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IGNORED

Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen


2nd_Amendment

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  • 4 years later...

Habe das hier mit der Suche gefunden und hoffe, dass die Frage hier (trotz des Alters des Threads) noch gut aufgehoben ist:

 

Warum sind in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (A WaffV) § 6 (§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen), Absatz 2, halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn nach Punkt a) (Lauf kürzer als 42cm), b) (Bul-Pub) oder c) (Hülsenlänge über 40 mm) … vom Schießsport ausgeschlossen?


Der BDS hat doch hier eine eigene Disziplin (1322, Kurzwaffe mit (handelsüblichem) Anschlagschaft). Das müsste IMHO für Pistolenkarabiner (MP5, B&T APP-9) doch genauso gelten, wie für eine 08 oder C-96 mit Anschlagschaft.

 

Speziell die Beschränkung c) "Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter", schließt ja alle gängien Pistolenkaliber aus. Oder andersherum: eine APP-9 in 9x19 in den Händen eines Sportschützen kann doch der "Öffentliche Ordnung" nicht mehr entgegen stehen als in den Händen eines Jägers. Was an der APP-9 ist weniger sportlich, als eine Glock-17 mit z.b. Hera-Arms Karabiner-Außengehäuse?

 

Ich hoffe, jemand kann mir hier weiterhelfen - ich finde keine Hinweise auf die Überlegungen und genauen Günde von §6 der Verordnung...

 

Edit: die geplante Version der APG-9 (mit 42,35 cm Lauf) und im Kaliber .223 Remington wären dann zwar laut BKA (https://www.pol-tec.de/media/wysiwyg/BKA-Feststellungsbescheid_APC9.pdf) nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen, aber auch nicht mehr für BDS 1322, Fallscheibe zugelassen

Edited by BEG
.223 unbrachbar
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Als das neue Waffenrecht in Kraft tat kauften einige bds ler MP 5 und AK 47 Clone.

Aber damit konnte der bds nicht leben und deshalb gibt es den Paragraphen 6 . 

Andere werden sagen der bds musste dieses Waffen opfern damit teutschland nicht untergeht. 

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Es gibt einen Zusammenhang: Der BDS stellt "keine Befürwortungen" für Waffen in der Disziplin 1322 aus und die AK-47 oder AK-M würden hier (1322) auch nicht reinpassen. Wenn man jedoch welche hat, darf man diese aber laut "BDS Sportordnung Kurzwaffen" auch schießen. Einige der erhältlichen Pistolenkarabiner dürfen laut BKA sogar im Prinzip mit dem Bedürfnis Kurzwaffe/Selbsladepistole 9x19 erworben werden - Sportschützen hätten jedoch lediglich und letztendlich wegen des "sportliche Ausschlusses" kein anerkanntes "Bedürfnis".

 

Insofern hat der BDS irgendwie und irgendwann die Intention des §6 A WaffV berücksichtigt. Als Urheber des §6 kommt der BDS IMHO aber nicht in Frage. Die Frage nach den Gründen ist aber immer noch offen. Man könnte aber mal das Innenministerium fragen...

 

Ganz am Rande bemerkt: Verordnungen (wie die A WaffV) sind Rechtsverordnungen, welche nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern von der Exekutive (Regierung) auf der Grundlage einer, durch ein förmliches Gesetz erteilten, Ermächtigung erlassen werden.  Die zwingende Voraussetzung einer Verordnungsermächtigung nach Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz zur Verordnungsermächtigung durch den Bundesminister oder Landesregierungen zur Verordnungsgebung setzt voraus, dass Inhalt, Ausmaß und Zweck der erteilten Ermächtigung im förmlichen Gesetz hinreichend bestimmt sein muss.


(Fundstelle:  https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/unterschied-zwischen-foermlichen-gesetzen-und-rechtsverordnungen.html )

 

Im Waffengesetz, Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2  sind Waffen, welche nach 2.7 (zivile halbautomatische Schusswaffen betreffend), welche wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen, lediglich der Kategorie B (erlaubnispflichtige Waffen) zuzuordnen. Eine Grundlage für eine unterschiedliche Beschränkung von solchen Waffen für den Sport, Sammeln und Jagd ist durch Inhalt, Ausmaß und Zweck im förmlichen Gesetz IMHO auch nicht hinreichend bestimmt.

 

P.S.: Ich bin kein Rechtsanwalt, Reichsbürger und auch ganz sicher kein Querulant - ich will's einfach nur verstehen...

Edited by BEG
Formatierung, lesbarkeit
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vor 26 Minuten schrieb kulli:

Als das neue Waffenrecht in Kraft tat kauften einige bds ler MP 5 und AK 47 Clone.

Aber damit konnte der bds nicht leben und deshalb gibt es den Paragraphen 6 . 

Andere werden sagen der bds musste dieses Waffen opfern damit teutschland nicht untergeht. 

 

Dem ist nicht so! Paragraph 6 AWaffV haben wir nicht dem BDS sondern dem Waffenhändler "B......." zu verdanken. Dieser hatte schon nach Wegfall des § 37 WaffG-alt schon vor Erlass AWaffV massiv mit MP5-Colne geworben und damit bei Politiker für Aufregung gesorgt! 

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vor 40 Minuten schrieb schiiter:

Einer allein ist nie Schuld.

Da haben schon viele dran mitgewirkt.

Viele = 2

B. aus E.

Und der K. von "Kompetenz die begeistert". Alle anderen konnten das Wasser halten.

Aber ich lasse mein Gedächtnis doch gerne auffrischen.

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vor 1 Stunde schrieb BEG:

Habe das hier mit der Suche gefunden und hoffe, dass die Frage hier (trotz des Alters des Threads) noch gut aufgehoben ist:

 

Warum sind in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (A WaffV) § 6 (§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen), Absatz 2, halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn nach Punkt a) (Lauf kürzer als 42cm), b) (Bul-Pub) oder c) (Hülsenlänge über 40 mm) … vom Schießsport ausgeschlossen?


Der BDS hat doch hier eine eigene Disziplin (1322, Kurzwaffe mit (handelsüblichem) Anschlagschaft). Das müsste IMHO für Pistolenkarabiner (MP5, B&T APP-9) doch genauso gelten, wie für eine 08 oder C-96 mit Anschlagschaft.

 

Speziell die Beschränkung c) "Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter", schließt ja alle gängien Pistolenkaliber aus. Oder andersherum: eine APP-9 in 9x19 in den Händen eines Sportschützen kann doch der "Öffentliche Ordnung" nicht mehr entgegen stehen als in den Händen eines Jägers. Was an der APP-9 ist weniger sportlich, als eine Glock-17 mit z.b. Hera-Arms Karabiner-Außengehäuse?

 

 

Der §6 der A WaffV trifft auf die 08 oder C96 zu? Kannst du erläutern warum das so sein soll? Oder meist du die Disziplin gilt für die 08 und C96?

 

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vor 11 Minuten schrieb stefan0303:

 

...Oder meist du die Disziplin gilt für die 08 und C96?

 

 

Davon bin ich ausgegangen. Was für Pistolen (Kurzwaffen) mit Anschlagsschaft gibt es denn sonst für BDS 1321 / 1322?

 

Quelle: https://www.bdsnet.de/downloads/bds_spo_kurzwaffe_19-06-2015.pdf

Hier: K 2.01 (Seite K-8): In den Disziplinen 1321 und 1322 sind halbautomatische Pistolen mit Anschlagschaft zugelassen. Die Anschlagschäfte müssen handelsüblich sein. Für diese Disziplinen werden keine waffenrechtlichen Befürwortungen erteilt.

Edited by BEG
Typo
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vor einer Stunde schrieb BEG:

... aha. Herzlichen Dank für den Hinweis. Gehts auch noch etwas genauer? (Was, wann, wo, warum... etc.)

Die Firma Beitler hat sofort nach Wegfall des sog. Anscheinsparagraphen § 37 WaffG a.F. angefangen mit MP5- und Kalaschnikow-Klonen zu handeln. Auch Steyr AUG im Originalschaft waren für ein paar Monate sehr beliebt. Die Zeitschriaft Caliber hat intensiv darüber berichtet. Dann lief der für das WaffG verantwortliche Referent Jürgen Brenneke mit Caliber-Heftchen durchs Ministerium und hat Politiker rebellisch gemacht. Das Endergebnis ist der kleine Anscheinaparagraph § 6 AWaffV aka lex-Beitler.

 

Die 40 mm Hülsenlänge zielen auf MP5 und Kalaschnikow. Kurzgesagt AR15 ist gut, Kalaschnikow ist böse. Irgendwas musste auf der Strecke bleiben. Die Entwurfsfassung des § 6 AWaffV wäre viel weiter gegangen.

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vor 34 Minuten schrieb BEG:

 

Davon bin ich ausgegangen. Was für Pistolen (Kurzwaffen) mit Anschlagsschaft gibt es denn sonst für BDS 1321 / 1322?

 

Quelle: https://www.bdsnet.de/downloads/bds_spo_kurzwaffe_19-06-2015.pdf

Hier: K 2.01 (Seite K-8): In den Disziplinen 1321 und 1322 sind halbautomatische Pistolen mit Anschlagschaft zugelassen. Die Anschlagschäfte müssen handelsüblich sein. Für diese Disziplinen werden keine waffenrechtlichen Befürwortungen erteilt.

Für eine breite Anzahl an modernen Dienstpistolen gibt es Anschlagschäfte.

Das aufzuzählen ist zu umständlich.

Einfacher ist für sein Modell einen passenden Schaft zu finden.

 

Insgesamt (kein Vorwurf) scheinst du dich zwar mit der Thematik zu beschäftigen, aber einfach nicht verstanden zu haben.

Wie gesagt, ganz normal und kein Vorwurf an dich.

 

Eingangs scheint die Zhematik bezgl Langwaffen mit KUrzwaffenpatronen auch missinterpretiert.

Auch hier gibt es einige Modelle. Dabei gilt es lediglich den Anschein zu vermeiden.

 

Edited by Guest
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Und es werden imho keine waffenrechlichen Befürwortungen erteilt, damit keiner zu seiner 9mm Glock für zb Präzision noch eine für in den Anschlagschaft bekommt. So habe ich das interpretiert. Wer eine KW hat für die es diese Schäfte gibt soll bitte die nehmen................

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vor einer Stunde schrieb HangMan69:

immer wieder der gleiche quatsch der beitler wäre der allein schuldige am §6!!!

 

Wer konnte es denn nicht lassen schon vor Inkrafttreten der AWaffV mit diversen Teilen massiv zu werben. Es war nur der Beitler. Evtl. könnte man dem DWJ noch eine Mitverantwortung unterjubeln (Werbeeinnahmen).

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DIese Singularität reicht aber nicht. Auch die Anscheisser musst du zuzählen und die welche ganz geil drauf waren das zu verbieten, die welche das nicht verhindern wollten....

Beitler war nur ein willkommener Anlass.

Hätte er gewartet, hätte man später den gleichen Zauber veranstaltet.

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vor 1 Stunde schrieb schiiter:

Für eine breite Anzahl an modernen Dienstpistolen gibt es Anschlagschäfte. Das aufzuzählen ist zu umständlich...

 

... Anschlagschäfte gibt es auch für 1911, das war aber nie meine Frage (sondern die von stefan0303) ... Meine Frage ist: Wie begründet sich der §6, der Verordnung, wenn der Inhalt, Ausmaß und Zweck der erteilten Ermächtigung im förmlichen Gesetz nicht hinreichend bestimmt ist und auch sonst scheinbar sinnfrei ist (außer dass etwas aus nicht weiter genannten Gründen einfach (nur für Sportschützen, nicht aber für Sammler und Jäger) verboten wird.)

 

vor 1 Stunde schrieb schiiter:

Insgesamt (kein Vorwurf) scheinst du dich zwar mit der Thematik zu beschäftigen, aber einfach nicht verstanden zu haben.

 

...ja genau.

 

vor 1 Stunde schrieb schiiter:

Eingangs scheint die Zhematik bezgl Langwaffen mit KUrzwaffenpatronen auch missinterpretiert. Auch hier gibt es einige Modelle. Dabei gilt es lediglich den Anschein zu vermeiden.

 

... über die "Eingangs-Zhematik" kann ich auch nichts sagen, da ich nicht der Urheber dieses Threads bin. Ich habe lediglich vor ca 2 Stunden eine Frage gestellt, welche mir wichtig schien und auch in diesen (alten) Thread zu passen schien...

 

vor 1 Stunde schrieb schiiter:

Inhalt, Ausmaß und Zweck der erteilten Ermächtigung im förmlichen Gesetz hinreichend bestimmt

 

... in diesem Satz fehlt ein Verb. Vielleicht kannst Du das noch einmal erläutern oder korrigieren? Ich vermute, dass ich verstehe, was Du sagen möchtest, aber die genaue Begründung (Quelle, Beschreibung von Ereignissen, Ablauf oder so), welche mir helfen könnte, fehlt einfach noch...

Edited by BEG
Typo, Kontext
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vor 10 Stunden schrieb Bautz:

Die 40 mm Hülsenlänge zielen auf MP5 und Kalaschnikow. Kurzgesagt AR15 ist gut, Kalaschnikow ist böse. Irgendwas musste auf der Strecke bleiben. Die Entwurfsfassung des § 6 AWaffV wäre viel weiter gegangen.

 

Ja.

Als "Kollateralschaden" hat man bei der Regelung übrigens blöderweise die .22 lr-Halbautomaten "mitgenommen", an die dabei wohl niemand gedacht hatte.

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