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IGNORED

Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung


tarday

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Also ich sehe das genauso wie Zim. Wen bei mir kontrolliert wird werde ich die Kontrolleure rein lassen, solange sie mir persönlich bekannt sind (zur Not ein Anruf bei der SB oder Polizei um abzuklären, ob diese wirklich berechtigt sind).

Ob die Kontrollen rechtens sind oder nicht muss die Verfassungsklage klären und solange stehen sie im Gesetz. Ich habe keine Lust meine Waffen abgeben zu müssen, weil ich aus trotz die Kontrolleure nicht rein lasse und hinterher den Prozess verliere.

Außerdem fürchte ich, dass die Verfassungsklage scheitern wird. Bei uns Wiederladern (Sprengstoffrecht) gab es die Nachschau schon vor der Nachschau im Waffenrecht und dort steht auf nicht einlassen kein nebulöser eventueller Verlust der Zuverlässigkeit, sondern dort ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Bei mir ist der Fall eh etwas anders, mein Tresor steht im Keller also nicht in der Wohnung.

Geschrieben

@SignalSpirt,

Nur weil Du (bzgl. Waffen) ein- oder zweimal die Kontrolleure nicht reinlässt, verlierst Du niemals Deine Waffen!! (So ist es jedenfalls bei uns in Bayern.)

Schön, wenn Dir perönlich bekannte Kontrolleure kommen.

Bei uns kommen Fremde, da die Sachbearbeiter die Kontrollen nicht machen, wie mir zugesichert wurde.

Geschrieben
Bei uns kommen Fremde

Das würde z.B. die Sache bei mir (der tendenziell für "Reinlassen" ist) verkomplizieren.

Ohne Rückruf bei bzw. positive Bestätigung durch die Behörde: kein Einlass für Unbekannte.

Geschrieben
:chrisgrinst:

Eine sehr elegante Lösung, A-9.

Die einzig richtige!

Meine SB meinte auch das dieses ne Möglichkeit wäre eine Kontrolle zu verhindern.

Da ich,abgesehen von der Ehefrau mit Hausrecht, auch noch einen großen "Kampfhund" habe und meine SB allergisch gegen Hundehaare ist, haben "wir" einvernehmlich beschlossen das ich nicht kontrolliert werde...

:eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Außerdem fürchte ich, dass die Verfassungsklage scheitern wird. Bei uns Wiederladern (Sprengstoffrecht) gab es die Nachschau schon vor der Nachschau im Waffenrecht und dort steht auf nicht einlassen kein nebulöser eventueller Verlust der Zuverlässigkeit, sondern dort ist das eine Ordnungswidrigkeit.

steht wo?

bye knight

Geschrieben
SprengG § 31 Auskunft, Nachschau

Müssen wir das mit dem Gesetze richtig lesen schon wieder durchkauen?

Geschrieben
Müssen wir das mit dem Gesetze richtig lesen schon wieder durchkauen?
SprengG - § 31 Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben.

@ gebuesch1:

Sei bitte so freundlich und erkläre mir/uns, wo ich/wir möglicherweise ein Verständnisproblem mit der rechtlichen Wirkung des o.a. Paragraphen haben.

Danke im voraus.

CM

Geschrieben

Hallo Waffenfreunde ! Bei mir hat die Kontrolle im Juli stattgefunden, Donnerstags gegen 11,00 Uhr. Eine freundliche Dame vom Amt und ein mir nicht bekannter Herr. Ausweise offen an der Kleidung. Aufbewahrung und Nummernabgleich für gut befunden , keine Gebühren. Waffenbehörde Polizei. Gruß Hundeführer

Geschrieben
Bei uns kommen Fremde, da die Sachbearbeiter die Kontrollen nicht machen, wie mir zugesichert wurde.

Servus !

Ich war letzte Woche beim Amt zwecks Eintrag von ein paar Waffen.

Mir wurde der neue "Mann" für die Kontrollen sogar pers. vorgestellt.

Er macht die "Hausbesuche" sogar immer zusammen mit dem stellvertretenden Leiter der Dienststelle.

Ich hatte eine längere Diskussion mit ihm und war sehr erstaunt über sein Wissen.

So fiel unter anderem folgende Aussage: wenn sie mich nicht reinlassen, dann werde ich meine "Freunde in Grün" um unterstützung bitten.

Ähhh....da fällt mir gerade ein: hat er nicht die Polizei, sondern tatsächlich die Grünen gemeint ;) ???

Geschrieben
So fiel unter anderem folgende Aussage: wenn sie mich nicht reinlassen, dann werde ich meine "Freunde in Grün" um unterstützung bitten.

Das verstehe ich nicht so ganz- will er Dir dann rechtswidriges Verhalten vorwerfen damit die Polizei rein darf?

Das läuft dann irgendwie auf Hausdurchsuchung hinaus.

Konnte er dir einen Grund für seine Ausführungen nennen?

Geschrieben

:eclipsee_gold_cup: hola amigo AdventureQ,

und auch die (Freunde in Grün) dürfen NUR rein mit Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr für die öffentliche Ordnung.

Meine Frau besteht auf §13 GG, somit kommt KEINER rein OHNE das oben geschriebene. Es ist immer von Vorteil wenn man sich mit der Sachlage (hier WaffG.) auskennt!!

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Geschrieben
Sei bitte so freundlich und erkläre mir/uns, wo ich/wir möglicherweise ein Verständnisproblem mit der rechtlichen Wirkung des o.a. Paragraphen haben.

Ganz einfach:

Seit wann werden Stoffe, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen, in Wohnräumen gelagert oder aufbewahrt? Warum sollte dir also eine Genehmigung nach diesem Gesetz versagt werden, wenn du einen entsprechend zur Kontrolle Berechtigten, sofern Gefahr nicht im Verzug ist, nicht in einen Wohnraum läßt? Von Sonderfällen, die ggf in der Praxis auftauchen könnten, wie Zugang zum Aufbewahrungsraum/Lager, sehe ich an dieser Stelle mal ab.

Da grundsätzlich nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen ist bzw. diese nicht einfach vom Himmel fällt, kann das Betreten von Wohnräumen nicht der Regelfall sein. Damit ist es auch nicht der Regelfall zu Erlangung einer Erlaubnis nach § 27.

Geschrieben
Ganz einfach:

Seit wann werden Stoffe, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen in Wohnräumen gelagert oder aufbewahrt?

Haste recht.

Da hatte ich wohl zu wenig Spannung auf'm Dynamo um den geistigen Lichtbogen zu erzeugen.

In meinem Alter wird man ja allmählich dankbar für jede Hilfe.

:s75:

CM :)

Geschrieben

Hallo Waffenfreunde ! Habe ich ganz vergessen. Die freundl Dame vom Amt verabschiedete sich mit den Worten " Vielleicht sehen wir uns bald mal wieder,wenn Sie mal was Neues beantragen wollen " So kann es auch gehen. Gruß Hundeführer :gutidee:

Geschrieben
Haha. Frau SB versucht mit dir anzubändeln.

Wenns dann heißt "zu mir oder zu dir"..... würd ich aufpassen.

Nicht das sie nachher die Aufbewahrung kontrollieren will.

Ha,Ha !! Da müsste ich mich wohl sehr geschmeichelt fühlen,ich bin ca. 30 Jahre älter !! Unter diesem Aspekt habe ich das noch gar nicht betrachtet. :ridiculous:

Geschrieben

:00000733: hola amigo Hundeführer,

nix wie der Smiley oben, der TON macht die Musik...vielleicht wollte sie dir nur sagen "sie wollen ja auch mal WIEDER etwas von mir...also kooperieren ist angesagt", und es war

KEINE Einladung oder Drohung sondern eine Warnung/Hinweis.

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Geschrieben
...

Meine Frau besteht auf §13 GG, somit kommt KEINER rein OHNE das oben geschriebene. ...

MEINE Holde bekommt auch Pickel, wenn sie das Wort Waffen nur hört, vielleicht sollte ich ihr ja mal eine Nachhilfestunde in Waffenrecht und Grundgesetz geben?

Obwohl ich, ehrlich gesagt, bis jetzt noch kein Problem mit den sogenannten Nachschauen hatte.

Meinen zuständigen SB kenne ich persönlich, der könnte auch gern auf ein Käffchen und Blick in den Schrank vorbeikommen, das ist allerdings bei uns bis jetzt zum Glück nicht angesagt, wenn es denn mal soweit sein sollte, kann ich mit ihm immer noch den Sinn oder Unsinn der Nachschau-Rechnung ausdiskutieren.

mfg

Harry

  • 9 Monate später...
Geschrieben

Bezüglich der Aufbewahrungskontrollen: Kann jemand bestätigen das die gehäuft bei Waffenbesitzern auftreten, die Neuanträge (also neuer Antrag für eine weitere Waffe) für ihre bereits vorhandene WBK laufen haben?

Geschrieben

Ich kann Berichten das das im Landkreis St. Wendel, Saarland, anscheinend so gehandhabt wird. KOllege hat einen .223er SL beantragt und der Kontrolleur hat das gleich zum Anlass genommen bei ihm reinzuschauen. Er hatte 1 oder 2 Langwaffen zuviel im A-Schrank ( mehr als 10) , aber da der Raum wo der Tresor steht auch abgeschlossen war hat der SB keinen Wind gemacht. Nur wenn die neue kommt muss ein weiterer Tresor her. In St. Wendel sind schon fast alle WBK Inhaber kontrolliert, die haben vor 2 Jahren eine neue Stelle dafür geschaffen und der Mann ist täglich unterwegs.......

Geschrieben

Bei einem meiner letzten Behördengänge sagte mir mein SB, dass zuerst die Waffenbesitzer kontrolliert werden, die Ihre Aufbewahrung noch nicht nachgewiesen haben.

Wie dann die weitere Reihenfolge ist, hab ich nicht gefragt.

Geschrieben

Oftmals wird die Waffenbehörde wohl am ehesten vor Ort nachschauen wollen, wenn bislang keine Fotos oder Belege zum Tresor vorgelegt worden sind. Weiterhin ganz aktuell bestimmt auch, wenn die Datensätze für die Befüllung des Nationalen Waffenregisters nicht registerkonform sind.

Je passiver jemand sich über die Jahre verhält, desto eher wird man ihn wohl auf die Liste nehmen.

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