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Spahlholz

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  1. Hallo, ich habe hier nicht alles gelesen, aber der Überblick reicht mir. Wenn jemand "für soetwas" - wie eine Waffenbesitzkarte und den Erwerb einer Waffe -"keine Zeit hat" den Sachbearbeiter aufzusuchen, habe ich so meine Bedenken. Und was ist mit der Identitätsüberprüfung oder der Mehrfachidentität oder Identitäsdiebstahl oder Identitäsmissbrauch usw.? Für "sowas" halte ich die persönliche Überprüfung für wichtig. Gerss Spa
  2. Hallo, und auch 1.4c, Treibladungspulver in l usw. Der Herr bezieht sich auf eine Sonderreglung eben für Kleinmengen und will natürlich bicht mehr sehen. Im Übrigen ist Treibladungspulver nicht nur ein "Explosion gefährlicherstoff" (das ist zum Beispiel auch Mehlstaub!) sondern ein "Explosivstoff" als "Treibladung". Aber da braucht man nicht mehr zu argumentieren da er nicht anderes wissen will. Gruss Spa
  3. Hallo, Munition, Treibladungen usw. mit Sicherheit doch. Zu dem muss man schon zwischen "Aufbewahren" und "Lagern" unterscheiden. Und wenn es Ausnahmen wie z.B. das Aufbewahren für Sportschützen und Jäger usw. gibt, ändert das nichts daran, dass es sich um explosionsgefährlicher Stoff handelt. Gruss Spa
  4. Hallo, das "Lagern" von Munition ist natürlich geregelt. Das fällt unter "Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen" und dem Sprengstoff Gesetz. Hat hier wirklich Jemand geglaubt so etwas ist bei uns nicht Geregelt??? Nach schneller Suche bereis das: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sprengv_2/gesamt.pdf gefunden. Auch wenn alt, ültig oder es gibt eine Novelierung, aber bestimmt nicht jedem freigestellt wie er Munition "lagert"! Gruss Spa
  5. Hallo, das ist ein Vergleich wie bei den Äpfeln mit Birnen! Die Flinte ist zum Verschuss von Geschossen - Mehrere oder einzelne (Flintenlaufgeschoss) - von vornherein ausgelegt und zugelassen. Daher ist auch das Bedürfnis entsprechen vorhanden. Bei "Signalwaffen" ist das Bedürfnis, abgesehen vom "Sammeln", für die "Signalgebung" nachgewiesen und daher der Bedarf anerkannt. Und nur dafür sind die Waffen z.Z. in Deutschland beschossen und zugelassen! Mehr nicht! Umwandeln der Waffe mit technischen Möglichkeiten zum Verschuß anderer Geschosse ist, ohne Genehmigung für ein neues Bedürfnis, eine Straftat. Nicht darunter fallen die alten "Kampfpistolen" aus WK 2, die darf man n.m.K, nicht besitzen, sind aber ein völlig anderes Thema. Gruss Spa
  6. Hallo, das ist mir schon klar, ändert aber nichts daran, dass man die Waffe in diesem Fall nicht durch einen "Einstecklauf" umwidmen kann ohne gegen das WaffG zu vertoßen. Gruss Spa
  7. Hallo, noch mal und ganz langsam: Signalwaffen sind zur Abgabe von "Signale" zugelassen. Das ist auch das "Bedürfnis" nach dem der Besitz erlaubt wurde! Eine "Umwandlung" in eine Waffe zum Verschluss von Geschossen jeglicher Art, die kein "Signal(körper)" sind, ist nicht durch das "Bedürfnis" abgedeckt und somit ein Verstoß gegen das Waffegesetz. Ein „Einstecklauf“ für eine Waffe, die diese in die Lage versetzt eine andere Funktion (als Schusswaffe) zu erfüllen, als im Bedürfnis erlaubt, verstößt gegen das Waffengesetz. Demnach dürfte ich mir ja auch sont einen „Signalrevolver“ in einem „Riesenkaliber“ z.B. .45 kaufen und den „legal“ mit einem Einstecklauf, natürlich „scharf“ auf .32 oder .22 umrüsten; ist ja nur ein „Einstecksystem“! Geht’s noch? Über die Folgen soll sich jeder selber Gedanken machen. Ich finde es mehr als Schlimm, wenn hier Kameraden ein Floh ins Ohr geblasen wird, wie man, vermeidlich legal, das Waffengesetz umgehen kann! Wenn ein Bedürfnis für eine andere Schusswaffe besteht, warum wird die den nicht beantragt,? Gruss Spa
  8. Hallo Schlaumaier! Ein "Einstecklauf" für eine "Signalwaffe" um diese zur "scharfen" Schußwaffe ist also erlaubt? Und der Büchsenmacher macht mir? Wer auf solche "Fachmänner" hört, braucht keine Feinde mehr. Gruss Spa
  9. Hallo,private Waffen waren, sind und werden bestimmt auch keine Dienstwaffen. Gruss Sp
  10. Hallo, 100 m istnicht! Der Stand hat 50 m und 25 m Bahnen. Gruss Spa
  11. Hallo, kann man mal den verbindlichen Termin bekannt geben? Gruss Spa
  12. Spahlholz

    7,62*39

    Hallo, hier ohne Kommentar mal der § 6 aus der WaffVo. Gruss Spa
  13. Hallo, man kann gegen Selbstbedienung, Privilegienvergabe, Ruhm und Ehre Trips und Mißachtung der Satzung und dem Recht nur mit absoluter Gradlinigkeit bestehen. Wer sich einmal abhängig gemacht hat, (z.B. Zustimmung zu unzulässigen Maßnahme), landet im „Büchlein“ und sein Fehlverhalten wird ihm vorgehalten, wenn er „ausscheren“ sollte oder will! Daher kann man nur und wird langfristig durch Offenheit gewinnen. Für die Posten ist es nützlich, wenn man auch Ahnung hat! So sollten für die Kassenprüfer und dem Contoller Kenntnisse aus der Verwaltung und möglichst auch aus dem Finanzwesen Voraussetzung sein. Für das Schiedsgericht müßten auf Bundesebene fünf Personen das Gericht bilden, davon mindestens zwei mit juristischen Kenntnissen. Ein automatischer Ausschluß vom Amt sollte in der Satzung stehen, wenn gegen das z.B. „Doppelamtsverbot“ verstoßen wird. Die Revisionsstelle muß der Bundesdelegiertentag sein, wobei bei „Ausschlüssen“ die Mitgliedschaft, bei Anrufung der Revision, bis zur Entscheidung nur ruht und der Antragsteller zum Delegiertentag zugelassen ist. Die Vorstandsmitglieder müssen nicht „vom Fach“ sein, wäre aber nützlich! Sie müssen aber delegieren können, wozu haben sie Referenten! Aber übertragen von Vorstandsbefugnisse muß mit der automatischen Amtsenthebung geahndet werden. Die Satzung muß so umgearbeitet werden, das ein Mißbrauch verhindert oder mindestens erheblich erschwert wird. Soviel soll erst mal reichen. Also: Jeder sollte befugt sein ein Amt auszuüben, aber bei bestimmten Ämtern sollte man Voraussetzungen fordern, bei der Leitung kann es aber nur die „Unbescholtenheit“ sein. Gruss Spa
  14. Hallo, Medaillen liegen das Stück bei 3,30 und die Plaketten bei 19,02 Euro mit % ! Das macht bei 30 Disziplinen, ohne Klassifizierung; 12 X 30 = 360 Medaillen X 3,30 Eureo = 1188,00 Euro 30 X 3 = 90 Plaketten X 19;00 Euro = 1720,00 Euro also rund 2900, 00 Euro ohne Versand! Das darf natürlich kein LV Leiter ohne Genehmigung einkaufen, auch wenn - in der Sportordnung Ehrenpreise gefordert werden; - der Bundessportleiter per E-Mail die LV Leiter zum Sportjahr 2003 aufgefordert hatte, die Ehrenpreise als Sammelbestellung zu beschaffen um dadurch Geld zu sparen; - auch wenn der Einzelpreis weite unter dem Limit ist; - auch wenn „gute“ LV Leiter keine Einzelerlaubnis brauchen. Mit der Weisung eine billigeren Lieferanten zu finden, hat er da zufällig eine Adresse Raumnahe zu seinem Wohnort angegeben? Denn Büromaterial für die BGSt wurde auch fast nur noch in Thüringen eingekauft, sei billiger. Gruss Spa B)
  15. Hallo, auch der Betrag, der den LV's laut Beschluß noch aus der Zeit des "Bundesvorstandes" zustehen würde, ist eben nicht für die Verbandsarbeit für diese frei verfügbar! Es wird gefordert, dass die Ausbildung, die Wettkämpfe und Meisterschaften sich selber finanzieren! Die LV Leiter können bei Anschaffungen gemäß Beschluß, der z.Z. verschwunden ist, nur über 75,- Euro selber verfügen! Alles was darüber liegt, muß das Präsidium genehmigen! Und die Genehmigung erhält nur WER? Richtig! Gruss Spa B)
  16. OK Friede! Natürlich weiß ich, dass ich auch "Klopper" gebracht habe und bringe, aber so ist das eben, wenn man arbeitet. Nur ich stehe, auch wenn manchmal mit knirschenden Zähnen, zu meinen Fehlern! Gruss Spa
  17. Hallo, Was glaubt man eigentlich, was ich in den drei Monaten nach dem Rücktritt von Dr. V. Schilling, der dieses aufgrund der Vorkommnisse um Trügleben als abschließenden Höhepunkt seines Wirkens als einzige verbliebene Konsequenz sah, gemacht habe? Da war keine Zeit für Änderungen! Erst einmal galt es den Bau in Trügleben überhaupt wieder „frei“ zu bekommen, damit weiter gebaut werden konnte. Dann mußte Alsfeld zu Ende geführt und in Betrieb genommen werde. Dann dazwischen wieder erreichen, dass der BDMP e.V. überhaupt bei den Politikern als Verband angesehen und eingeladen wurde, da nach dem Austritt aus dem FWR, wir „außen vor“ waren. (Antrag hierzu stellte Dr. Schilling) Dann Vorbereitung der Fortsetzung des Delegiertentag Satzung, wozu von Dr. Schilling absolut nichts vorbereite war, dieser mußte aber zur angegebenen Stunde im Angegebenem Ort/Raum zum angegebenen Termin fortgesetzt werden ! (Siehe Vereinsrecht) Dann Vorbereitung des „ordentlichen“ Delegiertentag, da auch hierfür von Dr. Schilling absolut nichts vorbereite war! Dann kam der Amoklauf in Erfurt! Dann Verhandlungen mit der Stadt usw. ob man „verlegt“ oder nicht. – Bitte der Stadtverwaltung nicht zu verlegen und doch in Erfurt zu tagen. Dann Totalverbot der Vorderschaftrepetierwaffen. Dann permanente Politikerbesuche, Verhandlungen, Tagungen, Podiumsdiskussionen zum Thema Waffenrecht und immer wieder Erfurt. Dann Erfolge an der Verhandlungsfront Waffenrecht besonders bei der Flinte und weiter nachsetzten. Dazwischen immerwieder Bauaufsicht for Ort in Trügleben! Dann Vorbereitung der Delegiertentage mit Bestandsaufnahme und Ermittlung der Schäden, Finanzlageusw.. Dann Feststellung des Standort des BDMP e.V. in der Politik und zu den anderen Verbänden usw.. Dann Durchführung der Delegiertentage mit z.B. Eingeständnis des Herrn Dr. Schilling, dass er die von mir vorgetragene Mängel und Schäden zu verantworten hatt. Dann mein ausscheiden aus dem Amt. Wo sollte da noch Zeit für Reformen gewesen sein? Wir wollte diese nach der neuen Satzung umsetzen! Wie das durch die derzeitigen Herren im Präsidium gehandhabt wird, ist ja auch hier Thema! Das man die neue Satzung so „nutzen“ kann, ist mir nicht mal im Traum eingefallen! Und warum ich mich in Sachen BDMP e.V. noch einmische? Gibt es einen „Maulkorb“? Mich sind die Herren nicht los, auch wenn ich derzeitig „ausgetreten“ bin! Was nicht heißen muß, dass ich unbedingt wieder ein Amt will!! Wer den Karren BDMP e.V. aus diesen Dreck ziehen wird, sollte wissen was auf ihn zu kommt: Arbeit rund um die Uhr und dann eher keinen Dank, sondern Verdrehung der Tatsachen, denn Ruhm und Ehre Gebühren anderen! Aber, wie schon gesagt, mich sind die „Herren“ nicht los und ich setze mich weiter für die Sportschützen ein, daran hindert mich (für die BDMP Mitglieder) weder das „Restpräsidium“ noch deren Parteigänger, höchstens die Mitglieder in ihrer Mehrheit! Da denke ich z.B. an die Einzelmitglieder, die immerhin 25 %ausmachen, die keine „Rechte“ außerhalb des Bundesdelegiertentages mehr haben, aber auch die Mitglieder, die jetzt sehen was sie sich gewählt haben! Gruss Spa
  18. Hallo, wie wahr! Jetzt muß nur noch EINER entfernt werden, dann gibt es nur noch Gefällige, Nachbesetzungen, Ostgeborene und/oder Osterzogene oder Kombinationen daraus! Wo bei ich persönlich nichts gegen Ordentliche aus den neuen Ländern habe! Oder geht die Rechnung nicht auf? „Ich habe gehört“, dass ehemalige „Vertraute“ merken, dass sie Mittel zum Zweck waren und dieses in Versammlungen, zum Teil noch sehr vorsichtig, zum Teil bereits recht deutlich den Mitgliedern bzw. den SLG Leitern mitteilen. Sie klagen über fehlende bzw. verweigerte Informationen, dass sie keine Entscheidungen über „Anträge“ erhalten, dass sie keine Mittel haben usw. Ach ja, wenn man das Präsidium vermissen sollte, hier findet man sie: 02.-17.04.2005 F-Class WM 2005 Bloemfontein / SA http://www.f-class.de/Berichte/Die_F-Class...er_weltmei.html Schauen wir mal. Gruss Spa
  19. Hallo, ergeben sich aus dem Gesetz. Es kommt ja auch keiner auf die Idee, dass die "Züge" oder "Kompanien" oder "Fachbereiche" in EINEM Verein gesondert Meldungen an eine Behörde machen, wenn der Vorstand nach § 26 BGB zuständig ist! Und in den angesprochenen Verbänden z.B. BDMP gibt es nur einen Vorstand nach BGB § 26. (siehe auch deren Satzung). Gruss Spa B)
  20. Hallo, zu: quote=andreb,03.03.2005 - 16:04] Betrifft dann wohl nur eingetragene Vereine? Gruß 323377[/snapback] - ein Verein, ob nun SLG oder sonst ein Kunstname, muß den Austritt eine Mitgliedes nur dann selber der Behörde melden, wenn er in einem "Dachverband" organisiert ist, der auf allen Untergrupierungsebenen (als Verband!) rechtsfähig ist. Beispiel: DSB Oder er ist als Verein in keinem Dachverband aber als e.V. eingetragen, dann ist er zur Meldung nach § 15 verpflichtet! In andere "Verbände", die nur auf einer Ebene rechtsfähig sind, ist der "Verein" nur der Dachverband! Untergruppierungen sind im Namen des Verbandes nicht rechtsfähig, daher entfällt auch eine Austrittsmeldung durch die "Unter-Vereine", denn das Mitglied ist weiterhin im "Verein-Verband"! Ob der Unter-Verein ein e.V. ist spielt in dem Fall dann bei der Meldung nach § 15 keine Rolle. Beispiel BDMP Gruss Spa B)
  21. Hallo, 1. ich sprach nicht vom BDMP, sondern von Verbänden mit der angegebenen Struktur. 2. Davon gibt es, außer dem BDMP, noch weitere. 3. Aber wenn der BDMP schon angesprochen wird, dann hier etwas zur Klarstellung: Die „Informationspflicht“ auch zu „Straftaten jeglicher Art“ auch mit „Waffen jeglicher Art“ und ohne Rücksicht der Art der Beteiligung der „Mitglieder“ des BDMP’s, ist eben nicht aufgehoben worden! BDMP’ler müssen so etwas bis Heute bereits bei einem „Verdacht“ dem Vorstand melden! Bei Zuwiderhandlung „kann“ das als „Vereinsschädigendesverhalten“ Ausgelegt werden und nach § 7 der Satzung geahndet werden. (Nur zur Klarstellung!) Diese Regelung gibt es nur in dem genannten Verein. 4. Die „SLG’en“ im BDMP brauchen als BDMP-SLG’en keine Meldung an die Behörde machen, auch wenn sie e.V. sind, da alle BDMP Mitglieder „direkte“ Mitglieder des BDMP e.V. sind und somit für die Meldung nach § 15 nur der Vorstand, in dem Fall das Präsidium, zuständig ist. 5. Zur Ausgangsfrage: Die Vorstände nach § 26 BGB (und nur die) müssen einen Austritt melden. Meldungen von „Untergruppierungen“ die nicht „Vorstand“ nach § 26 BGB sind, würde ohne Rechtsgrundlage erfolgen und währe Vorauseilend. Gruss Spa
  22. Hallo, Noch mal: Wenn eine "Organisation" nur "einstufig" rechtsfähig ist, also nur EINEN Vorstand nach § 26 BGB hat, ist es ein „Zentralverein“. Die „Untergliederungen“ sind dann nicht rechtsfähig und somit ist der Vorstand, egal ob die sich Vorstand oder Leitung oder Präsidium nennen, für die Meldung zuständig! Richtig ist aber auch, das diese Meldung fehl geht, wenn der Betroffenen noch woanders organisiert ist. Gruss Spa
  23. Hallo, @ Sachbearbeiter: Bestimmte "Verbände" müssen die Meldung auch machen. Es nutz nämlich nichts sich nur "Verband" zu nennen, wenn man nur einen "Vorstand" nach § 26 BGB hat, dann ist man ein Verein (Zentralverein) und dann muß man auch dies Meldungen machen und kann die Aufgaben nicht splitten! Das kommt davon, wenn man z.B. der rechliche Eigenständigkeit eine total Kontrolle den Vorzug gibt, dann ist man nicht nur für "Ruhm und Ehre" zuständig, sonder auch für "Schimpf und Schande" zuständig! Daher ist hier der § 15 auch für "Verbände" wirksam, wenn ...! Gruss Spa
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