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IGNORED

gelbe WBK


Alex549

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Die Frist von sechs Monaten beginnt mit dem Erwerb der der ersten Waffe.

Erwerb am 14.2.2012. Ende der sechsmonatigen Frist ist der 14.8.2012 um Mitternacht.

In dieser Zeit kann eine zweite Waffe erworrben werden und dei Frist von sehcs Monaten endet immer noch am 14.8.2012 um Mitternacht, da die Frist mit dem Erwerb der ersten Waffe zu laufen beginnt!

Am 15.8.2012 könnten zwei Waffen erworben werden. Es beginnt die Frist von sechs Monaten zu laufen und endet am 15. April 2014 um Mitternacht.

Und ich habe es so schriftlich von meinem SB, der sich mit Sicherheit in NRW bei der Aufsichtsbehörde und dem Ministerium selbst rückversicherrt hat.

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Das wird in verschiedenen Ämtern verschieden gehandhabt.

Bei uns gilt die kundenfreundliche Auslegung, daß innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als 2 Waffen erworben werden dürfen. Und zwar wörtlich, genau so wie es im Gesetz steht.

Das heißt, daß seit Erwerb der vorletzten Waffe mindestens 6 Monate vergangen sein müssen. Eben genau so, wie es im Gesetz gefordert ist, und nicht strenger.

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[...] Eben genau so, wie es im Gesetz gefordert ist, und nicht strenger.
Die WaffVwV-Auslegung ist *nicht* strenger, sie ermöglicht *mehr* Möglichkeiten soweit man die von mir beschriebene mögliche einmalige Verzögerung außer Acht läßt oder - man hat es ja in der Hand - auf Null bringt.
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... Die Verwaltung kann also nach pflichtgemäßem Ermessen von der 2/6 Regelung abweichen und sie tut dies ggf. dann wenn sie nach der von der WaffVwV vorgegeben, bundesweit einheitlichen Auslegung handelt. ....

Du lenkst wieder ab. Es geht nicht um die Tatsache, dass eine Behörde von der 2/6 Regelung abweichen kann. Genauso wenig geht es darum, ob meine Methode als Hilfsberechnung geführt werden kann. Es geht um die Frage, was die 2/6 Regelung überhaupt besagt.

Wir sind da weitergekommen, weil wir herausgestellt haben, dass es zwei Auslegungen gibt. Die eine basiert auf dem WaffG (nicht mehr als 2 Waffen in 6 Monaten) und die andere auf der WaffVwV (nicht mehr als 2 Waffen im Halbjahr). Letztere halte ich für mißverständlich, weil auch danach keine Kalenderhalbjahre formuliert sind. Du hast sie zwar an solche gekoppelt (behauptest Du zumindest), aber der Zeitraum etwa in archangels Beispiel Februar-August ist kein Halbjahr, sondern ein 6 Monatszeitraum. Im Übrigen wollte er schon einmal im Zeitraum 10.1. bis 11.6. vier Waffen ermöglichen (wenn wir seinen fragmentarischen Beitrag 28 richtig deuten)- das sind aber weder 6 Monate noch ein Halbjahr nach Eurer Definition (soweit ich Dich richtig verstehe).

....Manchmal kann man sich tatsächlich Urteile der unteren Instanzen und diverse, einhellige Kommentare sparen,....

Manchmal kann man sie sich sparen, manchmal sind sie hilfreich. Das kann man erst beurteilen, wenn man sie gelesen hat. Deswegen meine Frage.

Naja, das war es aus meiner Sicht. Kann ja Jeder die Fristen berechnen, wie es seine Behörde mitmacht. Ich halte meine Methode für bombensicher. So haben wir sicher keine lex-heinlein, aber schon einmal eine ziemlich einfache Möglichkeit zur Berechnung, die alle Schwierigkeiten umschifft. Ich bin kein Freund davon, auf zustehende Rechte zu verzichten, aber ich verstehe das WaffG eben genau so. Also wörtlich.

Es war mir eine Ehre.

:hi:

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Du lenkst wieder ab. Es geht nicht um die Tatsache, dass eine Behörde von der 2/6 Regelung abweichen kann. [...]

Ich lenke nicht ab, ich erwiderte auf Deine Aussage:

[...] aus meiner Sicht verstößt Deine Auffassung schlichtweg gegen die 2/6 Regelung, weil Du mehr als 2 Waffen in 6 Monaten erwirbst. [...]

Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die Behörde pflichtgemäß von dem ihr zugebilligtem Ermessen Gebrauch macht. Du hingegen verlangst ein strikte Anwendung. Und langsam frage ich mich wo Deine Motivation liegt. Die reine Rechtsauslegung kann es nicht sein.

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Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die Behörde pflichtgemäß von dem ihr zugebilligtem Ermessen Gebrauch macht.

So langsam wird es haarspalterisch. Mir ist es im Grunde egal, ob Du in dem Billigen einer Ausnahme von der 2/6 Regelung einen Verstoß siehst. Jedenfalls ist es ein gesetzlich vorgesehener Ausnahmefall und nicht die 2/6 Regelung als solche. Denn für das Annehmen einer Ausnahme mußte man ja erstmal klären, was die 2/6 Regelung in ihrer Ursprungform nach den unterschiedlichen Auffassungen besagt. Im Übrigen bist Du dann eventuell auch darauf angewiesen, dass die Behörde den Ausnahmefall i.E. annimmt. Du willst ja dann aber nicht Anerkennen eines Ausnahmefalls, sondern eine dauerhafte Anwendung Deiner Halbjahresfristregelung. Das ist für mich dann eben keine Ausnahme vom Regelfall, sondern der Regelfall.

Du hingegen verlangst ein strikte Anwendung. Und langsam frage ich mich wo Deine Motivation liegt. Die reine Rechtsauslegung kann es nicht sein.

Ich verlange gar nichts. Ich habe nur geschrieben, wie ich die Frist für mich berechne. Und ich werde es auch in Zukunft weiter so machen, weil sie eben sicher und einfach anzuwenden ist. Deine Auslegung hingegen würde ich wirklich nur verbunden mit dem Rat weiterempfehlen, sie vorher mit der Behörde abzustimmen und sich das schriftlich geben zu lassen. Du siehst ja selbst, dass der Wortlaut des WaffG dazu im direkten Widerspruch steht. Alles Andere ist Auslegungssache. Dazu zähle ich auch die WaffVwV.

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[...] Du willst ja dann aber nicht Anerkennen eines Ausnahmefalls, sondern eine dauerhafte Anwendung Deiner Halbjahresfristregelung.

[...] Alles Andere ist Auslegungssache. Dazu zähle ich auch die WaffVwV.

Nur zur Klarstellung: Es ist nicht *meine* Halbjahresregelung, es ist die Regelung die in der WaffVwV als verbindlich für alle Behörden festgeschrieben ist.

Selbstverständlich enthält die WaffVwV auch eine Auslegung des Gesetzes. Das ist nämlich einer der Zwecke der WaffVwV. Das BMI und der Bundesrat sind per Gesetz berufen eine solche Auslegung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und für die Verwaltung vorzuschreiben.

In der Praxis enthält das Ganze wenig Konfliktstoff.

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Nur zur Klarstellung: Es ist nicht *meine* Halbjahresregelung, es ist die Regelung die in der WaffVwV als verbindlich für alle Behörden festgeschrieben ist. ....

Nein. Es ist Deine Auslegung der WaffVwV. Ich lese diese Halbjahresregel da nämlich nicht herein, die es uns ermöglichen soll, 4 Waffen in 2 Tagen (!) zu erwerben. Ich halte mich an die wortwörtliche WaffG Regelung "in der Regel nicht mehr als 2 Waffen in 6 Monaten". Ist mir deutlich genug. So, jetzt muss ich aber mal wieder an die Schippe.

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Mein Amt legt die Regel recht einfach aus:

Man überlege, ob man in den letzten 6 Monaten 2 Waffen erworben hat! Heute also 15.10. --> Habe ich zwischen 15.4. und heute 2 Waffen erworben?

Wenn ja --> dann warten mit dem nächsten Erwerb!

Wenn nein, dann überlegen ob 1 Waffe erworben wurde....

Wenn ja --> dann kann ich erstmal nur 1 Waffe hinzunehmen,

Wenn nein --> dann kann ich 2 Waffen erwerben.

Ist doch nicht so schwer ;)

Ich hab mit meinem SB auch über die tw. angewandte Praxis der Halbjahre gesprochen (sprich 2 W. am 30.6. und 2 W am 1.7.). Das wäre aber so definitv nicht im Sinne des Erfinders!

P.S. @Gesetzgeber

Mach doch einfach "In der Regel dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 4 erlaubnispflichtige Schusswaffen erworben werden!"

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Wenn ich ohne auf dem Amt diskutieren zu wollen ob eine gekaufte Waffe eingetragen wird oder nicht, dann schaue ich ob ich in den letzten 6 Monaten eine Waffe erworben und eingetragen bekomme habe. Will ich mehr kaufen, zb Grundausstattung Westernschiessen( sprich 4 Waffen auf einmal ), dann sollte ich vorher in meiner zuständigen Behörde nachfragen, ob sie von ihrem Ermessen zu meinen Gunsten Gebrauch machen. Ansonsten gäbe es zumindest bei mir auf der Behörde keine 4 Waffen in 2 tagen......

LG

Peter

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erklärt mal einem Neuling das Ganze.Für mich sind Eintrag oder Erwerb zwei verschidene Dinge.Ich bekomme heute zwei Waffen eingetragen,gehe anschließend zum Büma und kaufe eine Waffe.Das ist doch möglich!Ich bekomme sie nur nicht.Ich leihe sie mir jeden Monat und nach einem halben Jahr lasse ich sie eintragen.

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Ihr könnt euch hier die Köpfe heiss reden wie ihr wollt.

Das ganze nützt euch aber nix. Sprecht mit euren SB's. Die sind so verschieden wie Männlein und Weiblein. Ausserdem ticken sie sehr unterschiedlich. Der eine darf kaufen was das Portemonnaie hergibt, der andere kriegt nach der 3. Waffe in 6,5 Monaten Probleme. Ist leider so. :rolleyes:

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Moin,

auch mal ne kurze frage zur gelben wenn man bereits die Grüne hat muss man dann immer noch ne Bedürnissbestätigung vom Verband einholen ?

Wie komme ich darauf ?? als ich damals meine Grüne beantragt habe hat der SB auch gefragt ob ich auch gleich die Gelbe dazu haben möchte obwohl der verband mir nur ein bedürfnis für eine 9para und einen .357er bestätigt hatte ! ( Ich Honk :gaga: hab natürlich nein gesagt weil ich noch kein langwaffen safe hatte)

deshalb jetzt die Frage ! Ich bin nämlich umgezogen und erst seit 1 Monat im neuen Verein und der alte Vereinsvorsitzende weigert sich einfach mein Bedürfnissantrag zu bearbeiten, warum weiss ich auch nicht !!

Gruß

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... wenn man bereits die Grüne hat muss man dann immer noch ne Bedürnissbestätigung vom Verband einholen ?

in der Regel ja. wenns aber wie bei Dir damals war, stellen manche Behörden, ohne ausdrückliche zusätzliche Bedürfnisbescheinigung, auch MIT zur grünen ( wird ja ein Bedürfnis als Sportschütze vom Verband ausdrücklich bestätigt und nachgewiesen) gleich eine gelbe aus.

jetzt so ganz separat wirst um eine Bedürfnisbescheinigung für die gelbe nicht herumkommen. er sei denn du hast einen sehr "enspannten" SB, der das "allgemeine" Bedürfnis als Sportschütze ( grüne WBK schon vorhanden und Schütze aktiv ) für die gelbe anerkennt und Dir eine ausstellt. solls geben, diese SB sind aber sehr selten. die allermeisten machen nix ohne antrag und haufenweise papier für die geordnete ablage.

gruß alzi

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Honk stimmt!

:chrisgrinst:

Geh zu deinem SB und sprich ganz normal mit ihm, wie mit einem Menschen. Manchmal gehen solche Dinge leichter vonstatten als man denkt. Hier wird dir niemand sagen können, wie dein SB tickt.

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... wobei ich noch nicht wirklich einen Sinn sehe, dem SB den Kaufpreis vorenthalten zu müssen. So schützenswert ist dies meiner Meinung nach nicht.

Wissen muß er ihn aber auch nicht. Das reicht finde ich.

Es kann kein Vorteil sein, wenn sich die Preise, die man evtl. mühsam verhandelt hat oder aber auch die bestimmte Sachverhalte als Hintergrund haben dann im weiteren Umkreis herumsprechen. Der Preis allein sagt sehr wenig aus, insbesondere dann, wenn die Umstände und bei Gebrauchtwaffen (insbesondere bei Sammlerstücken) der Zustand und evtl. weitere wertbestimmende Eigenschaften unbekannt sind. Trotzdem spricht sich ein bezahlter Preis für den genannten Waffentyp herum. Was kommt dabei heraus? Selbst erlebter Fall: Alter Jäger hat eine 08 rumliegen und will sie verkaufen. Hört diesen und jenen bezahlten Preis, sieht Anzeigen von Topstücken im DWJ oder sonstwo. Beim telefonischen Erstkontakt Beschreibung eines Topstückes, VB ca. 2000DM. Hingefahren, sehr gestaunt: Gammelige, rostige, stellenweise grob abgeschmirgelte Waffe, noch funktionsfähig ohne Besonderheiten und mit kaputtem Magazin, Teileträger wenn man so will. Wert entsprechend niedrig. Genau das passiert, wenn sich Preise ohne weiteres Wissen zur Waffe herumsprechen. Und da nehme ich Behördenmitarbeiter nicht aus. Der SB sagts dem von der Jagdbehörde, der spricht unter Jagdfreunden davon usw.

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... wobei ich noch nicht wirklich einen Sinn sehe, dem SB den Kaufpreis vorenthalten zu müssen. So schützenswert ist dies meiner Meinung nach nicht. Wenn mich der BÜMA mit einem überhöhten Preis wohlmöglich über den Tisch gezogen hat, werde ich bestimmt nicht meine Zuverlässigkeit wegen Dummheit los. War es ein Schnapp, auch nicht

Ich habe bei meinem letzten Erwerb auf "Gelb" dem SB den Kaufbeleg vorgelegt. Er hat meine WBK durch seinen Drucker gejagt und so den Eintrag vorgenommen. Sieht in einem Dokument irgendwie sauberer aus als handschriftliches Gekrakel.

Manfred

Sehe ich ähnlich. Der Preis ist doch völlig wurscht. Ich glaube aber es geht ihm eher um weitere "unnötige" Angaben, die oft auf der Rechnung sind wie etwa das exakte Modell. Der Behörde interessiert aber lediglich die Waffenart und das Kaliber. Manche möchten ungern mehr Angaben als Nötig abgeben. Einfach aus Prinzip huebscher.gif

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..... ihm eher um weitere "unnötige" Angaben, die oft auf der Rechnung sind wie etwa das exakte Modell. Der Behörde interessiert aber lediglich die Waffenart und das Kaliber.

Bei mir steht jetzt in der WBK Kat.C Rep.Büchse - .223Rem - Remington (700) - Waffennummer ohne weiteren Zusatz des Modells. Ob nun Varmint, Tactical usw. kratzt den SB wenig, zumal sich diese Modelle lediglich in der Schäftung, ggf. der Lauflänge, Laufdurchmesser, Drall und dem Oberflächenfinish unterscheiden.

Man kann es mit der Geheimniskrämerei auch übertreiben, zumal der SB ja nun das Recht hat, fehlende Angaben zur Waffe (ich sage nur ZWR) in den eigenen vier Wänden der LWB zu ermitteln. Für ihn ist das dann sogar anlaßbezogen. Das wird zwar wegen Personalmangel in den Behörden selten oder nie vorkommen, wäre aber theoretisch möglich.

Manfred

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Was macht man wenn einem die Disziplin nicht liegt zu welcher man sich die schöne "Wunschwaffe" angeschafft hat ?

Egal, Hauptsache man hat die ach so tolle Waffe aber kann sie überhaupt nicht nutzen ?

Jede Wette, ich denke die Waffenschränke sind voll davon.

Nun ja, die "neue" gelbe WBK soll ja nach Willen des Gesetzgebers auch dazu dienen, daß der Schütze oder die Schützin Verbandsfremde Disziplinen schießen kann.

Wenn einem die Waffe nicht liegt, kann man sie ja wieder verkaufen.

Ob Derjenige nun totes Kapital in seinem Schrank liegen haben will ist ihm ja selbst überlassen, ich würde sie verkaufen.

Die "alte" gelbe WBK kann man sogar wieder neu beantragen, wenn die erste voll ist.

Bin mir aber nicht sicher, ob das auch noch für die neue gilt.

Aber ich gebe dir Recht, viele haben einen 98er im Schrank stehen nur um des "habens" willen.

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