nö, aber mit drei paragraphen:
§ 437 bgb: ist die sache mangelhaft, kann der käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem vertrag zurücktreten oder nach § 441 den kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a schadensersatz oder nach § 284 ersatz vergeblicher aufwendungen verlangen.
§ 475 abs. 1 bgb: auf eine vor mitteilung eines mangels an den unternehmer getroffene vereinbarung, die zum nachteil des verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den vorschriften dieses untertitels abweicht, kann der unternehmer sich nicht berufen. die in satz 1 bezeichneten vorschriften finden auch anwendung, wenn sie durch anderweitige gestaltungen umgangen werden.
§ 14 abs. 1 bgb: unternehmer ist eine natürliche oder juristische person oder eine rechtsfähige personengesellschaft, die bei abschluss eines rechtsgeschäfts in ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen tätigkeit handelt.
und für melkus hab ich auch noch einen:
§ 263 stgb - betrug; (1) wer in der absicht, sich oder einem dritten einen rechtswidrigen vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch vorspiegelung falscher oder durch entstellung oder unterdrückung wahrer tatsachen einen irrtum erregt oder unterhält, wird mit freiheitsstrafe bis zu fünf jahren oder mit geldstrafe bestraft.