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Fyodor

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  1. Nein, die Trommel ist das Magazin. Sie ist gleichzeitig das Patronenlager, aber nach WaffG schließt ich das nicht gegenseitig aus.
  2. Die EU-Richtlinie. Im Entwurf steht: Kat A bleibt Kat A, auch nach Umbau und Deaktivierung. Beseitigung der Verbotsmerkmale also explizit ausgeschlossen. @ heletz: Eine Enteignung ist niemals entschädigungslos, das ist in Deutschland zumindest so geregelt. Genau deshalb wird ja nicht enteignet, sondern aufgefordert einem Berechtigten zu überlassen. So gestattet man Dir, den marktüblichen Preis zu erzielen.
  3. Tja, ich hatte versucht in meinem alten DSB-Verein etwas Stimmung zu machen. Die Vorsitzende will aber den Mitgliedern weder die Links zu den Petitionen, noch die Adressen der EU-Abgeordneten zukommen lassen. Sie habe sich so weit hochgearbeitet, daß sie persönliche Kontakte habe, und das bevorzuge sie. Schön... da redet also eine Vorsitzende eines kleinen Sportvereins mit einem Lokalpolitiker, das wird sicher helfen die EU-Abgeordneten zu überzeugen. Es ist traurig, was für ein seltsames Verständnis von Demokratie manche haben.
  4. Genau, damit sind Knallplättchenrevolver fürs Kinderfasching, Zinkdruckgußmodelle und andere Spielzeuge gemeint.
  5. Nicht nur das... das "may be renewed" beinhaltet auch, daß es nicht verpflichtend ist eine ausgelaufene Erlaubnis zu erneuern.
  6. Das ist genau so schon einmal in Deutschland passiert, und es ist vor Gericht durchgegangen: PSM-Pistolen und kurze Pumpflinten. Wer hat eine Entschädigung bekommen?
  7. Nein, juristisch gesehen nicht. Du mußt Dein Eigentum zwar veräußern, darfst es aber selbst zu marktüblichen Preisen verkaufen. Die sind mangels Kunden Null, das ist aber Dein Pech.
  8. Stimmt, eine Enteignung wird es nicht geben. Sondern eine Aufforderung die nun verbotenen Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen oder zu vernichten. So geschehen bei der letzten Verschärfung mit Partikularverboten. Daß man die zeitliche Begrenzung selbstverständlich auch rückwirkend in den Führerschein eingebaut hat, hast Du aber mitbekommen, oder? Da gibt es zwar eine Übergangszeit, aber ab 2033 sind alle vor 2013 ausgestellten Führerscheine ungültig und müssen verlängert und durch neue Dokumente ausgetauscht werden. Da der Lappen seit 2013 nur noch 15 Jahre gilt, ist das auch nur eine Fristverlängerung um 33% für "Bestandskunden".
  9. Natürlich. Das wäre ja auch das erste mal, daß etwas in Deutschland nicht so heiß gegessen wird wie es in der EU gekocht wird. Im Gegenteil, die Deutschen wärmen es meist noch ganz gehörig auf vor dem Verzehr...
  10. Nein. Aber Waffen mit Kriegswaffenanschein mit entsprechend kleiner Patrone sind in Deutschland auch heute schon vom sportlichen Schießen ausgeschlossen. In Zukunft betrifft das alle Waffen, genau so aussehen, ungeachtet des Kalibers. Ich wollte damit nur verdeutlichen: Was im "Feststellungsbescheid" steht ist irrelevant. Optisch einer Kriegswaffe ähnlich: Verboten. Egal ob Im Bescheid B5 oder B7 steht.
  11. @ xamoel: Dein SB untergliedert nur in B und C. Kat. A Waffen (verboten) wird er nur sehr selten einzutragen bekommen, und Kat. D sind nicht meldepflichtig, die braucht er nicht eintragen.
  12. Zum Thema Anschein und die dämliche B.7-Diskussion: Versucht mal die Waffe im 7,62x39 zu kaufen. Wenn das nicht geht, ist es eine Waffe mit Kriegswaffenoptik. Wie viele AR15-, AK- und G3-Klone gibt es in Deutschland in dem Kaliber?
  13. "active shooter" ist der englische Begriff für den deutschen (falschen) "Amokläufer". Wobei "active shooter" das viel besser trifft. Zu deutsch: "bewegter um-sich-Schießer", aber das klingt S******e.
  14. 840 USD...weniger als 800,-€!
  15. Mindestens zwei der Täter hatten wohl arabische Namen...
  16. Sachbearbeiter Wenn Du einen Grund hast, ist alles in Ordnung, die SBs sind auch nur Menschen. Außerdem fragt er vielleicht gar nicht... bei uns ist es ausreichend, wenn in den vergangenen 5 Jahren eine realistische Menge Pulver erworben wurde, dann wird auch verlängert. Es gibt keine Richtlinie die besagt daß man durchgehend ausnahmslos niemals sechs schießfreie Monate haben darf. Mein Vorgehen wäre: Verlängern lassen ohne irgend etwas spezielles dazu zu sagen. Wenn der SB da Zicken macht, dann mit ihm über die Gründe sprechen.
  17. Vor allem: Viele Mails gleichen Inhalts bewirken keine Unterstützung, sondern das Gegenteil. Das heißt: Wenn er Uns nicht ungestört machen läßt was Wir wollen, werden Wir das Gegenteil von dem tun was er will. Einfach so, weil Wir es können. So funktioniert die moderne Demokratur: In bezahlte Posten wählen darfst Du sie, aber wenn Du dann Dein Maul aufreißt wird aus Prinzip das Gegenteil von dem gemacht was Du willst. Und je mehr Unterstützung Du hast (sprich: je mehr Leute es wollen) umso stärker wird die Ablehnung. Das ist nicht frech, sondern offen antidemokratisch, und würde in einem freien demokratischen Staat zur sofortigen Suspendierung führen. Zum Glück leben wir weder in einem freien noch in einem demokratischen Staat.
  18. Was hat der "Feststellungsbescheid" damit zu tun? Eine Waffe ohne "Anschein" braucht ihn nicht, und eine mit "Anschein" bekommt ihn nicht. Der ist nur zur Beruhigung des Gewissens, aber keinesfalls juristisch bindend.
  19. Ich würde es über einen Händler laufen lassen. Der kennt die Prozedere schon, und wird am wenigsten Fehler dabei machen.
  20. Da ist überhaupt keine Gesetzeslücke. Mun kaufen: Nur was Du nach WaffG kaufen darfst. Mun selber machen: Nach SprengG §27 Das sind zwei verschiedene Gesetze. Und der §27 gibt Dir keine Pauschalerlaubnis zum Besitz von jeglicher Munition die Du selbst laden könntest, sondern zu exakt und genau den selbst geladenen Patronen. Du darfst Dir also den Schrank mit .50BMG voll laden, aber keine einzige Patrone in dem Kaliber kaufen, wenn Du es nicht aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis darfst. Die selbst hergestellte ist aber in Ordnung.
  21. Natürlich kann man auch ohne WBK Munition laden. Der 27er ist ja gleichzeitig Erwerbs- und Besitzberechtigung der selbst hergestellten Munition. Allerdings gibt es auch beim 27er einen Bedürfniszwang. Dieser ist aber, im Vergleich zur WBK, nicht im Gesetz detailliert beschrieben. Meine Behörde verlangt mindestens 6-monatige schießsportliche Betätigung, die irgendwie nachzuweisen ist. Eine Vereinsmitgliedschaft ist hier nicht erforderlich.
  22. "Aber ich hatte doch Befehle!" ... Geschichte ist dazu verdammt sich zu wiederholen.
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