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IGNORED

Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung


tarday

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Nur weil jemand mit einer illegalen Waffe gesehen wurde liegt noch nicht Gefahr im Verzug vor. ....

Es ist ja auch viel einfacher die legalen Waffenbesitzer zu kontrollieren. Zudem sind die dann auch noch sehr dankbar dafuer und bezahlen frohen Herzens 63 Euro fuer einen dreiminuetigen Besuch.

:ridiculous:

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Dafür gibt es hier ein aktuelles Beispiel:

"Gericht

Mit dem Schlagring zur Arbeit

Zwei Verfahren, zwei 20 Jahre alte Angeklagte – zweimal geht es um Waffenbesitz

Von Uschi Rieger

...

Guude,

na, ist doch gut gelaufen :-)

2 vorbestrafte Vollhonks die glauben das das Tragen einer Waffe groß und stark macht....

Den Dummbabbel der Richterin mal ausser Acht gelassen, Gesetz ist Gesetz, wenn ich mit einer Waffe im Karton durch die Gegend fahre

auf dem Rücksitz, kann das als führen ausgelegt werden. Punkt.

Und mir ist es sehr recht das bei 2 Vorbestraften die Gesetze etwas genauer angeschaut werden...

Und was das mit dem Geschlecht der Richterin / Staatsanwältin zu tun hat erschliesst sich mir nicht.

Ciao

Weissblau

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Hallooo??

Erstens darf so ein Ding (ich rede jetzt nur über den zweiten Fall) ab 14 Jahren legal und erlaubnisfrei besessen werden, weil Spielzeug.

Richtig, aber hast Du den § 42a WaffG schon vergessen? Eine Softi ist eine Anscheinswaffe!

Zweitens haben sich weder Staatsanwältin noch Richterin darum gekümmert, daß es in einem geschlossenen Behältnis transportiert wurde.

Ein geschlossener Karton, (wenn er es dann auch so war) ist noch kein verschlossenes Behältnis, wurde ja wohl auch so gewertet!

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Erstens ist man zu einem VERschlossenen Behältnis nicht verpflichtet

Lies den § 42a WaffG in Ruhe durch, denn das ist gefordert!

und

Zweitens wurden diese Tatsachen (ob mit drei oder fünf Handgriffen in Anschlag zu bringen) für ein GEschlossenes erst gar nichtr erörtert in der Verhandlung.

Dass diese Verwaltungsvorschrift noch nicht in Kraft ist, dürfte Dir bekannt sein!

Wenn er mit einem Streifen Tesafilm zugeklebt ist schon. :tramp4:

Muß dann wohl nicht so gewesen sein! :ridiculous:

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Und deswegen kommt es nur darauf an, daß die "Waffe" nicht zugriffbereit ist.

Hast Du es noch immer nicht begriffen, oder willst oder kannst nicht? :confused:

Lesen bildet.

Aber naja, mach doch wie Du denkst, dass Du es richtig machst.

Ich bin es langsam leid mich mit notorischen Besserwissern herumzuplagen, aus diesem Grund bin ich zum Jahresnde auch hier verschwunden! :peinlich:

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@ 2nd

Danke, dass Du die Erklärung übernommen hast. Denn genauso verhält es sich mit § 36 Abs. S. 2 WaffG. Eigentlich müßten die Waffrenrechtsbehörden bei anlasslosen Nachschauen bei den Nicht-LWB ihres Zuständigkeitsbreichs (also räumlich minus Ausnahmen nach §§ 55 f. WaffG) Klinken putzen gehen. Die Frage wäre hier, ob sie bei Personen, die behaupten keine § 36 Abs. 3 S. 2 relevante Gegenstände zu besitzen, Durchsuchungen veranlassen können, um sich von der möglichen Richtigkeit der bloßen Behauptung des Nichtbesitzes relativ zu vergewissern, soweit dieses nicht in S. 3 genannte Räume betrifft.

@ all

Ja, auch bin mir nicht sicher, ob inzwischen nicht bereits eine epedemische Schizophrenie im Bezug die möglichen Gefahren des legalem Waffenbesitzes in weiten Teilen der sog. westlichen Welt herrscht.

Euer

Mausebaer :hi:

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Ein geschlossener Karton, (wenn er es dann auch so war) ist noch kein verschlossenes Behältnis, wurde ja wohl auch so gewertet!

Das BKA SO11 schreibt in seinen FB, dass die Waffe nicht geladen und nicht zugriffsbereit (verpackt) zu transportieren ist.

Ein SB hatte mir erklärt, dass ein Schloss an der Transporttasche gesetzlich pflicht ist.

Als ich ihm das mit dem BKA und "verpackt" erzählt habe, bekam ich die Antwort: Die haben keine Ahnung.

Schnuffi

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Ein SB hatte mir erklärt, dass ein Schloss an der Transporttasche gesetzlich pflicht ist.

Als ich ihm das mit dem BKA und "verpackt" erzählt habe, bekam ich die Antwort: Die haben keine Ahnung.

Schnuffi

Offenbar herrscht in diesem Bereich noch Rechtsunsicherheit je nach Betrachtungsweise. :confused: Frage: Wird dies nicht in den neuen Verwaltungsvorschriften zum deutschen Waffenrecht dann genau geregelt, die aber noch auf sich warten lässt?

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...

Frage: Wird dies nicht in den neuen Verwaltungsvorschriften zum deutschen Waffenrecht dann genau geregelt, die aber noch auf sich warten lässt?

  1. haben die keine direkte Wirkung auf den LWB, da sie weder Gesetz noch Verordnung sind,
  2. was immer dort geregelt werden wird, hat bindende Wirkung für die Verwaltung, aber auch nur bis zum gegenteiligen Urteil eines jeweils zuständigen Gerichts und
  3. auf die wird seit 2003 gewartet, weil stets noch jemand etwas zum verschlimmbessern hat. Das wird keine "Erlösung", sondern ein "Fegefeuer", aber das hat ja der Papst offiziell abgeschafft. ;)

Dein

Mausebaer :beach:

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Man hat das "verschlossen" in den § 42a WaffG eingebracht und versucht dies nun natürlich komplett zu übertragen.

Ein fest verzurrter Rucksack garantiert aus meiner Sicht, und zwischenzeitlich auch schon 1 oder 2 Gerichtsurteile, das nicht zugriffsbereite Führen.

Ein kleines Kofferschloss verschafft bei einer Kontrolle aber jedoch Klarheit, auch wenn man so ein kleines Schloss "aufpusten" kann.

Die Verwaltungsvorschrift verschafft mit ihrer Definition mit den Handgriffen Rechtssicherheit, ist aber leider noch nicht in Kraft.

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Laut BMI hat sich die Rechtlage nicht verändert.

"Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, mit der klargestellt wird, dass eine Schusswaffe nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Diese Klarstellung entspricht den Auslegungshinweisen zum Begriff "zugriffsbereit", die im Regierungsentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV, vgl. Bundesratsdrucksache 81/06, Nr. 12.3.3.2) enthalten sind. Damit handelt es sich nicht um eine Verschärfung, sondern nur um eine Verdeutlichung der geltenden Rechtslage; eine Übergangsregelung ist somit entbehrlich. Aus der neuen Fassung der Definition des Begriffs "zugriffsbereit" ergibt sich damit, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich geschlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden kann (z. B. weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet)."

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/082/1608224.pdf

Ich meine ich hatte es damals auch so in der Sachkunde gelernt mit den drei Handgriffen, das muss also schon älter sein.

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Weil es so im Beschluss steht.

Rn 6 "...Im Übrigen hat der Antragsteller den ihm noch unbekannten Beamten des Landratsamtes zu einem Zeitpunkt, zu dem die Waffen nicht sicher aufbewahrt waren, Zutritt zur Wohnung gewährt. Dies lässt ebenfalls auf ein mangelndes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung der Waffen schließen. ...

M.a.W., zumindest wenn die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt sind, erfüllt das Hereinlassen der Kontrolleure in die Wohnung den Tatbestand des § 5 Abs.1 b.)c.) WaffG.

Ist der Kontrolleur zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über meine Waffen berechtigt? Weiss ich das? Wie muss er das für mich rechtssicher nachweisen.

Der Beschluss ist einfach Klasse. Ganz grosses juristisches Kino.

Grüße an alle, die jetzt bestimmt schlauer sind als vorher

windhund

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Hilft aber im vorliegenden Fall auch nicht weiter.

Weiß ich, ob es sich bei dem, der vor der Tür steht, um eine Person handelt, die unter § 55 Abs. 6 fällt. Das VG sieht das offensichtlich genauso. Ich bleibe dabei, der Beschluss ist ein juristisches Meisterwerk und sollte allen bei einer Kontrolle im Bewußtsein sein.

Grüße

windhund

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Weiß ich, ob es sich bei dem, der vor der Tür steht, um eine Person handelt, die unter § 55 Abs. 6 fällt.

Die Person handelt im Auftrag der Behörde und fällt daher unter diesen Personenkreis!

Ich bleibe dabei, der Beschluss ist ein juristisches Meisterwerk und sollte allen bei einer Kontrolle im Bewußtsein sein.

Ohne Kommentar!

Grüße

windhund

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Uwe,

ich glaube Windhund weiß das, aber er will darauf hinaus,

daß er nicht wissen kann, ob die Person vor der Tür auch die

ist, für die sie sich ausgibt.

Im Urteil heißt es doch auch sinngemäß, daß der Angeklagte die

Kontrolleure hereingelassen habe, ohne sich davon zu überzeugen.

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daß er nicht wissen kann, ob die Person vor der Tür auch die

ist, für die sie sich ausgibt.

Naja, das behaupten ja viele, wenn wir dann hinter der zerlegten Tür stehen (hat aber nichts mit den Kontrollen zu tun).

Wenn jemand Einlaß bei mir begehrt, muss er sich schon ausweisen, das sollte eigentlich selbstverständlich sein!

Ob die Person oder der Ausweis echt ist, ist dann ein anderes Thema, kann aber dem Öffnenden dann nicht angelastet werden.

Ich finde es eigentlich auch erstaunlich, wie selten jemand nach einem Dienstausweis fragt.

Obwohl wir in Zivil sind, werden wir bei dem Wort "Kriminalpolizei" in Wohnungen eingelassen, auf die Frage warum nicht der Ausweis gefordert wird, folgt immer nur ein Schulterzucken: "Ich glaube Ihnen schon!".

Manche Gedankengänge der StA, manchmal auch Richter, sind schon verwunderlich.

Hatte heute gerade wieder eine Akte mit einer Fragestellung auf den Tisch, wo wir uns alle an den Kopf fassten und uns ein "Brüller" entwich.

Ging sofort mit passender Antwort wieder raus!

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Uwe,

ich glaube Windhund weiß das, aber er will darauf hinaus,

daß er nicht wissen kann, ob die Person vor der Tür auch die

ist, für die sie sich ausgibt.

Im Urteil heißt es doch auch sinngemäß, daß der Angeklagte die

Kontrolleure hereingelassen habe, ohne sich davon zu überzeugen.

So ist das!

Die Behörde hat sich somit in Zukunft ganz schön ins Zeug zu legen, mir für die betreffende Person die Berechtigung nachzuweisen.

Damit wir uns nicht falsch verstehen; wir diskutieren hier nur den Inhalt des Beschlusses und nicht den Sinn und Zweck von Kontrollen oder die Frage, lasse ich die Ordnungshut rein oder nicht.

Das Gericht hat sich in der Frage der Zuverlässigkeit mit dem Beschluss eindeutig positioniert. Und der LWB hat für zukünftige Kontrollen seine Schlüsse daraus zu ziehen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Grüße

windhund

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Also ich interpretiere das Urteil anders, wenn ich es noch richtig im Kopf habe, denn ich habe jetzt nicht die Zeit es noch einmal zu suchen.

Ein LWB wurde aufgesucht und es wurden Waffen außerhalb eines Behältnisses festgestellt und ein Verfahren wegen erst. gegen die Aufbewahrungsbestimmungen eingeleitet.

Der LWB versuchte sich nun rauszureden, dass er ja anwesend war und nur er Zugriff hatte.

Das Gericht hat dann aber aufgezeigt, dass er die Tür ohne weitere Prüfung geöffnet habe und somit die Möglichkeit bestand, dass ev. unberechtigte Zugriff auf Waffen gehabt hätten!

Wären die Waffen verschlossen gewesen, hätte er Hinz und Kunz einlassen können.

So habe ich das zumindestens verstanden, aber naja, ich habe auch ein Recht etwas falsch zu verstehen.

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