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muni

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  1. Hallo, Schrott wird zwar vom Bund verkauft, jedoch steht in JEDEM Vertrag mit dem Schrottannehmer (bereits seit Jahren!!!), das eine Weiterverwertung im Sinne eines Verkaufes von Einzelstücken NICHT zulässig ist, soweit es sich um Waffen-und/oder Munitionsteile handelt. Es darf nur eine stoffliche Wiederverwendung angestrebt werden, das heisst also, ein Weiterverkauf (ggfls. nach Sortentrennung) an eine Verhüttungsgesellschaft und eben wie gesagt kein Individualverkauf. Bei anderen Sachen regelt das in jedem Fall immer der Überlassungsvertrag Bund/BWB and den Verschrottungsbetrieb. Etwas anderes sind VEBEG-Verkäufe -die üblicherweise keinen "Schrott" verkaufen-. Und jetzt nochmals: Auf militärischen Übungsplätzen herrscht generell ein "Aufnahmeverbot" von Hülsen und Munitionsteilen, egal ob für Soldaten oder Privat (es sei denn, sie sind damit beauftragt). In anderen Gegenden hängt das von den örtlichen Polizeigesetzen des jeweiligen Bundeslandes ab. Da jeder googeln kann, kann sich auch jeder schlau machen, bevor er von der Staatsanwaltschaft "schlau gemacht" wird. Das ist in jedem Falle kostspieliger... Auch neu seit 1.9.2005: Ergänzung des Sprengstoffgesetzes: Bereits das "Suchen" nach solchen Gegenständen ist eine gemehmigungspflichtige Handlung nach dem SprG, Zuwiderhandlungen sind Straftaten und keine Owigs.... GF Muni
  2. Es gibt verschiedene rechtlichen Dinge zu berücksichtigen. Das wäre erstens mal, wie vorher hier schon angeklungen, der Eigentumsanspruch des Bundes, sofern es vorher BW-Eigentum war. Um es zu verkomlizieren gibts aber bei Abschussmunition noch den sogenannten "Preisgabeaspekt" zu beachten. Zwar macht der Bund auch bei Fund-und Restmunition Ansprüche geltend; dies kann jedoch bei Munitionen deren Zweck es ist, abgeschossen, oder abgeworfen zu werden, nicht greifen, solange der Körper nicht auf eigenem Gelände des Bundes gefunden wurde (Nato-Truppenstatut schliessen wir jetzt mal wegen weiterer Verkomlizierungen mal aus). Intention einer Abwurf-oder Abschussmunition ist nämlich das Treffen des Zieles und dadurch auch die eigentumsrechtliche PREISGABE des Gegenstandes. Darüber gibbets einige Urteile der Obergerichte, so auch des Seegerichtshofes und des internationalen Seeherichtshofes (Torpedos, Minen etc....) Mit dem Abschuss/Abwurf gibt der Werfer/Abschiesser...you name it seinen Eigentumsanspruch auf. Erfolgt der Abschuss jedoch auf BW-eigenem Gelände, gilt dort das Wiederverwertungsrecht des Bundes, welches in den Standortvorschriften auch so festgelegt ist. Fliegt das Ding darüber hinaus in jwd, gehörts dem Finder (soweit wiederum landesrechtliche Vorschriften über Fundmunition -wie z.B. in Brandenburg- nicht entgegenstehen. Andere Länder sehen das sehr viel lockerer. Da hilft nur ein Blick ins örtliche Polizeirecht (Gefahrenabwehrrecht). Wurde es von anderen Alliierten "verbraten" kann sichs der Finder unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften aneignen, soweit von vorherein feststeht, das es absolut "harmlos" ist. Das würde ich aber einem Otto Normalfinder nicht zutrauen...denn das kann er wahrscheinlich nicht beurteilen. Ich habe schon viele "Sammler" gesehen, die hatten vermutlich "harmlose" Handgranaten und Stabbrandbomben aus Funden auf dem Kaminsims stehen....und die hatten alle noch "Restsüsse". Also da hilft im Grunde nur, den Fund der Obrigkeit anzuzeigen und Eigentumsansprüche geltend zu machen, falls sich der "Eigentümer" nicht meldet. Ist das Ding denn wirklich "leer", muss es nach Überprüfung der Unschädlichkeit auch wieder dem Finder ausgefolgt werden. Ist zwar ein mühsamer, aber der einzig legale Weg. Im Falle der TOW hier, kommt es aber NUR darauf an, obs BW-Eigentum war, bzw. noch ist. Leer und unschädlich ist sie ja offenbar. Und jetzt nochmal für Saarländer: Es ist nicht verboten Militaerische Munition zu sammeln, soweit sie a) aus Versteigerungen der VEBEG, der FAMO oder der Bundesvermögensverwaltung (ja auch die verkauft Militärmaterial), oder aber aus Verkäufen der alliierten (Besatzungs?)-mächte stammt(e) b)aus dem Ausland bereits entleert eingeführt wurde (da gibts keinen Artikel 134GG) c)aus Verkäufen einer Inlandsperson stammt, wenn diese wiederum aus a-oder b-Herkunft stammen. d)es sich um "aufgegebenes" Gut handelte, das nicht nach dem Krieg dem Siegerrecht unterfiel (das sind alle Abwurf-und Abschussmunitionen-soweit jetzt leer-) e) es sich um von den Siegermächten vereinnahmtes "Beutegut" handelte und von diesen verwertet wurde!! --Es gabe damals Sammlerscheine der Zonenverwaltungen und diese Güter gingen dann in den Besitz dieser priviligierten Firmen zur Verwertung über-- f) es sich um an den Bund als Rechtsnachfolger der WH/LW zurückgegebene Güter durch die Allierten handelte und von diesem dann "derilinquiert" wurde. Öffentliche Preisgabe, oder Hingabe als Herrenlos; Es gibt x-Spitzfindigkeiten dazu, die aber eben oft wegen der eigentlichen Wertigkeiten nicht von der zuständigen Stelle -nämlich der BiMa AKG-Zentrale (Bundesvermögensamt) weiterverfolgt werden. Es nützt nichts, wenn man einen Gegenstand (z.B. im Werte von 100Teuros) nach Art.134GG einzieht, wenn man dann dem "Verwahrer" einen "billigen Aufwandsersatz für Aufbewahrung, Konservierung, Renovierung etc" in etwa der gleichen oder annähernden Höhe bezahlen muss. Aber wie gesagt, wegen Deiner TOWs frag Deinen OFW wo sie her ist; wenns mal herrenloses Gut war, wirds auch durch "Entmannen" durch einen BW-Feuerwerker nicht mehr zu BW-Eigentum;es bleibt herrenlos und kann vom jetzigen Besitzer auch wieder bedenkenlos "derelinquiert" werden...Das ist die einzigste Gretchenfrage hier Nur schriftlich würde ich mir das schon bestätigen lassen. Was sich wegen mancher Begehrlichkeiten der im Moment partiell etwas wildgewordenen Exekutivorgane auch für jeden anderen Vorgang im Zusammenhang mit Sammeln von solchen Gegenständen empfiehlt. Alle Kaufquittungen aufbewahren und auch bei Einfuhren ,möglichst Daten über den Flohmarktkauf in Belgien, Holland, Frankreich etc. festhalten und schriftlich fixieren. Viel Spass beim lesen.... Muni
  3. Naja, da sprechen andere aus der Firma eine andere Sprache bzgl. Mutterkonzerns Wünschen....... Und was sagst du denn zu den Aussagen über den Grosshandel?? Alles nur Gerüchte/Sch...h.parolen?? Damit will ich nichts schlechtreden, sondern nur auch auf die dort herrschenden Zwänge hinweisen. Die betriebswirtschaftlichen Kenndaten kennst Du ja auch; die sind immerhin "öffentlich". GF Muni
  4. Auch wenns keiner hören mag: Das grosse "F" hat auch so seine Problemchen. Falls Ihr mal auf die Ladengeschöfte schaut: Das Wort "Waffen" wurde bereits aus "Waffen-Frankonia" eliminiert. Das passt nicht zum gewünshcten Aushängeschild "teure Bekleidung" und Edelware. Der Grosshandel wurde schon elendlich beschnitten, weil..... Auch dort greift halt irgendwann mal die eingeschlagene Parole des "Geiz ist Geil", bei dem allerdings als Vollsortimenter nichts mehr zu verdienen ist. Und da sind die Vorgaben des Mutterkonzerns knallhart. Also, kann man nur hoffen, das diese -wenn auch umbenannte- Institution WF -äh jetzt nur noch F- dem Kunden erhalten bleibt.... Gruesse Muni
  5. Aber wer sie wohl kauft, ist wohl ein "Simpel".... Zählen kann er wohl auch nicht, oder aber sein Bild ist noch ein "Lockangebot" GF, Muni
  6. muni

    WBK rückt näher

    Ja Smithy, und Herr Ranninger müsste wissen, ob etwas im Busch ist, oder nicht. Schliesslich wäre er im Falle eines solchen Entscheids, im Ministerium mitverantwortlich dafür :-) GF Muni
  7. muni

    Waffenversand

    Dann hast Du den Mist an der Backe und DPD haftet noch nicht mal für das Gestohlene, da die Versendung nicht regelkonform war. Das steht nämlich auch in deren Bedingungen...DPD nimmt aber in der Regel auch keine Pakete von Privat mit, bzw. von Leuten ohne Vertrag... Gruesse PP Bundespost, Service eigenhändig...die Kosten dafür muss ja ohnehin der Erwerber tragen. Wenn es also in den VK-Bedingungen drin steht, weiss ja jeder beim bieten, was auf ihn zukommt, sofern er den Zuschlag erhält.. Gruesse Muni
  8. Wenn aber jetzt der ausgebaute Lauf von Dir in einen "Austauschlauf" umgemünzt wird, fehlt es aber wieder an der geforderten "Austauschbarkeit" VON HAND, OHNE EINSATZ von Werkzeug. Und das steht nun mal in den noch gültigen Teilen der alten 1. und 3. WaffVO...warum liest die an sich nicht mal einer...nur so zum "Spass". Fehlt es aber wieder an der "mit wenigen Handgriffen" und "Ohne Einsatz von Werkeugen" Definition, dann liegt KEIN FREISTELLUNGSGRUND nach Anlage 2 vor. Es sei denn, Du machst mir vor, wie man einen .357 Magnum Lauf bei einem SW357er "ohne Werkzeug mit wenigen Handgriffen" tauscht....Dann mach mal. MfG Muni PS: Abgesehen davon, das ein Revolverlauf (Schraublauf) -ohne Einbau- in einen Revolver keinen gültigen Beschuss hat, den erhält er erst NACH dem Einbau (wieder) neu. Bei dem "ausgebauten" Lauf erlischt an und für sich der Ur-"Beschuss", da er sein Approvement nur im Zusammenhang MIT dem Rahmen (in den er geschraubt war) erhalten hat. Also auch nix mit wieder neu einschrauben und los gehts... Was gemacht wrd und was Recht ist, waren und sind immer 2 Paar Schuhe...:-)
  9. Hier gehts doch garnicht um das eintragen. Du dürftest den Lauf (mit Einschraubgewinde) mangels Freistellung garnicht erst ohne Voreintrag erwerben. Davon ausgenommen, ist lediglich der gewerbliche Tausch bei einem BüMa, den dieser in Eigenregie vornimmt (Bestellung/Lieferung des Laufes an ihn, Aushändigung der komplettierten umgebauten Waffe an Dich)....aber der ausgebaute Lauf bleibt mangels "Erwerbsgenehmigung" von Dir beim BüMa. Das der eigentumsrechtlich Dir gehört, interssiert das Waffengesetz ers mal garnicht. Auch Kinder können Eigentümer von Waffen sein, aber nicht deren Besitzer...als Beispiel. Um aber dem Wechsellauf mal "auf die Schliche" zu kommen, müsste man sich um das Wort "Passarbeiten" im WaffG kümmern; und da schlage ich doch mal vor, entweder die zum Gesetz führenden Vorschläge zu Rate zu ziehen, oder in Ermangelung derselben einfach ein berufliches metallurgisches Handbuch. Und was da im Waffenhandwerk unter Einpassen vorkommt, liest sich in etwa so: Einpassen der Schlossplatte (Gewehr/Revolver); Einpassen und regulieren der Abzüge; Einpassen und justieren der Visiere/Korne, etc.) Von dem Vorgang einen neuen Lauf "einzulegen" findet sich allerdings dort und auch in den gesetzesvorbereitenden kiloschweren Papieren GARNICHTS. Infolgedessen wird bei Wechselläufen eben auch davon ausgegangen, das diese "Einpassarbeiten", die im Gesetz stehen, auch nur in "bearbeitender" Hinsicht-die nicht der Genehmigungspflicht unterliegen dürfen- gemeint sind. Und, wie bereits angemerkt, das genze "Wechselspielchen" muss ohne Hinzunahme von Werkzeug vonstatten gehen. Eben nur diese "Passarbeiten" sind dann erlaubt, haben aber mit dem eigentlichen Wechselvorgang nur wenig zu tun. Also alles, was Hänschen Hase selbst machen darf, ohne das er dafür einer bersonderen genehmigung bedarf. Z.B. seinen Abzug überarbeiten, sein Visier tunen, wegen meiner wenn er meint, auch seine Verriegelungskämme an der GKP polieren/also besser an seine Gegenstücke anpassen/einpassen, die Rampe am Lauf polieren, Grate am Boden derselben entfernen, damits in sein Pistölchen/Gewehrchen passt. Wenn Dir Dein BüMa auch noch Laufrohlinge verkauft, nur aufgrund weil Du das Kaliber in deiner WBK eingetragen hast, kann es mit dem Wissen auch nicht so besonders her sein, eher mit seinem Trieb nach Geld. Denn in diesem Falle machst DU und auch der BüMa sich in jedem Falle strafbar. Ein Laufrohling ist in keinem Falle von einer Freistellung in Anlage 2 erfasst, und führt zwangsläufig beim Vorfinden zur Einleitung eines Strafverfahrens. Es sei denn, Du bist im Besitze einer Erlaubnis zur "Nichtgwerbsmässigen" Herstellung einer Schusswaffe (spezifiziert welche--und dann muss auch der Rohling dazu passen-), oder Dein SB hat Dir aus obskuren Gründen enen Erwerb eines "Laufrohlings" genehmigt. Beides ist relativ selten....:-) Über Klimmzüge bei Langwaffenläufen für Jagdscheininhaber haben wir uns ja auch schon mal länger und breiter gekäppelt....im Falle eines Falles- wie verspätete oder Nichtlösung des Jagdscheines etc.- dampft aber schon wieder die K......
  10. Bei Deinen Unterscheidungen zu WL und ATL geht aber eines verloren: die an den Endkunden abzugebenden TEILE MÜSS(t)EN vorher BESCHOSSEN SEIN. Das spielt zwar bei Abgabe an den BüMa keine Rolle, da er die Waffe nach erfolgtem "Austausch" des Laufes und den Anpassarbeiten ohnehin dem BA vorlegen muss (§4 Abs.1 Nr.1 der noch gültigen 3.WaffVO zum alten Waffenrecht) Nur: Die von Dir gesehene "Ausnahme" gilt eben nur, wenn dieses wesentliche Teil ohne Einsatz von Werkzeug "ausgetauscht" oder "gewechselt" werden kann. Daran fehlt es aber bei einem 98er oder einem Revolver aber schon.....und wie soll denn vorher, ohne eben die speziellen (später) notwendigen Einpassarbeiten ein "Beschusszeichen" auf diesen WL hüpfen?? Vielleicht mal dazu die Kommentierung (sogar die vom Wunderpapst Hinze) lesen: Dort heisst es: "Bei Austauschläufen muss es sich aber um solche Läufe handeln-desgleichen bei Einsteckeinsätzen i.S.des §21Abs.2Satz2 WaffG76- die MIT WENIGEN HANDGRIFFEN ein-und ausgewechselt werden können, bei denen die Waffe jedenfalls so konstruiert ist, das diese "Auswechslung" ohne Hinzunahme handwerklicher Mittel in der oben beschriebenen Weise möglich ist." Zu dem Thema WECHSELLÄUFE wird dann weiterhin aufgeführt: "Die GEICHE Voraussetzung gilt auch für WECHSELLÄUFE. Auch deren Freistellung beschränkt sich auf die Läufe, die ohne Hinzunahme handwerklichen Werkzeugs mit wenigen Handgriffen gewechselt werden können.Der Kreis der hierbei in Betracht kommenden Wechselläufe bzw. Waffen beschränkt sich bereits durch diese konstruktionsbedingten Erfordernisse." Als Beispiele werden Flinten/BDB/BBFs genannt, bei denen die Laufbündel schon vorgefertigt für den speziellen Waffentyp sind und die nur durch ein paar Feilstriche oder ähnliches etc. an nichttragenden Teilen "gepasst" werden müssen. Diese "Einpassarbeiten" sind bei den WL gemeint, und nicht etwa Arbeiten, die ein totales "Auseinanderschauben" der Waffe erfordern, wie das bei einem Laufwechsel bei einem Revolver oder evtl. auch bei einem Karabiner, oder einer 08 (nicht aber Gewehre wie SAKO, Sauer etc. die ein WL-System haben) vorliegt. Mir machts ja nix aus, wie Ihr das handhabt. Hier wird aber jeder Lauf, der nicht "explicit" als Wechsellauf/ATL i.S. des Gesetzes gesehen wird, als wesentliches Waffenteil gesehen, für das keine "Besitzberechtigung", bzw. Erwerbsberechtigung vorlag....mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen. Und weil hier einer anführt, LW würde einbaufertige Teile mit Schraubgewinde an Endverbraucher verkaufen, dann glaube ich das nicht. Das wird wohl der ortsansässige BüMA/Händler (ohne entsprechende Rechts(er)kanntnisse) gewesen sein, denn LW verkauft nicht an Endverbraucher. Abgesehen sind deren rechtlichen Angaben auf der Internetseite katastrophal...da sind ja auch noch Pistolen-und Einstecksysteme als PTB-geprüfte Ware "Frei ab 18 Jahren" verkäuflich. Der Rechtsstand entspricht noch dem Stand von vor 5 Jahren...auch die Preise in DM!!! GF Muni
  11. Ums "eintragen" gehts hier nicht.... Nur, das Du keinen "Wechsellauf" erworben hast. Nach der Definition ist nämlich nur der Erwerb "eines Wechsellaufes oder Austauschlaufes" dadurch genehmigt, das Du die Grundwaffe eingetragen hast. Nach der noch gültigen 3.WaffV zum alten Recht (mangels neuer Bestimmungen im Beschussrecht) gilt aber als Wechsel/Austauschlauf nur ein solcher, der sich ohne Werkzeug und "mit wenigen" Handgriffen austauschen/vornehmen lässt. Und das mach mir bitte mal bei einem Revolver vor....Wechselst du den nämlich selbst, machst Du dich schon strafbar, weil es "nichtgewerbsmässiges Herstellen"wäre; da Du den Lauf wohlweislich vom BüMa wechseln lässt (der den Revolver dann auch neu beschiessen lassen muss, nicht zu vergessen), darf der Dir nachher auch deinen bisherigen Lauf NICHT mitgeben, da es eben an der Voraussetzung dazu mangelt. Es ist nunmal kein "freigestellter" WL. Wenns Dein BüMa trotzdem macht, überlässt er unberechtigt eine Schusswaffe, Du machst dich wegen Erwerbs eines pflichtigen Teils strafbar, dessen Erwerb eben in Anlage 2 Nr.2 (2.1)nicht freigestellt ist. Für die Definition, was WL und Austauschläufe sind, empfiehlt sich ein Studium der 3.WaffVO i.V. mit dem Kommentar Hinze oder auch jedem anderen anerkannten Kommentar... Und wenn hier jemand meint, "Laufrohlinge" seien auch an Dekowaffen vorhanden, der versteht nicht so ganz die rechtliche Auslegung des Gesetzes. Bei Dekos sind extra vor den Sperren in Richtung Laufmündung die obligaten Querstifte in Hartmetallausführung vorgeschrieben. Wenn man jatzt will, kann man sich natürlich davor ein Stück abschneiden, um einen "restlichen" Laufabschnitt (der Name sagt es bereits) zu erhalten. Aber wie gesagt, wer Dekos in dieser Weise verändert begeht ja bereits die Straftat, da nur der ganze Lauf unverändert in der DEKO-Waffe eben als Deko anerkannt ist. Sich daraus Stücke herauszuschneiden, ist eben Verboten und strafbar. Anscheinend biegen sich hier im Forum manche Leute immer gerne ihre eigenes Recht zusammen...Hauptsache es passt zu ihren Wünschen. Vor Gericht siehts aber dann wieder anders aus... Also frohes werkeln. Solange ihr so weitermacht, geht mir auch die Arbeit nicht aus... GF Muni
  12. Hallo, noch ein paar vielleicht allgemein interessierende Gesichtspunkte aus den Begründungen zur Änderung des Sprengstoffrechtes (auch noch ein paar Bemerkungen meinerseits ) "Der Besitz von Munition ist durch das seit April 2003 geltende Waffengesetz erlaubnispflichtig geworden. Damit wäre für wiedergeladene Munition neben der Erlaubnis nach § 27 Sprenggesetz eine zusätzliche waffenrechtliche Besitz-Erlaubnis erforderlich gewesen. Die Beschränkung der Nichtanwendung des Gesetzes auf Munition war insoweit teilweise aufzuheben (Abs.4 Nr.4 vgl. auch Begründung zu Nr. 10 - § 27). zu Nummer 10 (§ 27) Die Änderung stellt sicher, dass mit der Einführung einer Munitionsbesitzerlaubnis durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 -(BGBl. I S. 3970)- eine zusätzliche waffenrechtliche Erlaubnis für den Wiederlader nicht erforderlich ist. Die bisherige Rechtslage bleibt erhalten. Der Verzicht auf zwei Erlaubnisse dient der Entbürokratisierung. Auch bei der gewerblichen Munitionsherstellung wird im übrigen nur eine Erlaubnis gefordert. Hier schließt die WAFFENRECHTLICHE Erlaubnis die sprengstoffrechtliche Erlaubnis EIN. (Bemerkung muni:-siehste, das war sogar mir neu...) Dem weitergehenden Wunsch der Verbände, Erlaubnisse nach § 27 unbefristet und ohne Begrenzung der in einem bestimmten Zeitraum erwerbbaren Pulvermenge zu erteilen, wird aus Gründen der Terrorismusbekämpfung nicht entsprochen." "Pyrotechnische Munition enthält dieselben Inhaltsstoffe wie pyrotechnische Gegenstände. Aus sicherheitstechnischen Gründen ist sie den für die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände geltenden Bestimmungen zu unterwerfen. Dies gilt auch für die privilegierte Aufbewahrung kleiner Mengen. Abs.4 Nr.4 vgl. auch Begründung zu Artikel 3." Bemerkung Muni: (Anmerkung:pyrotechnische Munition=Munition der Klassen PMI und PMII, sowie Signalmunition der Kaliber 4 (26,5mm), 1,5" (37/38mm) und 40mm) "Auszug aus den Begründungen: Da es für Lager pyrotechnischer Munition BISHER Keine Genehmigungspflicht gab, war zudem eine Übergangsregelung für die Fälle zu schaffen, in denen pyrotechnische Munition ausserhalb eines nach dem Gesetz bereits genehmigten Lagers und ausserhalb der Kleinmengenregelung ** im Sinne der Lagerbestimmungen der 2.VO zum Sprengstoffgesetz aufbewahrt wird. Ein Zeitraum von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung für die Antragstellung erschien dabei ausreichend, zumal die genehmigungsfreie Lagerung bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens weiterhin gestattet ist." "Stoppinen (Gruppe ZZS) fallen wieder unter das Sprengstoffgesetz,hinsichtlich der Erlaubnispflicht für den Kauf/Umgang/Lagerung/Verwendung etc.... (angeblich auf Wunsch der Wirtschaft????) Sie böten ein gewisses Missbrauchspotential.... Die anderen Anzündmittel bleiben anscheinend bei den Einstufungen der 2.SprengVO." Bemerkung Muni: ** Kleinmengenregelung wird für den privaten und gewerblichen Gebrauch noch überarbeitet, jedoch wird Munition der Klasse PMII gefährlicher eingestuft, als Artikel der Klasse P II (was ich mir allerdings teilweise nicht so vorstellen kann; ein Bündel von 50 Stk grosser Raketen von Sylvester, macht bestimmt mehr Zauber als 50 (Sicherheits)Patronen Kaliber 4 im Abbrand.....okay, 50 Weinbergsknallpatronen der Klasse PMII (nur gegen MES) beim Abbrand im Wohnzimmer sind auch nicht so der Bringer...) Also stellt Euch bei der Lagerung dieser Dinger auch zu Hause auf strengere Vorschriften ein. Wenn ich den Gesetzestext aber so lese, müsste also auch der Privatmann den Antrag stellen, diese Gegenstände zu lagern??? GF Muni
  13. Ich denke eher, der Besitzer hat sich lediglich bei seinem Mindestpreis vertan. Er bietet einen Sofortkauf für 1750 an, und wollte wahrscheinlich sein Startgebot bei 1550,- ansetzen lassen...und hat dabei seine Fingerchen etwas zittern lassen. Ist mir selber bei einer US-Auktion auch schon mal passiert...und wenn mans zu spät merkt, kann man es noch nicht mal einfach ändern... muni
  14. Ne, nicht??? "Satire an:"Man kauft sich krass gesagt schwarzes Waffe...und nix in Schein und sonst auch nix ..."Satire aus"....wo liegt Dein Problem? Das die Waffenrechtsbastler viele Fehler gemacht haben, aendert ja nix dran, das Otto-Normalverbruaucher nicht mal so ohne weiteres (mit seiner eigenen Grundwaffe( + (und BÖÖÖSEM WS) so mir nix Dir nix einen umnietet...so darf ich doch wohl Dein "vondirgeben" verstehen, oder??? Abgesehen davon, das ich das ja dann auch mit einem puren Wechsel/Austauschlauf (ohne Schlitten) auch tun könnte. Und der war bisher schon nicht eintragungspflichtig. Anscheinend hat der Gesetzgeber Deine Gedankenfolge aus kriminalpolizeilicher Betrachtungsweise als so geringfügig eingestuft (weil bisher mit den Austauschläufen auch kein Unsinn getrieben wurde), das er eine Eintragungspflicht für negierbar hielt. Und wenn Böses Bube wirklich was in dieser Art will, würde er wohl wie in Italien üblich wohl eher die Lupara nehmen. Oder noch einige andere Tricks. die ich jetzt hier aus verständlichen Gründen nicht zum Besten gebe... Im übrigen ists so, wie ich gesagt habe: Der Händler meldet dieses Teil auch nicht der Behörde...warum auch?? Oder kannst Du mir das aus §34 herauslesen??? Dann bitte....vielleicht auch nur, wenn man schon Nordrhein-vandalische Gehirnwindungen hätte.... GF Muni
  15. Äh, ich kenne keinen Händler der bei einem "nichteintragungspflichtigen" Waffenteil -sprich WE-System bei Vorliegen der Grundwaffe-(das meistens auch keine Nummer trägt) , eine Meldung an die zuständige Heimatbehörde vornimmt..... Die "meldepflichtige" Schusswaffe hat er ja schon erworben....und das "Zusatzteil-hier WE-System-" würde demnach keiner eigenen Meldepflicht des Händlers nach §34 Affengesetz unterliegen... GF Muni
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