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Nitro

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  1. Das Problem bei der uneingeschränkten Erlaubnis ist das fehlende Bedürfnis für die Herstellung von Munition, für die Du eigentlich keine Verwendung hast, weil Du keine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis besitzt. Du kannst dich natürlich damit herausreden, dass Du auf dem Schießstand jede Waffe zum Schießen benutzen kannst, ich empfehle für diesen Fall aber, peinlichst genau ein Schießbuch zu führen. Mit dieser Argumentation kanns Du möglicherweise deinen SB dazu bewegen, entweder von einem Eintrag abzusehen oder die bereits eingetragene Beschränkung zu streichen.
  2. Ich verstehe nicht, warum manchen Funktionären nicht der § 10 der AWaffV vorgelesen wird. Dort ist bis Absatz 5 alles gesagt was erforderlich ist und wer welche Aufsicht an wen zu melden hat. Leider hat der § aber auch noch einen Absatz 6. Auf der Rechtsgrundlage dieses Absatzes haben sich sich wieder einmal die Verbandsfunktionäre ausgetobt, denen die Beamten des BMI nicht weit genug gegangen sind. Es gilt hier der alte deutsche Grundsatz: "Gib ihm ein Amt dann kannst Du was erleben"! Manchmal hat man dabei das Gefühl, dass aktive Sportschützen das Vereinsleben rund um die Königskette doch nur stören.
  3. Ich habe es auch schon an anderer Stelle geschrieben: Siehe oben. Ihr könnt so lange diskutieren wie Ihr wollt, aber im Entwurf der WaffVwV steht auf Seite 13 unter der Nummer 10.4: Die durch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 ausgesprochene Entbindung von der materiellen Erlaubnispflicht des Erwerbs und Besitzes für Inhaber einer WBK befreit nicht von der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 4. Keine weiteren Fragen Euer Ehren.
  4. Man wird wohl oder Übel nicht um die Eintragung herumkommen. Der § 10 sagt, dass Du Deine Waffe in die WBK eintragen lassen musst. Die Begriffsbestimmungen sagen, dass wesentliche Waffenteil den Schusswaffen gleichstehen, für die sie bestimmt sind. Und die Anlage 2 sagt nur, dass für den Inhaber einer WBK Wechselsysteme erlaubnisfrei erworben und besessen werden können für Schusswaffen, die bereits in der WBK eingetragen sind. Eine Befreiung von der EEintagungspflicht steht da nicht.
  5. Wie undurchsichtig das Waffenrecht wirklich ist, zeigt doch schon die Tatsache, dass im Bundesanzeiger etwas anderes veröffentlicht wurde wie es im Feststellungsbescheid steht
  6. Kannst Du mir das nochmal erklären? Was soll die Feststellung bedeuten unter 1000 kg kein B? In der DIN 1143-1 steht, dass die Verankerung nur auf freistehende Geldschänke mit der Masse < 1.000 kg (Masse kleiner 1.000 kg) anwendbar ist. Es wird zwar in der DIN 1143-1 in Abschnitt 8 etwas zur Verankerung ausgesagt aber nur, wie die Verankerung zu prüfen ist. Wenn man einen Rückschluss auf die Verankerung schließen will, dann kann das nur über die Zugfestigkeit der Befestigungselemente geschehen. Nach meinen Berechnungen (Querschitt und Zugfestigkeit) brauchs Du, um die in der Tabelle 1 der DIN 1143-1 geforderte Festigkeit des Schrankes auf die Montagewand zu übertragen 4 Schrauben 8 mm der Festigkeit 8.8 oder 3 Schrauben 10 mm der gleichen Festigkeit um die dort geforderten 50 kN zu übertragen. Die Festigkeit der Schrauben ist auf dem Schraubenkopf eingepresst oder eingeschlagen. Der Schwachpunkt in dieser ganzen Geschichte ist der Dübel, wenn Du einen verwenden musst. Du kannst aber davon ausgehen, wenn Du die Schraube fest anziehen kannst, ohne dass der Dübel durchdreht, dann hält er auch was er verspricht. Viele Grüße an Dein Ordnungsamt und ich wette, dass er das nicht anzweifelt.
  7. Kannst Du. Du mußt nur aufpassen dass Du die Tür noch zubringst. Siehe dazu AWaffV § 13 Absatz 2. Der dort genannte Bezugssatz Absatz 1 Satz 1 ist ein O-Schrank und Nullschrank =B-Schrank
  8. Das ist richtig. Dabei muß die Abreißkraft nach der DIN/EN 1143-1 50 kN betragen. Das sind mit den entsprechenden Dübel 3 Schrauben der Festigkeit 8.8 in 10 mm oder 4 Schrauben der Festigkeit 8.8 in 8 mm.
  9. Hättest Du geschwiegen, währes Du ein Weiser geblieben.
  10. Die Ermächtigungen für Rechtsverordnungen nach dem neuen Waffengesetz findest Du im Vorspann vor der Inhaltsangabe in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)Entwurf-. Neben den dort genannten 9 Fundstellen gibt es noch drei weitere die mir bekannt sind: VO nach § 48 Abs. 1 (Zuständige Behörden) VO nach § 50 Abs. 2 und 3 (Kosten) und VO nach § 55 Abs. 5,6 (Ausnahmen Hoheitsträger) Macht alleine im Waffengesetz 12 Ermächtigungen die allgemein gültige VO zu den einzelnen Bereichen ermöglichen. Darüber hinaus wird das BMI in § 59 WaffG ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften für seinen Geschäftsbereich (z.B. BGS oder BKA) zu erlassen. Verwaltungsvorschriften werden dann die Länder erlassen, wenn die AWaffV veröffentlicht ist. Dabei werden wir dann das Problem haben, dass wir in vielen anderen Dingen schon kennen: Jeder macht was er will, keiner macht was er soll, aber alle machen mit. Auf diesen Kuddelmuddel bin ich jetzt schon gespannt. Aber so ist der Föderalismus.
  11. Ich habe heute extra nocheinmal nachgesehen. Ich habe ein Noptel in eine P6 eingebaut und da steht in der Betriebserlaubnis Laserklasse 1. und nun?
  12. @Völker Ich habe in der Angelegenheit Armbrust und Kinder ein Schreiben des BMI Das Unter der Ziffer I. Nachwuchsgewinnung-Öffentlichkeitsarbeit im letzten Absatz zu folgender Feststellung kommt: Folgt man der vorstehenden Rechtsanalyse, so ergibt sich, dass es keine Handhabe gibt, um gegen die Durchführung eines betreuten Arnbrustschießens für Minderjährige ordnungsbehördlich vorzugehen. .... Unterschrift: Papsthart Das ist doch was! Ich habe darauf weiter oben schon hingewiesen, als ich gesagt habe - Kinder und Schießtrainer ist wie Kinder und Armbrust.
  13. Wenn ich euere Diskussion über Lasergewehre so verfolge, da muss ich mir echt überlegen, ob ich nicht meine Taschenlampe bei der Waffenbehörde abgeben muss, damit ich noch unter die Amnestie falle. Denn diese Taschenlampe ist so stark, dass die Katze meines Nachbarn sogar ihr Geschäft unterbricht, dass sie immer bei mir im Garten verrichtet, wenn ich sie anleuchtet. Spass beiseite Ernst auf den Tisch. Grundsätzliche Feststellung: Das Lasergewehr ist keine verbotene Waffe im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1, da es zwar eine Vorrichtung ist, die das Ziel markiert, aber n i c h t für Schusswaffen bestimmt ist. 1. Fallgruppe: Lasergewehre zur Tiervertreibung (Stare beim Obstbauern oder Möven im Hafen) WaffG § 1 (2) Nr. 2.b Lasergewehre sind tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzten, und die in diesem Gesetz genannt sind. (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffe, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen)zu diesem Gesetz näher geregelt. Anlage 1 UAbschnitt 2 Nummer 2.2.1 Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung Verwendung findenden Geräte. 2. Fallgruppe: Lasergewehre zum "Trockentraining" WaffG § 1 (2) Nr. 2a Waffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzten, insbesondere Hieb- oder Stoßwaffen; (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffe, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen)zu diesem Gesetz näher geregelt. Anlage 1 UA2 Nr. 1.2.1 Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind Gegenstände, 1.2.1 die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), Für beide Fallgruppen gilt: Anlage 2 Abschnitt 1 Verbotene Waffen Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1.3.6 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit. 1.4.4 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung verwendung finden; Offen bleibt für beide Fallgruppen das amtliche Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Kurzfassung: Laser werden nach ihrer Leistung in Laserklassen eingeteilt. Laserklasse 1 und u.U. auch Laserklasse 2 sind gesundheitlich unbedenklich. Laser ab Laserklasse 3 sind gesundheitlich n i c h t unbedenklich. Sie können die Haut, besonders aber das ungeschützte Auge schädigen. Mir bekannt Lasergewehre zum Trockentraining und zur Jugendarbeit haben Laserklasse 1 oder 2 und sind demnach keine verbotenen Waffen i.S. des Waffengesetztes da sie durch die amtliche Klassifizierung und das Laserzeichen (gelbes Dreieck und Laserstrahl) den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erbracht haben. Ander sieht es mit den sogenannten Vogelschrecklasern aus. Derartige Vogelschrecklaser weisen sogar in der Bedienungsanleitung darauf hin, dass sie z.B. Laserklasse 3B sind. Da Laser ab Klasse 2 gesundheitlich schädlich sind, sind sie verbotene Gegenstände i.S. des Waffengesetztes. Da mit einem Lasergewehren genauso wenig geschossen wird, wie mit einer Armbrust, gilt für den Umgang mit dem Lasergewehr die gleiche Regelung wie mit der Armbrust, wenn damit Kinder umgehen. Noch Fragen? wenn Ja, dann schau ich morgen Abend noch einmal herein. Aber heute nicht mehr.
  14. Nitro

    Neue Vo

    Hat jemand Erkenntnisse, ob die neue VO heute im Bundesrat war?
  15. @Ronald ich teile mit Dir Deine Auffassung, dass der § 36 Absatz 1 generell für alle Waffen gilt. Dazu gehören z.B. neben den LG/LP auch die PTB Knaller. Nach der derzeitigen Gesetzeslage (und darüber kann man derzeit auch nur diskutieren) ist ein vernünftiger Holzschrank mit einem entsprechenden Schloss durchaus geeignet dein LG/LP sicher zu verwahren. Ich bin nicht der Meinung von Manfred, dass der § 36 Absatz 5 und 6 ausschließlich die Aufbewahrung größerer Sammlungen regelt. Ich bin vielmehr der Meinung, dass hier der BMI durch Rechtverordnung die differenzierte Regelung treffen kann. (Rechtsgrundlage zur Regelung) Dabei obliegt dem Absatz 5 die generelle Regelung durch das BMI in einer entsprechenden Verordnung. In diesem Fall muß ich dem Manfred wiedersprechen und sehe hier sehrwohl einen Unterschied zwischen einer Verordnung, die Gesetztescharakter hat und einer Verwaltungsvorschrift. Vergleichsweise soll hier auf den Charakter der z.Zt. gültigen 1.WaffVO und die Waffenverwaltungsvorschrift WaffVWV hingewiesen sein. Der Absatz 6 des § 36 WaffG neu ist die Rechtsgrundlage für die örtliche Behörde, die den speziellen Einzelfall zu regeln hat. Dazu gehören dann m.E. größere Sammlungen, Sammlungen besonderer Art oder ganz normale Aufbewahrung an einem Ort, der nicht ständig bewohnt ist. Dazu gehören dann z.B. Schießanlagen, die nicht ständig bewirtschaftet werden und/oder sich außerhalb der Wohnbebauung befinden. Wenn als Anordnungen der zuständigen Behörde durch Rechtsmittel angegriffen werden, so kann es eigentlich nur auf dem Wege der Verhältnismäßigkeit gehe. Soweit zum vorletzten Absatz von Manfred Die Schwierigkeiten die ich derzeit sehe besteht darin, dass es keine Regelung gibt, wer denn nun eigentlich bestimmt, welche Mittel den entsprechenden gesetzlichen Regeln entsprechen, da die alte VDA-Norm nicht unbedingt 1 zu 1 auf die DIN 1143-1 umgeschrieben werden kann. So gibt es z.B. in der alten Klasse den einfachen Möbeltresor bis 200 kg und den qualifizierten Tresor mit einem Gewicht von über 200 kg. Nach meiner Einschätzung sind selbst die Tresorbauer unsicher und versuchen derzeit alles was sie noch an A auf dem Lager haben als Sonderangebot loszuschlagen. Na Manfred was meinst Du dazu?
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