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Cal308

WO Silber
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  1. Ich denke leider nicht. Im Rahmen einer LM des WSV gab es vor 2 oder 3 Jahren auch eine solche lokale Gegebenheit. Da "lauerten" auch die Ohü und griffen reichlich ab. Also ausschließen würde ich nichts, schon gar nicht bundesweit.
  2. Dem ist uneingeschränkt zu zustimmen. Hatte ich vorhin nur etwas anders verstanden.
  3. Wow, ganz schön gewagter Vergleich. Was ist denn daran verwerflich mit "diesen" Leuten zu quatschen? Wie es in Wald rein schreit, so hallt es heraus.
  4. Ich wäre mir da nicht ganz so sicher ob der Wirkung. Aufwändig und teuer? Ja, aber für wen denn? Den Steuerzahler!!! Mühsam? Die Jungs haben genug Zeit!!! Oder werden neuerdings Beamte und Behörden in die Pflicht genommen wenn sie unnötig Kohle verplempern? Die ganze Scheixxe ist ja nur soweit (Leipzig) gegangen, weil die "Staatsdiener" nix an eigener Kohle einsetzen mussten.
  5. und besonders bei Anfängern, klar. Gut das wir alle Wissenden schon so allwissend und gesetzes- und vorschriftensicher auf die Welt gekommen sind
  6. Wird bei uns ebenfalls so praktiziert. Wir haben das mit dem Schießstandsachverständigen abgeklärt und fertig war die Laube. Kann Dir jetzt aber nicht aus dem Kopf heraus sagen ob das explizit in die Standabnahme reinkam. Ich meine nicht. Wichtig war auf jeden Fall, die Scheibenhalter müssen komplett aus leicht durchdringbarem Material sein. (Styrodur etc.)
  7. Einfach geantwortet: Wenn der SB die 2/6 Regel anwendet, dann gibts 2 zum Start und nach 6 Mon. die nächsten 2. Vereinfacht ausgedrückt. Wenn der SB das "in der Regel soll" richtig interpretiert kann er Dir eintragen soviel er möchte.
  8. Naja, versteckte Kosten würde ich das nicht nennen. Der HInweis steht gleich direkt auf der Startseite. Und zwar so, daß man es auch sehen, erkennen und lesen kann. Zitat: - Stufe II bei Warenwert von 40.00 € bis 100.00 € mit Mindermengenzuschlag von 4.00 € Zitatende Nein, ich bekomme jetzt dafür keine Prozente und mir gehört der Shop auch nicht.
  9. Hm, also wenn wir schon zitieren, dann sollten wir uns nicht zu eigenwilligen Interpretationen hinreissen lassen. Originaltext: (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. Da ist weder was kursiv noch fettgedruckt oder sonst was markiert. Sprich der Absatz 3 ist als Ganzes zu betrachten, da wird das Erlaubnisdokument eben nicht nur auf die Pappe $27 eingeschränkt. Das Erlaubnisdokument ist entweder ein MES, WBK oder die Pappe §27. Deiner Argumentation kann ich beim besten Willen nicht folgen, genauso wie die in Spielbringerei der gelben WBK. Die hatte ja nun gar nichts mit dem Problem zu tun, völlig anderer Sachverhalt. Das Positive des Forumsabsturzes war, das diese Beiträge, die nur unnötig verwirren, nu wech sind. In meinem ersten, eben auch verschwundenen Beitrag, hatte ich darauf hingewiesen das ja bei Grün ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss. Und damit auch der Munwerwerb. So wie SBine /SBin geschrieben hatte sehe ich das eben auch. Wenn der SB den Munerwerb abstempelt ist dieser genehmigt und somit wirksam. Waffe ist ja bereits ein Voreintrag drinnen (Typ und Kaliber) und somit sehe ich eben ein Riesenproblem in Deiner Argumantationskette, die mich auch jetzt immer noch nicht überzeugt. Sorry-
  10. @TelliPirelli Nein, schon die 6 Monate. Auszug WafFG $10 Abs. 3 ... Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. ... gemeint waren die 6 Monate nach Ablauf des Voreintrags und Nichterwerben einer dementsprechenden Waffe. Den dann ist der dem Voreintrag und evt. bereits gestempelten Munerwerb zu Grunde liegende Bedürfnisantrag ja ungültig. Genauer gesagt ist der Voreintrag und der Munerwerb abgelaufen. Nur für die Erbsenzähler.
  11. @1913 kurze Ergänzung. Als WIederlader hast Du nur die Berechtigung für die selbst hergestellte Munition, nicht für gekaufte. Die Mun muss also nach spätestens 6 Monaten wieder abgegeben werden, falls keine Waffe eingetragen wird. Ansonsten sehe ich es auch so.
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