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Spahlholz

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Alle Inhalte von Spahlholz

  1. Hallo, das Gewicht bzw. die Forderung um Befestigen ergibt sich aus der DIN EN-1143-1! Unter 1000 Kg – kein B! Es sei denn, man befestigt nach DIN EN-1143-1 (8 Verankerung) Gruss Spa
  2. Hallo, aber was macht man nicht alles um für die Firma Reklame zu machen. Gruss Spa
  3. Hallo, ich glaube nicht, dass das von mir aus gegangen ist. Gruss Spa
  4. Hallo, jetzt wo eine Bestätigung vorliegt, kann man den Vorgang und die Art und Weise, natürlich auch kritisch, diskutieren. Gruss Spa
  5. Hallo, wenn sie eine neue Runde „Datenschutz“ eröffnen wollen, nur zu! Und im Übrigen bin ich jetzt für die Wahrung und Vertraulichkeit der Mitgliedsdaten des BDMP e.V. im Vorstandsbereich nicht mehr zuständig. Gruss Spa
  6. Vor einiger Zeit von mir eingestellt: „Hallo, und bei allen auch folgenden Vermutungen und Aufgeregtheiten sind wir mit einer Bestätigung des Wahrheitsgehaltes der „übermittelten“ Meldung noch keinen „Zentimeter“ weiter. Gruss Spa“ So und das hat sich immer noch nicht geändert! Wo ist bitteschön eine einzige Bestätigung bevor weiter die Staatswillkür angeprangert wird? Wenn der Vorfall wie beschrieben bestätigt wird, sollen, ja müssen wir die Wahrung unserer Recht einfordern! Aber wenn der Vorfall zwar wahr aber die Voraussetzungen ganz andere waren? Was dann? Wenn nun der Vorfall eine Superente ist, was dann? Wo bleibt wenigstens eine glaubhafte Bestätigung? Und: Jeder der hier „Informationen“ Dritter einstellt, ist nach meiner Meinung gut beraten, wenn er den Wahrheitsgehalt kennt, denn er haftet dafür. Es nutz weder ihm noch uns Schützen zu sagen: Ich habe nur weitergeleitet! Das schütz ihn vor einer Haftung für den Inhalt mit Sicherheit nicht und wir stehen blöde dar, wenn wir auf eine Ente oder gar auf einen Köder hereingefallen sind!!! Gruss Spa
  7. Hallo, und bei allen auch folgenden Vermutungen und Aufgeregtheiten sind wir mit einer Bestätigung des Wahrheitsgehaltes der „übermittelten“ Meldung noch keinen „Zentimeter“ weiter. Gruss Spa
  8. Hallo, ist im § 16 geregelt. § 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen. (2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von SONSTIGEN zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. und: Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; B) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. Eine Unterscheidung nach Material oder „Schliff“ findet man eher nicht. Gurss Spa
  9. Hallo, eigentlich wollte ich nicht mehr, aber was gibt es hier „auszulegen“? (Auszug §58) „Hat jemand BERECHTIGT Munition VOR dem Inkrafttreten DIESES Gesetzes ERWORBEN, für die auf Grund DIESES Gesetzes eine ERLAUBNIS erforderlich ist, und übt er über diese BEI Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 28. Februar 2003 (geändert auf 31.08.2003) der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.“ Gruss Spa
  10. Hallo, mir geht es nicht darum hier als „Besserwisser“ aufzutreten, sondern um die rechtliche „Unversehrtheit“ der Schützen, daher auch ein etwas harsches „Stop“ von mir. Zur Verordnung: „Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)*) Vom ................... Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des Innern: *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“ Sie sagt nichts zum § 58! Und mehr haben wir noch nicht! Verordnungen der Länder müssen sich auch an das Gesetz halten und betreffen nur EIN Land! Und hier liegt die Gefahr. Also: Nichts führ Ungut. Den Schützen rate ich: Melden, wenn Munitionsbesitz vorliegt, für die JETZT keine Munitionserwerbserlaubnis vorliegt! Dabei ist es unerheblich über welche Art des legalen Erwerbs man die Inbesitznahme (vor dem 01.04.2003) vorgenommen hat. Gruss Spa
  11. Hallo, nein, sondern weil seine Äusserungen zum § 58 sehr gefährlich sind, falls Jemand danach handelt. Gruss Spa
  12. Hallo, auf dem Gebiet Waffenrecht tippe ich auf eher nein. Gruss Spa
  13. Hallo, die folgenden Auslegung: „Wer also mal auf den Jagdschein, einen Munitionserwerbsschein oder eine in der WBK eingestempelte Munitionserwerbsberechtigung berechtigt Munition erworben hat, muss nicht melden. Dabei spielts auch keine Rolle, ob die Erwerbsberechtigung heute noch besteht (z.B. nicht mehr verlängerter Jagdschein, abgelaufener Munischein, Waffe inzwischen überlassen).“ Ist nicht nur gefährlich, sie ist so dargestellt falsch! Den das Gesetzt sagt : „Abschnitt 6 - Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften § 58 Altbesitz (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 28. Februar 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.“ Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.“ . Ob es uns passt oder nicht, Munition ist JETZT BESITZERLAUBNISPFLICHTIG! Diese muss fortbestehen! Diese Meldung nach § 58 ist dann die Besitzerlaubnis! Wer sich auf die zitierte Aussage von „SACHBEARBEITER“ verläst, könnte eine böse Überraschung erleben. Gruss Spa
  14. Ich bekomme es nicht hin. Könnte es aber per E.Mail zusenden. Gruss Spa So, nun soll es klappen: Download Word Doc Gruss Spa
  15. Hallo, hier ein Formular, ohne Verbandskennung, wie es in Niedersachen anerkannt wird. Es ist eine Mischung aus FDW und FWR, wobei der Mittelteil nicht zwingend ausgefüllt werden muss, aber ggf. Nachfragen erspart. Gruss Spa An ____________________________ - waffenrechtliche Angelegenheit - ____________________________ ________ __________________ Anzeige über den Besitz von Munition (Anmeldung gemäß § 58 (1) (WaffG) des WaffRNeuRegG) zugleich Nachweis der fristgerechten Meldung und somit Erlaubnis zum Besitz Angaben zur Person: Name: ggf. Geburtsname: Vorname: Straße: PLZ: Wohnort: Geburtsort: Angaben zur Sache: Ich zeige an, dass ich 0 aufgrund der mir erteilten Munitionserwerbsberechtigung(en) 0 aufgrund eines mir erteilten Jagdscheines 0 aufgrund der mir erteilten Erlaubnis gemäß § 27 Sprengstoffgesetz 0 aufgrund eines (früheren) freien Munitionserwerbs (einschließlich Erbe, Vermächtnisna-me, etc.) Munition vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (WaffRNeuRegG) berechtigt erworben bzw. erhalten habe, für die aufgrund die-ses Gesetzes nunmehr eine Erlaubnis erforderlich ist, die mir gemäß § 58 mit dieser Meldung erteilt ist.. Ich übe weiterhin den Besitz aus. Der Besitz erstreckt sich auf folgende Munitions-arten: 0 Patronenmunition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.1) 0 Kartuschenmunition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.2) 0 Hülsenlose Munition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.3) 0 Pyrotechnische Munition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.4) Mit freundlichen Grüßen ________________________ __________________________ Unterschrift Ort, Datum
  16. Spahlholz

    Ist das normal??!

    Hallo, "AWO425 Nun wollte ich noch zum preiswerten Trainieren einen KK Repetierer. Nur gibt es im BDMP keine passende Disziplin!" So nicht ganz richtig! Siehe BDMP Sportordnung Teil A http://www.itmovesnewmedia.net/bdmp/sporto...meineRegeln.pdf Gruss Spa
  17. Hallo, es gibt bei der BW eine klare Reglung durch einen Erlass zum Führen von privaten Waffen im Dienst sowie das Führen von Dienstwaffen Außerdienst! Natürlich entscheidet das nicht die „untere“ Ebene, sonder das geht bis ins Ministerium und wird durch einen Dienstwaffenschein bestätigt. Andere Behauptungen dürften unzutreffend sein oder man hat seine Kompetenzen überschritten! Dann sind wird schnell in dem Bereich des unerlaubten Führens, denn die entsprechenden Gesetzte gelten natürlich auch für Reservisten und Aktive! Gruss Spa
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