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IGNORED

Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen


2nd_Amendment

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vor 13 Stunden schrieb schiiter:

Einer allein ist nie Schuld.

Da haben schon viele dran mitgewirkt.

 

vor 12 Stunden schrieb HangMan69:

immer wieder der gleiche quatsch der beitler wäre der allein schuldige am §6!!!

 

vor 12 Stunden schrieb Cascadeur:

 

Urban legend.

 

vor 11 Stunden schrieb schiiter:

DIese Singularität reicht aber nicht. Auch die Anscheisser musst du zuzählen und die welche ganz geil drauf waren das zu verbieten, die welche das nicht verhindern wollten....

Beitler war nur ein willkommener Anlass.

 

 

Wenn ihr alle so genau über die Entstehung des §6 AWaffV Bescheid wisst, wieso läßt ihr die Katze nicht aus dem Sack!

Los jetzt, mal Butter bei den Fischen ;) Bin aber eigentlich sicher, dass da nichts mehr von euch kommen wird :hi:

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vor 2 Stunden schrieb karlyman:

 

Ja.

Als "Kollateralschaden" hat man bei der Regelung übrigens blöderweise die .22 lr-Halbautomaten "mitgenommen", an die dabei wohl niemand gedacht hatte.

Hallo karlyman, 

an die KK-Halbautomaten hatte man schon gedacht, wie ich später aus erster Hand erfahren habe. Aber da hatte der Dsb Bayern ein Mitspracherecht.  Und um sich mit denen noch abzusprechen ( wegen dem Herausnehmen der KK aus dem Verbot ),  dafür blieb einfach keine Zeit mehr. 

Heutzutage ist KK auch noch immer dringeblieben, u.a. weil es Kreise geben soll, die nicht wollen, dass sonst Kinder ab 14 bzw. mit Genehmigung ab 12 dann mit Anscheinswaffen schießen dürfen.

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor einer Stunde schrieb zickzack:

Wenn ihr alle so genau über die Entstehung des §6 AWaffV Bescheid wisst, wieso läßt ihr die Katze nicht aus dem Sack!

Los jetzt, mal Butter bei den Fischen ;) Bin aber eigentlich sicher, dass da nichts mehr von euch kommen wird :hi:

Das könnte daran liegen., dass das alles schon mehrfach und umfangreich durchgekaut wurde.

Man kann es also nachlesen, wenn man einer von denen ist, "die noch nicht so lange hier lesen". ;)

Die "die schon länger hier lesen". Mögen eben nicht dauernd alles wiederholen.

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vor 55 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Heutzutage ist KK auch noch immer dringeblieben, u.a. weil es Kreise geben soll, die nicht wollen, dass sonst Kinder ab 14 bzw. mit Genehmigung ab 12 dann mit Anscheinswaffen schießen dürfen.

 

Da kommt wieder die wirre Ansicht zum Tragen, wie sie dazu momentan von Herrn Senator Mäurer & Co. vertreten wird:

Schon die Kriegswaffen-Optik, also die äußere Erscheinung ähnlich einer vollautomat. Kriegswaffe, verderbe quasi den Charakter und verändere die Persönlichkeit nachteilig...

 

Unter dem Aspekt müsste man dann bei den unter 18-Jährigen auch den Erwerb und Besitz sämtlicher Soiftair-"Anscheins-Sturmgewehre" (unter 0,5 J) verbieten.

Aber das würden Mäurer & die sonstige Anti-Gemeinde wohl ohnehin gerne.

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Hallo Zusammen. Was ich so aus dem bisherigen "Rumgeorakele" (und eigenen Recherchen) herauszulesen meine ist:

 

1. Es gibt ein Problem mit dem ähnlichen Aussehen von Halbautomaten und "vollautomatischer Kriegswaffen" bei Sportschützen, wenn diese einen Lauf kürzer als 42cm haben, eine Munition unter 40mm Hülsenlänge verwenden oder im Bul-Pub design konstruiert sind (wobei eine MP5 oder APP-9, wohl eher eine Polizeiwaffe (Zuständigkeit: Innenministerium) ist. Krieg liegt im Zuständikeitsbereich eines anderen Ministeriums)

2. Es gabe eine Zeit nach dem Wegfall von §37, wo AK und MP5-ähnliche, zivile und halbautomatische Waffen, welche keine Kriegswaffen waren, von Sportschützen erworben werden konnten

3. Die Probleme stellen sich aus mir unbekannten Gründen für Jäger und Sammler nicht

4. Das BKA hat für diverse, zivile (halbautomatische)  Pistolenkarabiner Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt, welche dokumentieren, das die Gefahr eines funktionalen Umbaus in eine Kriegswaffe zumindest aus deren Sicht nicht möglich/ gering ist

 

...wenn man jetzt genau wüsste, wie das Problem unter 1. ausgeprägt ist, dann könnte man doch was machen? Oder? Irgenwie klingt das alles albern...

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vor 18 Minuten schrieb BEG:

...wenn man jetzt genau wüsste, wie das Problem unter 1. ausgeprägt ist, dann könnte man doch was machen? Oder? Irgenwie klingt das alles albern...

Natürlich ist das albern.

Ich könnte mir als Jäger (+Sportschütze) sowas kaufen, will aber nicht. Andere möchten gerne, weil Sie Spaß dran haben und dürfen nicht.

Uns ist allen klar, das eine Waffe (Werkzeug, Sportgerät, wie auch immer) nicht gefährlicher wird, weil sie gefährlich aussieht.

Der Umkehrschluß ist richtig, eine Waffe, die ungefährlich ausssieht, wie ein Alltagsgegenstand z. B., ist gefährlich und daher verboten.

 

Meiner bescheidenen Meinung nach, sollte nur verhindert werden, das sich Sportschützen Halbautomaten mit dem Aussehen einer AK oder MP 5 zulegen.

Es gibt halt Anscheinswaffen, weil wir Anscheinspolitiker haben, die nur den Anschein erwecken, Probleme zu lösen.

Rolf

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F. Gepperth hat damals die Verhandlungen geführt (Ja, damals redeten die Politiker mit den verbänden und dem FWR statt mit NGOs wie SmallArmsSurvey). Was mir aus den Schilderungen im Gedächtnis blieb war etwa so gelaufen. Der Ministerialbeamte kam in den Raum, knallte eine MP5 auf den Tisch und sagte: "Wir wollen nicht, daß Sportschützen so etwas haben dürfen." Deshalb muss man nicht nach einem tieferen Sinn suchen. Damals wurde eine Bauch-Entscheidung durchgedrückt und die hat jetzt Bestandskraft. Man kann ja jetzt schlecht zugeben, daß man sich irren kann.

 

Man wollte deshalb die Kashis AUGs und MP5 Halbautomaten verbieten. Genau darauf sind die Bestimmungen für Langwaffen zugeschnitten, Die Kaschi mit der Hülsenlänge, die MP5 mit der Lauflänge und die AUGs mit Bull-Pup. Das AR als Waffe des amerikanischen Verbündeten fiel genau durch dieses Muster hindurch. Ansonsten verbietet der §6 aber auch die kurzen Taschenpistölchen und Snubby-Revolver, die von der Polizei beim Herumschleppen gefürchtet werden.

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vor 42 Minuten schrieb rwlturtle:

Natürlich ist das albern... Es gibt halt Anscheinswaffen, weil wir Anscheinspolitiker haben, die nur den Anschein erwecken, Probleme zu lösen...

 

Top formuliert - wenn jetzt nicht doch noch irgendem ein Hardcore-Grund einfällt, dann kann man nur resümieren:

 

1. Es existiert kein wirkliches (echtes), heute noch feststellbares Sicherheitsthema, welches als Grund hergehalten haben könnte

2. Es wurde der §6 A WaffV einfach nur "durch die Hintertür" eingeführt, weil man es wollte, scheinbar konnte und es irgendwie besser fand (Mentale Überlastung / Ermüdung der Beteiligten auf der Seiten des Ministeriums)

3. Alles was aus Sicht des Gesetzgebers zum Thema Anscheinswaffen zum Zeitpunkt der Novellierung unklar war, wurde ja im aktuellen §42a WaffG geklärt

 

wenn man außerdem berücksichtigt, das Inhalt, Ausmaß und Zweck der erteilten Ermächtigung im förmlichen Gesetz nicht hinreichend bestimmt war, würde ich jetzt mal das Ministrium um eine Stellungnahme bitten.

 

Ich halte Euch hier gerne auf dem Laufenden... schönes Wochenende...

Bearbeitet von BEG
Typo
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vor 2 Stunden schrieb BEG:

Hallo Zusammen. Was ich so aus dem bisherigen "Rumgeorakele" (und eigenen Recherchen) herauszulesen meine ist:

Alles was Du glaubst herausgelesen zu haben ist an irgendeiner Stelle falsch.

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vor einer Stunde schrieb BEG:

würde ich jetzt mal das Ministrium um eine Stellungnahme bitten.

Würde mich überraschen, wenn darauf eine Antwort käme.

 

Und was die Ermächtigungsgrundlage etc. betrifft, das ist damals rauf und runter diskutiert worden. Was nun in der AWaffV steht wurde auch von den Verbänden als mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang stehend bewertet. Das Gericht, welches gegenteiliges sagt wirst Du nicht finden und falls doch wird es von oben überrollt.

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vor 1 Stunde schrieb Tyr13:

F. Gepperth hat damals die Verhandlungen geführt (Ja, damals redeten die Politiker mit den verbänden und dem FWR statt mit NGOs wie SmallArmsSurvey). Was mir aus den Schilderungen im Gedächtnis blieb war etwa so gelaufen. Der Ministerialbeamte kam in den Raum, knallte eine MP5 auf den Tisch und sagte: "Wir wollen nicht, daß Sportschützen so etwas haben dürfen." Deshalb muss man nicht nach einem tieferen Sinn suchen. Damals wurde eine Bauch-Entscheidung durchgedrückt und die hat jetzt Bestandskraft. Man kann ja jetzt schlecht zugeben, daß man sich irren kann.

 

Man wollte deshalb die Kashis AUGs und MP5 Halbautomaten verbieten. Genau darauf sind die Bestimmungen für Langwaffen zugeschnitten, Die Kaschi mit der Hülsenlänge, die MP5 mit der Lauflänge und die AUGs mit Bull-Pup.

So habe ich das auch in Erinnerung, nur dass Jürgen Brenneke nicht ne echte MP5 auf den Tisch knallte, sondern Werbeanzanzeigen von Beitler und OA.

Die Bullpups sind (gerüchteweise) nur in den §6 AWaffG mit aufgenommen worden, da der Abzug konstruktionsbedingt nicht zum sportlichen Schießen geeignet sein soll :blink:

 

Edit: Da das aber dank Geissele und co. mittlerweile eindeutig widerlegt wurde, sollte man den §6 zumindest dahingehend entschärfen plus Reduzierung der Lauflänge auf 16 Zoll (die Importeure würden sich freuen).

Bearbeitet von zickzack
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LAuflänge und Bullpup zielen auf verdecktes Tragen. Die Hülsenlänge auf Maschinenpistolen und die AK.

Es gibt mehr Sinn dahinter, als man einsehen mag.

 

Alles was sich leicht verbergen lässt, ist durch das WaffG stärker sanktioniert, Von Messer über Kurzwaffen bis hin zu kürzeren Bauformen von Langwaffen-

Ausnahmen gubt es da, wo es aus praktischer Sicht geboten ist.

Daher auch die Unterscheidungen zw. Sportschützen und Jägern.

 

Man muss das natürlich nicht gut finden, aber es ist eben alles andere als willkürlich oder gedankenlos.

 

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vor 7 Minuten schrieb zickzack:

Die Bullpups sind (gerüchteweise) nur in den §6 AWaffG mit aufgenommen worden, da der Abzug konstruktionsbedingt nicht zum sportlichen Schießen geeignet sein soll

Und Santa Claus wohnt am Nordpol und produziert mit Elfen Spielsachen.

In § 6 AWaffV steht was man ausgeschlossen haben wollte und wogegen sich Niemand ausreichend (können oder wollen ist einerlei) gewehrt hat. Die technischen Merkmale samt Begründung fanden sich dann schon. Bei den Bullpups führte man Länge und Abzug an.

 

Hier die damaligen Begründungen:

 

Zu § 6
Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des
Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und Inhalte der Sportordnungen zum
sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu regeln, dass vom Schießsport
bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise
ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das
jagdliche Schießen.
Zu Absatz 1:
In der Vergangenheit hat eine häufig nicht ausreichend vorhandene waffentechnische und
schießsportliche Sachkenntnis von Waffenbehörden einerseits, ein sehr großzügiges
Verständnis des Grundsatzes der Autonomie des Sports andererseits dazu geführt, dass
heute im Schießsport Schießdisziplinen offenbar nahezu für alle Schusswaffen angeboten
werden, sofern es sich nicht um verbotene Schusswaffen handelt.
Unter Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einer Limitierung des Erwerbs und des
Besitzes insoweit erlaubnispflichtiger Schusswaffen einerseits und des Interesses des
Einzelnen an der Ausübung des Hobbys „Schießsport“ andererseits wird daher der
Schießsport im Grundsatz wie folgt beschränkt:
Nr. 1:
Hierdurch werden Kurzwaffen vom Schießsport ausgeschlossen, die auf Grund ihrer
geringen Länge leicht verdeckt getragen werden können und daher zudem einen hohen
Tragekomfort aufweisen; die darin begründete überraschende, effektive und rasche
Einsetzbarkeit bedingt eine besonders hohe Missbrauchsgefahr. Andererseits verringert die
kurze Lauflänge die Präzision und damit den Grad der Eignung für das sportliche Schießen.
Die Länge des Laufs bemisst sich nach der Länge der Geschossführung ohne Patronenlager
(vgl. Nr. 1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 29.11.1979).
Nr. 2:
Der Verzicht des neuen Waffengesetzes auf ein Verbot von Anscheins-Kriegswaffen könnte
zu der aus Sicherheitsgründen unerwünschten Reaktion des Marktes führen, im Schießsport
verwendete Schusswaffen optisch wie Kriegswaffen zu gestalten; die Drohwirkung derartiger
Waffen sowie das Eskalationsrisiko in polizeilichen Einsatzlagen bei Missbrauchsfällen sind
erhöht, andererseits sind berechtigte Belange des Schießsports allenfalls dann mit Blick auf
eine zulässige Verwendung solcher Schusswaffen gegeben, wenn solche Schusswaffen für
den Schießsport tatsächlich geeignet sind. Vor diesem Hintergrund wird mit der Regelung
der Nr. 2 eine Abgrenzung anhand technischer Kriterien vorgenommen, die sich an der
genannten Trennlinie orientiert. Eine Beschränkung des Ausschlusses durch § 6 AWaffV
erscheint insofern auf halbautomatische Kurz- und Langwaffen ausreichend und
zweckmäßig. Nach aktuellem Recht gelten Einzellader- und Repetierwaffen grundsätzlich
nicht mehr als Kriegwaffen und selbst bei den voll- oder halbautomatischen Schusswaffen ist
die Kriegswaffeneigenschaft entfallen, wenn deren Modell vor dem 2. September 1945 bei
einer militärischen Streitkraft eingeführt worden ist. Die Verwendung von Einzellader- oder
Repetierwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken, für
Zwecke des sportlichen Schießens erscheint - auch im Hinblick auf ihre geringere
Gefährlichkeit gegenüber den halbautomatischen Waffen - tolerierbar. Im Einzelnen:

Nr. 2 Buchstabe a:
Beim ernsthaften Schießen mit Selbstladelangwaffen finden nur Waffen Verwendung, deren
Lauflänge standardmäßig mindestens 42cm erreicht. Im Wesentlichen nur die Kurz- oder
Kompaktausführungen verfügen über kürzere Läufe. Beide sind zum sportlichen Schießen
nur wenig oder gar nicht geeignet.
Nr. 2 Buchstabe b:
Des Weiteren sind so genannte Bul-Pup-Waffen, also Waffen, bei denen sich das Magazin
hinter der Abzugseinheit befindet, nicht zulässig. Diese haben eine extrem geringe
Gesamtlänge. Sie finden beim Schießsport keine sinnvolle Verwendung. Insbesondere ist ihr
Abzugswiderstand bauartbedingt zum sportlichen Schießen zu hoch.
Nr. 2 Buchstabe c:
Unter dieses Verbot fallen insbesondere alle Abkömmlinge von Maschinenpistolen. Gerade
die Nichtverwendung von Maschinenpistolenabkömmlingen beim sportlichen Schießen ist
unstrittig.
Nr. 3:
Beim sportlichen Schießen mit Selbstladelangwaffen gilt als allgemeine Serienhöchstgrenze
die Abgabe von 10 Schuss. Zugleich spielt gerade die Magazingröße beim äußeren
Erscheinungsbild als Anscheinswaffe die entscheidende Rolle. Beim Militär werden dagegen
Magazine mit einer Kapazität von mindestens 20, zumeist sogar von 30 Schuss verwendet;
daher führt die Benutzung von 10 Schuss-Magazinen zu einer deutlichen Abgrenzung beim
äußeren Anschein. Die Festlegung in der Verordnung führt dazu, dass die
Schießsportverbände ihre Sportordnungen entsprechend ausrichten müssen.
Zu Absatz 2:
Diese Vorschrift hat lediglich klarstellende Funktion.
Zu Absatz 3:
Mit dem prinzipiellen Ausschluss bestimmter Waffen nach Absatz 1 vom Schießsport soll ein
unkontrollierter Erwerb praktisch aller (nicht verbotenen) Schusswaffen zum Zwecke des
Schießsports verhindert werden. Dies schließt aber nicht aus, dass verbandsbezogen durch
das Bundesverwaltungsamt unter Beteiligung des Fachbeirats einzelne Arten derartiger
Waffen unter sorgfältiger Abwägung ihrer Schießsporttauglichkeit und ihrer Verwendung im
nationalen oder internationalen Schießsport einerseits, der Belange der öffentlichen
Sicherheit andererseits zum Schießsport zugelassen werden können.

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vor 5 Minuten schrieb schiiter:

Alles was sich leicht verbergen lässt, ist durch das WaffG stärker sanktioniert, Von Messer über Kurzwaffen bis hin zu kürzeren Bauformen von Langwaffen-

Von der Theorie nachvollziehbar aber praktisch ohne jede Relevanz für die Kriminalitätsprävention. 

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vor 8 Minuten schrieb Bautz:

Und Santa Claus wohnt am Nordpol und produziert mit Elfen Spielsachen.

In § 6 AWaffV steht was man ausgeschlossen haben wollte und wogegen sich Niemand ausreichend (können oder wollen ist einerlei) gewehrt hat. Die technischen Merkmale samt Begründung fanden sich dann schon. Bei den Bullpups führte man Länge und Abzug an.

[..]

Nr. 2 Buchstabe b:
Des Weiteren sind so genannte Bul-Pup-Waffen, also Waffen, bei denen sich das Magazin
hinter der Abzugseinheit befindet, nicht zulässig. Diese haben eine extrem geringe
Gesamtlänge. Sie finden beim Schießsport keine sinnvolle Verwendung. Insbesondere ist ihr
Abzugswiderstand bauartbedingt zum sportlichen Schießen zu hoch.

 

...und genau das habe ich geschrieben.

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vor 3 Minuten schrieb Raiden:

 

Willkür ist schon vorhanden, oder warum misstraut man in der Hinsicht speziell einer Persongruppe?

Von dieser PErsonengruppe konnte keine Notwendigkeit eingebracht werden. Es ist also kein einseitiges Misstrauen, sondern fehlende Notwendigkeit.

Der Grundsatz ist So wenog wie möglich.

Daran wird eben alles gemessen.

 

Ob uns das gefällt interessiert halt nicht.

 

Kriminalitätsrelevant ist das nicht. Man wollte und will aber soweit wie möglich das "Risiko" minimieren.

Wir kennen doch die Grundhaltung.

 

Ich betone nochmal extra, dass dies nicht meine Meinung widerspiegelt. ICh will lediglich die Grundlagen bei der Gesetzgebung beleuchten.

Einige zeigen ja grausliges Wissen hier.

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vor 7 Minuten schrieb erstezw:

Von der Theorie nachvollziehbar aber praktisch ohne jede Relevanz für die Kriminalitätsprävention. 

Richtig. Ich behaupte auch nichts anderes.

 

 

------------------------------------------------------

 

Eben erst gesehen. BAutz hat ja alles bereits umfassend eingestellt. Da kann man sich jedes weitere Wort sparen. Besser wird es nicht mehr.

 

MAn kann dies natürlich kritisch sehen. MAn sollte aber auch keine falschen Behauptungen oder Verschwörungstheorien herbeizaubern.

vor 17 Minuten schrieb Bautz:

In § 6 AWaffV steht was man ausgeschlossen haben wollte und wogegen sich Niemand ausreichend (können oder wollen ist einerlei) gewehrt hat. Die technischen Merkmale samt Begründung fanden sich dann schon. Bei den Bullpups führte man Länge und Abzug an.

 

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vor 4 Minuten schrieb schiiter:

Von dieser PErsonengruppe konnte keine Notwendigkeit eingebracht werden. Es ist also kein einseitiges Misstrauen, sondern fehlende Notwendigkeit.

Der Grundsatz ist So wenige wie möglich.Daran wird eben alles gemessen.Ob uns das gefällt interessiert halt nicht. Kriminalitätsrelevant ist das nicht. Man wollte und will aber soweit wie möglich das "Risiko" minimieren.Wir kennen doch die Grundhaltung.

 

Ich betone nochmal extra, dass dies nicht meine Meinung widerspiegelt.

Du stellst das alles richtig dar, was an Argumenten der "Anderen" Seite vorgebracht wird. Wie Du so schön sagst, spiegelt das die Grundhaltung der "ministerialen Waffenverbieter". "Waffen sind Werkzeuge zur Durchsetzung der Gesetze gegen den Bürger." Diese Personengruppe von Ministerialen sind aber nicht (mehr) unbedingt maßgeblich. Hinzugekommen sind a ) emotierende Traumtänzer, die Gewalt aus Ihrem Leben bitteschön ganz verbannen wollen und b ) Elitisten, die sich des Staats bemächtigt haben und gegen ihr Wirken keinen Widerstand zulassen wollen.

 

Wir leben aber in einem Staat, der sich Grundprinzipien bei der Gesetzgebung gegeben hat. Die Notwendigkeit von Gesetzen muss erst einmal da sein, bevor sie erlassen werden. Dann müssen Gesetze nachvollziehbar sein. Gerade der §6 AWaffV fällt durch die Prüfung genau dieser beiden Kriterien durch. Es ist sachlich nicht begründbar, Waffen dem Aussehen nach in Kategorien "gut/erlaubt" und "böse/verboten" einzuteilen. Das ist nämlich der Erste Schritt in der §6 Systematik. eine zivile moderne MP wie der USC oder die Beretta CX 4 oder die tatsächlich im WK2 benutzte MP38, Tommy Gun oder PPsH anders zu behandeln als Uzi-Klone und MP5-Derivate. Dem wird dann noch die Krone aufgesetzt bei den "Sturmgewehren", wo das AR mit langem Lauf aufgrund von Bauart und Hülsenlänge "gut" ist, während das Ostblock-Derivat der AK-47 im Originalkaliber "böse" ist, in der Inkarnation der .223 Rem aber wieder tragbar "gut" ist. Das G3 ohne Rock'n'Roll-Fähigkeit ist gut, solange keine bösen Teile drinstecken... Echt Ey, wer soll das bitte verstehen können ? Das ist wirklich Rassismus gegen Gegenstände...

 

Letztlich kann man vielleicht kurze Läufe als gefährlich einstufen. Oder Waffen mit Gesamtlängen unter 65 cm, die halt unter die Achsel passen... Dann aber bitte für alle Zivilisten, nicht nur für die Schützen. Dass zivile Geschosse nicht panzerbrechend oder Spreng/Brand sein dürfen, Voll-Auto verboten ist und eventuell nicht mehr als 10 Schuss geladen werden sollen, das kann man ja noch mit Zähneknirschen als "Heimvorteil" für den Staat akzeptieren. Der Rest ist Quark. Hinfort mit dem §6 !!! Diese Regelung schreit doch geradezu danach, technisch umgangen zu werden und genau das ist ja auch passiert.

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vor 10 Minuten schrieb Tyr13:

Letztlich kann man vielleicht kurze Läufe als gefährlich einstufen. Oder Waffen mit Gesamtlängen unter 65 cm, die halt unter die Achsel passen... Dann aber bitte für alle Zivilisten, nicht nur für die Schützen.

Da fällst Du wieder auf Teile und Herrsche herein.

Jäger, Schützen, Sammler und der Rest Legalbesitzer, die ich vergessen habe, dürfen sich nicht auseinanderdividieren (teilen) lassen.

Wenn Du sagst, die Schützen dürfen nicht, dann alle nicht, ist das falsch!

Unser Ziel sollte sein, das alle dürfen!

Was Du Dir als nur Sportschütze kaufst, ist mir völlig Wurscht, wenn Du Spaß dran hast, ich gönne es Dir.

Rolf

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