Zum Inhalt springen

Ranninger

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    34
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Letzte Besucher des Profils

414 Profilaufrufe

Leistungen von Ranninger

Mitglied +25

Mitglied +25 (2/12)

0

Reputation in der Community

  1. Anweisungen des BayStMI sind nicht im "Busch" Mit freundlichen Grüßen B. Ranninger
  2. Für Bayern gilt: Bei Polizeibeamten, mit dem Jagdschutz oder Forstschutz betrauten Beamten, Justizbeamten der Vollzugsanstalten, Vollzugsbeamten der Bundespolizei kann man im allgemeinen ohne weiteres davon ausgehen, dass sie kraft ihrer beruflichen Ausbildung über die erforderliche Sachkunde verfügen (Originaltext einer veröffentlichten -noch gültigen- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern). Mit freundlichen Grüßen B. Ranninger
  3. Das Problem des Erwerbs von Schalldämpfer für Jagdscheininhaber stellt sich aus meiner Sicht nach dem neuen Waffengesetz wie folgt dar: § 2 Abs. 2 WaffG Der Umgang mit Waffen..., die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis § 1 Abs. 3 WaffG Umgang mit einer Waffe.... hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt etc. Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG Der Umgang, ausgenommen das Überlassen mit Waffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1 bis 4 Jetzt kommts: dort sind unter Ziff. 1.3.6 Schalldämpfer genannt)... bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen... nicht nach UA 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht befreit sind. -In den Befreiungstatbeständen des UA 2 sind Schalldämpfer nicht genannt. Ergebnis: Schalldämpfer sind waffenrechtlich als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln. § 13 Abs. 3 WaffG Inhaber eines gültigen Jagdscheines bedürfen zum Erwerb von Langwaffen -Schalldämpfer sind keine Langwaffen- keiner Erlaubnis Ergebnis: Mit gültigem Jahresjagdschein kann man Jagdlangwaffen, nicht aber Schalldämpfer ,erwerben Ein Bedürfnis für Schalldämpfer liegt - zumindest in Bayern - nicht vor, da nach § 19 BJG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG in Bayern die Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern nicht erlaubt ist. Lieber Sachbearbeiter, ich kann es mir nicht verkneifen, darauf hinzuweisen, dass die derzeit noch gültige WaffVwV nur noch in den Teilen anzuwenden ist, die mit dem Wortlaut des neuen Waffengesetzes vereinbar ist. Mit freundlichen Grüßen B. Ranninger
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.