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IGNORED

Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen


2nd_Amendment

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Endlich gibt es mal wieder ein Urteil in unserem Sinne. Darin werden viele Fragen zum kleinen Anscheinsparagraphen geklärt.

Hessischer VGH, Urt. v. 10.07.2012, Az. 4 A 152/11

Die Kernaussagen:

§ 6 AWaffV ist so auszulegen wie die Vorgängervorschrift § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (Rn. 30).

Kriegswaffenmerkmale sind danach:

  • ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin
  • Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator)
  • Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf
  • ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff
  • eine Aufstützvorrichtung
  • eine (Teleskop-) Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist
  • ein Tragegriff mit integrierter Visiereinrichtung (Rn. 35)

Es kann eines der oben angeführten Merkmale ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein einer Kriegswaffe auszugehen (Rn. 32).

Die 2008 geschaffene Regelung zu Anscheinswaffen (§ 42a WaffG) kann für die Auslegung des § 6 AWaffV nicht herangezogen werden (Rn. 34). Das Gericht erteilt damit der verschärften BKA-Verwaltungspraxis, wie sie bereits von Schwarzwälder kritisiert wurde, eine deutliche Absage.

Ein AR 15, welches nur über einen pistolenartigen, mit dem Abzug kombinierten Griff verfügt und ansonsten keine weiteren Kriegswaffenmerkmale aufweist, ist nicht von § 6 Abs. 1 AWaffV erfasst (Rn. 35).

Das konkrete Kleinkaliber-Wechselsystem CZ Modell V 22, Kal. 22 l.r., auf das sich der Antrag bezog, ist in Kombination mit der ebenfalls vorgelegten Musterwaffe vom Schießsport nicht ausgeschlossen (Rn. 37).

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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Was ist, wenn am Lower ein längenverstellbarer Schaft angebracht ist?

Das ursprünglich M16 hatte ja einen Festschaft?

Das Gericht würde wohl dazu tendieren, in so einem Fall den Anschein zu bejahen (Rn. 28):

In diesem Zusammenhang ist damit also von Bedeutung, dass die beurteilte Musterwaffe über einen feststehenden und nicht über einen ausziehbaren oder drehbaren (Teleskop-) Schaft verfügt.

Die äußere Typenidentität bestimmt sich nicht danach, dass die Waffe einem realen Vorbild ähnelt, sondern nach den oben aufgeführten Kriterien. Ein Kriterium ist leider auch der längenverstellbare Teleskopschaft. Ob das reale Vorbild stattdessen einen Festschaft hat und bei der Zivilversion ein Festschaft eher noch zu einer größeren Ähnlichkeit führen würde, ist rechtlich ohne Belang. Bei dieser Regelung braucht man ohnehin nicht nach einem tieferen Sinn fragen.

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Was bedeutet das nun Genau, ich verstehe den genauen Sinn davon nicht. Würde mir jemand erklären was nun passiert. Wenn meine AR-15 einen Pistolengriff, ausziehbaren Schaft, Mündungsbremse und Kühlrippen am Lauf hat? Änder das etwas an den nötigen Lauflängen um eine Waffe für sportliches Schiessen zugelassen zu bekommen?

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...Mündungsbremse und Kühlrippen am Lauf hat?

Die sind am fraglichen Wechselsystem nicht dran:

Wechselsystem%20ar15%20v22.jpg

Das Gericht würde wohl dazu tendieren, in so einem Fall den Anschein zu bejahen (Rn. 28):

Das ist absolut schade. Ich habe einen Teleskopschaft dran, damit ich den für mich optimal in der Länge einstellen kann.

Dann gibts eben kein Wechselsystem.

Bearbeitet von Sal-Peter
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Die sind am fraglichen Wechselsystem nicht dran

Also geht es hier nur um diese CZ Wechselsysteme, und meine AR-15 kann immernoch Trommelmagazin, Zweibein, Teleskopschaft, Mündungsbremse und Kühlrippen haben, ohne das diese Verboten ist, ja?

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Änder das etwas an den nötigen Lauflängen um eine Waffe für sportliches Schiessen zugelassen zu bekommen?

Ja. Wenn ein Anschein aufgrund obiger Kriterien vorliegt, ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV zu beachten. Konkret bedeutet dies, dass

  • die Lauflänge >= 42cm,
  • die Hülsenlänge der verwendeten Munition >= 40mm,
  • und das Magazin vor der Abzugseinheit sein muss (kein Bul-Pup).

Also geht es hier nur um diese CZ Wechselsysteme, und meine AR-15 kann immernoch Trommelmagazin, Zweibein, Teleskopschaft, Mündungsbremse und Kühlrippen haben, ohne das diese Verboten ist, ja?

Wenn Lauflänge, Hülsenlänge und Position des Magazins stimmen, ist das Aussehen egal.

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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"Vielmehr muss eine Prüfung der Typidentität an das Vorliegen kriegswaffentypischer, äußerer und damit leicht zu erkennender Merkmale der Waffe anknüpfen und letztlich den Gesamteindruck bewerten, den die Waffe bei objektiver und nicht durch entsprechende Fachkunde beeinflusster Betrachtung erweckt."

Schlechte Nachricht für die vielen Ruger-Umbauten....

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"Vielmehr muss eine Prüfung der Typidentität an das Vorliegen kriegswaffentypischer, äußerer und damit leicht zu erkennender Merkmale der Waffe anknüpfen und letztlich den Gesamteindruck bewerten, den die Waffe bei objektiver und nicht durch entsprechende Fachkunde beeinflusster Betrachtung erweckt."

Schlechte Nachricht für die vielen Ruger-Umbauten....

Eben. Ich sehe nicht so recht, wo das ein positives Urteil für uns sein soll. :confused:

Auch alle Halbautomaten, die optisch auf ehemaligen Kriegswaffen von vor 1945 basieren sind nun plötzlich wieder im Rennen um §6!

Denn sie können sehr wohl die abstrakten Merkmale erfüllen, auch wenn die Vorlage nicht dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegt.

Viel Spaß z. Bsp. für die Besitzer einer Thompson!

* ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin

* Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator)

* Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf

und dazu die Hülsenlänge unter 39mm -> das verspricht ab jetzt lustige Diskussionen mit den Behörden. <_<

Gruß

Sigges

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Auch alle Halbautomaten, die optisch auf ehemaligen Kriegswaffen von vor 1945 basieren sind nun plötzlich wieder im Rennen um §6!

Dann frage ich mich, wie folgender Halbsatz aus dem §6 AWaffV zu verstehen ist:

...den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist
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Dann frage ich mich, wie folgender Halbsatz aus dem §6 AWaffV zu verstehen ist:

Du hast gut aufgepasst und einen Fehler in dem Urteil entdeckt.

Das Gericht zieht bei der Anscheins-Beurteilung die Kriterien des alten WaffG 1976 heran. Als das neue WaffG kam wurde im gleichen Zuge auch das Kriegswaffenkontrollgesetz reformiert und der Stichtag für Kriegswaffen von 1939 auf 1945 gesetzt. Man kann deshalb nicht einfach die Merkmale, die einen Anschein einer (ehemaligen) Kriegswaffe ab 1939 begründeten auf die (neuen) Kriegswaffen ab 1945 übertragen. Die betreffenden Magazine und Pistolengriffe waren schon lange vor 1945 üblich und können daher eigentlich nach neuem Recht nicht mehr prägendes Merkmal einer Kriegswaffe ab 1945 sein.

Gerade der von dir zitierte Halbsatz, "die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist" deutet darauf hin, dass die Anscheinseigenschaft anhand der Ähnlichkeit zu einem konkreten realen Vorbild und nicht zu einer abstrakten Typenidentität zu beurteilen ist.

Dieser ganze Anscheinsparapgraph eröffnet wegen seiner Unbestimmtheit der Willkür Tür und Tor.

Das Urteil ist aber insofern positiv, als das danach auch AR 15 mit weniger als 42cm Lauflänge und in kleineren Kalibern zum sportlichen Schießen zugelassen werden können: Mündungsdämpfer und Tragegriff ab, kurzes Magazin, fester Schaft und fertig.

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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Nicht zuletzt die Feststellung, dass der Gesetzgeber grundsätzlich keine Kriegswaffenoptik im Sport will.

Grauenhaftes Urteil.

Ja. Stimmt nämlich überhaupt nicht. Dem Gesetzgeber ist KW-Optik egal, deswegen wurde der Paragraph auch aus dem WaffG gestrichen.

Der Verordnungsgeber hat an sich auch nichts gegen KW-Optik, sofern die 3 Merkmale nicht erfüllt sind.

Bearbeitet von Gruger
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Da gab es doch einiges Interessantes zum Nachlesen. Einstufung von Wechselsystemen, Anscheinskriterien allg., Bedeutung von 42a für den Schießsport.

Vllt. hilft es ja nachzuvollziehen, warum die Verbände so allergisch auf z.B. lange Magazine reagieren.

Für den Bilderbereich würde ich mir wünchen, dass nicht soviel "Reenactment" der Selbstlader auftaucht. Es ist wirklich kein Kinkerlitzchen um das es da geht.

Bearbeitet von Gast
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Hallo Carcano,

in wie weit hat / kann eine Firma solch einen Einfluss auf gesetzgebenden Maßnahmen ausüben?

Gruß RNehring

Ich bin zwar nicht Carcano, aber ... genanntes Unternehmen hat ab 2003 (nach Fall des alten Anscheinsparagraphen) Waffen recht reißerisch angeboten, die optisch alles andere als opportun waren.

Alles Waffen in Kriegswaffenoptik, gerne auch kurz und handlich oder überdimensioniert (vom MP5-Klon über AK-Klone bis zur russischen Panzerbüchse).

Die entsprechende Aufmerksamkeit in diversen Medien (nicht nur die Fachpresse hat sich dafür interessiert <_< ) tat das Übrige zur Bekanntheit der Dinger.

Das hat die Verantwortlichen in einigen Amtsstuben rotieren lassen und ruckzuck zum §6 AWaffV geführt.

"Schließlich kann es nicht sein, daß deutsche Schützen Kaschis und Maschinenpistolen besitzen."

Gruß

Sigges

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Dann sind ja Anlass und Ursache hinreichend dargelegt.

Yup,

die individuelle personelle Besetzung einer Funktion im BMI und deren idividualpersonellen Folgen, die bis Heute gegen Vernunft und Freiheit wirken.

Dein

Mausebaer

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