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borussenjoe

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Alle Inhalte von borussenjoe

  1. wenn ich eine Waffe in der WBK hab, hab ich das Bedürfnis für diese Waffe nachgewiesen. Ist der SB der Meinung das Bedürfnis sei entfallen, warum auch immer, müßte er wegen Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung widerrufen. Da er das nicht gemacht hat, erkennt er ja mein Bedürfnis weiterhin an. Wenn ich nun vorhab meine ausgeschossene gegen eine neue zu ersetzen spricht doch nichts dagegen das Bedürfnis weiterhin anzuerkennen - im Gegenteil, der Schütze möchte sich verbessern was darauf hindeutet dass er wirklich aktiver Schütze ist und das dürfte doch als das alte Bedürfnis unterstützende Tatsache genügen... Gebühr Austrag Erwerbsberechtigung Erwerbsanzeige ist klar...
  2. kommt mir so vor als würde einer im anonymen Alkoholiker Board fragen ob es in Ordnung war dass er sich nur mal ne Flasche Jägermeister reingeknallt hat, aber für die 15 Bier und die 3 Klaren gibts keine Beweise!
  3. konstruktiv - restrektiv -- ich warne nur vor Übermut! Nach Urteil VG Regensburg gilt 2/6 für grün und gelb! VG hat im Urteil vorgeschlagen den 2/6 Vermerk als HINWEIS in die WBK aufzunehmen. Auflage wäre somit nach diesem Urteil nicht erforderlich da bereits gesetzliche Regelung besteht. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, wenn eine Waffenbehörde im Zuständigkeitsbereich des VG Regensburg beim vorsätzlichen Erwerb einer dritten (also erst nachfragen und dann trotzdem ohne Ausnahmegenehmigung = Ausnahme von der Regel 2/6) Waffe Strafverfahren / OWI + Widerruf einleitet wird sie im VG Regensburg-Bereich zumindest Recht bekommen. Alleine davor wollte ich warnen. Denn weder deine Meinung noch meine noch die eines Sb helfen dem, der wg. eben dieses Vorwurfs vor dem VG Regensburg stehen wird! Also nochmal VG Regensburg stellte fest 2/6 gilt für beide WBKs. Somit Konsequenz 1-5 voriger mail in deren Zuständigkeitsbereich... obs dir paßt oder nicht... diese Vorschrift habe ich nicht ausgelegt, sondern lediglich für einen Teil Bayerns anhand eines Urteils für Klarheit gesorgt.... (war dir das gscheit genug?)
  4. schön dass du wieder da bist wo du hingehörst... Regensburg, Regensburg, Regensburg Regensburg, Regensburg, Regensburg Regensburg, Regensburg, Regensburg Regensburg, Regensburg, Regensburg Regensburg, Regensburg, Regensburg Regensburg, Regensburg, Regensburg
  5. Das ist einfach falsch! Nach Weisung BayStMI wird Auflage nach wie vor Eingetragen...und wie gesagt das letzte und somit jüngste Urteil bestätigte diese Haltung!
  6. es fällt doch nichts unter den Tisch, aber es gibt derzeit 2 Rechtsauffassungen, da kann man doch nicht das Tätigwerden einer Behörde, die nach einem VG Urteil handelt, rechtswidrigen Gesetzesvollzug bezeichnen. Fan eines Urteils - selten so gelacht....
  7. zu denken an Urteil VG Regensburg 2/6 auf gelb geht in Ordnung!!!!
  8. Abhängig davon ob BZR+Polizei schon vorliegt oder eingeholt werden muss. Bei uns wartest du entweder gar nicht (wenn alles aktuell vorliegt) oder zw. 3 und 7 Wochen, je nachdem wie schnell die Polizei die Anfrage bearbeitet, denn hier ist jetzt ja nach § 5 Abs. 2 Nr. 2a der Verfassungsschutz zu beteiligen... Selbst wenn Behörden seit einem Jahr gar nichts mehr ausstellen, mit der Begründung nach nach §5Abs.5Nr. 2 das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister abfragen zu müssen, diese Anfrage in Masse aber noch nicht vom BZR bewältigt werden kann, sind wir wieder am Anfang, dass das Problem von der Politik gebacken wurde. Man schreibt der Verwaltung eine bindende Verpflichtung ins Gesetz und stellt nicht sicher dass bei einer Bundesbehörde die entsprechende Anfrage der Ämter durchgeführt werden kann. Prinzipiell sind wir uns aber doch einig, dass eine unbegründete Wartezeit von 9 Monate wohl nirgends vorkommt, oder?
  9. Hast du das gelesen - 9 Monate Da brauchst du ja schon wieder eine neue BZR-Auskunft! 9 grundlose Monate, sorry, aber dafür gabs vom SB doch bestimmt ne Begründung... Abgesehen davon dass es 9 Monate grundloses Warten auf einen Eintrag sicher nirgends in D gibt, ist das ja fast noch länger wie wir jährlich auf die Steuerrückerstattung warten...Ach ja, die Art der Sanktionen würden mich interessieren, darf der SB dann keine Anträge mehr bearbeiten, muss er künftig 42 Stunden arbeiten (ach muss er ja sowieso schon) oder oder, aber ach wie gesagt einen Antrag der grundlos 9 Monate liegt kann ich mir nicht vorstellen. Welche Sanktionen hätten wir dann für die Leute vom Finanzamt, an der Kasse an der wir 30 Minuten anstehen, an der Tankstelle, für den Handwerker auf den wir dringenst trotz Zusage!!! 3 Monate länger warten und und und - schwarze Schafe hast du in allen Lebensbereichen - hier mit dem Gieskannenprinzip zu arbeiten ist billig...
  10. ich dachte eigentlich dass die Ironie meines Postings zu erkennen sei; natürlich wird nichts besser, aber wie gesagt, die Verantwortung hat die Politik zu tragen! und 2 Stunden länger aufwärmen, dazu ist mir jeder Kommentar zu schade...
  11. Richtig, der Vollzug der unzähligen Gesetze und Verordnungen die täglich erlassen werden, benötigen Verwaltungskräfte. Gesetze werden jedoch nicht von der Verwaltung erlassen, die Kostenexplosion ist somit sicher von politischer Seite zu verantworten. Aber dank der in Bayern beschlossen 42-Stunden-Woche wirde bestimmt bald besser....
  12. Ich denk mal, bevor wir ein liberaleres WaffG bekommen, wird erst mal eine neue WaffKostV erlassen, und die ist dann wohl eher als "Verschärfung" zu werten ...
  13. @sachbearbeiter:ich glaub es nicht, meine Augen spielen mir bestimmt einen Streich - du gibst also unumwunden zu 45 cm weiter oben, um bei deinen Worten zu bleiben, "verkehrt" herum gedacht zu haben, vollständig im unrecht gewesen zu sein und nun auf den rechten Weg gebracht worden bist!? Hej, das zeigt wahre Größe, und da du nun auf dem richtigen Dampfer mitfährst, vollzieht ihr das OVG Urteil bez. Gebühr für Regelüberprüfung?
  14. Ich sehe Licht am Ende des Tunnels... Danke - fruchtbarer Boden.....
  15. @ Sachbearbeiter: hab Ich geguckt in 38 Abs. 1 a WaffG aber spricht nur von Waffe - ergo - du kommst hier nicht rein! Deine Meinung, wir müssen alles was wir unter Waffe lesen auf Muni beziehen ist meines Erachtens mehr als gewagt. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt hätte er sicher nicht in unzähligen §§ "Waffen oder Munition" (2 Abs. 1, 2 Abs. 2 und und und) geschrieben sondern gesetzessystematisch in § 1 Waffen mit Munition gleichgestellt! Und somit bezieht sich auch die OWI lediglich auf Waffen. Könntest du mir noch den § nennen der Munition für das Waffengesetz Waffen gleichstellt? Die §§ zum Führen konnte ich deiner Botschaft auch nicht entnehmen. Also die Feststellung dass wenn der Gesetzgeber Waffe schreibt auch Munition meint halte ich einfach für falsch. Sorry, aber deine Rechtsauffassung beruht auf einer These die nirgends belegt ist. Selbst der Entwurf zum WaffG, die amtliche Begründung, die AWaffV und die Vollzugshinweise diferenzieren zwischen Waffe und Muni!
  16. sachbearbeiter: stellt sich die Frage wer von uns beiden verkehrt rum denkt - eine Erlaubnispflicht die in keinster Weise straf- oder bußgeldbewehrt ist auf eine Anlage zu stützen halte ich nach wie vor für falsch! sachbearbeiter & Mouche: dass für Muni eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis erforderlich ist habe ich nie in Abrede gestellt, warum auch - stimmt ja. Aber woher nehmt ihr die Weisheit dass ich beim Muni-transport mein "Besitzdokument" mitführen und somit den legalen Besitz nachweisen muss? Die Fundstelle würde mich interessieren... na vielleicht findet ihr ja eine Verpflichtung in irgendeiner Anlage die bei mir nicht abgedruckt ist Also nochmal, Sachbearbeiter, ich führe Muni und hab nichts dabei - nach welcher Vorschrift würdest du mich wg. des Führens ohne Erlaubnis und nach welcher weil ich meine WBK nicht dabei hab verurteilen? Bitte keine Floskeln sondern §§§ - und kommt mir jetzt bitte nicht mit 29 ff ich hab nicht vor meine Muni zu verbringen oder in Drittstaaten mitzunehmen, sondern fahr einfach nur so durch den Landkreis...
  17. Woraus entnehmt ihr für das Führen von Munition eine erlaubnispflicht!? Bevor ich nach einem Befreiungstatbestand suche muss ich das Handeln doch erst mal pflichtig machen. Das Führen von Munition ist weder erlaubnispflichtig noch als Vergehen oder OWI bewehrt!
  18. Also will ich auch was konstruktives beitragen: Gem. § 10 Abs. 4 wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt. Gültig für drei Jahre blabla.. Führen von Muni somit nicht unter erlaubnispflicht gestellt! Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 definiert lediglich ein Führen von Waffen, wonach es waffenrechtlich ein führen von Munition nicht gibt!
  19. Warum machst du dein "Trockentraining" nicht zuhause, oder wollt ihr euch duellieren?
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