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stefan0303

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  1. Das dürfte falsch sein. §12(1) 1. b) beinhaltet eben nicht den vom Bedürfnis umfassten Zweck, oder einen Zusammenhang damit. Verwahrung und Beförderung ist allerdings nicht schießen...
  2. Meine Antwort bezieht sich ausschließlich auf die konkrete Frage von MichaSailor. Auch der Fall den du beschreibst ist in dem Vorschlag geregelt, auch wenn diese Regelung mir und auch dir nicht gefällt.
  3. Das stellt nach dem Kabinettsvorschlag kein Problem dar. Im Entwurf steht : "1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;" Bei der Leihe nach §12 ist er Erwerb und Besitz erlaubnisfrei.
  4. @frosch War es der Erstantrag? Selbst der dauert in Berlin in der Regel nicht länger als 4 Wochen. Ansonsten bin ich bisher immer direkt mit meinen Voreinträgen wieder raus. Kenne das auch von anderen Schützen in Berlin nicht anders.
  5. Im §14(3) steht "Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2" Der §14(3) erdetzt nicht Absatz 2, sondern enthält zusätzliche Anforderungen (z.B. Wettkampfteilnahme).
  6. Ich beziehe mich auf diesen Text: Der Satz 2 bietet Schützen die auf entsprechender Wettkampfebene agieren identische Ersatzwaffen zu erwerben. Aber hier geht es nicht um eine Waffe welche "präziser" schießt als die welche bereits im Bestand ist und für die Waffe geeignet ist. Es bringt auch nichts sich nun verkrampft diese §14 $%&/( schönreden zu wollen, oder aber die tatsächlich restriktive Intention/Auslegung des Gesetzgebers oder von Behörden und teilweise leider auch von Verbänden zu verneinen.
  7. - Wenn die vorhandenen Waffen nicht in der (neu beantragten) Disziplin verwendet werden können ist es doch gar kein Problem. Unser WaffG ist nun mal suboptimal was die Bedürfnisse der Schützen angeht. Dafür können aber die ehrenamtlichen Helfer in den Vetbänden nichts. Einfach in der optimalen Reihenfolge beantragen, das ist leider momentan der einzige Weg zum Ziel.
  8. @JPLafitte Lies dir mal die Verwaltungsvorschriften zum §14 durch. Wenn eine vorhandene Waffe "nicht präzise" genug ist begründet das nicht die nach §14 verlangte "Erforderlichkeit" der neuen Waffe...
  9. Naja, das jat ja nichts mit den Verbänden zu tun. Das steht so leider im §14. "die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist." Nicht an jedem Mist sind die Landesverbände bzw. deren (vermutlich in den meisten Fällen) ehrenamtlichen Helfer schuld.
  10. Es ist aber etwas verwirrend, das zwar nur die Waffen die über das Bedürfnis Sport erworben wurden die Grundlage bilden ob nach §14(2) oder 14(3) erworben werden muss, aber für die Frage ob die Waffe wirklich für die beantragte Disziplin erforderlich ist dann alle im Besitz befindlichen Waffen.
  11. Wenn man aus einer SLG fliegt, ist man aber trotzdem noch im BdMP. Das bedeutet er hätte die Waffen gar nicht abgeben müssen. Da wurde er schlicht verschaukelt.
  12. Jo, habe es gerade durch ein Urteil bezüglich einer 4mmM20 Waffe gefunden. Da wurde genau die Stelle genannt. Vielen Dank.
  13. stefan0303

    WBK neu

    Das mit den 12 Monaten in einem Verband Mitglied sein ist keine gesetzliche Regelung. Die meisten Verbände fordern dies aber. Kenne nur einen bei dem das nicht so ist und der die Latte da nicht höher hängt als der Gesetzgeber.
  14. 2 Fehler an einem Tag? Und ich hatte mich gerade schon so an das schöne Wetter gewöhnt...
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