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IGNORED

2/6-Regelung und Wechselsysteme


Christian 555

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Ich würde sagen, die 2/6 Regelung greift hier nicht.

Es heist ja "nicht mehr als 2 Waffen in 6 Monaten" und nicht "nicht mehr als 2 Waffen oder wesentliche Waffenteile in 6 Monaten". Wechselsysteme oder Läufe sind meiner Meinung nach keine Waffen, sondern nur Waffenteile.

Ausserdem - wer soll das denn nachprüfen? Wechselsysteme & Läufe müssen doch nichtmehr angemeldet werden!? korrigiert mich, wenn ich damit falsch liege!

Gruss

Hilli

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Moin,

wenn sie genehmigungsfrei oder auf Sportschützen WBK (§14 Abs 4) erworben werden: Nein.

wenn sie aufgrund einer WBK -grün- als Sportschütze erworben werden: Ja.

Gruß,

frogger


Hallo,

warum die Unterscheidung?

Karl

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In Antwort auf:

In Antwort auf:

...soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist...


Genau das trifft doch für ein WS zu...
rolleyes.gif

Gruß André


In Antwort auf:

den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind."


Aber die Schußwaffe für die es bestimmt es, ist doch schon eingetragen. wink.gif

*Duck' und wech'*

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In Antwort auf:

steht wo??? warum soll ich nicht ein Luftgewehr mit F oder eine Schreckschuss oder eben ein WS ohne WBKeintrag in einen EuroWP eingetragen werden können?

confused.gif


Weil es zum Beispiel Kontrollorgane im Ausland gibt, die wollen nicht nur den EU-Waffenpass, sondern auch die deutsche Waffenerlaubnis sehen. Warum? confused.gif

50AE

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Halöle,

etwas aus der Praxis. Unser Sachbearbeiter hat mir anfang des Jahres ein Wechselgriffstück und zwei Neuanträge im meine Grüne eingetragen. Deshalb gehe ich davon aus, das Wechselsysteme (wenn man sie trotzdem eintragen läßt) und auch eintragungspflichtige Waffenteile nicht unter die 2/6Regelung fallen.

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Die Eintragung in den EUFWP setzt nicht zwingend die Eintragung in eine WBK voraus! Wenn du als Sportschütze eine von einem Schützenfreund geliehene Waffe für einen Wettkampf im Ausland mitnehmen möchtest, oder als Jäger eine geliehene Waffe für die Auslandsjagd benötigst, kannst du die auch nur in den EUFWP eintragen lassen. Die Eintragung wird für die Dauer (max. 4 Wochen da sonst die Eintragungspflicht in die WBK greift - Ausleihbescheinigung gem. § 38 Nr. 1 e) des Ausleihvorgangs in die WBK eingetragen. Für in D erlaubnisfreie Gegenstände will niemand eine WBK sehen, sehr wohl aber unter Umständen einen EUFWP ! Der WL oder das WS sind frei gem. Anl 2 Abschn 2 UA 2 Nr. 2.1 - somit greift Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1.3 (Gleichstellung wesentliche Teile mit Schusswaffen) da das Gesetz ja eben regelt dass WL etc. nicht eintragungspflichtig sind. Somit erfolgt eine Eintragung auch nur freiwillig auf Antrag des Erwerbers z. B. wg. Muni etc. und somit zählt diese Eintragung auch nicht zu 2/6 da diese freiwillige Eintragung den WL noch lange nicht pflichtig macht und somit eine Ausnahme von der Regel des § 14 Abs. 2 letzter Satz vorliegt. Somit entfällt auch die Meldepflicht für Händler entspr. 34 Abs. 2.

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Hallo,

habe .357 Revolver und 9para Pistole innerhalb von 6 Monaten gekauft. Da ich plötzlich auch die Rundenwettkämpfe SpoPi mitschiessen wollte, habe ich für die Pistole ein .22 WS erworben. Gab keinerlei Probleme auf dem Amt.

Viel Erfolg,

Chris.

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den Einwand versteh ich nicht, sorry. EU-Richtlinie zum Waffenrecht ist europaweit in nationales Recht umzusetzen. Das bedeutet dass EUFWP sehr wohl in D für "freie Waffen" beantragt werden kann und auch erteilt wird, ob von nöten sei dahingestellt. Ansonsten bezieht sich der Thread doch auf WL und WS mit rechtlicher Wertung zum nationalen Recht... confused.gif

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@christian 555

Frage doch mal deinen BüMa warum er wesentliche Waffenteile in sein Handelsbuch einträgt? confused.gif

Siehe dazu § 23 Waffenbücher Absatz 2 Nr. 3

Sollte das WaffG da vielleicht ein Loch haben? gaga.gif

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@BJ: ziemlich mutige Auslegung des § 32 Abs. 6 WaffG, die ich so noch nie gehört habe. ooo.gif

Also wenn ich mir das so durchlese, komm ich nicht auf die Idee, in den EFP erlaubnisfreie Waffen einzutragen. Warum sollte eine Waffenbehörde auch amtlich bestätigen, dass eine erlaubnisfreie Waffe nicht in eine sonst erforderliche WBK eingetragen ist ? confused.gif

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Hallo Sachbearbeiter,

auch wenn's selten vorkommt, diesmal muss ich Dir widersprechen:

[ZitatAlso wenn ich mir das so durchlese, komm ich nicht auf die Idee, in den EFP erlaubnisfreie Waffen einzutragen. Warum sollte eine Waffenbehörde auch amtlich bestätigen, dass eine erlaubnisfreie Waffe nicht in eine sonst erforderliche WBK eingetragen ist ? confused.gif


Warum? Nun, einfach deshalb, weil es für einige EU-Länder erforderlich ist. Der EFWP ist ja schließlich nicht zur Verwendung im eigenen Land da, sondern um in anderen Mitgliedsstaaten die Berechtigung nachzuweisen. Ausgangspunkt dafür, ob dies erforderlich ist (d.h. ob die Waffe z.B. frei oder erlaubnispflichtig ist) ist aber nicht das deutsche Recht, sondern das Recht desjenigen EU-Staats, in dem die Waffe verwendet oder durch den die Waffe transportiert werden soll.

Udo

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Hmmm, grübel grübel. Also das kann ich nicht nachvollziehen. Eine Erlaubnisfreiheit wird doch nicht amtlich bestätigt, sie ergibt sich vielmehr schon aus dem Gesetz selbst...

In Anlage 2 wird ja so einiges zum Verbringen und zur Mitnahme freigestellt. Und § 32 Abs. 6 WaffG bestimmt für den EFP ausschließlich den Eintrag von Schusswaffen nach Kategorie A bis D der Waffenrichtlinie, für welche die Person besitzberechtigt ist.

Da frage ich mich doch, ob es überhaupt Schusswaffen gibt, die unter diese Kategorie fallen, nicht schon nach Anlage zum WaffG zur Mitnahme freigestellt sind, aber trotzdem nicht erlaubnispflichtig sind. confused.gif

Ergo: meines Erachtens ist hier die Berechtigung zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gemeint und somit können nur in der WBK eingetragene Waffen auch in einen EFP eingetragen werden.

Alles andere erscheint mir sehr vage.

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In Antwort auf:

Und § 32 Abs. 6 WaffG bestimmt für den EFP ausschließlich den Eintrag von Schusswaffen nach Kategorie A bis D der Waffenrichtlinie, für welche die Person besitzberechtigt ist.

Ergo: meines Erachtens ist hier die Berechtigung zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gemeint und somit können nur in der WBK eingetragene Waffen auch in einen EFP eingetragen werden.

Alles andere erscheint mir sehr vage.


Hallo SB !

Unter die Kategorie D fallen z.B. auch die in Deutschland freien einschüsssigen Schwarzpulvervorderlader. Diese kann ich aber ohne einen EFP z.B. nicht in die Niederlande mitnehmen, da dort das Baujahr (ich glaube es war 1871) allein über die WBK-Freiheit oder Pflicht entscheidet. Fährt also ein Reenactor mit einer Pedersoli Brown Bess zum Kriegspielen nach Holland, und hat er keinen EFP für seine Bessi macht er sich strafbar. Ist seine Kanone allerdings ein Original von 1815 kann er sie frei nach NL einführen. Macht nicht wirklich viel Sinn, ist aber so. Deshalb heißt es ja auch, Feuerwaffen der Katergorie D können in den EFP eingetragen werden. (Auch wenn das jetzt irgendwie nichts mit der ursprünglichen Thematik zu tun hat...)

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Hallo Sachbearbeiter,

könnte es nicht auch so sein, dass aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit auch dienstliches Tun möglich ist, dass über die Verpflichtung des Gesetzes hinausgeht ohne die Sicherheit der BRD zu beeinträchtigen. In der neuen WaffVwV könnte vielleicht ein Passus stehen, der den Eintrag erlaubnisfreier Waffen, sofern dies in anderen Mitgliedstaaten verlangt wird, zulässt.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ranninger

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