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IGNORED

"Waffe unterm Kopfkissen"


chute

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Allem Anschein nach hat der Angeklagte schon eine gehörige Portion kriminellen Potentials.

Aber ich bezog mich eben auf diesen einen Satz des Richters.

Und wenn jemand in meinem Haus/meiner Wohnung ist, dann bin ich froh, wenn noch die Zeit bleibt, eine Waffe zu laden!

Dass ich dann womöglich im Bademantel den Komplizen des Einbrechers in die Arme laufe, ja, dies vom Richter quasi gefordert wird, DAS ist die Unverschämtheit auf die ich hinaus will.

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ja das würde aber selbst DIESER richter dann etwas anders sehen, wenn tatsächlich jemand ins haus eingedrungen wäre und er sich dem dann mit nem wirklichen gaser entgegengestellt hätte - oder selbst wenn er mit ner "scharfen" waffe. dann greift ( denk ich zumindest ) nicht primär notwehr, sondern ist das nicht schon ein fall von notstand? wäre jetzt zumindest mal mein erster gedanke.

man muss ja nicht gleich schießen ( von wegen verhältnismäßigkeit), aber wenn ich mich wirklich von einem eindringling bedroht fühle, dann kann mir kein richter das recht absprechen, meine puste ausm schrank zu holen, diese zu laden und dann nach dem rechten zu sehen. frauchen kann ja solange die men-in-green anrufen.

wohl gemerkt für den fall, dass jemand schon ins haus eingedrungen ist! .... meine meinung....

gruß alzi

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Vorneweg: Das Verfahren wegen der umgebauten Gaswaffe läuft noch vor einem anderen Gericht.

Dieser Umstand (Umbau etc.) wurde hier von dem Verwaltungsgericht noch nicht gewürdigt.

Ansonsten bleibt die in mehreren Sätzen des Gerichts deutlich werdende Auffassung, dass Legalwaffenbesitzer auch in Gefahrsituationen zuhause bitteschön solange ihre eigenen Waffen nicht anrühren dürfen, bis

a) alle anderen Möglichkeiten (Polizei, Flucht aus dem eigenen Haus etc.) ausgeschöpft und

b ) die Gefahr wirklich ganz unmittelbar ist, also solange die Bande sich noch draussen im Garten zu schaffen macht, bleibt die Waffe schön im Schrank, sonst verwendet man sie mißbräuchlich.

Besonders interessant ist, dass das Gericht dabei auch auf frühere Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1 S 995/93 verweist - kann das jemand mal nachprüfen?? Online gibt es die VGH-Urteile erst ab 2004, aber vielleicht hat ja jemand juris-online.

Letzte Frage:

Von Rechtsexperten hier bei WO wurde uns immer der Grundsatz eingehämmert: "Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen."

Wieso darf dann der Richter hier schreiben, man zeige "mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe" und verwende sie mißbräuchlich, wenn man "sich nicht der Situation entziehe" - also Flucht aus dem eigenen Haus bei Einbruch??

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Ansonsten bleibt die in mehreren Sätzen des Gerichts deutlich werdende Auffassung, dass Legalwaffenbesitzer auch in Gefahrsituationen zuhause bitteschön solange ihre eigenen Waffen nicht anrühren dürfen, bis

a) alle anderen Möglichkeiten (Polizei, Flucht aus dem eigenen Haus etc.) ausgeschöpft und

Nenn mich feige oder sonst wie - aber bevor ich mich auf eine Schießerei einlassen würde, würde ich selbstverständlich versuchen den Hinterausgang oder ein Fenster für eine Flucht zu benützen.

Ich bin weder John J. Rambo noch John McClane - hier gebe ich dem Gericht Recht!

b ) die Gefahr wirklich ganz unmittelbar ist, also solange die Bande sich noch draussen im Garten zu schaffen macht, bleibt die Waffe schön im Schrank, sonst verwendet man sie mißbräuchlich.

Auch hier, würde ich zunächst zum Telefon greifen um die Polizei zu verständigen.

Auf Personen in meinem Garten, die vielleicht nur einen gerade entwischten läufigen Hund suchen würde ich nicht gerne schießen.

Auch hier gebe ich dem Gericht Recht.

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Nenn mich feige oder sonst wie - aber bevor ich mich auf eine Schießerei einlassen würde, würde ich selbstverständlich versuchen den Hinterausgang oder ein Fenster für eine Flucht zu benützen.

...

Dann aber bitte bewaffnet. Oder willst Du den Jungs in die Arme laufen??

...

Auch hier, würde ich zunächst zum Telefon greifen um die Polizei zu verständigen.

Auf Personen in meinem Garten, die vielleicht nur einen gerade entwischten läufigen Hund suchen würde ich nicht gerne schießen.

Auch hier gebe ich dem Gericht Recht.

Keiner redet hier von schiessen...

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Klar, dass jeder immer seine örtlichen Gegebenheiten zur beurteilung der Situation zugrundelegt.

Ich hoffe dies tut das Gericht auch.

Wenn z.B. bei uns zu Hause ein Einbrecher in der Nähe von Schlafzimmer und Tresor ist, dann KANN ich nicht mehr durch eine Hintertür flüchten...

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...

Wieso darf dann der Richter hier schreiben, ...

Weil er Richter ist.

Auch und leider auch gerade Richter verzapfen unterläuft so manchen Mist Ungenauigkeit. Vielleicht wird dem einem oder anderem klar, wieso es in den USA so viele absurde Rechtsvorschriften gibt. :AZZANGEL:In D. sind Richter grundsätzlich nicht an den Mist die Ungenauigkeiten den die Kollegen verzapft haben unterlaufen sind, gebunden. :rolleyes:

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Wieso darf dann der Richter hier schreiben, man zeige "mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe" und verwende sie mißbräuchlich, wenn man "sich nicht der Situation entziehe" - also Flucht aus dem eigenen Haus bei Einbruch??

Faktisch wird den Notwehrmöglichkeiten hier schon ein Stück weit die Grundlage entzogen. Insofern ist die Argumentation des Richters sehr zweifelhaft und nicht in Einklang mit der entsprechenden Rechtsmaterie.

Aber (und da geht meine Antwort in die gleiche Richtung wie die von Bouffie):

Der Richter darf vieles schreiben und meinen. Er betreibt Rechtsauslegung, diese muss aber nicht notwendigerweise vor (unter Umständen) höheren Instanzen Bestand haben. Auch muss sie nicht als "Richterrecht" (von allen beachteter Präzedenzfall) angesehen werden. Eine richterliche Rechtsinterpretation kann auch in eine Sackgasse weisen; hoffen wir es für diesen Fall.

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@TE: Paranoia?

Sinnvoller wäre zuallererst erstmal vernünftige Schlösser an Fenstern anzubringen, dadurch wird Einbruchsversuch nämlich schon in den meisten Fällen verhindert.

Der Schnellste weg ist durch das Fenster.

Oder sind bei dir die Fenster vergittert?

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Ist ja "nur" ein VG- Urteil. Seine Auffassung von Notwehr steht m.E. nicht im Einklang mit der herrschenden Rechtsmeinung.

Ganz offensichtlich gibt es für ihn ein "lex specialis" für Waffenbesitzer, deren Notwehrrechte eingeschränkter werden als die anderer Bürger- unglaublich und m.E. rechtsfehlerhaft.

Eigentlich müsste das Ding vors OVG, allerdings ist das Hauptproblem natürlich die Aufbewahrung in Abwesenheit unter dem Kopfkissen.

Die Begründung des Urteils beim VG ist aber wirklich haarsträubend !

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Auch auf die Gefahr der Wiederholung hin:

Betreffend die Sache, um die es eigentlich ging, nämlich die Aufbewahrung unterm Kopfkissen, hatte das Gericht ja ausführlich (und wohl einigermaßen stimmig) die waffenrechtlichen Argumente vorgebracht, die gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen sprechen. Das hätte als Urteilsbegründung in dieser Verwaltungsrechtssache vollends genügt.

Warum der Richter sich dann - darüber hinaus - noch in allgemeinen Ausführungen über die Zulässigkeit des Bereithaltens einer legal besessenen Schusswaffe zur häuslichen Verteidigung ergangen hat, bleibt sein Geheimnis. Als Zusatzargument gegen die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers war es jedenfalls nicht nötig, und die Argumentation ist auch in sich zweifelhaft.

Ich vermute, dass da eher die persönlich gefärbte Einstellung des Richters Eingang gefunden hat, nach dem Motto, es könne und dürfe doch nicht sein, dass hier eine legale, aber nicht aufgrund eines Selbstschutzbedürfnisses genehmigte Waffe zum Selbstschutz eingesetzt werde...

Solchen Meinungen begegnet man manchmal. Diejenigen (in der Legislative und der Rechtsprechung), die sie vertreten, fahren die Linie "wir können euch zwar den Waffengebrauch im gegebenen Notwehrfall straf- und zivilrechtlich nicht untersagen, aber wir wollen euch im Falle des Falles verwaltungs-, also waffenrechtlich einen Strick daraus drehen".

Es gab wohl auch mal den Ansatz einiger Abgeordneter, im Waffengesetz ausdrücklich den Einsatz erlaubnispflichtiger Waffen, welche aufgrund jagdlichen/sportlichen/sammlerischen Bedürfnisses besessen werden, auch für Notwehrfälle auszuschließen. Notwehr hätte danach zwar mit derartigen Waffen straf- sowie zivilrechtlich einwandfrei ausgeübt werden dürfen, die Quittung wäre jedoch danach seitens der Verwaltungsbehörde gekommen. Man hat jedoch (die Legislative kann durchaus gesunden Menschenverstand zeigen) hiervon abgesehen.

Gruß,

karlyman

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Man hat jedoch (die Legislative kann durchaus gesunden Menschenverstand zeigen) hiervon abgesehen.

Diesesmal (noch) .

Nochmal aus dem Text von Schwarzwälder

"Insbesondere zeigt ein Waffenbesitzer, der für eine von ihm erwartete Notwehrsituation zur Verteidigung eine Waffe bereithält, statt sich der Situation zu entziehen oder sie durch andere mildere und verhältnismäßiger Mittel zu beseitigen, mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie missbräuchlich"

______________________

(Was im Netz zu finden war ist zu Schwarzwälders weiterem Hinweis ein anderer Fall aber ein klarer Satz der Hängenbleibt und zum weiteren "Recycling" taugt:

"Allein der Umstand also, daß der Kl. zu der von ihm erwarteten Notwehrsituation familiärer Art zur Verteidigung oder zur Abschreckung die Waffe mitgenommen hat, läßt ein mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Umgang mit Waffen erkennen und ist als mißbräuchlich anzusehen, zumal der Kl. auch hätte erwägen können, sich der von ihm erwarteten Situation völlig zu entziehen und nicht zu seiner Wohnung zurückzukehren. "

Leider keine bessere Quelle als hier : VGH Mannheim, Urteil vom 25-10-1993 - 1 S 995/93

http://www.wildundhund.de/forum/viewtopic....1145ac5a56bf86c

wo angeblich daraus zitiert wird.

Hier und an anderen Stelle taucht dann aber folgender Hinweis auf:

"Ein Waffenbesitzer, der zu einer von ihm erwarteten Notwehrsituation familiärer Art zur Verteidigung oder zur Abschreckung eine Waffe mitnimmt, zeigt mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie mißbräuchlich."

http://www.vorschriftendienst-baden-wuertt...bwShowHighlight

)

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...

"Ein Waffenbesitzer, der zu einer von ihm erwarteten Notwehrsituation familiärer Art zur Verteidigung oder zur Abschreckung eine Waffe mitnimmt, zeigt mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie mißbräuchlich."

http://www.vorschriftendienst-baden-wuertt...bwShowHighlight

)

Das ist vom MITNEHMEN die Rede!

Somit kann ich im eigenen Haus machen, was ich will :rolleyes:

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Das ist vom MITNEHMEN die Rede!

Somit kann ich im eigenen Haus machen, was ich will :rolleyes:

Ja, eben , ein andere Fall, ein anderer Sachverhalt ,

aber Schwarzwälder sucht den mutmaßlichen Ursprung dieses Satzes,

und dieser griffige Satz, aus dem Zusammenhang gerissen, von einem jahrzehnte alten schwer zu findenden Urteil,

macht sicherlich von der Gegenseite in einem Nebensatz während der Innenausschußsitzung zur jährlichen Änderung des Waffengesetzes was her..... muß nur das "Mitnehmen" ein bißchen Vergessen B)

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"Insbesondere zeigt ein Waffenbesitzer, der für eine von ihm erwartete Notwehrsituation zur Verteidigung eine Waffe bereithält, statt sich der Situation zu entziehen oder sie durch andere mildere und verhältnismäßiger Mittel zu beseitigen, mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie missbräuchlich"

Wenn ich richtig mitgelesen habe handelt es sich doch um ne Gas/Schreckschußwaffe oder liege ich da falsch???

Für was ist eigentlich der kleine Waffenschein da??? Um mit einer solchen "Waffe" nur anderen zu zeigen was für ein cooler Kerl ich bin und das ich andere Mängel im Lendenbereich kompensieren muß oder etwa zum Selbstschutz? Letzteres kann es ja nicht sein, da ich ja eine Waffe bereithalten würde für eine zu erwartende Notwehrsituation und somit generell unfähig wäre mit so einer umzugehen.

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Im übrigen:

Wenn der Betroffene (den Begriff "Idiot" kann ich nur mühsam unterdrücken..) eine Waffe zur häuslichen Verteidigung in einem zugelassenen, einigermaßen schnell zugänglichen WaffG-konformen Behältnis aufbewahrt hätte, so hätte er (seine infantilen "Handgranaten"-Drohungen, die alles auslösten, mal beiseite gelassen) juristisch keine Angriffsfläche geboten.

Aber manche wollen es offenbar nicht besser. Übel nur, dass sie unter Umständen viele andere mit "reinreißen".

Gruß,

karlyman

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Ja, eben , ein andere Fall, ein anderer Sachverhalt ,

aber Schwarzwälder sucht den mutmaßlichen Ursprung dieses Satzes,

und dieser griffige Satz, aus dem Zusammenhang gerissen, von einem jahrzehnte alten schwer zu findenden Urteil,

macht sicherlich von der Gegenseite in einem Nebensatz während der Innenausschußsitzung zur jährlichen Änderung des Waffengesetzes was her..... muß nur das "Mitnehmen" ein bißchen Vergessen B)

@AlexG:

Danke für die Fundstelle! Das ist in der Tat ziemlich aus dem Zusammenhang gerissen

1. VGH BW 1993: Ich gehe irgendwohin, wo ich weiß, dass es Ärger geben wird und nehme dazu dann als Drohmittel meine Waffe mit ==> mißbräuchliche Verwendung.

2. Der Richter vom VG Braunschweig macht daraus dann quasi ein Generalverbot, die Waffe bei Gefahrensituationen, die man gar nicht selber aktiv hat entstehen lassen (Einbrecher), auch in den eigenen Wänden anzufassen und bezieht sich dabei auf das Urteil des VGH BW.

Allerdings macht diese Zitierweise deutlich, dass auch das jetzige Urteil derart "mißbraucht" werden wird. Künftige Gerichte werden sich dann auf diese pauschalen Hammersätze beziehen:

Insbesondere zeigt ein Waffenbesitzer, der für eine von ihm erwartete Notwehrsituation zur Verteidigung eine Waffe bereithält, statt sich der Situation zu entziehen oder sie durch andere mildere und verhältnismäßiger Mittel zu beseitigen, mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie missbräuchlich

OHNE dabei den wahren Sachverhalt (umgebauter Gaser, illegale Muni, Aufbewahrung außerhalb des Waffenschrankes etc.) noch zu erwähnen/zu würdigen. Und wenn, wie AlexG meint, sich dann auch noch Politiker auf diese Sätze stürzen, dann Gute Nacht!

Grüße

Schwarzwälder

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Insofern ist die Argumentation des Richters sehr zweifelhaft ....

Das ist sie in der Tat. Der BGH dürfte das auch in diesem Fall anders sehen.

Das bezieht sich aber nur auf die seltsame Einschränkung des Notwehrrechts!

In einer Notwehrlage befand sich der Betroffene nicht. Seine Angst möglicherweise irgendwann in eine solche zu geraten rechtfertigt keinesfalls seine Rechtsverstöße.

Seine waffenrechtlichen Erlaubnisse sind weg. Zu recht, auch wenn einzelne Passagen der Urteilbegründung etwas eigenartig sind.

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Sehr schön aufbereitete Geschichte, die nun in jeder Einzelheit geklärt ist.

Die Knallerbse mit seinem aufgebohrten Gaser in .22 kurz hat aber auch in jeder Art und Weise darum gebettelt, die Zuverlässigkeit zu verlieren. Insofern kann ich nachvollziehen, daß der Richter da etwas über den Auftrag hinaus ausgeschweift ist. Dennoch erwarte ich von Ihm (in seinem Amt) mehr Kompetenz. Letztendlich ist es aber eine Einzelfall-Entscheidung, die die Umstände insgesamt ganz gut löst, soweit das ein Gerichtsurteil überhaupt kann.

Wir Waffenbesitzer haben eben mehr zu verlieren als der gemeine Bürger, und leider gibt es eben in Ämtern und Richterzimmern Menschen, die die Gesetze uns so eng wie eben möglich auslegen möchten, weil denen unser Leben nicht passt. Also: Waffen machen Spaß, kostet aber ein gerüttelt Maß an Verantwortung und Vorsicht.

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Ganz ehrlich, ich verstehe das große Diskussion nicht. Es ist allgemein bekannt da Richter auch schon Fehlentscheidungen getroffen und groteske Behauptungen gerade zum Notwehrrecht gemacht haben. Diese Spezies ist allerdings n.m. A. nicht die Mehrheit, auch wenn solche Behauptungen immer wieder genüsslich Breitgewaltzt werden. Für solche Fälle kann man in Revision gehen.

Nebenbei finde ich es allerdings auch nervig, das solche Pappnasen von Richtern nicht mit Strafen (Kürzung der Bezüge o.ä.) belegt werden können, wenn sie so eindeutig das Recht beugen wie in diesem Fall(Verlangen, das eigene Eigentum aufzugeben und vor den Verbrechenr davonzulaufen.

Beispiele gibt es hier.

http://www.fwr.de/re_notwehr.htm

Der Richter im Revisionsprozess wird den Schwachsinn natürlich dann nicht übernehmen......

wenn gleich er den "Simpl" bei seinem Verhalten in der zweiten Verhandlung dann dennoch verknacken wird, wenn er so dusselig ist, auch noch direkt auf den mutmaßlich illegal umgebastelten Gaser unterm Kopfkissen hinzuweisen...........*Telegraphenmastenwink* :eclipsee_gold_cup:

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illegal umgebastelten Gaser

Hallo ASE

es war kein illegal umgebastelter Gaser. Die RG 6 war irgendwann vor 1972 auf scharf getrimmt worden und wurde dann, bei der Amnestie, in eine WBK eingetragen . Der Besitz war insofern legal. Scheinbar hat der Knabe keine MEB für .22kurz besessen. Das war das einzig illegaler an der ganzen Sache. Woher die Mun kam, stand nirgends. Ich habe in letzter Zeit .22 haufenweise auf dem Flohmarkt zum verkauf rumliegen sehen. Also um die Dinger zu bekommen bedarf es keiner kriminellen Energie.

Steven

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Die RG 6 war irgendwann vor 1972 auf scharf getrimmt worden und wurde dann, bei der Amnestie, in eine WBK eingetragen .

Wobei ich mich aber frage, warum - wenn man den obigen Umstand berücksichtigt - der Verwaltungsrichter derart auf dem "nicht vom Bedürfnis gedeckten Bereithalten" der Waffe für Verteidigungszwecke herumgeritten hat.

Auf welches "Bedürfnis" soll denn ein umgebauter Gasrevolver in .22 kurz laufen??

Sportlich und jagdlich mit Sicherheit nicht...

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