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IGNORED

Endspurt zur Munitionsanmeldung


magic

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Ich faules Stück AZZANGEL.gif habe mich nun aufgerafft und aus verschiedenen Formularen was zusamengebastelt.

falcon, carcano - wird das hier in Ordnung gehen?

---------------------------------------

von

redlicher Sportschütze

an

Landratsamt

- Untere Waffenbehörde -

Ort, Datum

Meldung von Munitionsbesitz gem. § 58 Abs. 1 WaffG (2003)

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 58 Abs. 1 WaffG (2003) bin ich verpflichtet, Munition zu melden, für die ich keine Erwerbserlaubnis mehr habe.

Ich bin Inhaber einer Erlaubnis nach §27 Sprengstoffrecht und habe mir Munition für Vereins- und Leihwaffen geladen.

Nach § 58 Abs. 1 WaffG muss meine Meldung lediglich die Munitionsarten enthalten.

Hiermit zeige ich an, dass ich im meldepflichtigen Besitz von

Patronenmunition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.1) bin.

Diese Anmeldung gilt laut Gesetz als Besitzerlaubnis.

Mit freundlichen Grüßen

redlicher Sportschütze

----------------------------------------

MfG Kai

P.s.: schon jemandem aufgefallen, dass im FWR Formular "Sehr geehter Damen und Herren" steht ?

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Hallo,

hier ein Formular, ohne Verbandskennung, wie es in Niedersachen anerkannt wird. Es ist eine Mischung aus FDW und FWR, wobei der Mittelteil nicht zwingend ausgefüllt werden muss, aber ggf. Nachfragen erspart. chrisgrinst.gif

Gruss Spa

An

____________________________

- waffenrechtliche Angelegenheit -

____________________________

________ __________________

Anzeige über den Besitz von Munition

(Anmeldung gemäß § 58 (1) (WaffG) des WaffRNeuRegG)

zugleich Nachweis der fristgerechten Meldung und somit Erlaubnis zum Besitz

Angaben zur Person:

Name:

ggf. Geburtsname:

Vorname:

Straße:

PLZ:

Wohnort:

Geburtsort:

Angaben zur Sache:

Ich zeige an, dass ich

0 aufgrund der mir erteilten Munitionserwerbsberechtigung(en)

0 aufgrund eines mir erteilten Jagdscheines

0 aufgrund der mir erteilten Erlaubnis gemäß § 27 Sprengstoffgesetz

0 aufgrund eines (früheren) freien Munitionserwerbs (einschließlich Erbe, Vermächtnisna-me, etc.)

Munition vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (WaffRNeuRegG) berechtigt erworben bzw. erhalten habe, für die aufgrund die-ses Gesetzes nunmehr eine Erlaubnis erforderlich ist, die mir gemäß § 58 mit dieser Meldung erteilt ist.. Ich übe weiterhin den Besitz aus. Der Besitz erstreckt sich auf folgende Munitions-arten:

0 Patronenmunition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.1)

0 Kartuschenmunition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.2)

0 Hülsenlose Munition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.3)

0 Pyrotechnische Munition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.4)

Mit freundlichen Grüßen

________________________ __________________________

Unterschrift Ort, Datum

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Hallo Magic,

Dein Text ist (fast) gut. Allerdings steht im Gesetzt ausdrücklich, dass sich die Meldung auf den Bestand am Tag des Inkraftretens, also den 01.04.2003, beziehen soll.

Und lass Dir den Empfang quittieren.

Vielleicht kannst Du das beides ja noch ergänzen.

Gruß

Michael

PS: Bei mir ging das Ganze ohne Probleme (d.h. ohne Stückzahl und Kaliber) durch (LK Hameln-Pyrmont, Niedersachsen)

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Also ich habe mir das Anmeldeformular vom Polizepräsdidium Düsseldorf heruntergeladen (Donwloadbereich - Formulare).

Es schien mir am besten geeignet. Auch Hamburg will übrigens Kaliber und Stückzahl haben (habe ich an anderer Stelle schon mal gepostet).

Joke am Rande:

Sie haben mir zwei fast gleiche Formulare zur erweiterten Anmeldung geschickt.

Das Düsseldorfer Formular war nur um eine Tabelle mit Kaliber und Stückzahl erweitert!

Wer hat da wohl von wem abgeschrieben? chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Harlekin

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Ich war heute beim zuständigen Amt. gaga.gif

Ich hatte das Formular aus dem Downloadbereich dabei.

Jetzt soll ich noch die Kaliber angeben,aber von Mengen

war nicht die Rede.Bin mal gespannt wie das weiter geht.

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Das ganze geht auch formlos. Die meisten Formulare sind eh grottenfalsch.

Einfach ein Blatt Papier nehmen und die zu meldende Munition dort aufführen. Die Meldepflicht besteht übrigens n i c h t, wenn Munition aufgrund einer Munitionserwerbserlaubnis erworben worden ist, sondern nur in folgenden Fällen:

1. Erwerb vor dem 1.1.1973 (Inkrafttreten des WaffG1972)

2. Erlaubnisfreier Erwerb (also z.B. als Erbe oder Finder).

Wer also mal auf den Jagdschein, einen Munitionserwerbsschein oder eine in der WBK eingestempelte Munitionserwerbsberechtigung berechtigt Munition erworben hat, muss nicht melden. Dabei spielts auch keine Rolle, ob die Erwerbsberechtigung heute noch besteht (z.B. nicht mehr verlängerter Jagdschein, abgelaufener Munischein, Waffe inzwischen überlassen).

Im übrigen schadet es nix, wenn man meldet, ohne es zu müssen. Das Ding wird zur Kenntnis genommen und abgeheftet. Das wars dann auch schon.

Also jeglicher Wirbel um § 58 Abs. 1 war und ist absolut unbegründet. Blöd ist nur, dass die Betroffenen (schätzungsweise zu 80% Erben ohne waffenrechtliche Kenntnisse) von der Meldepflicht gar nichts wissen... eek2.gifcool3.gifchrisgrinst.gif

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Ich war vorhin auf dem Amt.

Die Anmeldung wurde erstmal ohne Kommentar angenommen (es war Quasi schon Feierabend AZZANGEL.gif)und Eingang quittiert.

Ob das alles so in Ordnung sei, könne auf die schnelle nicht geprüft werden (der Zeiger sprang schon in Richtung 3 vor Zwölf) chrisgrinst.gif.

Gegebenenfalls meldet sich der zuständige Kollege bei mir.

Schaun mer mal.

Gelbe WBK NEU für Sportschützen sei leider noch nicht verfügbar.

Aber man habe extrem viel zu tun mit Anträgen auf einen kleinen Waffenschein. eek2.gif

Meinen Entwurf von oben habe ich nochmal geringfügig verändert. Wer es nutzen will -> copy&paste

an

- Waffenbehörde -

Meldung von Munitionsbesitz gem. § 58 Abs. 1 WaffG (2003)

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 58 Abs. 1 WaffG (2003) bin ich bis 31.08.2003 verpflichtet, Munition zu melden, für die ich seit 01.04.2003 keine Erwerbserlaubnis mehr habe.

Ich bin Inhaber einer Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz und habe mir vor dem 01.04.2003 berechtigt Munition für Vereins- und Leihwaffen geladen. Über diese Munition übe ich noch den Besitz aus.

Nach § 58 Abs. 1 WaffG muss meine Meldung lediglich die Munitionsart enthalten.

Hiermit zeige ich an, dass ich im meldepflichtigen Besitz von

Patronenmunition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.1) bin.

Diese Anmeldung gilt laut Gesetz als Besitzerlaubnis.

Mit freundlichen Grüßen

redlicher Schütze

Eingangsbestätigung:

Bitte quittieren Sie mir hier den fristgerechten Erhalt meiner Munitionsanmeldung.

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warum taucht in sätzen, die sich um munitionsanmeldung drehen immer das wort "muss" auf?

wenn es freibier gibt, muss ich mir auch keins holen, aber heisst das, das ich mir keines holen soll?

naja, in etwas über einer woche ist dieses thema auch überstanden...

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In Antwort auf:

warum taucht in sätzen, die sich um munitionsanmeldung drehen immer das wort "muss" auf?


Ist doch vom FWR geklaut AZZANGEL.gif

Aber stimmt, es hätte was das Wort "muss" durch "darf" zu ersetzen. gr1.gif

Wenigstens habe ich nicht "Sehr geehrter Damen und Herren" geschrieben.

Falcon, Du schreibts in letzter Zeit immer so misteriös.

Hab´ich nun ein Freibier oder zahl ich Depp jetzt Dosenpfand?

Im Ernst, kannst Du nicht schon mal sagen, was unterschwellig immer nur angedeutet wird?

Ist solch eine Anmeldung ein "Persilschein" für alle Zeiten?Am Gesetz ändert sich bis nächste Woche sowieso nix mehr, lass uns an Deinem Wissen teilhaben.

MfG Kai

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Hallo, die folgenden Auslegung:

„Wer also mal auf den Jagdschein, einen Munitionserwerbsschein oder eine in der WBK eingestempelte Munitionserwerbsberechtigung berechtigt Munition erworben hat, muss nicht melden. Dabei spielts auch keine Rolle, ob die Erwerbsberechtigung heute noch besteht (z.B. nicht mehr verlängerter Jagdschein, abgelaufener Munischein, Waffe inzwischen überlassen).“

Ist nicht nur gefährlich, sie ist so dargestellt falsch!

Den das Gesetzt sagt :

„Abschnitt 6 - Übergangsvorschriften,

Verwaltungsvorschriften

§ 58 Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne

des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.

432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand

berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund

dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten

dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 28. Februar 2003 der

zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.“

Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten.

Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.“

. Ob es uns passt oder nicht, Munition ist JETZT BESITZERLAUBNISPFLICHTIG!

Diese muss fortbestehen! Diese Meldung nach § 58 ist dann die Besitzerlaubnis!

Wer sich auf die zitierte Aussage von „SACHBEARBEITER“ verläst, könnte eine böse Überraschung erleben. crying.gif

Gruss Spa

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Ja, ich bin wirklich ein Sachbearbeiter und kann meine Ausführungen auch belegen. Im übrigen sehe ich über die hier gemachten Beleidigungen einfach weg, weil ich das im Tagesgeschäft sehr gut gewohnt bin.

Was hier 99% nicht wissen werden, dass es vorläufige Vollzugshinweise des Innenministeriums für die Waffenbehörden gibt. Und dort steht zu § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WaffGneu wortwörtlich drin:

"Die hier festgelegte Anzeigepflicht gilt nur

- bezüglich solcher im Besitz befindlicher Munition, die bisher o h n e Erlaubnis erworben wurde und

- für die Fälle des Munitionserwerbs vor dem 1.1.1973.

Erstere sind in der Regel also Erwerb durch Erbe oder Fund, letztere kommentieren sich schon von selbst.

Also keine böse Überraschung bei der Anmeldung ! Nix für ungut und schönen Tach noch... grin.gifgrin.gifgrin.gif

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Ja Sachbearbeiter, diese Vollzugshinweise sind schon hier im Forum bekannt. Nur: Diese Vollzugshinweise sind eben nur "Hinweise" und nicht mehr. Diese sind weder vom BMI verabschiedet, noch sind sie durch den Bundesrat legitimiert. Und selbst wenn sie das alles wären, steht das WaffG immer noch über diesen "Hinweisen". Aber dort steht nun mal, dass derjenige melden muss, welcher am 1.4.3 in Besitz von berechtigt erworbener erlaubnispflichtiger Munition war; und zwar unabhängig davon, ob eine Munitionserwerbsberechtigung noch vorliegt oder nicht.

Für dich als Sachbearbeiter mögen diese Hinweise, wenn sie vom Landesinnenministerium an dich durchgereicht wurden, einen Status einer "internen Verwaltungsanweisung" haben. Für mich als Bürger sind sie belanglos, genauso wie für die Gerichte.

Sieh's mal so: Egal, was in diesen Hinweisen steht, man muss sich trotzdem an das Gesetz halten wink.gif

bye knight

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@knight: Exakt. Bis auf den kleinen, nach wie vor ungeklärten Punkt, ob auch am 1.4. und bis heute mit MEB erworbene und bessene Mun. ebenfalls gemeldet werden muss. Aber wie schon X-mal gesagt wurde: Melden kostet nix und die Meldebestätigung ist u.U. und in gewissen Grenzen ein "Persilschein".

@Sachbearbeiter: Im Namen aller hier möchte ich mich bei Dir für die etwas rüde Form, in der Dein erster Beitrag kommentiert wurde, entschuldigen. Inzwischen wissen wir ja, weshalb Du auf diesem Standpunkt stehst. Nur leider hat knight 100% recht: Für uns sind die "vorläufigen Durchführungsbestimmungen" nicht einmal das Papier wert, auf dem sie geschrieben stehen, da dies auch für die Gerichte gilt.

Fakt ist: Für jede Patrone/Kartusche, die unter das WaffG fällt und erwerbserlaubnispflichtig ist, ist zukünftig und insbesondere ab 01.09.2003 eine Besitzerlaubnis notwendig. Diese ist laut Gesetz in der Erwerbserlaubnis enthalten oder muss eben durch Anmeldung nach §58 für sonstige legal besessene Munition erworben werden. Punkt.

@AWO425: dito. Und mit einem Zwinkern und dem Hinweis auf "die ja immer noch nicht so ganz klare Sachlage" wurden auch keine (informellen) Fragen gestellt, was denn das für Munition sei, die ich da noch besitze. Habe also einfach alles, was ich sowieso besitzen darf (Patronen- und Kartuschenmun) und sicherheitshalber auch noch pyrotechnische (man hat ja sicherlich noch irgendwo so Leuchtkugeln für die Gaser rumliegen, und wer weiß schon, ob die nicht auch gemeint sein könnten) gemeldet. Lediglich die hülsenlose habe ich mir verkniffen, da ich eine solche Patrone noch nicht einmal live zu Gesicht bekommen habe.

Gruß, Ronald

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Hallo an die Gesetzestextinterpretatoren und andere Fachleute wink.gif

Habe heute mit dem Formular von spa meine Meldung beim zust. Sachbearbeiter abgegeben.

War die erste..... : müssen wir wohl mal'n neuen Ordner anlegen.

Wenn Nichtwissen nicht vor rechtlichen Konsequenzen schützt, bin ich mal gespannt, was die ganzen Mitleidenden machen, die sich nicht ständig hier oder aus anderer Quelle auf dem Laufenden halten und gar nicht wissen, was bei denen ständig die Gänsehaut produziert. gr1.gif

wink.gifS+R

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Hallo,

mir geht es nicht darum hier als „Besserwisser“ aufzutreten, sondern um die rechtliche „Unversehrtheit“ der Schützen, daher auch ein etwas harsches „Stop“ von mir. grin.gif

Zur Verordnung:

„Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)*)

Vom ...................

Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27

Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002

(BGBl. I S. 3970, 4592), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes

vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des

Innern:

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen

Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204

S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“

Sie sagt nichts zum § 58! Und mehr haben wir noch nicht! blush.gif

Verordnungen der Länder müssen sich auch an das Gesetz halten und betreffen nur EIN Land! wink.gif

Und hier liegt die Gefahr.

Also: Nichts führ Ungut. chrisgrinst.gif

Den Schützen rate ich: Melden, wenn Munitionsbesitz vorliegt, für die JETZT keine Munitionserwerbserlaubnis vorliegt! Dabei ist es unerheblich über welche Art des legalen Erwerbs man die Inbesitznahme (vor dem 01.04.2003) vorgenommen hat. chrisgrinst.gif

Gruss Spa

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Ein freundliches Hallo zurück an RonaldR. Es gibt also auch noch vernünftige Menschen auf dieser Welt. Smile.

Zu den vorläufigen Vollzugshinweisen (die im übrigen vom Bundesinnenministerium nach einer Bund-Länder-Besprechung vom 04.02.2003 sowie vorherigen Erörterungen mit den Verbänden am 17.12.2002 und 17.02.2003 zustandegekommen sind und bundesweit einheitliche Verfahrensweisen festlegen !) möchte ich trotzdem noch anmerken, dass die Waffenbehörden halt danach verfahren müssen. Und das ist ja dann letztendlich auch maßgebend für die lieben Waffenbesitzer. Es spielt also keine Rolle, wie der einzelne das Gesetz liest. Das interessiert wenig bis gar nicht.

Aber langer Rede, kurzer Sinn: wer meldet, macht im Zweifelsfall nix falsch und es gibt später keine Diskussionen mehr. Nächste Woche kräht eh kein Hahn mehr danach.

So long...

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