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IGNORED

Platzpatronen mit GK-Pistole zu Silvester ?


Gast

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Geschrieben

Wie wäre hier die Rechtslage, wenn man mit einer GK-Pistole Platzpatronen zu Silvester verschießen würde?

Evtl. im eigenen Grundstück?

Geschrieben
Wie wäre hier die Rechtslage, wenn man mit einer GK-Pistole Platzpatronen zu Silvester verschießen würde?

Evtl. im eigenen Grundstück?

Ziemlich eindeutig:

WaffG

§10 (5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

§12 Ausnahmen von Erlaubnispflichten

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig 1.

durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

A )

mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

B )

mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

2.

durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,

3.

mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

B )

durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,B)

zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,

4.

mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,

5.

mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Ist also nur mit einer Erlaubnis nach §12 (5), viel Erfolg bei ber Beantragung...

Geschrieben

Die Rechtslage wäre:

Owi Verstoß , weil es gegen § 12, Abs. 4, 1b verstößt:

"...mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,"

edit: Mist, etwas zu spät...

Geschrieben
........von der Schmauchsauerei mal ganz abgesehen... wer bitte hat denn da Bock drauf???

Kommt drauf an was man hineinstopft. Ich habe letztes Jahr eine 9mm NWM-73-15 Platzpatrone aus der Glock 19 verschossen. Kaum Schmauch und die Börderlung der Platzpatrone ging schön auf. Wichtig: Beim verschiessen solcherarts unbedingt Gehörschutz tragen.

Geschrieben
Kommt drauf an was man hineinstopft. Ich habe letztes Jahr eine 9mm NWM-73-15 Platzpatrone aus der Glock 19 verschossen. Kaum Schmauch und die Börderlung der Platzpatrone ging schön auf. Wichtig: Beim verschiessen solcherarts unbedingt Gehörschutz tragen.

Ich kenne die Sauerei nur von 45ACP mit Weichplastikgeschoss, 357/44Mag mit Trainingspatronen von Speer, die alle mit einem ZH angetrieben werden. Ach so, dann habe ich noch die blaue .38er von Geco, pfui, pfui, pfui.

Geschrieben

Auch wenn ich gleich geprügelt werde:

Manchmal frage ich mich, wozu wir alle Sachkunde abgelegt haben.

Dieses Thema wird in der SK behandelt (üblicherweise), und wird nahezu doch jedes Jahr wieder aufgewärmt...

Geschrieben

da hast Du recht aber dann würde uns der Schreibstoff ausgehen.

ich warte noch auf den Weinbergschreck oder hatten wir den schon???

egal... Chips & Bier & Otternasen sind schon geordert........

Geschrieben

@ baer42,

und ich warte bis einer Kommt und die Frage stellt :" He Leute ich hab noch 1000 Zündkäppsele von meinem Kauboi-Revolver, kann mir einer sagen wie ich die aus meinem 357 S&W verschiessen kann?

Mei Nerva

Geschrieben
Schusswaffen gehören in ...

Ich mache meine auch sauber und übe "trocken". Aber nur weil wir das anders sehen, bin ich Dir nicht böse.

BTT:

Wer will, soll schießen. Die rechtlichen Randbedingungen sind klar: NUR MIT SCHIESS-ERLAUBNIS !!!, Wer die Kanone vom eigenen Grundstück entfernen will: Entweder §12 oder Waffenschein...

Wenn ich persönlich knallen will, mach ich mir lieber so'n Stück Zinkdruckguss kaputt&dreckig als eine Wettkampf-Waffe.

Geschrieben
Wenn ich persönlich knallen will, mach ich mir lieber so'n Stück Zinkdruckguss kaputt&dreckig als eine Wettkampf-Waffe.

...allein deswegen erschließt sich mir der Sinn schon nicht.

SonTeil kostet zwischen 60€ und 200€.

Geschrieben

Also ich sehe das etwas differenzierter, auch wenn ich weiß dass es in der SK anders vermittelt wird. Aber meine Argumentation konnte mir bisher noch kein

Jurist glaubhaft widerlegen:

Beispiel: Ihr verseht Eure 9x19 mit einem Einstecklauf, der nur Munition unter 7.5 Joule verfeuern kann. Diese Einsteckläufe werden

u.a. für das Heimtrainig verkauft, mit der Begründung des §12 (4) 1a:

"....mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird ODER...."

- Z.B. Druckluftpatronen wie LEP u.s.w.

Durch die Veränderung kann ja nun keine Munition mit über 7.5 Joule mehr verschossen werden (Es sei denn jemand bastelt absichtlich an der "Patrone rum, z.B: durch die Zugabe v. Pulver u.s.w...) dennoch spielen diese theoretischen Änderungen keine Rolle, denn bei bestimmungsgemäßen Gebrauch können eben nicht mehr als 7.5 Joule Projektilenergie vorne rauskommen. Dies hat auch nichts mit der WBK Pflicht zu tun; so waren Waffen, die Munition mit heissen Gasen, aber unter 7.5 Joule verschießen, schon lange WBK pflichtig (4mm M20). Dennoch darf damit zu Hause geschossen werden, da technisch bedingt unter 7.5 Joule (solange die 4MM M20 eben nicht zusätzlich mit Pulver versehen wurde)

Sobald jemand Platzpatronen lädt, kann dem Geschoß auch nicht mehr als 7.5 Joule erteilt werden. Ganz einfach weil es kein Geschoß gibt. Es obliegt also nicht dem Zufall oder dem Können des Schützen. 7.5. Joule zu überschreiten ist einfach physikalisch nicht drin (zumindest für alles was als "Projektil" gilt nicht. Der Gasaustritt übersteigt sicherlich 7.5 Joule, genau wie bei jeder PTB Waffe. Aber was zählt sind Geschoße, nicht Pulverqualm.

Noch dazu stellt sich die Frage nach dem "kann" nich eintmal. Denn das Gesetz stellt ganz klar darauf ab, dass Schusswaffen, deren Munition eine Energie unter 7.5 Joule erteilt wird, ausgenommen sind. Es stellt also auf die tatsächlich verfeurte Munition ab, diese muß unter 7.5Joule liegen. Hätte der Gesetzgeber Waffen, die für über 7.5 Joule geeignet sind komplett ausnehmen wollen, so hätte er Abs. (4) 1a genau wie Abs. (4) Nr. 3 formulieren müssen :"mit Schusswaffen, aus denen nur ....... verschossen werden kann.

Eine modifizierte 4mm M20 Munition, mit über 7.5J, ist vom Gesetz also nicht ausgenommen. Gleich ob die Waffe generell, also ohne Änderung an der Munition nur unter 7 1/2 Joule produzieren würde.

Die Frage die sich dann noch stellt, ist ob die Geräuschemmission ansich zulässig ist. Aber da existieren für Neujahr, m.W. in den meisten Fällen Ausnahmen.

Und aufgrund der "Führen"- Problematik kommt auch nur eig. befriedetes Besitztum in Frage.

Geschrieben
Sobald jemand Platzpatronen lädt, kann dem Geschoß auch nicht mehr als 7.5 Joule erteilt werden. Ganz einfach weil es kein Geschoß gibt. Es obliegt also nicht dem Zufall oder dem Können des Schützen. 7.5. Joule zu überschreiten ist einfach physikalisch nicht drin (zumindest für alles was als "Projektil" gilt nicht. Der Gasaustritt übersteigt sicherlich 7.5 Joule, genau wie bei jeder PTB Waffe. Aber was zählt sind Geschoße, nicht Pulverqualm.

Die Frage des Verschießens von Kartuschen aus scharfen Waffen stellt sich gar nicht, denn das ist definitiv nicht erlaubt. Erlaubnisfrei ist das Verschießen von Kartuschen nur aus Waffen, die auch nur ausschließlich Kartuschen verschießen können, also z.B. PTB-Waffen oder Salutwaffen.

Noch dazu stellt sich die Frage nach dem "kann" nich eintmal. Denn das Gesetz stellt ganz klar darauf ab, dass Schusswaffen, deren Munition eine Energie unter 7.5 Joule erteilt wird, ausgenommen sind. Es stellt also auf die tatsächlich verfeurte Munition ab, diese muß unter 7.5Joule liegen. Hätte der Gesetzgeber Waffen, die für über 7.5 Joule geeignet sind komplett ausnehmen wollen, so hätte er Abs. (4) 1a genau wie Abs. (4) Nr. 3 formulieren müssen :"mit Schusswaffen, aus denen nur ....... verschossen werden kann.

Eine modifizierte 4mm M20 Munition, mit über 7.5J, ist vom Gesetz also nicht ausgenommen. Gleich ob die Waffe generell, also ohne Änderung an der Munition nur unter 7 1/2 Joule produzieren würde.

Ich lese das so, dass die Befreiung nur für Schusswaffen gilt, die schon werksseitig 7,5 Joule nicht überschreiten (können), also Druckluftwaffen oder originale LEP- oder 4 mm M20-Waffen.

Das Einsetzen eines Einstecklaufes ändert ja nichts daran, dass die für die Waffe bestimmte Munition weiterhin deutlich über 7,5 Joule liegt.

Ansonsten müsste die Möglichkeit, die Geschossenergie mittels Einsteckläufen auf unter 7,5 Joule zu drücken, explizit im Gesetz stehen, so aber zählt nur die Geschossenergie der Waffe im Urzustand.

Geschrieben

Ich versteh gar nicht was daran so toll sein soll mit ner Pistole/Revolver und Platzpatronen rumzuknallen - egal ob nun aus "echt" oder PTB...

Da finde ich den "Chinaböller-D" mit Lunte netter - vermittelt so ein gewisses Wildwestfeeling á la Dynamitstange :ridiculous:

Ich hab mir vor vielen Jahren auch so ein Schreckschussrevolver zugelegt in 9mm Knall weil ich dachte oh Wunder wie toll das knallt und Raketchen in den Himmel geschossen werden.... Schei***dreck wars!

Ein Teil der Signalteile ist gleich im Aufsatz explodiert - der andere Teil hat immerhin 7m Höhe erreicht - lächerlich...

Die Platzpatronen knallen zwar, aber da hab ich mit dem 357er auf dem Stand mehr Spaß!

Ist aber nur meine Einstellung...

Geschrieben
Die Frage des Verschießens von Kartuschen aus scharfen Waffen stellt sich gar nicht.....

Doch. Das ist eine oder- Aufzählung. Die Freistellung mit Kartuschen gilt nach §12 (4) 1b nur für Waffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden können. Das heisst aber nicht, dass die Verw. v. Kartuschenmunition, bei jeder anderen Freistellung, ausgenommen ist.

Ich lese das so, dass die Befreiung nur für Schusswaffen gilt, die schon werksseitig 7,5 Joule nicht überschreiten (können), also Druckluftwaffen oder originale LEP- oder 4 mm M20-Waffen.

Wäre Deine Lesasrt richtig, so hätte der Gestsetzgeber aber den § 12 (4) 1a aber anders vormulieren müssen. Nämlich etwa so wie (4)1b: "aus denen nur Geschosse mit einer Bewegungsenergie von unter 7.5J verschossen werden könen. (Anm.: kursiver Text v. mir zur Darstellung eingesetzt)

Und eine explizite Freistellung (für Einsteckläufchen), wie Du sie fordert, wäre ja nur nötig, wenn Deine Ansicht richtig wäre, und das Verschießen von <7.5J, aus echten Schusswaffen, eben doch keine Freistellung nach $12 (4) 1a begründet.

Da es diese explizite Freistellung aber nicht gibt, muß man daraus schließen, dass das Schießen mit scharfen Waffen, aber unter 7.5J Munition, eben doch nicht verboten ist.

Sonst würde sich ja jeder, der die Trainingseinsteckläufchen verwendet, strafbar machen. Habe ich aber noch nie von gehört.

Meines Erachtens stellt $12 (4) 1a aber auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, nicht auf was könnte man wenn man dies und jedes täte... Egal welche Waffe, egal welche Munition; sofern am Ende <7.5J E0 = Ausnahmenenorm erfüllt.

Geschrieben

1. Wenn aus der Waffe kein Geschoß rauskommt, dann kann man schlecht mit der 7,5 Joule-Grenze argumentieren. Also landet man zwangsläufig bei Nr. 1b

2. Wenn aus der Schußwaffe ein Geschoß mit nicht mehr als 7,5 Joule rauskommt, dann darfst du damit schießen (wenn es das Grundstück nicht verlassen kann etc.). Warum soll das also für Einsteckläufe nicht gelten? Die so veränderte Schußwaffe kann ja nun (bis zum Entfernen des E-Laufs) nur noch zB 4mmM20 verschießen. Fällt damit also unter Nr. 1a. (Für das Bedürfnis für den Erwerb gilt weiterhin das Originalkaliber)

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
	a.) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
	b.) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

PS: War aus Postings vor Tabs bezogen

Geschrieben
1. Wenn aus der Waffe kein Geschoß rauskommt, dann kann man schlecht mit der 7,5 Joule-Grenze argumentieren.......

Genau das ist der Knackpunkt...

Bitte denkt an den althergebrachten Grundsatz "Argumentum a Majore ad Minus" /"Argumentum a fortiori ".

Wenn Projektile mit 7.5J erlaubt sind, müssen auch Projektile mit 0.5J erlaubt sein, müssen auch Projektile (Abbrüche des Hülsenverschlusses vorne) mit 0.0001J erlaubt sein, müssen auch >keine< Projektile erlaubt sein.

Ziel der Rechtsnorm ist hier der Schutzzweck, die Gefahr die f. die Bevölkerung ausgeht soll in Grenzen gehalten werden. Daher 7.5J und alles darunter, bis hin zum "gar nichts mehr", wovon eine Gefahr ausgeht.

Aber ich denke wir werden hier zu keinem Schluß kommen der alle befriedigt. Sogar wenn hier drei Richter drüber debattieren würden, hätten wir am Ende 4 unterschiedliche Meinungen.

Ich seh's halt so. Und da ich gar keine Platzpatronen privat besitze, stellt sich die Frage eig. für mich nicht

Geschrieben
Wenn Projektile mit 7.5J erlaubt sind, müssen auch Projektile ( ... ),

müssen auch >keine< Projektile erlaubt sein.

Wenn der Gesetzgeber dies auch so gesehen hätte,

dann hätte er sich den § 12, Abs. 4, 1b sparen können,

aber hat ihn explizit aufgeführt...

Geschrieben
Ich versteh gar nicht was daran so toll sein soll mit ner Pistole/Revolver und Platzpatronen rumzuknallen - egal ob nun aus "echt" oder PTB...

Tja, manche Leute machen Sachen einfach nur deswegen, weil sie eben nicht verboten sind. Die Frage, ob die Handlung auch sinnvoll ist, steht dabei meist hinten an.

Begründet wird so etwas immer auch gerne mit freier Entfaltung der Persönlichkeit ... :rolleyes:

Geschrieben
Doch. Das ist eine oder- Aufzählung. Die Freistellung mit Kartuschen gilt nach §12 (4) 1b nur für Waffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden können. Das heisst aber nicht, dass die Verw. v. Kartuschenmunition, bei jeder anderen Freistellung, ausgenommen ist.

Ich weiß jetzt nicht genau, was Du meinst, aber bezogen auf die ursprüngliche Fragestellung ist festzuhalten, dass das Verschießen von Kartuschenmunition aus "scharfen" Waffen an Silvester nicht nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 b WaffG erlaubnisfrei ist, sondern man dafür eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG benötigen würde.

Wäre Deine Lesasrt richtig, so hätte der Gestsetzgeber aber den § 12 (4) 1a aber anders vormulieren müssen. Nämlich etwa so wie (4)1b: "aus denen nur Geschosse mit einer Bewegungsenergie von unter 7.5J verschossen werden könen. (Anm.: kursiver Text v. mir zur Darstellung eingesetzt)

Und eine explizite Freistellung (für Einsteckläufchen), wie Du sie fordert, wäre ja nur nötig, wenn Deine Ansicht richtig wäre, und das Verschießen von <7.5J, aus echten Schusswaffen, eben doch keine Freistellung nach $12 (4) 1a begründet.

Da es diese explizite Freistellung aber nicht gibt, muß man daraus schließen, dass das Schießen mit scharfen Waffen, aber unter 7.5J Munition, eben doch nicht verboten ist.

Sonst würde sich ja jeder, der die Trainingseinsteckläufchen verwendet, strafbar machen. Habe ich aber noch nie von gehört.

Meines Erachtens stellt $12 (4) 1a aber auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, nicht auf was könnte man wenn man dies und jedes täte... Egal welche Waffe, egal welche Munition; sofern am Ende <7.5J E0 = Ausnahmenenorm erfüllt.

Genau der von mir fett hervorgehobene Teil deines Beitrags lässt mich zweifeln. Da der Umgang, insbesondere der Gebrauch einer scharfen Waffen außerhalb eines zugelassenen Schießstandes rechtlich so ziemlich auf ein Minimum reduziert wird, kann ich mir nicht vorstellen, dass das bloße Einsetzen eines Einstecklaufes ausreicht, dass das Schießen mit einer scharfen Waffe erlaubnisfrei ist. Vielleicht bin ich da auch schon ein wenig paranoid, aber so viel Großzügigkeit vom Erfinder des WaffG ...? Ich würde es in der Praxis jedenfalls nicht ausprobieren wollen.

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