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UMeisen

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  1. Antwort auf: Hallo ich habe heute von Frau Dombrowski, Vorzimmer Polizeipräsident Potsdam das AZ bekommen wo der Spruch drinstehen soll. Also AZ OVG Münster vom 11.11.2002 20B1832/02. Kann man das Überprüfen und wie? Steven Entscheidungsdatenbank NRW Dort das Aktenzeichen 20 B 1832/02 eingeben (mit Leerzeichen vor und nach dem B)
  2. Ne, Habakuk, das genügt nicht, denn wer sagt denn, daß Du das gekaufte WS zwischenzeitlich nicht wieder weiterverkauft hast (bei einem Eintrag zwar auch möglich, aber da schützt mich als Händler der amtliche Stempel). Und bevor nun die Idee kommt, daß man ja das WS zusammen mit der WBK, auf der die Grundwaffe eingetragen ist, mit zum Händler nehmen kann: Als Händler muß ich ggfs. auch später noch nachweisen, daß ein Verkauf nur an Erwerbsberechtigte erfolgt ist. Bei MES oder WBK reicht für diesen Nachweis ein einfacher Eintrag der WBK-NR. ins Mun-buch. Aber wie soll ich die vorgewwiesene EWB in diesem Fall später nachweisen, das vorgezeigte WS kann ich schlecht beim Mun-Buch abheften. Im übrigen: Keiner zwingt den Besitzer eines WS, dieses eintragen zu lassen. Aber welcher ernstzunehmende Grund (außer: keine Lust) kann einen SB daran hindern, auf Wunsch des Besitzers das WS in die WBK einzutragen? Natürlich hat SB grundsätzlich Recht, aber die Eintragung auf Wunsch tut keinem Unrecht und hat außer ihrer Bürgerfreundlichkeit auch keine weiteren Nachteile. Udo Udo
  3. Hallo SB, diesmal muß ich Dir widersprechen: Der Händler darf die Mun (allein schon aus Gründen des nachhaltigen Schutzes seiner eigenen Händler-Existenz) nur verkaufen, wenn die Erwerbsberechtigung nachgewiesen oder offensichtlich ist. D.h. ich kann jeden Händler verstehen, der nur gegen Vorlage einer MEB oder eines WS-Eintrags ausliefert. Und da eine MEB regelmäßig erneuert (und damit auch regelmäßig neu bezahlt) werden muß, ist der WS-Eintrag in die WBK (auf Wunsch des Schützen) der einfachste Weg, zumindest dann, wenn sich die EWB für dieses Kaliber nicht bereits aus einem anderen Eintrag (oder aus JJS) ergibt. Udo
  4. Antwort auf: Daher eine Frage an die Betroffenen: Gibt es im Umkreis von 30 bis 40 km um den Dom herum eine verständnisvolle Ecke in NRW, wo man als Sportschütze nicht sofort für das SEK Lachsschnittchen vorbereiten muss? A. Ja, einige. (Um nicht zu sagen fast alle umliegenden.) Nähere Auskünfte bei Bedarf per pn. Udo
  5. In Antwort auf: Im Prinzip kann man sich das sparen, weil diese Auflagen schlichtweg der geltenden Rechtslage widersprechen. Nicht ganz. Die Auflage ist zunächst einmal in der Welt und muß, wenn noch möglich und nicht bereits wegen Fristablaufs bestandskräftig, entsprechend angefochten werden. Ansonsten gilt müßte sich an die Auflage gehalten werden... In Antwort auf: Sprich mit Deinem SB und sag ihm, dass Du es gerne richtig haben möchtest. Will sagen: Wenn die Widerspruchsfrist wegen der Auflage bereits abgelaufen ist, beantrage die Aufhebung der Auflage (bzw. die Erteilung einer nicht durch diese Auflage beschränkten Erlaubnis). Ich frag mich nur nach den Gebühren hierfür. In Antwort auf: Spätestens bei einer anstehenden Verlängerung sollte man aber auf die Richtigstellung bestehen. Das wäre die einfachste Lösung für "Faulpelze",allerdings nur dann sinnvoll, wenn die Auflage ansonsten nicht weiter stört. Udo
  6. Auch von mir alles Gute.
  7. In Antwort auf: Da der gesamte Kaufpreis dieser an sich nicht sooo wertigen VL-Pistole € 170.- war..... muss der SK sich überlegen ob es sich lohnt einen Anwalt beizuziehen. Ja, lohnt sich. Nicht so sehr, weil Du dadurch einem notleidenden Anwalt eine warme Suppe ermöglichst (Gebühren belaufen sich auf 43,55 € incl. MWSt), sondern bereits allein aus dem Grund, daß der Verkäufer in solchen Fällen meist genau darauf spekuliert, daß es sich ja "nur" um einen kleinen Betrag handelt. Auch das ist offensichtlich ein durchaus lukratives Geschäftsmodell. Udo
  8. Hmmm, hört sich eigentlich nicht nach einem Versehen an, sondern nach dem Versuch, einen "Dummen" zu finden. War der Verkäufer eigentlich ein Unternehmer oder eine Privatperson? Meine Empfehlung: Bei Unternehmer Frist zur Nachlieferung eines der Beschreibung entsprechenden neuen VL setzen (1-2 Wochen sind ausreichend) und Rücktritt vom Vertrag/Schadensersatz androhen, nach Fristablauf zurücktreten und das Geld zurück verlangen. Wenn der VL ein Schnäppchen war, der sonst nur teurer zu bekommen ist, Schadensersatz verlangen (= höherer Preis für Deckungskauf). Wenn der Verkäufer eine Privatperson ist, entsprechend verfahren, allerdings dürfte sich dann die Fristsetzung i.d.R. wegen erkennbarer Nichterfüllbarkeit erledigen. Den Gewährleistungsausschluss kann Dein Kollege getrost vergessen (§ 444 BGB, bei prof. Verkäufer zusätzlich auch § 475 BGB). Udo
  9. UMeisen

    BDS ???

    In Antwort auf: es war-man erinnere sich -nur als Beispiel dafür gedacht, daß möglicherweise(!) auch organisatorische Mängel beim BDS selbst ein Grund für die erstaunlich lange Dauer des Anerkennungsverfahrens sein könnten - reine Spekulation natürlich . Mouche Ich kenne zwar die internen Abläufe im BDS nicht, aber wenn ich mir den zähen Ablauf unseres Anerkennungsverfahren so anschaue, denke ich nicht, das hier ein Organisationsproblem des BDS vorliegt.
  10. Hm, eine Kopie der bisherigen WBK-Einträge fragen wir in unseren Befürwortungsformularen auch ab. Aber nicht, weil mich der Inhalt fremder Waffenschränke interessiert, sondern weil ich hier ersehen kann, ob eine Bescheinigung nach § 14 (2) oder nach § 14 (3) benötigt wird, ob es Probleme mit de3r 2/6-Regelung gibt (die vielleicht mit einer vernünftigen Erklärung in unserer Bescheinigung umschiffbar sind) etc. Klar, ich kann diese Punkte auch einfach abfragen, ist aber für viele Schützen "komplizierter" und wohl auch fehlerträchtigter. Udo
  11. Geheime Satzung? Hol Dir doch eine Kopie vom Vereinsregister. Im übrigen hat 700NE ('mal wieder) Recht: 1. Ich kann nicht *ständig* beaufsichtigen, wenn ich selbst schieße. 2. Ich darf ohne Aufsicht nur schießen, wenn ich allein bin. Wenn ich als Aufsicht schieße, schieße ich ergo ohne Aufsicht. Udo
  12. In Antwort auf: Deiner Wohnortsangabe im Profil nach zu urteilen schließe ich das mal aus. Sorry, ich dachte, Du kämst aus dem Raum Köln/Bonn Udo
  13. Hallo knight, der Waffenhändler, der Dir die Auskunft gab war aber doch wohl hoffentlich nicht der, bei dem ich auch immer einkaufe??? In den Eur. Feuerwaffenpass kann jede Waffe eingetragen werden, die in einer WBK steht. Die Farbe der WBK ist dabei herzlich egal. Udo
  14. Hallo carcano, hinsichtlich der Rückwirkung muß ich Dir widersprechen, ein Anfang der Erwerbszählung am 1.4. halte ich weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Zweck der Vorschrift für vertretbar. Allerdings sollte man hier auch sehen, daß das neue WaffG hier ein "in der Regel", mithin also keine zwingende Grenze vorgibt, so daß es natürlich den einzelnen Behörden offen steht, die Alterwerbe nicht zu berücksichtigen (und sie andererseits auch begründen müssen, warum sie sich unbedingt mitzählen wollen). Hinsichtlich der Gelben freue ich mich, nicht allein auf diesem Posten zu stehen. Udo
  15. In Antwort auf: @ UMeisen und Asta: Und wo steht, daß diese Bestimmung für eine Zeit anzuwenden ist, in der es diese noch gar nicht gab? Imn Gesetz, da steht nämlich, daß für Erwerbe ab dem 1.4. die 2/6-Regel gilt. Und da steht nirgendwo, daß Alterwerbe vor dem 1.4. für die Frage der Zulässigkeit einer zukünftigen, unter der Geltung des neuen WaffG erfolgenden Erwerbs nicht mitzählen. In Antwort auf: Üblicherweise gelten Gesetze mit belastendem Inhalt ab in Kraft treten und nicht rückwirkend! Tun sie auch nicht. Die Regelung gilt nur für ERwerbe, die Du ab dem 1.4. tätigst. Das hindert aber nicht, für die Frage der Rechtmäßigkeit auch die Vergangenheit mit einzubeziehen. Anderes Beispiel: Die Volljährigkeitsgrenze wurde vor einer Reihe von Jahren im Rahmen einer umfassenden gesetzlichen Neuregelung von 21 auf 18 heruntergesetzt. Trotzdem wurde auch danach für die Frage, ob jemand volljährig ist, auch das Lebensalter mit berücksichtigt, das noch unter der Geltung des alten Rechts "erlebt" wurde. Wäre Deine Argumentation richtig, hätte auch hier eine "Stunde Null" gelegen, so daß erst 18 Jahre später die ersten Leute wieder hätten volljährig werden können. Abstruß, nicht wahr? (Ja, ich weiß, das Beispiel hinkt...) In Antwort auf: Eure Meinung ist genau wie meine eine Interpretation des Neuen WaffG - das bedeutet aber nur,daß einer von uns richtig liegen kann - und wer das ist könnte allenfalls Ergebnis eines Urteils sein! Oder ? Nicht ganz, Deine Meinung ist keine vom Gesetz gedeckte Interpretation mehr, sondern - sorry - Wunschdenken. In Antwort auf: Wir haben doch Juristen an Board ist es richtig, Waffenkäufe vor dem 1.4 in das 2 Stück pro Halbjahr einzubeziehen? Mouche Schade, daß sich hier nur kein Jurist zu Wort meldet. In Antwort auf: PS. Asta und UMeisen : Jungs ich bitte Euch, das ja als rein rechtliche Differenz der Auffassung zu sehen - ich will nicht streiten, ich will Klarheit, da ich innerhalb der letzten paar Wochen gut eingekauft habe ist diese Frage für mich praktisch und nicht theoretisch Na dann viel Spaß mit Deinen Neuerwerbungen. Uns sollte es Dir damit zu langweilig werden, hätte ich noch eine Idee für weitere Erwerbungen, vorausgesetzt Du besitzt eine (alte) Gelbe WBK: Die 2/6-Regel steht in § 14 Abs. 2 WaffG, bezieht sich mithin auf das dort beschriebene allg. Sportschützenbedürfnis. Nach der Systematik des Gesetzes dürfte es dann aber nicht gelten für ERwerbe im Rahmen der besonders geregelten Bedürfnisse des § 14 Abs. 3 und 4, d.h. im Rahmen des Spoprtschützen-Kontingents (Abs. 3) und bei Erwerben auf die Gelbe (Abs. 4). (Ist aber nur meine Meinung!) Udo
  16. In Antwort auf: Bester UMeisen-wenn ich mich nach einem Sinn fragen wollte-dann nach dem Deiner Aussage ! Mouche, ich verstehe schon, daß Du mich nicht verstehst (oder nicht verstehen willst). Das ändert aber nichts an dem Ergebnis. Natürlich ist am 1.4. die, wie Du es schreibst "Stunde Null", nämlich die Stunde, ab der das neue Recht gilt. Dies hindert aber nicht, die Erwerbe der letzten sechs Monate für die Frage der Rechtmäßigkeit der ab heute erworbenen Schußwaffen mit einzubeziehen. Im Klartext: In den letzten 6 Monaten 2 Erwerbungen und eine weitere am 30.3. ist o.k. In den letzten 6 Monaten 2 Erwerbungen und eine weitere am 1.4. ist zwar hinsichtlich der beiden ersten o.k., da altes Recht, nicht aber hinsichtlich der Erwerbung am 1.4., da für diese sodann neues Recht gilt
  17. Hallo mike, maßgebend ist prinzipiell das Recht zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, ab heute also das neue WaffG, und zwar unabhängig davon, wann der Antrag abgegeben wurde. Da aber hier noch vieles im Argen liegt (fehlende Verbandsanerkennung etc.) dürften die meisten Ämter für Altanträge diese Erkenntnis wahrscheinlich liebend gerne noch "vergessen". Dir soll's recht sein. Udo
  18. Hallo Mouche, ich muß Dir wieder einmal widersprechen. Gesetz gilt für alle Waffenerwerbe ab dem 1.4. D.h. bei Erwerb z.B. am kommenden Samstag sind die Vorerwerbe im Zeitraum ab dem 5. Oktober 2002 zu berücksichtigen. (Ist keine Rückwirkung, da nur für zukünftige Erwerbe, leider). Udo P.S. Und jetzt komm mir nicht mit dem Sinn der Vorschrift, den gibt's nicht.
  19. In Antwort auf: Ich hatte in einem anderen Thread schon mal gefragt: Bei welcher Behörde muss ich in Düsseldorf denn den Schein beantragen? Beim Polizeipräsidium (gleiche Abteilung wie bisher bereits für Waffenrecht zuständig) Udo
  20. Zitat: Original erstellt von falcon: kombiversicherungen, die auch waffenrecht abdecken, gibt es derzeit nicht (es gibt versicherungsvertreter, die anderes behaupten, aber die lügen). Doch, gibt es. Die Gothaer bietet über ausgewählte Vertreter Spezial-Policen für Rechtsschutz, Hausrat und Haftpflicht an, in denen die typischen waffen- und wiederladerechtlichen Problemfelder mit abgedeckt sein sollen. Habe mir den genauen Deckungsumfang allerdings auch noch nicht angesehen. Udo
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