null-Risiko!

Das ist halt so gewollt!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das WaffG kennt ein Erwerbsstreckungsgebot für Waffenerwerb, nicht für Munition. Sprich mal direkt mit dem für dich zuständigen SB deines Landesdachverbandes. Um eine Beantragung - allein des Munitionserwerbs - mit entspr. Bedürfnis wirst du wohl nicht herumkommen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

warum machst du nicht einfach einen Wiedeladelehrgang und beantragst eine Erlaubnis nach Paragraph 27?

dann kannst du dir deine Munition für alle waffenselbst laden und brauchst keinen Munitionserwerb.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Grundsätzlich könnte der Gesetzgeber in der Zukunft das Waffengesetz auch soweit verschärfen, dass dir selbst der Altbesitz nicht mehr gestattet wird. Insoweit können wir uns alle nur auf das zur Zeit geltende Recht verlassen, dass bei begründeten Fällen (Dein Nachvollziehbarer Fall sollte soetwas sein) von der Bedürfnispflicht abgesehen werden kann.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Lass die Waffen auf jeden Fall auf der "sicheren" WBK. So ein tolles Dokument wirst Du nie wieder bekommen.

Als Sportschütze kannst Du sicher den Munerwerb getrennt genehmigt bekommen. Zur Not machst Du den Wiederlader, dann bist Du eh aus dem Schneider.

Aber gib NIEMALS etwas her, das Du hat. Man wird es Dir nicht danken, sondern höchstens als "Schuldeingeständnis" werten, und Wege finden Dir den Rest auch noch weg zu nehmen.

[posted on the run]

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Frage, ob ich diese Übertragung bei einem zukünftigen Wegfall des Sportschützenbedürfnisses wieder rückgängig machen könnte, beantwortet mein derzeitiger SB mit ja

Ich kommentiere das mit einem :rolleyes: ...

Denk immer dran, die allerwahrscheinlichste Variante bezüglich "Waffenverboten" ist die über den Wegfall (die Streichung) von Bedürfnis-Grundlagen.

Ich schließe mich daher voll dem Rat von Fyodor oben an.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erst einmal würde ich einen Antrag auf die Erteilung der Munitionserwerbsberechtigung stellen. Solch einen Antrag muss Deine Waffenbehörde erst einmal begründet ablehnen, bzw. vorschreiben, welche Nachweise erbracht werden müssen. Die Übertragung der vorhandenen Waffen auf eine neue 14(4) WBK ist doch gar nicht notwendig und kann außer Kosten keine Vorteile bringen gegenüber der Ergänzung des Eintrag in die vorhanden Alt-WBK um die MEB.

Eine Erwerbsstreckung für die Waffen (zumal über den Verein :mega_shok: ) ist doch in Deinem Fall gar nicht geboten, die Waffen sind ja schon in Deinem Besitz, sie taugen für den sportlichen Einsatz, damit wäre das Thema durch. (mMn)

Falls man sich gerade großzügig fühlt kann man ja zur Begründung der MEB 1 (in Worten: Eine) Verbandsbescheinigung beibringen. Diese Bescheinigung würde ich mir aber von keinem Funktioner auf das Verbands-/Vereinsinterne "Kontingent" anrechnen lassen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

meiner ehemaligen behörde reichte eine bestätigung des vereines über die tauglichkeit des standes, damit ein schützenkollege die erwerbsberechtigung für .32ACP für seine vor 15 jahren geerbte HSC bekam. ist ja auch völliger unsinn, ihm das zu verweigern, wenn er bereits eine EWB für .45ACP und .357 Magnum hat...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Mit dem Wiederladeschein kannst Du keine fertige Munition kaufen - nur sinnvoll, wenn man wiederladen möchte.

Die WBK-Sachlage würde ich auf jeden Fall so belassen.

Geh zum SB und frage ihn, was er braucht, um eine Munitionserwerbserlaubnis für .xxx und .yyy einzutragen.

(wird normalerweise hinten auf der WBK dazugeschrieben: "Berechtigt zum Munitionserwerb für laufende Nr. 2 und Nr.3." Stempel & Unterschrift)

... und wenn erforderlich, muss halt der Verband ein entsprechendes Bedürfnis ausstellen ...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sehe ich wie Sindbad.

Nicht jeder will Wiederladen. Manche wollten schon, aber wenn die räumlichen Gegenheiten nicht gegeben sind.......... :unknw:

...oder die weitaus bessere Hälfte etwas gegen die Pulverkrümel hat...... :tramp4:

"Immer diese Verpuffung im Staubsauger! Mir reicht's jetzt!"

"Wag' ja nicht, am Wohnzimmertisch deine dämlichen Schraubzwingen festzuschrauben!"

"Zu Essen gibt's heute nichts! Es wird nicht gekocht! Du blockierst ja die Küche!"

Gruß Habakuk

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hat keiner gesagt das er mit der 27er Pappe Munition kaufen kann. Aber man kann sich helfen und die Muni die man braucht selbst stopfen. Mach ich auch so.

ist für mich einfacher als einen Munitionserwerb für die Waffen für die ich keinen habe zu beantragen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich schließe mich an, dass du an deiner alten WBK keinen Federstrich ändern solltest. Auch den Munitionserwerb würde ich dort nicht eintragen lassen. Ich würde über §8 einen Munitionserwerbsschein beantragen oder - wenn die Anzahl der verschiedenen Kaliber gering ist, halt eine zweite Waffe im gleichen Kaliber auf die Sportschützen-WBK erwerben. Dann hast du den Munitionserwerbsschein gleich mit. Wiederladen hilft dir nur, wenn auch laden möchtest. Der große Hammer wäre der Jagdschein.

Die alte WBK in irgendeiner Form zu verändern ist _KEINE_ Option. Gar niemals nicht und überhaupt.

bye knight

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sehr empfehlenswert in diesem Zusammenhang ist der Erwerb einer Thompson Encore Einzellader-Pistole auf die gelbe WBK. Da kann man sich für sehr viele gängige Kurz- und Langwaffen-Kaliber einen Wechsellauf holen. Wenn man mit dem dicksten Kaliber anfängt zählt auch garantiert kein 2/6 für die Wechselläufe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sehr empfehlenswert in diesem Zusammenhang ist der Erwerb einer Thompson Encore Einzellader-Pistole auf die gelbe WBK. Da kann man sich für sehr viele gängige Kurz- und Langwaffen-Kaliber einen Wechsellauf holen. Wenn man mit dem dicksten Kaliber anfängt zählt auch garantiert kein 2/6 für die Wechselläufe.

das ist aber kostenintensiv, das ist so manche gebrauchte Langwaffe günstiger. Kostet aber natürlich auch mehr schrankplatz, wenn man keinen Wafffenraum hat.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Müsste im Falls eines Bedürfniswegfalls für Sportschützen nicht ebenfalls eine Art Altbesitz greifen?

Es gibt Behörden, die bei einem Bedürfniswegfall kulanterweise nur den Munerwerb streichen. Dies ist aber eigentlich rechtswidrig. Denn das Bedürfnis für den Munitionserwerb ist bei Sportschützen das gleiche wie das für den Besitz der Waffe. Deshalb kann man beide nur einheitlich beurteilen.

Das Gesetz trifft zum Bedürfniswegfall eine Regelung in § 45 Abs. 3 WaffG. Danach ist zu unterscheiden zwischen dem vorübergehenden Bedürfniswegfall und dem endgültigen Bedürfniswegfall.

Zum vorübergehenden Bedürfniswegfall:

Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(Ziff. 45.3.1 WaffVwV)

In allen anderen Fällen liegt ein endgültiger Bedürfniswegfall vor.

In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Der Begriff „besonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung. Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, die beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z. B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen Waffen begründen.
(Ziff. 45.3.2 WaffVwV)

Bei beiden Konstellationen hat die Behörde ein Ermessen, ob sie von einem Widerruf absieht. Bei dem endgültigen Bedürfniswegfall darf sie aber nur aus besonderen Gründen von dem Widerruf absehen. Ein solcher besonderer Grund liegt vor, wenn jemand mit den Waffen gewissermaßen schon sein Leben lang zu tun hatte und deshalb ein gesteigertes Affektionsinteresse daran hat. Genaue Richtwerte, wie lang das sein muss, gibt es nicht. Man wird hier aber wohl von mindestens 30 Jahren ausgehen müssen und zudem eine Erklärung dafür haben müssen, warum, wenn einem die Waffen so wichtig sind, man denn jetzt dauerhaft aussetzt. Die Ausnahme passt also in erster Linie auf ergraute Schützen, die altersbedingt dem Schießsport nicht mehr nachgehen können.

Zum Teil wird auch vertreten, dass ein sachkundiger Sportschütze, der einmal ein Bedürfnis hatte, das aber nun weggefallen ist, nicht schlechter stehen dürfe als ein sachkundeloser Erbe, der nie ein Bedürfnis vorweisen konnte. Aus diesem Grund soll als milderes Mittel gegenüber einem Widerruf die Erbenregelung mit der danach ggf. (je nach Verfügbarkeit) erforderlichen Blockierpflicht greifen (v. Pückler, WuH 4/2011, S. 98 <99 f.>). Mit dieser Argumentation ist ein Kläger allerdings schon vor Gericht gescheitert, wobei das Gericht auf diesen Vortrag (rechtswidrigerweise) nicht einmal mit einem Satz eingegangen ist (VG Aachen, Urt. v. 19.03.2008, Az. 6 K 1511/07, juris-RdNr. 14). In einer anderen Entscheidung musste sich das Gericht aus prozessualen Gründen nicht mehr mit diesem Vorbringen beschäftigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.11.2008, Az. OVG 11 N 52.06, juris-RdNr. 13).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Monate später...

Hier noch ein kurzer Fortsetzungsbericht, für alle, die es auch betreffen könnte:

Aufgrund der urpsrünglichen Aussage war ich schon im Begriff, eine Waffe aus einer für Altbesitz ausgestellten WBK aus-, und meine 'frische' Sportschützen-WBK (gelb) eintragen zu lassen, um auf diesem Wege vermeintlich unkompliziert eine Munitionserwerbserlaubnis zu bekommen.

Auf dem Amt (Waffenbehörde einer süddeutschen Großstadt) wurden mir Im Gespräch während des bereits laufenden Aus- und Eintragungsvorganges entgegen der (telefonischen) Auskunft in zwei wesentlichen Punkten das Gegenteil der ursprünglichen Aussage eröffnet. Das waren:

a) der Eintrag in die gelbe WBK zählt beim 2/6 Erwerbsstreckungsgebot mit (wo findet ein Erwerb statt, wenn ich die betreffende Waffe seit Jahrzehnten legal besitze?!), und

b ) nach einem evtl. Wegfall des Sportschützenbedürfnisses eine Rück-Übertragung in die bedürfnisunabhängige und unbefristet gültige Altbesitz-WBK nicht möglich wäre.

Damit habe ich den ganzen Vorgang natürlich sofort abgebrochen, was leider nicht mehr ohne Gebühren von statten ging, und ein Bedürfnis auf Muni-Erwerb beim Verband beantragt. Das wurde erfreulicherweise schnell und unkompliziert bestätigt, und ich würde mich heute grün und blau ärgern, wenn ich da die Kurve nicht mehr gekriegt hätte.

Gruß

Gunsmoker

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.