Das Problem des Erwerbs von Schalldämpfer für Jagdscheininhaber stellt sich aus meiner Sicht nach dem neuen Waffengesetz wie folgt dar:
§ 2 Abs. 2 WaffG Der Umgang mit Waffen..., die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis
§ 1 Abs. 3 WaffG Umgang mit einer Waffe.... hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt etc.
Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen mit Waffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1 bis 4 Jetzt kommts: dort sind unter Ziff. 1.3.6 Schalldämpfer genannt)... bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen... nicht nach UA 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht befreit sind.
-In den Befreiungstatbeständen des UA 2 sind Schalldämpfer nicht genannt.
Ergebnis: Schalldämpfer sind waffenrechtlich als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln.
§ 13 Abs. 3 WaffG Inhaber eines gültigen Jagdscheines bedürfen zum Erwerb von Langwaffen -Schalldämpfer sind keine Langwaffen- keiner Erlaubnis
Ergebnis: Mit gültigem Jahresjagdschein kann man Jagdlangwaffen, nicht aber Schalldämpfer ,erwerben
Ein Bedürfnis für Schalldämpfer liegt - zumindest in Bayern - nicht vor, da nach § 19 BJG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG in Bayern die Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern nicht erlaubt ist.
Lieber Sachbearbeiter,
ich kann es mir nicht verkneifen, darauf hinzuweisen, dass die derzeit noch gültige WaffVwV nur noch in den Teilen anzuwenden ist, die mit dem Wortlaut des neuen Waffengesetzes vereinbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
B. Ranninger