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  1. Hier auch nochmal was mit der expliziten Erwähnung der Lagerkapazität: Ein Bestandsschutz bezüglich bereits vorhandener Sicherheitsschränke der Stufe A bzw. B gilt ausschließlich dann, wenn die Betroffenen bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 6. Juli 2017 im Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen waren und vorhandene Schränke nachweislich zur sicheren Aufbewahrung der Waffen verwendet haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufbewahrung weiterhin in den vorhandenen Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A oder B der VDMA 24992 (Stand Mai 1995) bis zum Erreichen der Kapazitätsgrenze erfolgen. Der Bestandsschutz umfasst nicht eine ggf. erforderliche Neu- oder Ersatzbeschaffung von Sicherheitsbehältnissen. Werden Sicherheitsbehältnisse nach dem 6. Juli 2017 angeschafft, sind die aktuell maßgebenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Quelle: Merkblatt-Aufbewahrung 2017
  2. ...ist korrekt ...ist auch korrekt, wenn nicht unabdingbar ...ist (vielleicht zum Glück) nicht ganz korrekt: denn der A/B-Schrank, die Waffen und der Bestandschutz kann vererbt werden. Edit: die Behörde hat mit mir für Anfang April einen Termin zur (ersten) Überprüfung vereinbart. Dann werden wir das sehen... ich halte Euch auf dem Laufenden...
  3. 2. ist allein ganz klar nicht hilfreich. Aber die Bedingungen für dien Bestandschutz sind alle 3 Punkte im Kontext. Daher steht auch hinter 1. und 2. immer und (einfach mal genauer lesen)
  4. Guter Punkt - das ist nicht so - ich ergänze das nochmal. Edit: erledigt - das sollte jetzt klarer sein P.S.: Irgendwo stand auch noch explizit, das die A/B Schränke unter Bestandsschutz bis zur Erreichung der zulässigen Lagerkapazitätsgrenze auf für neue (nach dem 1.6.2017) erworbene Waffen genutzt werden dürfen (ich suche noch die Quelle raus)
  5. Unter: https://www.berlin.de/polizei/service/waffenbehoerde/ (bis Aufbewahrung von Waffen rollen - gelber Kasten) ...stellt die Waffenbeörde in Berlin folgendes noch mal IMHO ganz nachvollziebar dar: "Mit der Änderung des WaffengesetzesWenn der Schrank ändern sich auch die Vorschriften zur Waffenlagerung. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, sind ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit Widerstandsgrad 0 oder I (abhängig von Art und Zahl der Waffen) entspricht und zum Nachweis dessen von einer akkreditierten Stelle zertifiziert ist. Die Besitzstandsregelung des geänderten Waffengesetzes bezieht sich ausschließlich auf schon vorhandene, im Besitz des Waffenerlaubnisinhabers befindliche legale Schusswaffen ab Gültigkeit des Gesetzes, also am 06. Juli 2017. Lediglich die vorsorgliche Beschaffung eines Sicherheitsbehältnisses vor dem Erstbesitz einer Waffe kann keinen Bestandsschutz begründen. Darüber hinaus ist das Datum des Erwerbs des Eigentums an einer Waffe in diesem Zusammenhang irrelevant. Ausschlaggebend für die Übergangsvorschrift ist also das Datum der Übernahme der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Waffe, also das Datum des Erstbesitzes. " Da steht ganz klar der Besitzstand (Bestandschutz) gilt für: 1. Waffenschränke A/B, die vor dem 6.7.2017 erworben wurden und 2. für Waffen, bei denen vor dem 6.7.2017 die die Herrschaftsgewalt erworben wurden und 3. welche bereits vor dem 6.7.2017 in diesen Schränken gelagert wurden Für den Nachweis des Erwerbs ist eine Rechnung oder Lieferschein ausreichend. Wenn der Schrank damamals gemeldet wurde, ist also alles ok. Der Schrank muss aber nicht bei der Behörde vorher gemeldet worden sein. Allerdings verlangt das LKA553 in Berlin die Meldung seit einiger Zeit (seit ca 2014/15) zusammen mit der Besitzanzeige für eine neue Waffe die Meldung jedes neuen Schrankes (der ggf. für die neue Waffe angeschft wurde, da die Lagerkapazitäten ggf. bestehender Schränke nicht mehr ausreichen) und auch ein Foto vom Schrank und auch ein Foto vom Typenschild des Schrankes (das könnte eine Berlin-spezifische Anforderung sein). Das man einfach so gekaufte neue Schränke in Berlin auch anmelden könnte, will ich mal nicht bezweifeln, das ist aber IMHO nicht erforderlich)
  6. Ja, das macht Sinn. Gestern habe ich vom Österreichischen Zoll per Email auf eine Anfrage im Zollportal (Formular) nochmal eine Auskunft bekommen, das es für Deutsche Sportschützen (oder Jäger) generell mehrere Wege gibt: 1. Europäischer Feuerwaffenpass mit eingetragener Waffe und vorab zu beantragender Bewilligung (Alle in Österreich legalen Waffen der Kategorie B, C) 2. Europäischer Feuerwaffenpass mit eingetragener Waffe (max. 3 Waffen) aber ohne Bewilligung, jedoch nur als Sportschütze oder Jäger mit Nachweis einer bestimmte Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise (Alle in Österreich legalen Waffen der Kategorie B, C, jedoch keine Faustfeuerwaffen für Jäger) 3. Ohne Europäischen Feuerwaffenpass, jedoch mit deutschen Papieren, aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen (explizit genannte Waffen (Auflistung) der Kategorie B und C, keine Selbstlader, keine Faustfeuerwaffen) Edit: die waren echt fix...
  7. ...aha OK - das ist dann doch anders. Du hast da sicher mehr Ahnung, als ich. Oder ist das "Visum für Waffen" die Bewilligung im EFP nach §39 des österreichischen Waffengesetzes ? Dann würden doch die Ausnahmen für jeweils drei Waffen für Sportschützen und Jäger gelten? " ...Jäger und Sportschützen benötigen jedoch keine Bewilligung, sondern nur den Europäischen Feuerwaffenpass, sofern sie eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise nachweisen können. Bei Jägern gilt dies nicht für Faustfeuerwaffen. " Quelle: Zoll.AT Da würde ich das so verstehen, das ich nichts vorher anmelden muss...
  8. Hallo Zusammen. Ich recherchiere gerade, was aktuell (2018) bei der Mitnahme von Feuerwaffen nach Österreich zu beachten ist. Der Thread hier ist zwar uralt, aber das Thema passt gut. Ich habe auch hier jedoch auch noch nichts über die Vorbedingungen zur Waffenmitnahme gefunden. Für Österreich habe ich Folgendes aus unterschiedlichen Quellen zusammengesucht: Bei der Einreise aud Deutschland nach Österreich können bis zu drei Waffen der Kategorie B, C, D und die dazugehörige Munition mitgenommen werden, wenn neben der/den deutschen WBKs auch ein EFA (Europäischer Feuerwaffenpass) existiert, in dem die mitgeführten Waffen auch eingetragen sind. Achtung Jäger dürfen keine AT:Faustfeuerwaffen, DE:Kurzwaffen einführen, sonden nur Langwaffen. Nicht eingeführt werden dürfen: Pumpflinten, alle AR-15 Varianten (außer in Österreich gekaufte/zugelassene), Waffen und Munition im Kaliber .50 BMG, .460 steyr und deren Derivate. Der reisende Sportschütze oder Jäger muss einen Nachweis der Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise vorweisen können und bei der Einreise die Waffen beim Zoll vorstellen (Rotkanal) Kann das hier so jemand bestätigen oder Fehler entdecken?
  9. Also die aktuelle MK4 als 22/45 lite ist natürlich (mit 4,4" und 708g) deutlich leichter und amit auch agiler, als z.B. die MK4 Hunter mit 1.247g+ und 6,88" Lauf. Die "Uppers" der beiden Waffen sind jedoch auch austauschbar, so dass Du z.B. eine MK4 Target für Präzision und das Griffstück mit einem 22/45 lite "Upper" kombinieren kannst. Für 1911er Freunde geht das natürlich auch andersherum: eine 22/45 lite kann z.B. auch auch den MK4 Hunter Upper mit 6,88" Lauf aufnehmen. Einfach mit dem Waffenhändler des Vertrauen besprechen. Der kann ggf. die Waffe und den anderen "Upper" als Wechselsystem herbeischaffen. Einzige Besonderheit: Hast Du ein 22/45 MK4 Griffstück, dann brauchst Du auch 22/45 MK4 Magazine, MK3 Magazine (auch 22/45er) funktioneren nicht. Wenn Du eine MK4 Hunter, Target, Tactical, Competition oder Standard hast kannst Du die standard MK4 und MK3 Magazine verwenden (keine 22/45er). Anmerkung am Rande: der Trigger der MK4 ist in beiden Varianten nicht so doll, aber es gibt natürlich (wie immer) auch noch Schlimmeres. Ein Volquartsen "Trigger Accurizing Kit" sollte man preislich daher IMHO unbedingt auch gleich schon einplanen. Edit: Das Griffstück der 22/45 ist sehr hochwertig - sauber verarbeitet und fühlt sich auch gut an. Ist aber eben "nur" Polymer. Wer nur Metall und Holz mag, wird das u.U. nicht gut finden...
  10. Ich war mir nicht sicher, ob ich den Satz in seiner Bedeutung richtig verstanden habe (daher der Post), aber es schien so, als würde das darauf hinweisen, das ältere Polizisten... usw. Mal abgesehen davon, dass deine Antwort für mich nur bedingt hilfreich ist, scheint die offensichtliche Missinterpretation des noch so einfachen Satzes (nach deine Aussage) jeden "geübten Forumuser" zu betreffen. "Wir" würden daher jetzt gerne wissen, wie denn der Satz genu zu verstehen ist. Klär uns mal auf, bitte... danke! gez. Die anonyme Liga der geübten Forenuser
  11. Lese ich richtig, das ältere Polizisten keinen Bock auf das (offenbar vorgeschriebene) Training zum sicheren Schießen haben? "...Bis zu welchem Zeitpunkt vor der Pensionierung sollen die älteren Kollegen noch mit dem hohen Trainingsaufwand für das sichere Schießen „traktiert“ werden?"
  12. Ab regelmäßiger Teilnahme an Landesmeisterschaften werden vom BDS (auch baugleiche Waffen) mit identischen Kalibern befürwortet. Es könnte ja eine Waffe im Wettkampf einen Defekt bekommen. Dann kann man mit der Zweiten im selben Kaliber den Wettkampf zu Ende bringen. Siehe auch hier Beitrag von Cartridgemaster
  13. Unterbaulampen (inkl. Montage für Waffen) stellen an sich einen verbotenen Gegenstand dar (WaffG, Anlage 2 zu § 2) 1.2.4 für Schusswaffen bestimmte 1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren); Fahrradlampe mit Klebeband an "nicht-Waffe" (z.B. Piexon JPX Jet Protector) ist IMHO ok. Wenn an irgendeiner Stelle eine Prismenschine und Halterung im Spiel ist = verbotener Gegenstand Webseite des Herstellers: In Deutschland ist die Anwendung des Jet Protector JPX ausschließlich zur Tierabwehr erlaubt, bei anderer Verwendung kann eine behördliche Strafe drohen. WaffVwV: 3.2 Die Regelungen des § 3 Absatz 2 beziehen sich auf Geräte, die nach den entsprechenden beschussrechtlichen Vorschriften amtlich geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind. Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des WaffG. Der Umgang mit ihnen ist frei. Edit: Sorry, übrsehen - war schon geklärt... ;-)
  14. BEG

    Ruger 10/22

    Die meisten 10/22 Besitzer, welche ich kenne entscheiden sich für einen Recoil-Buffer Pin aus Gummi, Polyurethan, Silikon oder Nylon. Man trifft auch einige, welche einen "after-market" Abzug verwenden (Volquartsen und Timney sind sehr beliebt). Was bei diesen Abzugsgruppen sehr angenehm ist, ist der "automatic bolt-release". Kann man aber auch selber feilen, oder separat kaufen. Ich selber habe einen Tactical Solutions Recoil-Buffer aus Silikon und den Vollquartsen Abzug. Beides möchte ich nicht missen.
  15. Geht's hier noch um Waffenhändler?
  16. Meine 5ct:Die Sachbearbeiter mit denen Du es zu tun hst, gehören zu einer Polizeidienststelle. Das sind andere Leute, als die auf'm Einwohnermeldeamt. Die haben genug Arbeit und gehören auch nicht zu der Art von Behörde, welche die Leute aus Langeweile schikanieren wollen. Es gibt dort über dich eine Akte vom ersten Antrag an. Es wäre IMHO schlau, hier die Bitte/Hinweis für das persönliche Erscheinen auch als Chance zu nutzen. Vielleicht will er dich nur auf eine Unklarheit hinweisen, die du im Gespräch schnell ausräumen kannst, bevor die ganze Geschichte wegen eines Formfehlers (z.B. falsches Ausfüllen) einfach abgelehnt wird.
  17. Ja, hat mich auch überrascht. Offenbar gibt's beim LKA hier in Berlin auch an Feiertgen und am WE einen Bereitschaftdienst. Wenn sonst nix los ist, arbeiten die dann offenbar den "Kleinkram" weg. Ist doch toll! Die Post hat in der Weihnachtszeit am längsten in der Prozesskette gebraucht. Anmerkung: Man kann auch ohne WBK eine eigene Waffe kaufen (Besitz nach BGB, nicht nach WaffG). Die liegt dann einfach bis zur Erledigung ders Papierkrams beim Händler. Wenn der auch noch einen Schießstand hat, kannste die Waffe dort (ggf. unter Aufsicht = siehe Sachkundenachweis) schießen. Das hat auch so bei mir prima geklappt. Falls in der jeweiligen Gegend kein Waffenhändler mit eigenem Schießstand aufzutreiben ist: Eine Alternative wäre es, wenn ein Schützenkamerad mit passender WBK über 4-Wo Leihschein die Waffe an sich nimmt und aufbewahrt und dann zum Schießen mitbringt. Das kann auch theoretisch der Verein temporär auf seine Karte(n) eintragen lassen. Ist in jedem Fall 'ne Frage wert.
  18. Alle Unterlagen eingereicht am 19.12.2016 - WBKs (Gelb und Grün) durch Behörde ausgestellt am 26.12.2016 (PolPräs Berlin, LKA 553). Im Briefkasten gefunden am 2.1.2017. Alles fix und dufte!
  19. Hallo Bautz, ich will nicht, das hier eine Diskussion draus wird, welche die Anderen vielleicht nicht interessiert, aber leider ist das nicht so einfach "Jacke-wie-Hose" und eine einfach "fachlichere" Formulierung. Daher vielleicht alles weitere per PN, bevor das ausufert. Ich bin sehr glücklich über deinen Hinweis, auch wenn mich der Inhalt entsetzt. Unter dem "Deckmäntelchen" der einfacheren Formulierung steckt eine erhebliche Einschränkung der derzeitigen Freiheiten. In dem Gesetzentwurf steht doch: Das Waffenrecht ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Der Erwerb und Besitz, das Führen einer Waffe sowie das Schießen mit einer Schusswaffe sind grundsätzlich verboten und nur unter den im Waffengesetz genannten Voraussetzungen auf Antrag ausnahmsweise erlaubnisfähig. Das ist derzeit ganz anders formuliert und würde schon eine dramatische Verschärfung bedeuten, da es sich um ein Gleichmachen von Sachverhalten handelt, welche im derzeitigen Gesetz differenzierter geregelt sind. Der Knackpunkt liegt dann auch in der Formulierung: "...auf Antrag ausnahmsweise erlaubnisfähig". Darüber hinaus existiert derzeit kein generelles Verbot für: Aussage 1: Der Erwerb und Besitz, einer Waffe... sind grundsätzlich verboten und nur unter den im Waffengesetz genannten Voraussetzungen auf Antrag ausnahmsweise erlaubnisfähig Derzeit ist der Erwerb und Besitz der meisten (anzahlmäßig) Waffen nicht verboten (Hieb- und Stichwaffen, Anscheinwaffen, Schusswaffen (kalte Gase oder einschüssige Vorderlader oder SRS samt Munition)) - Alles Waffen und für Personen ab 18 Jahren frei erwerbbar Aussage 2: das Führen einer Waffe (ist) ...grundsätzlich verboten und nur unter den im Waffengesetz genannten Voraussetzungen auf Antrag ausnahmsweise erlaubnisfähig Derzeit ist das Führen von vielen Waffen nicht verboten und sogar erlaubnisfrei: In der Öffentlichkeit: Messer (mit oder ohne bestimmten Merkmalen) und einige mit Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände. Im privaten Besitztum: alle legalen Waffen Aussage 3: ...das Schießen mit einer Schusswaffe sind grundsätzlich verboten und nur unter den im Waffengesetz genannten Voraussetzungen auf Antrag ausnahmsweise erlaubnisfähig Das ist nur teilweise die aktuelle Situation, wobei es sich derzeit beim ungenehmigten Schießen derzeit "nur" um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Das Schießen z.B. von Luftdruckwaffen mit E0 von kleiner als 7,5 Joule ist auf befriedetem Besitztum unter bestimmten Vorraussetzungen (Menschenverstand!) derzeit ohne weitere Genehmigug möglich und erlaubt. Der für Berufswaffenträger, Sportschützen, Jäger und Sammler relevante Rest führt im Resultat dann zwar vermutlich zur gleichen Situation, wobei die aktuelle Situation aber eine Erlaubnispflicht für den Besitz von vielen Feuerwaffen vermutlich im "Härtegrad" einem generellen Verbot genau der selben Kategorien mit Erlaubnismöglichkeit untergeordnet ist. Man müsste mal einen juristisch Kundigeren um seine werte Meinung bitten... würde das so umgesetzt, müsste für den Erwerb und das Führen aller Waffen und im Falle von Schusswaffen auch für das Schießen in allen Fällen eine Ausnahme beantragt und genehmigt werden. Ein Verstoß gegen dieses singuläre Verbot wäre dann in allen Fällen auch ganz sicher ein Straftatbestand (es sei denn, mann will das wieder mit Ausnahmen regeln)
  20. Ooops ? ...hatte deinen Beitrag doch tatsächlich für einen (schlechten) Scherz gehalten... das ist ja der Hammer!
  21. Haha - ich teile deinen Frust CM über schlechte Gesetze, unwissende Entscheidungsträger. Aber manche Befürchtungen teile ich nicht. In 173 von 175 Ländern, welche Informationen über Ihre Waffengesetze veröffentlichen, gibt es die Möglichkeit für legalen (Feuer-)Waffenbesitz. Einzig in Nord- und Südkorea ist derzeit der Besitz von privaten Feuerwaffen noch nicht möglich. (Südkorea: nur Schusswaffen, kalte Gase, Stand 2017 - Süd-Korea wird dies möglicherweise in absehbarer Zeit für Feuerwaffen doch liberalisieren). Zusammenfassend kann man daher sicher sagen, das die Möglichkeiten für den legalen Feuerwaffenbesitz in den letzten 20-30 Jahren international gesehen, sich auch in einigen Gegenden der Welt verbessert hat (Taiwan, Osteuropa, Russland, ex-DDR, GUS... etc.). Auch wenn z.B. auch in den USA Vorschriften nicht unkomplizierter wurden und auch mehr bürokratisches Eingreifen & Regulierung (trotz des 2nd Amendment), zu spüren war.
  22. ...sehe ich genau so. Wobei mir zum Thema Spaßgeräte & "versauen" einfällt: bei der Auswahl der Waffen hat jeder so seine ganz persönlichen Motive, welche selbstverstendlich den drei vom Gesetzgeber vorgesehenen Bedürfnissen (Sport, Jagd, Sammeln) unter- und zugeordnet werden (müssen). Da gibt es dann doch eine große Bandbreite von persönlichen Vorstellungen, welche sicher nicht in ein von allen Individuen akzeptiertes, einheitliches Raster von "gut" bis "schlecht" einzordnen sind. Ist halt letztendlich "Geschmackssache", wobei immer die Dinge, welche aus scheinbar sinnlosen oder nicht-nachvollziehbaren Gründen verboten sind, eine gewisse "thematische" Anziehungskraft haben und so (berechtigte) Neugier erzeugen. Bis hierhin habe ich viel gelernt - danke an alle. Viele Fakten und Berichte über die historischen Ereignisse kannte ich nicht. Einiges ist aber immer noch unklar, da einige der bestimmt hilfreich gemeinten Kommentare auch immer wieder auf Vermutungen über Sinn & Zweck des Ganzen basieren. In einigen Fällen ist dieser Sinn und Zweck scheinbar nicht dokumentiert und teilweise auch nicht einfach nachvollziehbar. Kurzum, ich bin speziell in diesm Fall noch nicht darauf gekommen, wie "der Gesetzgeber", "die Behörde" oder "die Sicherheitsorgane" ticken und warum die Waffengesetze heutzutage so sind, wie diese eben nun mal sind. Ich gehe immer noch davon aus, das bei der Formulierung der Gesetze eben auch eine Logik und Sinn existiere, welcher es dem Ottonormalbüger erlaubt den Sinn des Gesetzes eben auch nachvollziehen zu könnnen. Ab und zu frage ich auch mal einen Polizisten. Diese sieht man ja eigentlich nur noch in der Öffentlichkeit nur noch am Banhnhof außerhalb von Fahrzeugen. In den meisten Fällen gibt es hier auch nur ein ratloses Schulterzucken und den Spruch "...wir haben diese Gesetze auch nicht gemacht". die Geschichte mit dem §6 ist so eine Sache, wo ich einfach nicht dahinter komme, nach welcher Logik das alles entstanden ist (Zusammenfassung des bisher Gelerneten): - Halbautomatische Kurzwaffen sind zum sportlichen Schießen zugelassen - Halbautomatische Kurzwaffen mit Anschlagsschaft sind zum sportlichen Schießen zugelassen - Halbautomatische Kurzwaffen mit Anschlagsschaft, welche aussehen wie ein Kriegswaffen (aber keine sind / BKA) sind zum sportlichen Schießen nicht zugelassen, wenn der Lauf kürzer als 42cm oder die Hülse der verwendeten Munition kürzer als 40mm ist (= gar keine kriegswaffenähnliche Kurzwaffe) und wobei das Aussehen letztendlich wieder doch nicht entscheidend ist, sondern die Funktion (Zulassung von kriegswaffenähnlichen Einzellader-Kurzwaffen) Dabei ist es irrelevant, ob ich selber eine kriegswaffenähnlich aussehende halbautomatische Kurzwaffen mit Anschlagsschaft haben muss/brauche/will. Es geht mir hier an dieser Stelle um das Verstehen des Sinns der ganzen Geschichte. Das macht für keinen doch wirklich so Sinn. Die für mich derzeit plausibelste Erklärung ist aber leider: Hier hat wer Mist gebaut - es existiert kein höherer Sinn oder tieferer Grund. Das ist einfach handwerklich schlecht vorbereitet, fehlerhaft durchgeführt worden und im weiteren dann eben einfach schiefgelaufen... wenn das so wäre, müsse man das doch eigentlich korrigieren (können oder wollen) - oder? Hier ein paar andere Beispiele, wo ich auch nicht dahinter komme. Für mich wiederspricht sich da für mich so immens viel: - Verbot von vollautomatischen Feuerwaffen = Kriegswaffen - kann ich verstehen - Verbot von vollautomatischen Airsoftwaffen (Deutschland ist das einzige Land Weltweit, wo es so ein Verbot gibt. In den meisten Ländern werden solche Spielzeuge noch nicht mal als Waffen eingestuft (unter X Joule E0 Regeln)) = Kriegswaffen - kann ich nicht verstehen (ist schon mal jemand mit einer Airsoftwaffe in den Krieg gezogen?) Oder das hier: - Verbot des Führens von Feuerwaffen in der Öffentlichkeit - kann ich verstehen - Ausnahme vom Verbot des Führens von Feuerwaffen in der Öffentlichkeit (Waffenschein) aufgrund eines speziellen Bedürfnisses/Gefährdung oder zur Ausübung eines anerkannten, legalen Berufes - kann ich verstehen - Bedürfnislose Erlaubnis des (verdeckten) Führens einer SRS-Waffe mit kleinem Waffenschein - kann ich überhaupt nicht verstehen (ich kann auch nicht verstehen, wer sich solche Waffen zur Selbstverteidigung kauft - für mich ist das seitens der Behörden sogar fahrlässig, so etwas zu erlauben) Es wir noch besser: - Verbot des Führens eines Messer mit feststehender Klinge über 12cm Länge - kann ich vermutlich nachvollziehen, wobei es mir nicht klar ist, warum genau 12cm - Erlaubnis des Führens einer Machete mit Beispielsweise 40 cm langer Klinge - kann ich überhaupt nicht verstehen (siehe Messer 12cm - wo ist hier die Logik? und was ist eigentlich mit kurzen Messern?) - Führen (verdeckt) einer Airsoft-Waffe (F im Fünfeck, Spielzeug in den meisten EU-Ländern) ist selbst mit kleinem Waffenschein der gleiche Tatbestand, wie das Führen einer großkalibrigen, erlaubnispflichtigen Feuerwaffe - kann ich überhaupt nicht verstehen - Bedürfnislose Erlaubnis des Führens einer Armbrust (geladen oder ungeladen) in der Öffentlichkeit - kann ich überhaupt nicht verstehen - Verbot der Verwendung von halbautomatischen Kurzwaffen mit Anschlagsschaft, welche aussehen wie ein Kriegswaffen (aber keine sind / BKA) beim sportlichen Scheißen, drotz existierender Disziplinen - Verbot des Besitzes von Zielpunktprojektoren, wenn diese für die Montage an einer Waffe geeignet vorgesehen sind - kann ich überhaupt nicht verstehen - Verbot des Besitzes von Montagen für Zielpunktprojektoren, wenn diese für die Montage an einer Waffe vorgesehen sind - kann ich überhaupt nicht verstehen Wenn vorrausgesetzt wird, das Mord, Nötigung und Körperverletzung Kaptalverbrechen und Straftaten sind und der Bezitz von Waffen im Allgemeinen und Prinzip für gesetzestreue Bürger legal und zulässig ist und für den Besitz von Feuerwaffen speziell auch noch Bedürfniss, Eignung, Zuverlässikeit und Sachkunde überprüft werden, verstehe ich nicht, hier mit einer schier endlosen und jährlich wachsenden Liste an wiedersprücklichstem und irrelevanten Kleinkram gemacht wird. Warum regelt man das nicht ganz einfach so?: - Vollständiges Verbot des Führens von Schusswaffen (oder Ihnen gleichgestellter Gegenstände) in der Öffentlichkeit (Ausnahmen möglich: bsp: Personen- und Objektschutz, Jäger, Polizei, Miltär, Zoll) - Vollständige Legalisierung des genehmigungspflichtigen Besitzes und der Verwendung von "nicht-kriegswaffen" Kurz- und Langwaffen für Sport, Jagd und Sameln für Personen mit Bedürfnis, Eignung, Zuverlässikeit und Sachkunde - Meldepflicht für Schalldämpfer, Zielpunktprojektoren... etc und Nachweis/Kontrolle der sicheren Aufbewahrung - Die Begrenzung der Mengen an genehmigungspflichtigen Kurz- und Langwaffen find ich auch berechtigt. Die gegenwärtige Situation erscheint mir akzeptabel - Auch das Verbot von bestimten Munitionsarten (Treibspiegel, Wolframkern, Teflon-Beschichtung... etc.) kann ich nachvollziehen und halte ich halte ich aus naheliegenden Gründen für richtig. Das kann gerne so bleiben. ...das ist sicher auch noch nicht abschließend. Nur so ein paar grundlegende Ideen. Aber bis hier her würden wir doch schon eine Menge an Papier sparen und uns (und den Behörden) haufenweise Ärger, Diskussionen und Stress ersparen. Macht das Sinn? P.S.: Ok und der letzte Ausflug passt dann auch nicht mehr so richtig zum Thema diese Threads (sorry dafür), ich gelobe Besserung!
  23. Danke (!!!) an Bautz. Das ist die Dokumentation / Begründung nach der ich gesucht (und nicht gefunden) habe. Vermutlich stammt das aus irgendeinem privaten und digitalen Nähkästchen. Leider sind solche Informationen heute offenbar nicht mehr frei zugänglich... erinnern wir uns: Es geht um die Frage, warum bestimmte Kurzwaffen mit Anschlagsschaft (für welche sportliche Disziplinen existieren) in der Form von Pistolenkarabinern durch den §6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen werden... meine 5ct zu den damaligen Begründungen: soweit - so gut. "Abwehr von Gefahren ist immer klasse" - aber: 1. Kurzwaffen wie 1911, 08, C96, APS... etc. sind mit Anschlagschaft für die BDS-Disziplimen 1321 und 1322 zugelassen 2. Kurzwaffen wie 1911, 08, C96, APS... etc. mit Anschlagschaft sind von keiner der existierenden Gesetze oder Verordnungen irgenwie eingeschränkt oder mit irgendwelchen speziellen Verboten das Aussehen betreffent, reglementiert oder eingeschränkt 3. Das BKA ist in Ihren Feststellungsbescheiden zur APP-9 und anderen Pistolenkarabinern auf die Idee gekommen, das es sich um Kurzwaffen handelt. (Das ist nicht auf meinem Mist gewachsen..) 4. Kurzwaffen wie SP89 oder APP-9 werden wegen ihres Aussehens als "kriegswaffenähnlich" eingestuft, nur weil diese auch in vollautomatischen Versionen bei der Polizei existieren. 5. Kurzwaffen wie SP89 oder APP-9 sind in ihrer verwenden Konstruktionen (beides Rückstosslader) , ihrer Handhabung (laden, anschlag (mit Schaft), zielen, abdrücken) oder Wirkungsweise (Kaliber 9x19) identisch mit anderen Kurzwaffen, wie z.B. einer Glock-17 (mit Anschlagsschaft / Pistolenkarabiner-Gehäuse) FAZIT: Für mich existiert also kein konstruktiver , handhabungsspezifischer oder wirkungsspezifischer Unterschied, zwischen genehmigten Kurzwaffen im Kaliber 9x19 und den für die "verbotenen" Varianten. Der einzige objektiv wahrnehmbare Unterschied - der des kriegswaffenähnlichen Aussehens - kann zur "... Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" nicht als Begründung gedient haben, sonst wären diese Waffen auch für Jäger (welche diese Waffen auch noch in der Öffentlichkeit führen dürfen) und Sammler zu verbieten. na und? Das ist bei der bereits erwähnten Glock-17 mit 30 Schuss Magazin auch der Fall. Da ist bei einer dem jeweiligen Bedürfnis entsprechenden Verwendung nix verboten Ich will jetz nicht immer Kurzwaffen der Marke Glock strapazieren, aber meine 1911 hat einen 5 Zoll-Lauf. Das entspricht 12,7 cm. Die MP5 hat üblicherweise einen Lauf von 14-23 cm Länge, APP-9 hat einen Lauf von 13 cm Länge. Nach dieser Argumentation müsse allein aus der Lauflänge die Präzision für das sportliche Schießen schon nachweislich besser sein. Dazu kommt - wie ebenfalls bereits dargelegt - die Möglichkeit des Anschlages. Laut BDS SpO-KW ist eine Waffe mit einem Lauf von mehr als 8,5 Zoll (ca 22cm) keine Kurzwaffe mehr. Ein Pistolenkarabiner mit einem Lauf von mehr als 42 cm Länge wäre damit aus Sicht des Verbandes keine Kurzwaffe mehr. Genau das ist aber bei Airsoft-Waffen (unter und über 0,5 Joule), SRS-Waffen und auch Luftdruckgewehren (4,5 mm Diabolo) überhaupt kein Problen. Diese Waffen werden doch auch verkauft. Näheres zu den "Sicherheitsgründen" in Bezug auf den Anschein regelt der §42a WaffG. Insbesondere halte ich es für bedenklich, wenn außerhalb der demokratischen Gesetzfindung ein Ministerium über den Weg einer Verordnung feststellt, das ein mögliches (!)* Verhalten der Industrie und des Handels unerwünscht sei. Das klingt ja wie: "wir wissen was gut für Euch ist, egal was Ihr denkt". Das hatten wir zuletzt auch schon bei den beiden Erichs... Fußnote: *wenn mal alle Ministerien so genau wüssten, was genau passieren wird, dann hätten wir vermutlich nicht mal die hälfte der aktuellen Probleme mit denen sich dieser Staat hier herumschlägt. Hammer: Das ist doch sogar ein Beleg, das es nicht um das Aussehen geht - die Funktion ist das entscheidende Merkmal. Und das BKA sagt in Bezug auf die Funktion: null problemo - keine Kriegswaffen! Das würde ich gerne bezweifeln. Wer von der Behörde will das wissen? Villeicht geht ja auch was mit 40 cm. Im Prinzip ist mir das aber völlig Wurst, da es mir hier um Kurzwaffen geht ...es gibt auch sportliche Disziplinen, da werden DAO-Dienstpistolen geschosen. Es gibt auch Büchsenmacher, die machen täglich für die 1911er dieser Welt x-mal "Triggerjobs". Das ein AUG, TAR-12, SA-80 oder FAMAS immer und in jedem Fall einen schlechteren Abzug hat als ein AR-15 ist schlichtweg eine Behauptung. Das dieses dann auch noch BAUARTBEDINGT so sein muss, wäre nochmalerweise ein Grund für hysterisches Gelächter, wenn's nicht so traurig wäre Das ist schlichtweg unwahr. Dauert mir aber jetzt zu lange (Beispiel PP-SH und alle "Maschinenpistolenabkömmlinge mit Konstruktionsjahr vor 1945) Finde ich auch nicht wahnsinnig nachvollziehbar, aber ok. Dann eben Magazine mit 10 Schuss max und weiter... da muss man doch nicht pauschal alle Pistolenkarabiner mit Patronen (Hülsen) unter 40mm verbieten NUR weil es dafür Magazine mit mehr als 10 Schuss gibt... Jetzt ist die Katze aus dem Sack. Wer hat die denn damit beauftragt? Wo steht in irgendeinem Waffengesetz, dass eine Behörde Dinge verbieten soll, welche nach dem Gesetz nicht verboten sind? Kommt jetzt auch das Gesundheitsamt zu mir nach Hause und kontrolliert meine Küche und das WC? Leute, ja geht es noch?
  24. Top formuliert - wenn jetzt nicht doch noch irgendem ein Hardcore-Grund einfällt, dann kann man nur resümieren: 1. Es existiert kein wirkliches (echtes), heute noch feststellbares Sicherheitsthema, welches als Grund hergehalten haben könnte 2. Es wurde der §6 A WaffV einfach nur "durch die Hintertür" eingeführt, weil man es wollte, scheinbar konnte und es irgendwie besser fand (Mentale Überlastung / Ermüdung der Beteiligten auf der Seiten des Ministeriums) 3. Alles was aus Sicht des Gesetzgebers zum Thema Anscheinswaffen zum Zeitpunkt der Novellierung unklar war, wurde ja im aktuellen §42a WaffG geklärt wenn man außerdem berücksichtigt, das Inhalt, Ausmaß und Zweck der erteilten Ermächtigung im förmlichen Gesetz nicht hinreichend bestimmt war, würde ich jetzt mal das Ministrium um eine Stellungnahme bitten. Ich halte Euch hier gerne auf dem Laufenden... schönes Wochenende...
  25. Hallo Zusammen. Was ich so aus dem bisherigen "Rumgeorakele" (und eigenen Recherchen) herauszulesen meine ist: 1. Es gibt ein Problem mit dem ähnlichen Aussehen von Halbautomaten und "vollautomatischer Kriegswaffen" bei Sportschützen, wenn diese einen Lauf kürzer als 42cm haben, eine Munition unter 40mm Hülsenlänge verwenden oder im Bul-Pub design konstruiert sind (wobei eine MP5 oder APP-9, wohl eher eine Polizeiwaffe (Zuständigkeit: Innenministerium) ist. Krieg liegt im Zuständikeitsbereich eines anderen Ministeriums) 2. Es gabe eine Zeit nach dem Wegfall von §37, wo AK und MP5-ähnliche, zivile und halbautomatische Waffen, welche keine Kriegswaffen waren, von Sportschützen erworben werden konnten 3. Die Probleme stellen sich aus mir unbekannten Gründen für Jäger und Sammler nicht 4. Das BKA hat für diverse, zivile (halbautomatische) Pistolenkarabiner Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt, welche dokumentieren, das die Gefahr eines funktionalen Umbaus in eine Kriegswaffe zumindest aus deren Sicht nicht möglich/ gering ist ...wenn man jetzt genau wüsste, wie das Problem unter 1. ausgeprägt ist, dann könnte man doch was machen? Oder? Irgenwie klingt das alles albern...
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