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BEG

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  1. ... Anschlagschäfte gibt es auch für 1911, das war aber nie meine Frage (sondern die von stefan0303) ... Meine Frage ist: Wie begründet sich der §6, der Verordnung, wenn der Inhalt, Ausmaß und Zweck der erteilten Ermächtigung im förmlichen Gesetz nicht hinreichend bestimmt ist und auch sonst scheinbar sinnfrei ist (außer dass etwas aus nicht weiter genannten Gründen einfach (nur für Sportschützen, nicht aber für Sammler und Jäger) verboten wird.) ...ja genau. ... über die "Eingangs-Zhematik" kann ich auch nichts sagen, da ich nicht der Urheber dieses Threads bin. Ich habe lediglich vor ca 2 Stunden eine Frage gestellt, welche mir wichtig schien und auch in diesen (alten) Thread zu passen schien... ... in diesem Satz fehlt ein Verb. Vielleicht kannst Du das noch einmal erläutern oder korrigieren? Ich vermute, dass ich verstehe, was Du sagen möchtest, aber die genaue Begründung (Quelle, Beschreibung von Ereignissen, Ablauf oder so), welche mir helfen könnte, fehlt einfach noch...
  2. Davon bin ich ausgegangen. Was für Pistolen (Kurzwaffen) mit Anschlagsschaft gibt es denn sonst für BDS 1321 / 1322? Quelle: https://www.bdsnet.de/downloads/bds_spo_kurzwaffe_19-06-2015.pdf Hier: K 2.01 (Seite K-8): In den Disziplinen 1321 und 1322 sind halbautomatische Pistolen mit Anschlagschaft zugelassen. Die Anschlagschäfte müssen handelsüblich sein. Für diese Disziplinen werden keine waffenrechtlichen Befürwortungen erteilt.
  3. ... aha. Herzlichen Dank für den Hinweis. Gehts auch noch etwas genauer? (Was, wann, wo, warum... etc.)
  4. Es gibt einen Zusammenhang: Der BDS stellt "keine Befürwortungen" für Waffen in der Disziplin 1322 aus und die AK-47 oder AK-M würden hier (1322) auch nicht reinpassen. Wenn man jedoch welche hat, darf man diese aber laut "BDS Sportordnung Kurzwaffen" auch schießen. Einige der erhältlichen Pistolenkarabiner dürfen laut BKA sogar im Prinzip mit dem Bedürfnis Kurzwaffe/Selbsladepistole 9x19 erworben werden - Sportschützen hätten jedoch lediglich und letztendlich wegen des "sportliche Ausschlusses" kein anerkanntes "Bedürfnis". Insofern hat der BDS irgendwie und irgendwann die Intention des §6 A WaffV berücksichtigt. Als Urheber des §6 kommt der BDS IMHO aber nicht in Frage. Die Frage nach den Gründen ist aber immer noch offen. Man könnte aber mal das Innenministerium fragen... Ganz am Rande bemerkt: Verordnungen (wie die A WaffV) sind Rechtsverordnungen, welche nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern von der Exekutive (Regierung) auf der Grundlage einer, durch ein förmliches Gesetz erteilten, Ermächtigung erlassen werden. Die zwingende Voraussetzung einer Verordnungsermächtigung nach Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz zur Verordnungsermächtigung durch den Bundesminister oder Landesregierungen zur Verordnungsgebung setzt voraus, dass Inhalt, Ausmaß und Zweck der erteilten Ermächtigung im förmlichen Gesetz hinreichend bestimmt sein muss. (Fundstelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/unterschied-zwischen-foermlichen-gesetzen-und-rechtsverordnungen.html ) Im Waffengesetz, Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 sind Waffen, welche nach 2.7 (zivile halbautomatische Schusswaffen betreffend), welche wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen, lediglich der Kategorie B (erlaubnispflichtige Waffen) zuzuordnen. Eine Grundlage für eine unterschiedliche Beschränkung von solchen Waffen für den Sport, Sammeln und Jagd ist durch Inhalt, Ausmaß und Zweck im förmlichen Gesetz IMHO auch nicht hinreichend bestimmt. P.S.: Ich bin kein Rechtsanwalt, Reichsbürger und auch ganz sicher kein Querulant - ich will's einfach nur verstehen...
  5. Habe das hier mit der Suche gefunden und hoffe, dass die Frage hier (trotz des Alters des Threads) noch gut aufgehoben ist: Warum sind in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (A WaffV) § 6 (§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen), Absatz 2, halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn nach Punkt a) (Lauf kürzer als 42cm), b) (Bul-Pub) oder c) (Hülsenlänge über 40 mm) … vom Schießsport ausgeschlossen? Der BDS hat doch hier eine eigene Disziplin (1322, Kurzwaffe mit (handelsüblichem) Anschlagschaft). Das müsste IMHO für Pistolenkarabiner (MP5, B&T APP-9) doch genauso gelten, wie für eine 08 oder C-96 mit Anschlagschaft. Speziell die Beschränkung c) "Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter", schließt ja alle gängien Pistolenkaliber aus. Oder andersherum: eine APP-9 in 9x19 in den Händen eines Sportschützen kann doch der "Öffentliche Ordnung" nicht mehr entgegen stehen als in den Händen eines Jägers. Was an der APP-9 ist weniger sportlich, als eine Glock-17 mit z.b. Hera-Arms Karabiner-Außengehäuse? Ich hoffe, jemand kann mir hier weiterhelfen - ich finde keine Hinweise auf die Überlegungen und genauen Günde von §6 der Verordnung... Edit: die geplante Version der APG-9 (mit 42,35 cm Lauf) und im Kaliber .223 Remington wären dann zwar laut BKA (https://www.pol-tec.de/media/wysiwyg/BKA-Feststellungsbescheid_APC9.pdf) nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen, aber auch nicht mehr für BDS 1322, Fallscheibe zugelassen
  6. Mal was zur Aufheiterung: "Ein Streit zwischen einem 47-jährigen und einem 49-jährigen Mann ist am vergangenen Freitag in Neubrandenburg eskaliert. Auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzung war eine 30 Zentimeter lange Fleischwurst als Waffe zum Einsatz gekommen." http://www.morgenpost.de/vermischtes/article208065789/Wuetender-Mann-beschaedigt-Auto-mit-seiner-Fleischwurst.html Nach meiner Einschätzung ist es eine Hiebwaffe, welche sich nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG wie folgt definieren: "Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)" Die EU-Kommision beantragt nun: - alle Fleischwurstbesitzer sofort unter Generalverdacht zu stellen - Die Aufbewahrung in Kühlschränken mit Schutzklasse 0 (Pelle muss separat gelagert werden) vorzuschreiben - Zum Erwerb deiner Fleischwurst ein Bedürfnis, die Zuverlässigkeit, die Sachkunde und die Eignung (BMI unter 25) nachzuweisen - Den Export von Fleischwürsten in Kriesengebiete von einer Erlaubnis des Bundeswirtschaftsministeriums (Waffenexport) abhängig zu machen - Das Führen von Fleischwürsten ist nur in verschlössenen Behältnissen und zu einem dem Bedürfnis entsprechendem Zweck zulässig - Kühlgereäte mit einer Kapazität von mehr als 10 Fleischwürsten sind aus dem Verkehr zu ziehen Have Fun.. Barney
  7. Lasst uns mal den Nachbarn und befreundete Unternehmer mit Geschäftsräumen für den Moment ausklammern: Als Sportschütze, bezitzt man einen legale Waffe, wenn man ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Nach §8 des Waffengesetzes umfasst das "...besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als ... Sportschütze... und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind." Zusätzlich gibt es noch "Sachkunde", "Eignung" und "Zuverlässigkeit". Wobei bei den letzteren Eigenschaften jede Beschreibung der Vorraussetzungen im WaffG fehlen. Stattdessen gibt es eine Auflistung von Umständen, welche einer "Eignung" und/oder "Zuverlässigkeit" im weitesten Sinne entgegenstehen. Im Rahmen meines Bedürfnisses kann ich also theoretisch zu Hause (befriedetes Besitztum) Ziel- und möglicherweise auch Schießübungen (Schießstättenverordnung) durchführen. Eine Überprüfung des Ladezustandes, der Funktion der Waffe und von Waffenteilen, das Reinigen und das Üben der Handhabung sind also durch das Bedürfnis abgedeckt. Ich reinige halt z.B. gerne im Garten. Oder für die IPSC-Fans: Magazinwechsel. Um es mental auch noch erträglicher zu machen, nehmen wir mal an, wir reden von einer Luft- oder Airsoft-Pistole (F im Fünfeck), die ich auch nicht "Führen" darf. Zumindestens die Sachkunde (Studium und Kenntnis der Gesetze, Handhabung) ist davon nicht unabhängig. Auch die eigene Überprüfung der "Sachkunde" (ggf. Übungen zum das Beseitigen von Fehlerzuständen) mit der Absicht der "sicheren Handhabung" fallen damit darunter. "Eignung" und "Zuverlässigkeit" sind auch nicht unabhängig, stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit meinem Bedürfniss und sind auch sozusagen "aufoktruiert". Da von unseren Steuergeldern Menschen bezahlt werden, welche dies regelmäßig überprüfen, brauche ich mich also speziel zu Hause darum nicht zu kümmern. Alles in Allen gibt es für jeden Ort und Ladezustand innerhalb meines befriedeten Besitztums eine plausible Erklärung, warum ich hier eine Waffe dabeihaben kann. Das beinhaltet auch die Situationen, bei dennen ich mir vielleicht ins Bein schieße. WENN bei diesem Unfall eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen war, dann habei ich vermutlich auch kein Thema mit der "Zuverlässiggkeit". Wenn aber bei einem der Situationen eine Gefährdung Dritter nicht ausschließen kann, handle ich definitiv zumindestens fahrlässig wenn nicht sogar billigend. DAS kann dann IMHO wirklich zu einem Verlust der "Zuverlässigkeit" führen: Waffengesetz (WaffG) - § 5 Zuverlässigkeit, 1.2.b "mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden," FAZIT: Der Umgang mit Waffen ist im befriedeten Besitztum zunächst erlaubt, bis allerspätestens zu dem Zeitpunkt, wo etwas passiert, welches eindeutig Unvorsichtigkeit oder unsachgemäße Handhabung dokumentiert. Dazwischen gibt es vermutlich eine Grauzone, bei der sicherlich auch persönliche Einschätzungen von Grenzen ganz unterschiedlich ausfallen können. JETZT kommt daher auch der Nachbar ins Spiel. Diese könnte möglicherweise mit den zu Beobachtenden Handlungen überfordert sein und den freundlichen Wachtmeister und/oder das SEK um eine neutrale Beurteilung der Situation bitten. Für mich bedeutet das, sobald solange sich keine scharfe Munition in der Waffe befindet und Jemand auch sonst kein Aufsehen erregt, kann diese Grenze auch nicht überschritten sein.
  8. Guter Punkt: ist IMHO auch korrekt. Von einem Rechtsstaat - der von seinen Bürgern erwartet, das diese sich an Gesetze halten - muss man auch erwarten können, das diese Gesetze auch handwerklich einwandfrei und eindeutig formuliert sind.
  9. uwewittenburg bringt es auf den Punkt. Ich liebe Euch aber alle. Es ist schon phantastisch, mit welcher - teilweise sehr anschaulichen Volklore - dieses Thema diskutiert wird. Aus allen Beiträgen ist doch sehr deutlich der Wunsch abzulesen, zu helfen. Daher auch dank an Alle. Ich möchte an dieser Stelle einfach mal Folgendes festhalten: Wir haben es hier (auch) mit eine handwerklichen Problem in Bezug auf die beiden Informationen zu tun. Das eine ist eine DEFINITION ( Anlage 1 §1 A4 WaffG), und als solche formuliert diese auch keine weiteren Vorgaben in Bezug auf die Praxis. Die Andere Information (§12 waffG) ist eine Regel, welche den Begriff des "Führens" außerhalb der Definition anwendet. Unterm Strich eigentlich nicht so schlimm, denn jeder weiß was gemeint ist. Aber wir leben auch nicht mehr am Hofe von König Salomon, wo die Gesetzgebende Instanz auch gleichzeitig obester Richter ist (war). Das Problem will ich mal einfach aus dem Waffenkontext herauslösen und an einem anderen Sachverhalt verdeutlichen: DEFINITION Fremdgehen (entspricht Anlage 1 §1 A4): Wer außerhalb seiner eigenen Frau "rumpimpert" geht fremd REGEL (entspricht §12): FREMDGEHEN mit der eigenen Frau ist erlaubt (oder Bedarf keiner Erlaubnis) Eigentlich ist die Regel hinfällig, da der Tatbestand des "Fremdgehens" in dem obigen Beispiel in der REGEL außerhalb des Gültigkeitsbereiches der DEFINITION verwendet wird. Ändert sich was? Nein - alles klar soweit. Mann könnte das in Kontext des WaffG ganz einfach lösen: DEFINITION (Anlage 1 §1 A4) Führen: Wer die unmittelbare physische Gewalt über eine Waffe ausübt, führt diese REGEL (§12): Das Führen einer Waffe im Befriedeten Besitztum...(und wo auch immer), bedarf keiner Erlaubnis (ist Erlaubnisfrei)
  10. Gute Punkte. Der gesunde Menschenverstand sollte immer mit dabei sein. Es geht mir aber um die Gesetzeslage. In meinem juristischen Verständnis ist es aber so: Anlage 1 §1 A4 WaffG - Definition "FÜHREN": "... tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte...". Das heiß ganz klar, das das Ausübern der tatsächlichen Gewalt (z.B. zu Hause, Holster, etc.) eben genau kein "Führen" darstellt. Sonst müste die Definition lauten "Füheren ist... tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben...", also auch in Wohnung... etc. ...Soweit alles klar! §12 beschäftigt sich mit dem Führen (mit Einverständnis), stellt also eine Ausnahme dar und hat also hier keine Relevanz, da das physische Gewaltausüben über eine Waffe ind er (z.B. Wohnung) eben genau kein FÜHREN darstellt. Auch klar. Oder?
  11. Ja was - zu entziehen? Sowas habe ich auch schon mal gehört. (Ich vermute der Satz ist nicht zu Ende formuliert). Danke für den Beitrag, der war bis jetzt hier der Sachliste (leider)
  12. Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen ... 4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, Das Herumtragen einer geladenen Waffe ist also: - innerhalb der eigenen Wohnung, - innerhalb von Geschäftsräumen - innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums - innerhalb einer Schießstätte kein Führen nach den Begriffsbestimmungen zu §1 Abs. 4, Anlage 1 - korrekt? Also auch das Herumtragen einer geladenen Waffe innerhalb von Geschäftsräumen (beliebige, nicht nur eigene) ?
  13. Hier bestätigt sich exakt, was ich meine. BItte nicht falsch verstehen, ich kann nachvollziehen, das das Bewachen von Waffenkammern in der Armeen / Polizei nicht für jeden die ultimative Lebenserfüllung darstellt. Und Eigentum des Staates wird ja bekanntlich schon seit Jahrzehnten auch nicht mehr von Abgeordneten selber adequat respektvoll behandelt. Ich stelle mir es auch unendlich schwierig vor, als Polizist einen Attentäter vor der Tat unschädlich zu machen. Kein "Fingerpointing" daher: die machen alle Ihren Job, so gut es eben geht. Ich möchte aber ganz und gar nicht das Gefühl haben, das der Staat zu der Erkenntnis gelangt, das könnte alles noch besser (im Interesse aller) funktionieren und dann MICH (!) als Waffenbesitzer in eine "Mithaftung" nimmt, einfach nur, weil ich bisher alles was von den Behörden kam, gelesen und beachtet habe. Das ist so, als würde man denjenigen Bestrafen, der versucht sich an Recht & Ordnung zu halten (oder zumindest im Alltag keine große Belastung für seine Mitmenschen darzustellen), nur weil dieser noch der EINZIGE ist, welcher den Anordnungen des Staates Respekt zollt und man so den Nachweis erbringen will, das es funktioniert oder eine Wirkung gezeigt hat.
  14. Hallo Zusammen, ich möchte mich hier bei allen bedanken, welche sich in diesem Thema hier bisher engagiert haben. Insbesondere die Beiträge über die EU und die veröffentlichten Antworten unserer Bundestagsabgeordneten habe mir (als bisherigem und absoluten Laien) geholfen, ein besseres Verständnis über die Lage und Entwicklung zu bekommen. Vieles - auch wenn sicher nicht schön - halte ich dennoch für nachvollziehbar. Was ich aber als einfacher Infanterist bisher nicht wirklich verstanden habe, ist die Idee des Verbots von Magazinen mit "hohen" Kapazitäten. Soweit ich weiß sind Magazine (aus gutem Grund) doch gar keine waffenrelevanten Teile? Was spricht gegen den Besitz eines stinknormalen 20-Schuss G3-Magazins in den Händen eines unbescholtenen Bürgers (ich besitze eines, auch wenn ich kein G3 habe). Was kommt da als Nächstes? Verbot von 7,62 × 51 mm NATO Gurtkästen? Davon habe ich sogar 3 Stück - sehr praktisch für Wekzeuge und Kleinteiliges. In welchem Zusammenahang steht der Besitz solcher "Blechwaren" zu den aktuellen Problemen und Bedrohungen mit denen unsere Gesellschaft zu kämpfen hat? Was wird an dieser Welt besser, wenn wir eine arme Sau wegen des "Besitzes" eines ungeladene G3-Magazins verurteilen, der (möglicherweise als nicht-Feuerwaffenbesitzer) einfach vergessen hat die Aktualisierung des WaffG und den Bundesanzeiger zu studieren? Erinnern wir uns: - Mord ist strafbar - 19 der 21 Attentäter in den letzten 12 Monaten waren den Sicherheitsbehörden bekannt - Sportschützen werden ganz selten zu Terroristen Hier wird doch in der Diskussion nur von dem Versagen der eigenen Behörden & Schutzinstrumente abgelenkt...
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