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IGNORED

Behörde hat sich zur Schrankkontrolle angemeldet


sniper-k98

Empfohlene Beiträge

Die Pflicht lautet:

"hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen"

nichts anders. Und das jetzt zum tausendsten Male.

Zur Hälfte richtig - der Rest steht seit 12:26 Uhr oben. :eclipsee_gold_cup:

Definiere doch einfach mal an Beispielen, was eine Kontrolle ist, wie sie funktioniert und warum man sie macht. Du wirst keine finden, die ohne Begutachtung des Objektes funktioniert.

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Hallo

ach ja, hatte ich vergessen. Der hier im Frühjahr dokumentierte Fall, in der die Behörde nachdem die unangekündigte Kontrolle verweigert wurde, mit der Begründung der Verweigerung unmittelbar nach dem Rauswurf einen Durchsuchungsbeschluss bewirken wollte. Einige Zeit später rückten sie mit 4 (vier) Mann zu einer angekündigten Kontrolle an und brachen die ab, weil ein Zeuge hinzugezogen wurde. Mir drängt sich da der Verdacht auf, ob die dem zu Kontollierenden irgendetwas unterjubeln wollten. Eine 6,35er Patrone irgenwo gefunden hätte ihm alle Waffen gekostet. Und dann 4 gegen 1. Einfache Kiste.

Steven

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die Nachfrage beruht drauf, dass nicht alle Waffen da sind, wofür eine gute Erklärung sicherlich hilfreich wäre.

Da habe ich - anlaßbezogen - meine Erklärungen. Die sind aber vor Ort nicht nachvollziehbar, wei ich sie nicht beweisen muss.

Z.b. Mein Drilling ist auf der Jagdhütte im Ier-Schrank. Die Matchwaffe ist gerade beim Büxxer.

Dann kämen noch die mit Nachweis unorthodox abwesenden oder zusätzlichen Waffen: Ver-/geliehen.

Und auf der Werkbank liegen noch zwei Gewehre gerade zum Reinigen. Ich bin ja selbst zu Hause.

Ansonsten sehe ich es wie Du: Entgegenkommend, aber nicht kalfakterisch.

Meine Waffen stehen z.B. alle im Silikonstrumpf im Tresor. Da würde ich mir schon mal erklären lassen, warum gerade jetzt und hier alle rausgenommen und die Seriennummer geprüft werden soll. Ohne Voreingenommenheit, aber die Behörde soll auch einen vernünftigen Grund angeben und nicht mal soeben sich als Kontroletti aufspielen, was ich aber bis jetzt bei meinem LRA nicht erfahren musste. Mal sehen, zum 1.12. hat der SB gewechselt, bin gespannt.

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Hier im Thread wurde vom Keller geredet. Diese Kontrolle darf man schlicht nicht verweigern, da die Unverletzlichkeit nur für Wohnräume gilt.

Selbstverständlich ist auch der Keller in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung einbezogen.

"Wohnung" sind alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen sind und eine räumliche Privatssphäre bilden.

Auch der Wohnwagen im Garten.

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Eigentlich reicht das hier schon:

§ 36 Abs. 1 WaffG: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Wer es vergessen haben sollte: die Behörde prüft genau diese Pflicht.

Komm nicht schon wieder mit deiner seltsamen Auslegung daher. Das hatten wir schon ausdiskutiert. Bist doch sonst recht klar in der Argumentation.

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Ganz einfach:

Die Behörde ist berechtigt die zur Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nach §36 Satz 1 und 2 zu kontrollieren. Genau dies, und sonst nichts. Die Aufzählung ist positiv abschließend.

Diese sind:

- Kurzwaffen und verbotene Waffen in einem B-Schrank oder B-Innenfach, je nach Größe und Gewicht maximal 5 oder 10 Stück

- Langwaffen beliebiger Anzahl in einem A-Schrank

- Munition nicht bei der zugehörigen Waffe

Ich dachte eigentlich,Du wärest besser über die Bestimmungen informiert:

1. Dürfen in ein und denselben A-Schrank nur 10 Langwaffen,

2. Darf im Schrank entsprechender Sicherheitsstufe auch die Munition zur Waffe.

marginal, aber erwähnenswert: 5 oder 10 Kurzwaffen hängen nicht nur vom Gewicht des Schrankes ab, sondern auch, ob der <200kg Schrank verdübelt ist oder nicht,

bzw. ob die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht liegt.

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Wenn die Kontrolle anlassunbezogen und verdachtslos ist und dabei nichts festgestellt wurde, kostet die Kontrolle in Freiburg derzeit zwischen 50,00 € und 200,00 €.

Richtig teuer wird es, wenn es einen Verdacht gibt oder wenn eine Beanstandung gefunden wird: 105,00 € bis 400,00 € (vor 30 Jahren eine falsche Seriennummer eingetragen? Halten die Dübel 200 kg Abrissgewicht stand? Hat dir jemand eine KK-Patrone in den Koffer/die Tasche geworfen...)

...

Wenn wir nicht beginnen uns zu wehren, werden auch deine KK-Waffen in kurzer Zeit mit Schikanen-Steuern belegt sein und du wirst deinen Sport aufgeben.

Nur nebenbei: Es gibt keine Verpflichtung irgendeinen Schrank irgendwo anzudübeln! Steht nicht im WaffG und nicht anderswo. Die 200 Kg sind eine versicherungstechnische Sache und beziehen sich bei "B" zudem nur darauf, ob fünf oder zehn Kurzwaffen im Schrank sein dürfen.

Gruß,

longbowhunter

Ups, Hephaistos, hatte Deinen letzten Beitrag nicht mehr gelesen. Sorry.

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Nein, das ist so klar leider nicht definiert. Bitte führe einfach die Stellen des Gesetzes an, auf die Du Deine Meinung stützt; Dann kann ich das eventuell nachvollziehen und lasse mich nur all zu gerne davon überzeugen.

eigentlich hat der Mausebär schon alles geschrieben. Da Du aber mich zitierst hast, will ich auch noch darauf antworten:

1. die Wohnung darf zwangsweise nur zur Abwehr einer Gefahr betreten werden. Hierauf bezieht sich der "Grundgesetzeinschränkungssatz" und auf nichts anderes. Im Umkehrschluss heißt das, dass in anderen Fällen -und dazu gehört auch die anlasslose Aufbewahrungskontrolle- die Wohnung eben nur auf freiwilliger Basis betreten werden darf. Es besteht für die Behörde keine Betretungsrecht im Sinne einer Zwangsmaßnahme.

Ich gebe Dir recht, dass der § 36 wischiwaschi formuliert worden ist. Es wird gefordert, dass Du die Behördenvertreter in Deine Wohnung lassen musst, allerdings ist hierzu keine Durchsetzungsermächtigung vorhanden. Die Politiker haben hier schlicht und einfach die Hosen voll gehabt. Denn wenn sie eine Durchsetzungsrecht hineingeschrieben hätten, wäre das Gesetz mit Sicherheit verfassungswidrig gewesen. Deshalb haben sie versucht, sich darum herum zu wurschteln.

2. verweigerst Du die freiwillige Aufbewahrungskontrolle, handelst Du nicht rechtswidrig, weil die Behörde wie oben geschildert in diesen Fällen kein Betretungsrecht hat. Verstößt Du gegen § 5 (2) Nr. 5 indem Du Dich mehrfach weigerst, verliest Du nicht beide Arme, oder Deinen Verstand - kurz: Du wirst nicht körperlich ungeeignet, also nicht § 6- sondern allenfalls Deine Zuverlässigkeit nach § 5. Und genau das ist die Hinterfotzigkeit der Politiker. Hiermit hebeln sie das Grundrecht auf Unverletzlichtkeit der Wohnung durch die Hintertür aus, indem sie Dir ein empfindliches Übel (Verlust der Zuverlässigkeit = Waffen weg) androhen und damit quasi eine Nötigung per Gesetz begehen.

Und deshalb bin ich der festen Überzeugung, dass zumindest dieser § des WaffG verfassungswidrig ist

Harlekin

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... - sondern allenfalls Deine Zuverlässigkeit nach § 5

Harlekin

Solange die Behörde nicht gemäß § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG "verhütet",

- wozu mir absolut nichts einfällt, wie das mit einer simplen § 36er-Nachschau funktionieren könnte -,

gibt es keine rechtliche Möglichkeit, Deine Zuverlässigkeit anzuzweifeln, weil Du die Kontrolettis bis zum Sankt Nimmerleinstag nicht in die Wohnung läßt, denn Du handelst ja ENTSPRECHEND der Vorschrift des § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG. :)

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gibt es keine rechtliche Möglichkeit, Deine Zuverlässigkeit anzuzweifeln, weil Du die Kontrolettis bis zum Sankt Nimmerleinstag nicht in die Wohnung läßt, denn Du handelst ja ENTSPRECHEND der Vorschrift des § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG. :)

schon richtig - ich gebe Dir aber Brief und Siegel, dass es einige Behörden zumindest versuchen werden....

Harlekin

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Deshalb haben sie versucht, sich darum herum zu wurschteln...

Hiermit hebeln sie das Grundrecht auf Unverletzlichtkeit der Wohnung durch die Hintertür aus, indem sie Dir ein empfindliches Übel

(Verlust der Zuverlässigkeit = Waffen weg) androhen

Genau das ist die Systematik. Die per GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung bleibt unangetastet.

Der Hebel wird über das Verwaltungsrecht angesetzt.

Was natürlich wieder "Sollbruchstellen" mit sich bringt. Wie etwa den (schon häufiger erwähnten) Mitbewohner,

der keine Waffen besitzt und - im Gegensatz zum Waffenbesitzer - dem Betreten der Wohnung nicht zustimmt.

Oder - wenn unbekannte Dritte kontrollieren - die berechtigte Verweigerung des Einlasses, wenn diese nicht

positiv von der Behörde bestätigt werden.

Meine Meinung:

Keine Seite kommt hier "mit der Brechstange" weiter. Die Behörde HAT eine Kontrollaufgabe. Und die jetzige Regelung ist,

da beißt die Maus keinen Faden ab, ein Kompromiß zwischen Totalverbotsphantasien einerseits und unseren Rechten andererseits.

Sicherheitsinteressen sollen dadurch ausreichend gewahrt, die Grundrechte der Waffenbesitzer aber nicht über Gebühr

ausgehebelt (allenfalls angekratzt...) werden.

Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Ich habe mit den Kontrollen kein grundsätzliches Problem, so lange

sie gegenüber mir als Waffenbesitzer nicht schikanös ablaufen (Beispiele hierfür, meist aus dem Nordosten der Republik,

wurden hier schon genannt) und gesetzeskonform für anlasslose Kontrollen keine Gebühr anfällt. Bei Schikane und/oder

Gebührenerhebung würde ich mit allen rechtlichen Mitteln und allen legalen Kniffen, die verfügbar sind, wehren.

Gruß,

karlyman

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Komm nicht schon wieder mit deiner seltsamen Auslegung daher. Das hatten wir schon ausdiskutiert. Bist doch sonst recht klar in der Argumentation.

Es geht nicht um die Wohnung, es geht ausschließlich um Wohnräume. Wohnräume unterscheiden sich von Nebenräumen und diese wiederum von Lagerstätten. Demnächst mutiert hier auch noch der Fahradkeller des Hochhauses zum Wohnraum.

Ansonsten wiederhole ich immer wieder gern, dass die Behörde alle Pflichten der Aufbewahrung kontrollieren darf (wenn man sie denn hereinlässt). Das beginnt schonmal mit der Identifizierung des zu kontrollierenden Gegenstandes. Dies erfolgt einwandfrei über die Seriennummer. Nur so lässt sich ausschließen, dass keine Softair im Schrank liegt.

greetz

P.S.: Soll ja vorgekommen sein, dass auf Nachfrage der Besitzer dann seine echte Waffe aus dem Schlafzimmerschrank hinter den Pullovern vorholt. ;)

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Also ich kann meinen Schlüssel in einem nicht zertifizierten Behälter aufbewahren?

Du kannst nicht nur, Du darfst es sogar.

Ich habe meinen allerdings meist in der Hosentasche, der zweitschlüssel ist bei der Bank. Wie und ob deren Fach zertifiziert ist: egal.

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Du kannst nicht nur, Du darfst es sogar.

Ich habe meinen allerdings meist in der Hosentasche, der zweitschlüssel ist bei der Bank. Wie und ob deren Fach zertifiziert ist: egal.

Was sind denn da die Bestimmungen zu? Dann dürft ich ja mein Zweitschlüssel in der Schreibtischschublade aufbewahren ( was meines erachtens die dümmste variante ist)

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P.S.: Soll ja vorgekommen sein, dass auf Nachfrage der Besitzer dann seine echte Waffe aus dem Schlafzimmerschrank hinter den Pullovern vorholt. ;)

Hat er damit gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen? Allein im Haus ...

Was spricht eigentlich dagegen, Softairs im Tresor zu lagern? ;)

Ansonsten: Sicher aufbewahren, auch den Schlüssel. Kontrolle zulassen oder eben nicht, dann aber auch mit Reaktion vom Amt rechnen. Da stirbt jeder allein und muss sich selbst entscheiden. Mittlerweile tendiere ich dazu, trotz aller Rechte die man so hat, den Weg von karlyman zu beschreiten. Leben und leben lassen, je nach SB. (Mein Fazit zum Thema)

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@tomkyle :

Weißt Du was ein "Bankschließfach" ist? Ich vermute nein. Gemeint ist ein Schließfach in einer Bank, also gewöhnlich ein paar Kilometer vom Aufbewahrungsort entfernt und ziemlich gut gesichert.

doch weiß ich nur ist die Frage wo die Grenze ist deswegen mein übertriebenes Beispiel.

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Was sind denn da die Bestimmungen zu? Dann dürft ich ja mein Zweitschlüssel in der Schreibtischschublade aufbewahren ( was meines erachtens die dümmste variante ist)

Sind die damit ausreichend gegen Zugriff unberechtigter Dritter geschützt?

Erst nachdenken und sich an den Fall in Crailsheim erinnern...

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