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IGNORED

Endspurt zur Munitionsanmeldung


magic

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Morgen.

Entschuldigt, wenn ich auch als Neuling meinen Senf dazugebe. Aber habe ich meine Anmeldung mit anliegendem Formular richtig gemacht? Hatte es von einem Freund bekommen. Obs vom FWR ist, weiß ich nicht, offen gestanden.

Verunsichert, da ich da nichts über den 01.04.2003 und die "Besitzerlaubnis" finde. Hatte ja jemand gepostet. confused.gif

Habe auch nur Munition für Jagdwaffen, für die ich auch Waffen habe. Und in der hinteren Ecke des Schrankes liegen noch ein paar 7x66 S.E. rum, die Waffe habe ich nie gekauft, nur mal angeschossen und dem Verkäufer die angebrochene Schachtel bezahlt.

Jeffrey

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@Jeffrey

mir persönlich gefällt der einleitende Satz nicht so gut. Aber wenn du den Thread hier verfolgst, wirst du ja sicher gemerkt haben, dass es da unterschiedliche Auffassungen gibt. Ich vertrete die Ansicht, dass der Munitionsbesitz vom 1. April zu melden ist, wenn diese Munition nach dem neuen Gesetz erlaubnispflichtig ist (eben genau so, wie es im Gesetz steht wink.gif ).

Du solltest bei deiner Meldung allerdings darauf achten, dass du eine Nachweis der Meldung bekommst / behälst. Ideal wäre ein Eingangsvermerk der Behörde mit Datum, Dienstsiegel und Unterschrift auf dem Papier.

bye knight

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Da steht irgendwas von "ohne Erwerbsberechtigung erworben habe" oder so drin, ein bisschen unglücklich gewählt die Formulierung, weil damit ja zugegeben wird, das mann die Mun illegal erworben hat, oder irre ich mich da?

MfG

AWO425

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Habe leider schon gemeldet. Habe auch einen Eingangsstempel auf dem Doppel...

Hatte zuerst per Einschreiben mit Rückschein (mit einem anderen Formular gemeldet, habe davon nicht mal eine Kopie, ich Depp) - aber nie eine Antwort gekriegt. Deswegen dachte ich machs nochmal.

Manno, hoffentlich ist das kein Eigentor gewesen...nicht dass sich die beiden Meldungen in irgendeíner dummen Verklausulierung widersprechen.... crying.gif

Editiert: habe nochmals den entsprechenden Thread aufgerufen. Die erste Meldung war einfach "Ich besitze folgende Munition" und habe "Patronenmunition" angekreuzt.

Eieiei, bin ich froh dass ich keinen Herzschrittmacher habe...

Nochmals edit: @Awo245: wegen Deinem Posting oben "Schuldanerkenntnis" mir wurde das so erklärt, dass ich keine Waffe für die 7x66 hätte, nie hatte, und deshalb melden sollte. Wie gesagt, ich habe diese Waffe ja nie gekauft. Andererseits: mit Jagdschein kann ich doch Langwaffenmuni erwerben ohne Einschränkungen. Ich greife mir grade selber ans Hirn wieso ich diesen Satz dringelassen habe. gaga.gif

@All: kann mir da mein übereifriger Sachbearbeiter einen Strick draus drehen, so im Stile von "hähähä, der hat ja unterschrieben, dass er illegal erworbene Muni hat" - obwohl der Erwerb ja ok war mit JS? Die Amnestie bezieht sich ja nicht auf Munition, sondern nur auf Waffen. Andererseits hatte ich ja einen Jagdschein...

Wenn man mir was ans Bein flicken kann, dann hat sich mein Eifer "alles in Ordnung zu haben" echt gelohnt...

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Hallo Jeffrey,

erstmal ein schöner Gruß von Mittelfranke zu Mittelfranke smile.gif

Ich habe das gleiche Formular verwendet.

Das folgende ist meine subjektive Meinung, nichts anderes. Obs stimmt weiß ich natürlich auch nicht.

Die Formulierung "unberechtigt erworben" halte ich nicht für kritisch, da Du ja Deiner Anzeigepflicht explizite Genüge tust mit "befinde mich im Besitz von Patronenmunition".

Du kannst schließlich tausendmal behaupten, dass Du mein Auto geklaut hast. Solange Du´s nicht de facto getan hast, sehe ich da kein Problem. Zumindest nicht für Langwaffenmunition. Diese darfst Du ja (Jagdschein, richtig?) für Langwaffen erwerben. Es gibt keine Einschränkung bezüglich "nur für die Langwaffen, die Du effektiv hast". Zumindest ist mir eine solche nicht bekannt (für Jagdscheininhaber) - wäre aber sehr froh, würde mich jemand auf einen etwaigen Denkfehler aufmerksam machen. Meine Meldung ist ja nach dem gleichen Muster gestrickt.

Bei Kurzwaffenmunition unterstelle ich mal, dass Du nur die Kaliber hast, für die Du auch eine MEB in der WBK eingetragen hast. Alles andere wäre schon nach altem Gesetz illegal gewesen.

Hoffe dies hat geholfen.

Teraflop

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In Antwort auf:

kann mir da mein übereifriger Sachbearbeiter einen Strick draus drehen


Ruhig Blut. Erst mal abwarten, ob der sich überhaupt daran stößt. Und wenn kannst du immer noch sagen, dass du damit "erlaubnisfreie" Munition gemeint hast.

bye knight

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Das ist mir bekannt - und ich habe schon damit gerechnet, dass das hier jetzt kommt - ändert aber nichts daran, dass Bundesrecht auch Bundesrecht bleibt. Und die Hinweise des Bundesinnenministeriums sind vorrangig denen des Freistaates Bayern ! (die sollen ja schließlich wie alle anderen auch einheitlich handeln).

Sofern bundesmäßig nichts anderweitiges geregelt ist (aber auch nur dann !) kann natürlich jedes Land noch eigene Landesbestimmungen erlassen. So gibt es für Baden-Württemberg z.B. die LandesWaffVwV, die ursprünglich mal "Waffenerlass 1980" geheißen hat und die zumindest in Teilen auch immer noch angewendet wird.

Das bedeutet, dass sich auch die bayrischen Waffenbehörden in erster Linie an den von mir zitierten Hinweisen zu orientieren haben und weitergehende Regelungen vom BaStaMi dem nicht widersprechen dürfen.

Dann meldet mal alle noch schön brav diese Woche, damit unsere Akten auch voll werden. chrisgrinst.gifgrin.gifsmile.giflaugh.gifgr1.gifwink.gif

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In Antwort auf:

dass es vorläufige Vollzugshinweise des Innenministeriums für die Waffenbehörden gibt


könntest du davon nicht mal anonym eine pdf datei machen und hier reinstellen?

DAS wär mal eine sache - solltest du bedenken haben schick mir eine pn oder lass uns mal telefonieren.

gruss,

cetus

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In Antwort auf:

Zu den vorläufigen Vollzugshinweisen (die im übrigen vom Bundesinnenministerium nach einer Bund-Länder-Besprechung vom 04.02.2003 sowie vorherigen Erörterungen mit den Verbänden am 17.12.2002 und 17.02.2003 zustandegekommen sind und bundesweit einheitliche Verfahrensweisen festlegen !)


Liebes:

Sie legen gar nichts "bundeseinheitlich" fest. Was für eine putzige Verkennung der Rechtslage. Sie sind eine Meinungsäußerung. Die Länder weichen davon so ab, wie sie es für richtig halten. Und mit wem Brenneke sich besprochen hat oder nicht, interessiert auch eher wenig.

Carcano

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In Antwort auf:

[...]ändert aber nichts daran, dass Bundesrecht auch Bundesrecht bleibt. Und die Hinweise des Bundesinnenministeriums sind vorrangig denen des Freistaates Bayern !


Das ist ja gerade der Casus Cnactus. Diese Hinweise sind eben nur Hinweise und kein Recht. Recht wird immer noch von den Parlamenten gemacht. Nochmal: Die Hinweise - mögen da noch so viele Institutionen mitgewirkt haben - sind nicht vom BMI offiziell verabschiedet, sie sind nicht vom Bundesrat legitimiert und sie sind nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Man möge mich gerne korrigieren, wenn das falsch ist.

Und auch das noch mal: Selbst wenn sie das alles wären, würden sie im Falle der Munitionsmeldung nach §58 dem Gesetz widersprechen. Leg' doch mal den §58 des Gesetzes und die Hinweise nebeneinander. Da wirst du sehen, dass da gravierende Unterschiede bestehen. Im Gesetz ist nicht die Rede davon, dass man nicht melden muss, wenn man eine MEB hat. Im Gesetz ist auch nicht die Rede davon, dass Kaliber oder Anzahl anzugeben sind. Da die Hinweise nicht über dem Gesetz stehen können - auch hier möge man mich bitte korrigieren, wenn dem doch so ist - bin ich der Meinung, dass man so melden muss, wie es im Gesetz steht. Ob das Sinn macht ist eine ganz andere Frage.

bye knight

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Also als PDF-Datei oder so stelle ich die Hinweise hier nicht ein, weil die für die Waffenbehörden - wie auch die WAffVwV - und sonst für niemanden bestimmt sind.

Die Weisungen des Innenministeriums sind für mich als kleiner Sachbearbeiter auf jeden Fall bindend und aus den Vollzugshinweisen geht auch deutlich hervor, dass diese einen v e r b i n d l i c h e n Charakter haben, bis die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) in Kraft tritt.

Es kann ja auch nicht angehen, dass die Waffenbehörde ohne Ausführungsbestimmungen einfach nach nacktem Gesetzestext handelt. Das geht nämlich ganz schön in die Hose, wie man es in anderen Rechtsgebieten auch schon leidlich erfahren musste...

Abgesehen davon bietet § 58 Abs. 1 WaffG ohnehin jede Menge Auslegungsmöglichkeiten, die ganz von selbst zum Ergebnis der Vollzugshinweise führen. Aber bereits ohne diese kann man es fast nur so sehen: "Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz" (also dann keine Meldung, knight. Steht insofern eigentlich sogar drin). Somit kann ja nur noch Munitionsbesitz gemeint sein, der anderweitig als durch MEB erworben wurde. Und dann sind wir wieder bei den drei Fällen: vor dem 1.1.1973, durch Erbe oder durch Fund erworben. Tja.

Also macht Euch hier alle nicht zu viele Sorgen und meldet einfach Eure Munition, wenn Ihr irgendwelche Bauchschmerzen habt. Dann ist man auf der sicheren Seite und niemand kann einem irgendwann mal was ankreiden. Ist doch easy, oder ?

Genießt übrigens alle nochmals die Sonne. Bald ist Herbst und dann maulen wieder alle, dass es kalt und windig ist... cool.gifsmile.giflaugh.gifgrin.gifwink.giftongue.gifgr1.gifchrisgrinst.gifrolleyes.gif

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Hallo,

eigentlich wollte ich nicht mehr, aber was gibt es hier „auszulegen“? confused.gif

(Auszug §58)

„Hat jemand BERECHTIGT Munition VOR dem Inkrafttreten DIESES Gesetzes ERWORBEN, für die auf Grund DIESES Gesetzes eine ERLAUBNIS erforderlich ist, und übt er über diese BEI Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 28. Februar 2003 (geändert auf 31.08.2003) der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.“

Gruss Spa confused.gif

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"Es kann ja auch nicht angehen, dass die Waffenbehörde ohne Ausführungsbestimmungen einfach nach nacktem Gesetzestext handelt."

es kann nicht angehen, dass man sich als verteidigter staatsbeamter an das gesetz hält, weil die "gebrauchsanleitung" für das gesetz noch nicht fertig ist?

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Hallo Leute,

fassen wir zusammen:

der Behördensachbearbeiter handelt primär nach den Vollzugshinweisen - akzeptieren wir es einfach.

Und wenn Gesetzestext und Vollzugshinweise nicht übereinstimmen: suuper - dann suche ich Normalbürger mir halt primär das aus, was mir besser gefällt.

chrisgrinst.gif

Wie in diesem Fall:

Sachbearbeiter: Sie müssen, wenn früher legal erworben, gar nichts melden.

Bürger: Ich möchte aber melden, daß ich Patronenmunition habe (z.B. mit Vorlage von H. Spahlholz oben).

Sachbearbeiter: Wenn sie unbedingt wollen .... (stempelt Anmeldebestätigung auf Duplikat ab)

Und beide sind zufrieden:

Der Sachbearbeiter heftet ein weiteres Blatt Papier irgendwo ab. Und der Bürger hat seinen Persilschein für jedwede Altbestände an Patronenmunition (ohne Kaliber und Mengenangabe).

smirk.gifsmirk.gif

Wo ist das Problem ???

Sindbad

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hallo an alle. nun meine erfahrung mit dem amt.

@ spahlholz: vielen dank für die vorlage.

war am am dienstag auf meinem amt. lk OF.

habe die vorlage von spahlholz in etwas gekürzter form

verwendet. der sachbearbeiter blickte kurz darauf, und

meinte, es fehlen mengen und kaliberangaben. auf meine

erwiederung, nach § 58 seien diesen nicht nötig, kam die

antwort: anweisung vom IM danach nötig. auf meine bitte

mir die abgabe der meldung auf dem doppel zu bestätigen

bekam ich meine eingangsstempel, mit dem hinweis ich würde

ein schreiben bekommen, mit der aufforderung die mengen und

die kaliber nachzumelden. heute bekam ich folgendes schreiben.

sehr geehrter herr

mit schreiben vom 25.08.03 haben sie bei meiner behörde angezeigt,

dass sie im besitz von patronen, kartuschen und pyrot. mun sind.

leider fehtlen angaben zum kaliber und der anzahl.

Diese angaben werden aber benötigt um einmalig den vor-

handenen bestand-der ohne erlaubnis weiter besessen werden

darf- festzustellen.

zum waffengesetz wurden meiner behörde durch das hess. IM

mit erlass vom 21.03.03 verfahrenshinweise gegeben um eine

möglichst einheitliche verfahrensweise der behörden sicher

zu stellen. darin wurde zu § 58 Abs. 1 ausdrücklich,

bestimmt, dass die anzeige die kalibergröße und die anzahl

der patronen enthalten muss. bei größeren mengen kann die

stückzahl auf die nächste zehnerzahl aufgerundet werden

(zb. 83 auf 90). diese auffassung ergibt sich schon aus den

wesentlichen begründungen des bundesrates, der diese regelung vorgeschlagen hatte.

können von ihnen zu einzelnen patronen keine angaben zum

kaliber gemacht werden, vermerken sie dies bitte mit

"kaliber unbekannt".

ich darf sie daher bitten, diese angaben noch nachträglich

bis spätestens zum 31. 08. 03 bei meiner behörde

schriftlich einzureichen. ansonsten liegt keine

ordnungsgemäße anmeldung vor.

ich werde im morgen ein schreiben zu senden, mit der

bitte um eien bescheid mit angabe der rechtsgrundlage und

mit rechtsmittelbelehrung auszufertigen.

mfg

22

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Ich habe heute die Vorlage vom FWR, um den Punkt hülsenlose Munition veringert, vorgelegt, weil ich eh meine WBK abholen mußte.

Die Dame hat mit einem kurzen "Das brauchen wir eigentlich nicht" angenommen und mir den Empfang auf einer Zweitschrift bestätigt.

Hatte ich mit bei uns spannender vorgestellt.

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Hallo Zwozwo,

es gibt hier 2 unterschiedliche Standpunkte:

Einige (u.a. die meisten Behördensachbearbeiter) hören auf die vorläufigen Vollzugshinweise des Innenministeriums für die Waffenbehörden. Und dort steht zu § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WaffGneu wortwörtlich drin:

"Die hier festgelegte Anzeigepflicht gilt nur

- bezüglich solcher im Besitz befindlicher Munition, die bisher o h n e Erlaubnis erworben wurde und

- für die Fälle des Munitionserwerbs vor dem 1.1.1973."

(Zitat aus einem Beitrag von Sachbearbeiter, s.o.)

In diesen Vollzugshinweisen findet sich übrigens auch die Abfrage von Kaliber und Anzahl.

Für diese "Glaubensrichtung" muß derjenige nichts melden, der in den letzten 30 Jahren seine Munition mit Munitionserwerbserlaubnis legal erworben hat. Auch wenn diese Erwerbserlaubnis heute nicht mehr besteht.

Die anderen lesen im neuen Waffengesetz (Zitat aus einem Beitrag von Spahlholz, s.o.):

„Abschnitt 6 - Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften

§ 58 Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 28. Februar 2003 (wurde später geändert auf 31.8.2003) der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.“

Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten.

Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.“

Und hier ist eben nur die Rede von "Patronenmunition" nicht von Kaliber und Anzahl.

Die Anhänger dieser "Glaubensrichtung" melden immer. Insbesondere wenn die Erwerbserlaubnis inzwischen nicht mehr besteht (z.B. Waffe verkauft, noch 5 Schuß im Tresor).

Der Charme in dem Anmeldeblatt von H. Spahlholz liegt darin, daß man zwar angibt Munition zu besitzen, aber gleichzeitig einen seinerzeit legalen Erweb ankreuzt:

- aufgrund der mir erteilten Munitionserwerbsberechtigung(en)

- aufgrund eines mir erteilten Jagdscheines

- aufgrund der mir erteilten Erlaubnis gemäß § 27 Sprengstoffgesetz

- aufgrund eines (früheren) freien Munitionserwerbs (einschließlich Erbe, Vermächtnisnahme, etc.)

Damit ist für die Anhänger der vorläufigen Vollzugshinweise (z.B. die Behördensachbearbeiter) diese Meldung unnötig.

Wenn ich aber gar keine Munition anmelden muß (weil seinerzeit legal erworben), muß ich auch nicht Kaliber und Anzahl melden.

Den Empfang einer unnötigen Meldung zu bestätigen, ist für den Sachbearbeiter natürlich problemlos.

Aber ich habe ein Blatt, auf dem steht, daß ich den Besitz von "Patronenmunition" gemeldet habe. Und mit einer Empfangsbestätigung der Behörde darauf ist das für mich eine Besitzerlaubnis (die ich vermutlich nie brauchen werde...).

smirk.gif

Gute Nacht.

Sindbad

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ich wiederhole mich, aber der satz "ich zeige in erfüllung von § 58 abs. 1 waffg an, dass ich mich im besitz von patronenmunition,... befinde" ist ausreichend.

jede weitere ausführung ist im besten falle luxus und führt im schlechtesten falle zum unterlassen einer ordnungsgemäßen meldung.

das amt hat diese meldung im übrigen weder zu monieren, noch zu prüfen oder "anzunehmen", geschweigedenn bedingungen oder forderungen zu stellen, sondern die meldung ist lediglich in empfang zu nehmen.

ein sachbearbeiter, der die entgegennnahme verweigert handelt unrechtmässig; dann schicke man die meldung per post, werfe sie beim amt in einen briefkasten, schicke sie dem landrat oder oberbürgermeister (in bayern) oder gebe sie dem sachbearbeiter für fischereiwesen zur weitergabe an den kollegen von der waffenrechtsabteilung.

über den inhalt und die wirkung der meldung entscheidet, wenn es sich denn als notwendig herausstellt, das gericht und dort liest man vielleicht im unterschied zu den behörden das gesetz.

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Ich habe auch nur geschrieben:

Meldung von Munitionsbesitz

gem. § 58 Abs. 1 WaffG (2003)

Name

Vorname

Geburtsdatum

Anschrift

Hiermit zeige ich den Besitz von

__ Patronenmunition (Anlage 1 ...)

__ Kartuschenmunition (Anlage 1 ...)

__ hülsenlose Munition (Anlage 1 ...)

__ pyrotechnische Munition (Anlage 1 ...)

an.

Mit freundlichen Grüßen

Ort, Datum

Unterschrift

pfeil1.gif

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Ich habe mich an die Vorlage der Patronensammlervereinigung gehalten die auch nur eine "Meldung nach XX, dass ich im Besitz von YY" bin enthält.

Habe es aber um Diskussionen zu vermeiden (auch gemäss Empfehlung der Patronensammlervereinigung) als Einschreiben mit Rückschein geschickt. Den dürfte ich heute oder morgen in der Post haben, dann ist vorläufig die Sache vom Tisch. Ich erwarte allerdings ein Schreiben mit der Nachforderung der Mengen zu bekommen. Sonst wäre es ja auch zu einfach...

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