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IGNORED

WG: aus aktuellen Anlass: Dringend Rechtsschutzversicherung abschließen


Dan More

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Ich bin trotzdem der Meinung, man hätte das hier auch auf eine andere Art und Weise mitteilen können.

So sehe ich das auch. Hier wurde unterschwellig suggeriert, das eine staatlich angelegte ungerechtfertigte Aktion gegen legale Waffenbesitzer angelaufen sei, was aber mitnichten der Fall ist. Das die Sache in Teilen unrechtmäßig war, will ich nicht bestreiten, dennoch waren das Einzelfälle. Man sollte sich mal diese Videoserie anschauen. Da kann man den Eindruck bekommen, das die Gesetzgebung des dritten Reiches unverändert übernommen worden ist. Die Strafverfolgungsbehörden müssen dringend in ihre Schranken gewiesen werden.

Geschrieben

Bezugnehmend auf diesen Beitrag:

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=388866

Momentan scheint es so aus zusehen, dass wenn irgend eine Person mit dem Waffengesetz in Konflikt geraten ist, dieser z. B über einen Waffenhändler mal etwas erworben hat

und mein Name bei diesem Händler auftaucht weil ich da auch mal etwas gekauft habe, ein Querverweis entsteht.

Dies reicht scheinbar der Staatsanwaltschaft aus um bei mir Daheim eine "Hausdurchsuchung" (keine Kontrolle ! ! !) durchzuführen.

Was eine Hausdurchsuchung bedeutet kann sich jeder selber ausmalen.

Ist man gerade nicht zu Hause, wird in die Wohnung/das Haus gewalltsam eingedrungen.

Mehrere Einsatzfahrzeuge vor der Haustür, Nachbarn die alles mitbekommen, Ruf ruhiniert, die Beammten durchwühlen dein gesammtes Hab und Gut,

sollte sich eine Hausdurchsuchung bis zur Arbeitsstelle durchdringen evtl. Verlust der Arbeit, usw. usw.

Das Problem was dabei entsteht, mein Name steht erst mal im Zusammenhang mit dieser Person, welche Straffällig geworden ist, in einer Akte.

Ich als Privatperson habe keinerlei Akteneinsicht, nur über einen Anwalt ist es möglich Einsicht zu erhalten und zu bewirken das mein Name aus dieser Akte entfernt wird.

Deshalb ist es wichtig eine Rechtsschutzversicherung zu besitzen, da man sonnst einige unnötige Hundert € für einen Anwalt ausgeben muß.

Geschrieben
ZITAT(baer42 @ 16.10.2009 - 10:28) post_snapback.gif...ohne Anwalt keine Akteneinsicht--> ohne Akteneinsicht keine Möglichkeit der Aufarbeitung des ganzen

DAS STIMMT NICHT!

BULLDOG

Hiermit die Bitte das ausführlich und unmissverständlich zu erklären.

Bisher ist mein Kenntnisstand das Du als Normalbürger keine Akteneinsicht bekommst.

Sollte ich da falsch liegen korrigiere mich bitte.

Geschrieben
Momentan scheint es so aus zusehen, dass wenn irgend eine Person mit dem Waffengesetz in Konflikt geraten ist, dieser z. B über einen Waffenhändler mal etwas erworben hat

und mein Name bei diesem Händler auftaucht weil ich da auch mal etwas gekauft habe, ein Querverweis entsteht.

Dies reicht scheinbar der Staatsanwaltschaft aus um bei mir Daheim eine "Hausdurchsuchung" (keine Kontrolle ! ! !) durchzuführen.

Langasam!

A ist schonmal mit dem WaffG in Konflikt geraten und kaufte gern beim Händler H ein.

Im Rahmen der Ermittlungen gegen A wurden auch beim Händler H Erkentnisse gewonnen, die

im besagten Rahmen, nämlich der Ermittlungen gegen A, in dessen Unterlagen aufgenommen wurden.

Nun besinnt sich die StA der Erkentnisse aus den Ermittlungen gegen A und sagt sich: Heissa! 400 Anfangsverdachte

auf einen Streich! Da ist doch was zu holen!

:confused:

--- Trennung ---

Hiermit die Bitte das ausführlich und unmissverständlich zu erklären.

Bisher ist mein Kenntnisstand das Du als Normalbürger keine Akteneinsicht bekommst.

Sollte ich da falsch liegen korrigiere mich bitte.

http://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht...Cr_Beschuldigte

.

Geschrieben

Das ist wohl der Unterschied zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen".

Wäre nicht das erste Mal, daß man sein Recht einklagen muß, bzw. einen Anwalt einen Brief schreiben lassen muß.

Geschrieben
ZITAT(baer42 @ 16.10.2009 - 12:23) post_snapback.gifHiermit die Bitte das ausführlich und unmissverständlich zu erklären.

Bisher ist mein Kenntnisstand das Du als Normalbürger keine Akteneinsicht bekommst.

Sollte ich da falsch liegen korrigiere mich bitte.

http://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht...Cr_Beschuldigte

Witzbold,

das möchte ich sehen wie Du das schaffst diesen Rechtsanspruch gegenüber Behörden die nicht

wollen(mauern) durch zu setzen.

Dann musst Dir doch einen Anwalt nehmen um das durch zu setzen, also kannst Du dir gleich

einen Anwalt nehmen.

Da gibt es Beispiele genug im Netz wo Leute es nur mit Hilfe eines RA geschafft haben ihre Rechtsansprüche

durch zu setzen.

Und jetzt komme mir bitte nicht damit:

" Das steht mir zu , das müssen die machen usw..."

wenn die nicht wollen musst Du verdammte Klimmzüge machen um das zu erreichen und damit ist der

der durchschnittliche Normalbürger überfordert.

Du kannst das vielleicht(hast es vielleicht auch schon), der eine oder andere auch, aber die meisten

werden das nicht schaffen.

Just my 2 cents

Geschrieben

Ämm baer42 ->

ZITAT(baer42 @ 16.10.2009 - 12:23) Hiermit die Bitte das ausführlich und unmissverständlich zu erklären.

Bisher ist mein Kenntnisstand das Du als Normalbürger keine Akteneinsicht bekommst.

Sollte ich da falsch liegen korrigiere mich bitte.

Meine Antwort:

http://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht...Cr_Beschuldigte

--- Trennung ---

Man beachte auch Punkt IV. (3.)

http://www.sta.brandenburg.de/sixcms/media...ngsverdacht.pdf

Daher reichen bloße Vermutungen oder kriminalistische Hypothesen nicht aus, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Vielmehr muss der Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. OLG Hamburg GA 1984, 289 f.).

Ich weiss natürlich nicht wie das in anderen Bundesländern gehandhabt wird.

.

Geschrieben
Langasam!

A ist schonmal mit dem WaffG in Konflikt geraten und kaufte gern beim Händler H ein.

Im Rahmen der Ermittlungen gegen A wurden auch beim Händler H Erkentnisse gewonnen, die

im besagten Rahmen, nämlich der Ermittlungen gegen A, in dessen Unterlagen aufgenommen wurden.

Nun besinnt sich die StA der Erkentnisse aus den Ermittlungen gegen A und sagt sich: Heissa! 400 Anfangsverdachte

auf einen Streich! Da ist doch was zu holen!

:confused:

Ganz genau, es scheint ja schon, wie im Lobo-s Fall, eine Visiten Karte zu reichen.

Es kann ja auch sein das der Händler mal Mist gebaut hat.

Mit ein wenig Fantasie scheint alles möglich zu sein bei den Behörden, leider.

Geschrieben

Den hier im Thread mehrfach verlinkten Thread aus dem VISIER-Forum haben wir entfernt - aus dem Zusammenhang gerissen kann man da leicht das Wort im Monitor umdrehen (oder wie heißt das beim Online-Tippen statt Sprechen?).

Mehr als die auch veröffentlichten Pressemitteilungen wissen wir auch nicht, es hatte sich daher erledigt.

Geschrieben

es geht also darum, daß ein waffenhändler illegal waffen vertickt hat, jemand dort legal mal ne waffe erworben hat und deswegen nun "besuch" von der staatsanwaltschaft bekommen hat!!!

hab ich das so richtig verstanden??

und deshalb rsv!?

Geschrieben
Ganz genau, es scheint ja schon, wie im Lobo-s Fall, eine Visiten Karte zu reichen.

Es kann ja auch sein das der Händler mal Mist gebaut hat.

Mit ein wenig Fantasie scheint alles möglich zu sein bei den Behörden, leider.

Das mag sein, aber

Zitat:

Sagt euch jemand, der wegen eine Visitenkarte Besuch vom StA hatte. Es blieb dabei, aber es hätte auch ganz anders kommen können.

Um hier nicht wieder die Gerüchteküche anzufeuern habe ich die wichtigen Punkte, falls überlesen, nochmals herausgestellt.

Meinen Annwalt hatte ich aber bereits angerufen. Sein Erscheinen war dann nicht mehr erforderlich. Vielleicht (Mutmaßung an) aber auch, weil ich etwas Bescheid weiß und von Beginn an die Sache lenken konnte.

Da das 15 Jahre her ist, weiß ich nicht wie es heute ablaufen würde. Die Zeiten haben sich geändert, auch wenn es einige noch immer nicht glauben mögen.

Geschrieben
...

Nun besinnt sich die StA der Erkentnisse aus den Ermittlungen gegen A und sagt sich: Heissa! 400 Anfangsverdachte

auf einen Streich! Da ist doch was zu holen![/i]

:confused:

...

.

In einer besseren Welt hieße das dann aber auch: Heissa!

  • 799,999 Verfahren wegen Verfolgung Unschuldiger u.ä.
  • 799,999 parallele und lästige Petitonsbeschwerden
  • 799,999 Anfragen von von ihren Wählern genervten Abgeordneten
  • 1 Untersuchung des zuständigen Landesrechnungshofes wegen des fragwürdigen Umgangs mit Steuermitteln

Hab' ich 'was vergessen? :confused:

Geschrieben

Ach ja,

die freuen sich vielleicht über solche Hinweise. :rolleyes:

AI wäre das wohl auch in einer besseren Welt noch immer scheißegal. :closedeyes:

Geschrieben

Eine was ?

Die Verträge bei denen halten maximal zwei Streitfälle aus, völlig egal wer Recht gehabt hat. Ich würde es mit einem Forum probieren *g*

Öfter mal dem Anwalt ein paar Euros auf den Tisch legen, das hilft auch gut. Denn Recht erkennen wird immer unwarscheinlicher.

Geschrieben
Hab' ich 'was vergessen? :confused:

Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden in gleicher Höhe.

Geschrieben
Hiermit die Bitte das ausführlich und unmissverständlich zu erklären.

Bisher ist mein Kenntnisstand das Du als Normalbürger keine Akteneinsicht bekommst.

Sollte ich da falsch liegen korrigiere mich bitte.

Lieber baer42,

erst wollte ich das genauso "ausführlich und unmissverständlich" machen wie ....

Aber lassen wir das lieber.

Also, das Thema Akteneinsicht wird im Strafprozeßrecht geregelt, früher stand dort, daß dem Beschuldigten in einem Strafverfahren selbst keine unmittelbare Akteneinsicht gewährt wird. Damit war der Beschuldigte darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt / Strafverteidiger mit der Akteneinsicht zu beauftragen.

Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2000 oder 2001 sieht es für den Beschuldigten nun besser aus.

§ 147 der Strafprozeßordnung wurde wie folgt geändert: Es wurde Absatz 7 angefügt; der lautet:

-Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.

Absatz 5 wurde wie folgt neu gefaßt:

-Über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt weiden. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

Aus dieser Änderung ergibt sich nun ein erstmalig in der Geschichte des (deutschen) Strafprozeßrechts ein Anspruch des Beschuldigten auf Einsicht in die Ermittlungsakte, ohne daß es dazu einen Verteidiger bedarf. Die Ermittlungsbehörden und die Gericht müssen Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden - allerdings nur insoweit, als daß der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird (z.B. wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.) oder überwiegende und schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen (z.B. Datenschutzbelange von unbeteiligten Dritten.)

Damit dieses Akteneinsichtsrecht nicht leer läuft, kann der Beschuldigte gemäß dem neuen § 147 Absatz V StPO Gebrauch von einem Rechtsbehelf machen, wenn er die Ansicht vertritt, ihm sei zu Unrecht die Einsicht in die Ermittlungsakten verweigert worden. Er muß dann schlicht eine gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag beantragen. Kostet übrigens nichts.

Die Praxis hat mit dieser neuen Regelung am Anfang wenig anfangen können, Anwälte sind da auch sehr froh drum.

Die meisten Staatsanwalten und Gerichte reagieren noch etwas abweisend gegenüber dieser Praxis, sind ja auch nur Juristen. Eine Krähe ... und auf hoher See, ihr wisst schon.

Praxistip:

Nachdem man von der Strafverfolgungsbehörde informiert wurde, daß gegen einen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, empfiehlt sich grundsätzlich folgendes Schreiben an die Ermittlungsbehörde:

In der Strafsache gegen mich - Aktenzeichen XXXXX beantrage ich, bevor ich mich zur Sache äußern möchte, Akteneinsicht gem. § 147 Absatz VII StPO und bitte höflichst um Mitteilung, in welcher Form mir die Einsicht in die Akte(n) gewährt werden soll.

Verweigert die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht nach Ansicht des Beschuldigten zu Unrecht, scheint folgendes Schreiben sinnvoll:

In der Strafsache gegen mich - Aktenzeichen XXXXX beantrage ich, nachdem mein Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakte(n) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom XXXXXabgelehnt wurde, eine gerichtliche Entscheidung gem. § 147 V StPO (neue Fassung).

Zur Begründung führe ich aus: Hier sollte der Beschuldigte seine Ansicht formulieren, aus welchen Gründen er meint, daß die Einsicht in die Akte zu Unrecht verweigert wurde.

Selbstverständlich ist mir klar, und das habe ich ja auch schon geschrieben, eine gute Rechtschutzversicherung und ein guter Anwalt machen es deutlich leichter und evtl. günstiger.

Eine Sache möchte ich noch betonen. Hier soll bitte niemand glauben, das ein Rechtsanwalt alles sehen darf und alles seinem Mandanten sagen darf. Was der Angeklagte selbst nicht wissen darf, ..., ihr versteht?

Und wichtig, ich bin kein Jurist und habe davon auch nicht viel Ahnung, aber Weltuntergangsstimmung ist deßwegen nicht unbedingt nötig.

BULLDOG

Geschrieben
Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden in gleicher Höhe.

Ja,

aber die Diestaufsichtsbeschwerde als Petitionsbeschwerde kommt irgendwie besser - verwaltungsintensiver und es nicht jeden Chefs Sache, auch den Landtag mit Lügen, unbewiesenen Behauptungen und Worthülsen schriftlich abzufertigen. :closedeyes:

Geschrieben
es geht also darum, daß ein waffenhändler illegal waffen vertickt hat, jemand dort legal mal ne waffe erworben hat und deswegen nun "besuch" von der staatsanwaltschaft bekommen hat!!!

hab ich das so richtig verstanden??

Das wird man erst wissen, wenn die Betroffenen Akteneinsicht hatten. Bis jetzt sind alles nur Spekulationen. Nicht vergessen sollte man übrigens, dass so eine Durchsuchung bzw. der Verdacht auch der Waffen-Behörde des Betroffenen bekannt werden wird. So ein Eintrag in irgend einer Akte kann dann ganz schnell die Zuverlässigkeit kosten, selbst wenn nichts dabei heraus kam. Darum würde ich auch dringend eine entsprechende RSV empfehlen und im Falle des Falles mit einem Fachanwalt dafür sorgen, dass dieser Vorgang vollständig und endgültig aus sämtlichen Akten verschwindet, nachdem die Sache geklärt ist.

Geschrieben
Nicht vergessen sollte man übrigens, dass so eine Durchsuchung bzw. der Verdacht auch der Waffen-Behörde des Betroffenen bekannt werden wird.

Unter welchen Voraussetzungen auf amtlichem Wege eine Mitteilung an die Waffenbehörde erfolgt ist hier (Nrn.36,37) nachzulesen. Allein ein Tatverdacht, auch wenn er eine Durchsuchung rechtfertigt, führt i.d.R. nicht zu einer Mitteilung.

So ein Eintrag in irgend einer Akte kann dann ganz schnell die Zuverlässigkeit kosten, selbst wenn nichts dabei heraus kam.

Ganz so weit sind wir noch nicht.

Geschrieben

Da widerspreche ich dir leider vehement. z.B. hat erst letztes JAhr ein Bekannter einen nicht gerechtfertigten BZR-Eintrag und einen Eintrag in seiner Waffenakte nur mit RA entfernen lassen können, obwohl sein Verfahren nach 170 StPO eingestellt wurde.

Edith weiß, dass er Probleme hatte, seinen JS machen zu können. Warum dürfte klar sein.

Geschrieben

Kann es sein das du das SZR meinst? Im BZR stehen keine eingestellten Verfahren. Im SZR schon.

Sollte im BZR ein eingestelltes Verfahren trotzdem stehen, brauchst du für eine Löschung keinen RA.

Das übernimmt auf Antrag das für das eingestellte Verfahren zuständige Gericht.

Auch mit RA bekomme ich einen vermeintlich rechtmäßigen BZR Eintrag nicht aus meiner Akte beim SB.

Das steht keinem SB dieser Welt zu und ist auch gut so.

Falls ich mich irre bitte berichtige mich.

BULLDOG

Geschrieben
(...) z.B. hat erst letztes JAhr ein Bekannter einen nicht gerechtfertigten BZR-Eintrag und einen Eintrag in seiner Waffenakte nur mit RA entfernen lassen können, obwohl sein Verfahren nach 170 StPO eingestellt wurde.

Von vornherein rechtswidriger Eintrag (welchen Inhalts ?) oder ggf. Eintrag nach § 10 I Ziff. 3 Buchst. b BZRG, der dann im Fortgang (nach Einstellung gemäß § 170 II 1 StPO) rechtswidrig

nicht entfernt worden ist ?

Was die Kenntniserlangung der Behörde vom Ermittlungsverfahren anbelangt: Ggf. durch den Betroffenen selbst anlässlich der Beantragung einer Erlaubnis ?

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