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IGNORED

Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen


2nd_Amendment

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Endlich gibt es mal wieder ein Urteil in unserem Sinne. Darin werden viele Fragen zum kleinen Anscheinsparagraphen geklärt. ....

Das sehe ich so nicht!

Dieses Urteil könnte die Frage aufwerfen, ob die Feststellungsbescheide für eine ganze Reihe von SLB's neu zu bewerten sind!

:mad:

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War nicht der grässliche Brenneke damals noch zuständig und verantwortlich?

:rolleyes: Das kann und darf nicht sein.. Beitler ist der absolut alleinige schwarze Peter.. ohne Beitler dürften Sportschützen heute MP5 und UZI-Nachbauten kaufen und niemals wäre jemand auf die Idee gekommen das böse böse Zeug zu verteufeln :ridiculous:

Gruß

Hunter

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... ohne Beitler dürften Sportschützen heute MP5 und UZI-Nachbauten kaufen und niemals wäre jemand auf die Idee gekommen das böse böse Zeug zu verteufeln :ridiculous:

Hallo Hunter,

dann hätte sich eben ein anderer Vorwand gefunden, um uns das Hobby weiter zu vergellen. Überhaupt scheint mir diese Regelung (Hülsenlänge >= 40mm) eher wirtschaftlichen Charakter zu haben. So nach dem Motto: "Wenn schon solche waffen, dann sollen die wenigstens unsere Muni (.223) und nicht ..x39 verschießen. Das die Russen auf einmal auch in .23 anbieten, war sicher nicht geplant. Ist aber nur meine Meinung.

Gruß RNehring

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...

dann hätte sich eben ein anderer Vorwand gefunden, um uns das Hobby weiter zu vergellen.

...

Gruß RNehring

Natürlich hätte sich ein anderer Vorwand gefunden, zumal ja Zeitgleich auch schon andere MP5-Klone auf dem Markt waren.. und kurz darauf der Markt regelrecht mit "böse" aussehenden Waffen überschwemmt wurde..

Ohne Beitler wäre der Anscheins-§ halt ein paar Wochen oder Monate später gekommen!

Was die Hülsenlänge betrifft... ich glaube eher der Gesetzgeber hat ganz einfach geglaubt damit AK Nachbauten aus Sportschützenkreisen fern zu halten und dabei den einfachen Weg mit der Hülsenlänge gewählt.. mit dem auftauchen optisch identischer Waffen in .223 und .308 hat man halt nicht gerechnet :lol: mit dem verbannen des AUG hatt es ja auch nicht so richtig geklappt ;)

Gruß

Hunter

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Hast Recht.

Man sollte tatsächlich erst einmal das Gehirn einschalten bevor man etwas von sich gibt.

Gelobe Besserung....

:rolleyes: wobei es aber auch schon Zeiten gab wo das anbringen des Tragegriffs am SL8 verboten war und sogar die Farbe der Knarre vorgeschrieben war :ridiculous:

Gruß

Hunter

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Oh ja. Und dann wurden, nachdem diese Vorschrift Geschichte war, mal kurzzeitig übergroße Kochtöpfe und bestimmte Textilfarben knapp. :rolleyes:

Manfred

:lol: Ja.. das kommt mir irgendwie bekannt vor... und dann die Freude als die Teile schwarz aus der Suppe kamen :00000733:

Gruß

hunter

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Überhaupt scheint mir diese Regelung (Hülsenlänge >= 40mm) eher wirtschaftlichen Charakter zu haben. So nach dem Motto: "Wenn schon solche waffen, dann sollen die wenigstens unsere Muni (.223) und nicht ..x39 verschießen.

Das erinnert mich fast an das, was "stimmungsmäßig" derzeit mal wieder aus USA zu vernehmen ist...

Man bekommt dort den Eindruck, dass demnächst ein "AK47 Assault Rifle"-Verbotsgesetz kommt (und von AR15-Rifles hat ja niemand etwas gesagt..).

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Eben. Ich sehe nicht so recht, wo das ein positives Urteil für uns sein soll. :confused:

Auch alle Halbautomaten, die optisch auf ehemaligen Kriegswaffen von vor 1945 basieren sind nun plötzlich wieder im Rennen um §6!

Denn sie können sehr wohl die abstrakten Merkmale erfüllen, auch wenn die Vorlage nicht dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegt.

Viel Spaß z. Bsp. für die Besitzer einer Thompson!

* ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin

* Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator)

* Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf

und dazu die Hülsenlänge unter 39mm -> das verspricht ab jetzt lustige Diskussionen mit den Behörden. <_<

Gruß

Sigges

Bin natürlich nur Rechtslaie, aber ist das nicht eher so zu verstehen?

Nehme ich ein AR15 als Abbild einer vollautomatischen Kriegswaffe und beseitige (fast) alle Anscheinskriterien nach dem Katalog des alten Anscheinsparagraphen, hat es keinen Anschein mehr.

Nehme ich eine Thompson ist das nicht nötig, da die Waffe eh keine Kriegswaffe ist.

Im Urteill stand doch sogar, dass es nicht soweit gehen darf, dass sogar die Technik mit überprüft wird und in die Anscheinsbeurteilung einfließt. ("den die Waffe bei objektiver und nicht durch entsprechende Fachkunde beeinflusster Betrachtung erweckt")

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Ein Black Label mit 10,5" oder 14,5" geht dann nur, wenn die oben genannten Kriegswaffenoptik kriterien NICHT vorhanden sind, oder?

Ja. Wenn das so aussähe wie die Waffe Nr. 2 aus dem hier bereits verlinkten Feststellungsbescheid dürfte der Anschein nach der neuen Rechtsprechung zu verneinen sein.

Das Urteil ist aber insofern positiv, als das danach auch AR 15 mit weniger als 42cm Lauflänge und in kleineren Kalibern zum sportlichen Schießen zugelassen werden können: Mündungsdämpfer und Tragegriff ab, kurzes Magazin, fester Schaft und fertig.
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...

Der Verordnungsgeber hat an sich auch nichts gegen KW-Optik, sofern die 3 Merkmale nicht erfüllt sind.

Das ist der Punkt. So lange keines der 3 Merkmale erfüllt ist, ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV hinsichtlich der Kriegswaffenoptik nicht anwendbar. Das ergibt sich aus dem Gesetz und wäre vielleicht auch im Ausgangsbeitrag eine Erwähnung wert gewesen.

Edited by heinlein
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Habe das für uns fast epochale Urteil einschließlich Begründungen des BKA und des Gerichts gründlich durchgelesen und bin überrascht, dass dieses nicht breitere Beachtung/Diskussion hier bei WO nach sich gezogen hat. Vielen Dank jedenfalls an 2nd Amendment für das Einstellen!

Das Ganze bringt Licht hinter die vermeintlich "geänderten Denkweisen" beim BKA hinsichtlich Anscheinswaffenbeurteilung der letzten Jahre:

Das BKA hat auf neue Anscheinswaffendefinitionen im §42 des geänderten WaffG 2008 zurückgegriffen und hier insbesondere ausdrücklich auf eine Bundestagsdrucksache 16/7717, Seite 24 verwiesen, worin schon ein irgendwie gearteter "martialischer Look" ohne Typidentität oder wenigstens objektiver kriterien nach WaffVwV zu §37 alt ausreichend sein soll, den Anschein einer Kriegswaffe zu bejahen:

Anscheins-Kriegswaffen brauchen keine getreuen Nachahmungen realer aktueller oder früherer vollautomatischer Kriegswaffenmodelle oder ihrer zivilen Weiterentwicklung zu sein. Es kommt auf das Gesamterscheinungsbild an, wobei Aussehen und Größe bedeutsam sind. Bei diesem Erscheinungsbild ist nicht auf die Sicht eines Waffenkenners mit seinen besonderen Kenntnissen und Erfahrungen ab- zustellen (BVerwG, NVwZ-RR 1998, S. 559 f.). Dabei sind an die Entsprechung von Original und Imitat nicht dieselben hohen Anforderungen zu stellen wie beim Begriff der getreuen Nachahmung in Anlage 2 Abschnitt 3 Unter- abschnitt 2 Nr. 1, zweiter Anstrich, Nr. 2, zweiter Anstrich und Nr. 3, zweiter Anstrich der bisherigen Fassung. Wie der Ausdruck „von Vollautomaten“ (im Plural) deutlich macht, ist der martialische Look das Ausschlaggebende. Daher werden auch Fantasy-Kriegswaffen erfasst, wie sie als Fan- artikel zu einschlägigen Filmen (z. B. „Krieg der Sterne“) produziert werden, wenn sie nicht eindeutig als Spielzeug zu identifizieren sind

Bundestagsdrucksache 16/7717 Seite 24

Das Gericht hat nun ganz eindeutig und für das BKA rechtsverbindlich und rechtskräftig dargestellt, dass diese Sicht unzutreffend ist. Für "echte" (Sport)schusswaffen hat sich an den Anscheinsdefinitionen seit 2003 nichts geändert. Das ist zunächst mal sehr wichtig, denn sonst wären bald gar keine KK- oder 9mm-HA mehr für Sportschützen zulassungsfähig gewesen. Alle Händler/Importeure, denen das BKA die sportliche Verwendung ihrer KK- etc. HA aufgrund §42 im Widerspruchsbescheid verweigert haben, sollten dies künftig so nicht mehr akzepteren, weil dieser § nicht für den Anschein von echten Schusswaffen zur sportlichen Verwendung herangezogen werden darf.

Etwas bedauerlicher ist halt, dass das Gericht auf die alten Kriterien von 1976 in der WaffVwV zu §37 zurückgreift in die im Thread zitierten objektiven Kriterien angewendet wissen haben möchte. Insofern folgt es nicht Carcanos hier bei WO dargestellter Sicht, die Anscheinskriterien seit 2003 seien weiter gefasst als zuvor seit 1976. Das ist zugegeben schade für uns und daher nur ein Teilerfolg.

Immerhin: Für den Bereich KK und 9mm Halbautomaten kann man damit leben. Komp und Kühlrippen braucht man für KK nicht. Lange Magazine sind durch die 10-er Begrenzung ohnehin tabu. Die Hersteller/Importeure /Händler sind halt gehalten, Hinterschäfte optional auch wieder in Daumenlochkonfiguration anzubieten.

Immerhin: Das Gericht sagt ausdrücklich, dass auch das Vorliegen einzelner Anscheinskriterien nicht zwingend das Aus bedeutet, es komme darauf an, ob das jeweilige Kriterium für das Gesamtbild besonders prägend sei:

==> Ein Ruger 10/22 "Trommelmagazin" ist sicher kein Problem (weil es im Gesamterscheinungsbild gar nicht in Erscheinung tritt), eine 200-Schuss-Trommel am 9mm HA hingegen schon (da sieht man ausser den Trommeln re+li. ja sonst fast nix von der Waffe).

==> Ein kleines Zweibein für Sportschützen sollte als Aufstützvorríchtung idR noch durchgehen, eine riesige Lafette hingegen sicher nicht...

==> Ein klassischer Schub- oder Klappschaft geht wohl nicht, eine bloße verstellbare hintere Schaftkappe hingegen wohl schon.

Insgesamt gibt uns das Ganze auch etwas mehr Rechtssicherheit. Jeder kann nun seine KK-, 9mm-etc. Halbautomaten für die es keinen BKA-Bescheid gibt, anhand der vorgegebenen WaffVwV(alt)-Liste durchgehen und ggf. sicherheitshalber das eine oder andere Kriterium entfernen und dann beruhigter zu Wettkämpfen oder auf Schiessplätze überhaupt fahren.

Grüße

Schwarzwälder

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Es bleibt die Unsicherheit, ob das BKA seine Praxis infolge des Urteils umstellt, oder das Urteil als "bedauerlichen Einzelfall" abheftet.

Eine Prognose wage ich da lieber nicht.

Ich schon. Das Urteil zeigt doch, dass Gewaltenteilung in D noch gut funktioniert:

Die Legislative (Bundestag) macht ein Gesetz, die Exekutive (BKA) wendet es nicht ganz korrekt an, die Judikative greift mit ihrem Urteil korrigierend ein und stellt im Urteilstext auch noch ausdrücklich fest:

ob sie dem Gesamteindruck nach diesen Anschein auch tatsächlich erweckt, ist eine Einzelfallfrage, die vom Bundeskriminalamt zu beurteilen ist und der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt
(Urteilsbegründung Abschnitt 31, Fettdruck durch mich)

D.h., selbst wenn das BKA wieder anders entscheidet, kommt eben die Retourkutsche durch das Gericht.

Spätestens nach ein paar Urteilen müsste man die Auslegung "bedauerlicher Einzelfall" dann nochmal überdenken, um sich nicht dem Vorwurf systematischer Rechtsbeugung auszusetzen.

Allerdings hat Makalu ja angedeutet, dass das BKA schon in letzter Zeit (also vor diesem Urteil) wieder umdenkt und so wirklich massiv LWB-feindlich schien mir die Behörde jetzt auch nicht unbedingt und bei derzeitiger Gelbfäbung würde ich das auch nicht erwarten. Also ich freue mich jetzt auf neue KK-Halbautomaten für Sportschützen und vielleicht kommt nun auch ein ziviles AUG in 9mm oder sogar eine Daumenlochschaftversion des MP5 (letzteres war ja schon zu §37 alt möglich!). :)

Grüße

Schwarzwälder

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Wie verbindlich ist das Urteil für weitere Feststellungen?

Solange keine eindeutigen Zeichen für ein Umdenken beim BKA erkennbar sind, bestelle ich mir noch kein KK-System.

Es ist eine Grundsatzfrage gewesen, die das Gericht letztinstanzlich geklärt und dabei auch sehr ausführlich begründet hat:

Einem Abstellen auf die bereits zu der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG a.F. entwickelten Grundsätze steht nicht die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung speziell zur Einführung des § 42a WaffG in der BT-Drs. 16/7717 (Seite 23) betreffend die „Vollautomaten“ entgegen, auf die die Beklagte hingewiesen hat. Der Begriff der Anscheins-Kriegswaffe oder auch der des „Vollautomaten“ wird in der Nr. 1.6 des Unterabschnitts 1 der Begriffsbestimmungen (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) nicht verwendet. Das im Jahr 2008 eingeführte Verbot des Führens von Anscheinswaffen geht sehr viel weiter und erfasst (neben anderen Waffenarten) alle Anscheinsfeuerwaffen. Dieses Verbot hat eine andere Zielsetzung als die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 AWaffV für den Schießsport. Auch die Begründung auf Seite 22 (1. Spalte unten) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung macht deutlich, dass für den Schießsport spezielle Regelungen greifen. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 16/8224 vom 20.02.2008), der der Gesetzgeber bei der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2008 gefolgt ist, stellt klar, dass Ziel des § 42a WaffG die Verdrängung originalgetreuer Schusswaffenimitate aus der Öffentlichkeit ist und der Begriff der Anscheinswaffe auf alle Imitate von Feuerwaffen erstreckt wird, so dass Attrappen von Kurz- und Langwaffen gleichermaßen erfasst sind. Gegenstand der Regelung sind also Attrappen und nicht etwa funktionsfähige Feuerwaffen. Für erlaubnispflichtige Feuerwaffen (z.B. von Jägern und Sportschützen) kommt § 42a WaffG damit nicht zur Anwendung (s. Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 16/8224, Seite 19). Der schießsportliche Bereich wird durch diese Regelung deshalb nicht betroffen, so dass auch keine Notwendigkeit bestand, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der AWaffV unter diesem Gesichtspunkt anzupassen (s. Papsthart, a.a.O., § 6 AWaffV Rn 4 a.E.).

Abschnitt 34 in der Urteilsbegründung

Zeichen für ein Umdenken hat Makalu schon bei WO erläutert.

Grüße

Schwarzwälder

Edited by Schwarzwälder
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Das BKA hat auf neue Anscheinswaffendefinitionen im §42 des geänderten WaffG 2008 zurückgegriffen und hier insbesondere ausdrücklich auf eine Bundestagsdrucksache 16/7717, Seite 24 verwiesen, worin schon ein irgendwie gearteter "martialischer Look" ohne Typidentität oder wenigstens objektiver kriterien nach WaffVwV zu §37 alt ausreichend sein soll, den Anschein einer Kriegswaffe zu bejahen:

Bundestagsdrucksache 16/7717 Seite 24

Wird hier nicht der "Kleine Anschein" für Sportwaffen (Ausschluß vom Schießsport) und der Anschein für Spielzeuge (verbotenes Führen) durcheinandergebracht?

Wie der Ausdruck „von Vollautomaten“ (im Plural) deutlich macht, ist der martialische Look das Ausschlaggebende. Daher werden auch Fantasy-Kriegswaffen erfasst, wie sie als Fan- artikel zu einschlägigen Filmen (z. B. „Krieg der Sterne“) produziert werden, wenn sie nicht eindeutig als Spielzeug zu identifizieren sind
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Wird hier nicht der "Kleine Anschein" für Sportwaffen (Ausschluß vom Schießsport) und der Anschein für Spielzeuge (verbotenes Führen) durcheinandergebracht?

Tja, das sah das Gericht wohl auch so.

Aber im Widerspruchsbescheid des BKA hat selbige Behörde eben laut Langversion des Urteilstextes in folgenden Zügen argumentiert:

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.08.2010 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, zwar habe das Bundeskriminalamt nach der Neuregelung des Waffengesetzes 2003 anfänglich die Auffassung vertreten, der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV bestehe nur, wenn die halbautomatische Waffe einer vollautomatischen Kriegswaffe bis ins Detail gleiche. Diese Auffassung sei aber im Hinblick auf die Einführung des Verbots des Führens von Anscheinswaffen in § 42a WaffG zum 01.04.2008 überholt und müsse revidiert werden. Dem entsprechend seien verschiedene Selbstladebüchsen mit optischer Ähnlichkeit zu den Sturmgewehren Colt AR15 / M16 auch als Anscheinskriegswaffen eingestuft worden. Ausschlaggebend sei der martialische Look (BT-Drs 16/7717, S. 24).

Also alle Feststellbescheide ab 01.04.2008 müssten ggf. nochmals überprüft werden, ob sie nicht doch sportlich geeignete HA hergeben.

Grüße

Schwarzwälder

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