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Parallax

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  1. So? Du kennst so Dinge wie "sichere Entfernung" diverser Kaliber auswendig? Ich nicht. Sowas lese ich mir kurz vor der Prüfung nochmal ins Kurzzeitgedächnis rein, und nach der Prüfung isses wieder raus. Und ich habe diese Zahlen auch nie wieder gebraucht (und wenn, liest man sie nach).
  2. Wenn § 188 BGB nicht angewendet werden kann, welche Definition von "Monat" wird dann angewendet? Da gibts schließlich diverse mögliche Definitionen...
  3. Also die "aktuellen Hinweise" vom WSV sagen das nicht: https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/3-wsv?download=4129:bestaetigung-des-dachverbandes-aktuelle-hinweise Das Formular das sie bei einer Überprüfung des Bedürfnisses haben wollen ist leider nicht offen zum Download sondern soll per Email angefragt werden. Aber obige Aussage ist schon recht klar, das noch nichts klar ist (zumindest in den Augen WSV).
  4. Wobei ich noch gespannt bin, wie Gerichte die "über Kontingent" Eigenschaft einer bestimmten Waffe bestimmen. Das Gesetz läßt es ziemlich offen beliebiger Interpretation. T+0 Erwerb Waffe A T+0 Erwerb Waffe B T+200d Erwerb Waffe C (es geht hier nur um relevante Waffen, also mehrsch. KW f. Patronenmun und HA-LW, der Rest unterliegt ja nicht der Kontingentdefinition) Zu dem Zeitpunkt könnte man gut von A+B "im Kontingent" und für C von "drüber" ausgehen. Nun gehts aber weiter: T+400d Abgabe Waffe A T+410d Erwerb Waffe D T+410d Erwerb Waffe E Nun im Bestand: B,C,D,E So, welche Waffen sind nun "drüber"? Ist C nun plötzlich "im Kontingent" weil A ja weg ist, oder ist gar nur noch B "drin" und alle anderen "drüber". Insb. in Anbetracht das wohl bei Behörden/NWB bisweilen der Bedürfnisgrund "Sportschütze" von "Sportschütze über Kontingent" attributiv in der Datenbank unterschieden wird (irgendwo habe ich da kürzlich einen entsprechenden Auszug mit diesen Angaben hier gesehen). Da müßte dann ja ggfs. jedesmal umgeschlüsselt werden. Kurz: wird "im Kontigent" definiert als "die ältestens 2/3 relevanten noch im Besitz befindlichen Waffen", oder die "ursprünglichen ersten relevanten 2/3 erworbenen Waffen" definiert? Im Fall a) wechseln Waffen bisweilen munter von §14(5) zu §14(4) für die wiederholte Bedürfnisprüfung, im Fall b) bleiben die Waffen ewig entweder (4)er oder (5)er. Oder (würde mich nicht wundern wenn manches Gericht auf so eine Idee kommt): die erste Waffe über Kontingent macht den gesamten Waffenbestant "über Kontingent"? Im Fall B könnten Kreative wilde Erwerb/Veräußerung Spielchen spielen um aktuell wenig/nicht im Wettkamp geschossene Waffen in die "ältesten Slots" zu bekommen, damit sie bei einer Bedürfnisprüfung unter §14(4) fallen. Kennt irgendwer schon Urteile die diese Thematik beleuchten? Gibts da schon sowas wie einen "Konsens" wie das zu interpretieren ist?
  5. Steile These, wenn ich mir anschaue wir großflächig Waffenbehörden die WaffVwV höchstenfalls als WaffenrechtsVerwaltungsVorgehensvorschläge betrachten. Und damit sogar vor Gerichten durchkommen.
  6. Jo, in Köln fragt auch keiner nach dem Ort. Nur "Wie wollen Sie die Schusswaffe aufbewahren?" mit Ankreuzmöglichkeiten "Behältnis der Sicherheitsstufe A/B/N/Sonstige/Waffenraum". Foto vom frisch aufgestellten Schrank in der Raumecke haben sie bekommen, aber an welchem Ort (Adresse) das war, war kein Thema, auch nicht verbal soweit ich mich erinnere.
  7. Welche Fingernägel? Mit der anderen Hand halte ich mich ggfs. an einer Traverse die ich gerade hochgeklettert bin fest. Mit der anderen Hand hole ich das Multitool aus der Gürteltasche, klappe die Klinge mit dem Daumen raus und schneide dann nen Kabelbinder auf. https://www.spreadshirt.de/shop/design/rigging+evolution+traverse+tasse-D5d865bb8b264a12efd147f99
  8. Ja, völlig gaga. Auf ner Kirmeskonzertveranstaltung darf ich das Ding zwischen 1000 zumeist sturzbesoffenen, dichtgedrängten Jugendlichen als Veranstaltungstechniker am Gürtel mit mir rumschleppen - aber wehe ich werde damit aufm Weg von/zum Veranstaltungsort damit am Gürtel erwischt... da muß es in den glücklicherweise abschließbaren BUKo. Das kann man nur noch unter harten Drogen jemandem mit gesundem Menschenverstand erklären. 🙂
  9. Also ich sehe in der Tabelle maximal 0,45kN, also ca. 45kg.
  10. Also soweit ich sehe ist Dein Kommentar absolut sichtbar. Allerdings lese ich da nichts von einem Verweis auf Österreich.
  11. Nein, RSB forderte schon mind. seit 2017 ab Kreisebene, was explizit über die Vorstellungen des Gesetzgebers (siehe WaffVwV, danach muß der Behörde Vereinsebene reichen) hinaus geht. Siehe: https://rsb2020.de/fileadmin/Sport/Downloads/Antrag_WaffB_Anhang.pdf
  12. Du erwartest was Brauchbares zwischen "Adam sucht Eva" und "Hartz und herzlich"? 🙂
  13. Ist das so schwer?
  14. Was nachvollziehbar ist denn das es gar keine Nebenwirkungen geben könnte wäre sachlich inkorrekt. Zudem übernimmt der Bund bereits die Haftung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html Einfach mal informieren.
  15. Aber doch alles ganz bedeutungslos in Deinen Augen. Relevant ist doch nur was in den Buchstaben des Gesetzes steht (sofern es in Deinen Augen absolut klar formuliert ist). Oder haben wir Dich falsch verstanden? Hint: nirgends(?) ist klar definiert, was ein "Mal" ist. "18 Mal" ist somit ziemlich beliebig auslegbar, und Du proklamierst doch immer die am weitesten permissive Interpretation... Ergo wäre die Interpretation des BVA "Mal = Kalendertag" ja auch Unfug, denn man kann ja durchaus mehrere abgeschlossene Trainings an einem Tag machen. Entscheide Dich mal wie Du das sehen willst: den Wortlaut des WaffG als abschließende Normierung, oder andere Quellen, Interpretationen und Handlungsempirie der Verbände und Behörden als Maßstab?
  16. Aus Baldwins ABC-Interview: Quelle: https://edition.cnn.com/entertainment/live-news/alec-baldwin-abc-interview-stephanopoulos/index.html
  17. Gerade explizite Bestätigung gefunden, Slide 35 Zitat BVerfG (K), 2 BvR 167/18 v. 5.7.2019: Vollständiges Urteil: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/07/rk20190705_2bvr016718.html
  18. Soweit nachvollziehbar, aber wenn ich https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einfuehrung_in_das_Verwaltungsrecht/5_Rechtsanwendung_EinVerwR.pdf Slides 21-24 als Laie richtig lese, darf sich in der Auslegungslehre nicht ausschließlich an den Wortlaut geklebt werden, sondern das ist nur der Startpunkt. Dinge wie die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck und dafür auch "Gesetzesmaterialien" (also wohl z.B. die von Dir zitierte Beschlußempfehlung) sind neben dem Wortlaut durchaus relevant. Und da hat der Gesetzgeber in der Beschlußempfehlung unmißverständlich klar gemacht, das "18 Mal über das Jahr verteilt" intendiert war. Darf ein Richter sowas einfach ignorieren? Oder gar muß, wie Du es darstellst?
  19. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-politiker-sollen-in-internem-chat-laut-medienbericht-umsturzplaene-geaeussert-haben-a-3f671a6d-533f-425b-a80b-2ccd4c07c6b8 Aber das is ja alles "Lügenpresse" 😄 PS: Primärquelle: https://www.br.de/nachrichten/bayern/afd-bayern-interner-chat-zeigt-radikalitaet,SqEpXK5
  20. Nichts ist so absurd das es nicht doch einer versuchen würde... 🙂 Aber ich bin gespannt wie erfolgreich ASE sowas durchprozessieren würde. 🙂 Ohjee... "Endeckertage"... das sollte natürlich "Entdeckertage" lauten. Kann leider nicht mehr editieren und den Typo fixen...
  21. BTW, Deine Lesart würde folgendes Erlauben: Neuling macht 11 Monate Schießsport mit Luftpistole. Danach macht er einen Monat intensiv Training an 9 Tagen jeweils eine Trainingseinheit morgens und eine nachmittags mit erlaubnispflichtigen Waffen - einmal Durchprobieren des Vereinsbestands. 🙂 Steht ja auch nirgends das das 18 separate Tage sein müssen - nur "18 Mal". Und schwupps, will er nach den intensiven zwei Wochen eine Bedürfnisbescheinigung vom Verein (bzw. ab 2026 vom Verband). Du denkst wirklich das ist Intention des Gesetzgebers? 🙂 Kann man noch mehr auf die Spitze treiben. Drei intensive Tage "Endeckertage" mit jeweils 6 Trainingseinheiten á 1 Stunde mit jeweils einer anderen erlaubnispflichtigen Waffe. Laut WaffG Buchstaben völlig OK, danach sind "18 Mal" der Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen ausgeübt worden. Ich glaube mit dem Stunt würde man vor nem Verwaltungsgericht krachend scheitern sagt mein Laiengefühl. 🙂
  22. D.h. Deine These ist das der Gesetzgeber die in WaffG und WaffVwV dokumentierte Erfordernis des regelmäßigen Trainings bewußt ersetzt hat durch die Erfordernis eines regelmäßigen (einmal pro Kalendermonat) oder unregelmäßigen (18 mal pro Kalenderjahr, gerne auch an 18 aufeinanderfolgenden Tagen und vorher/nach 11 Monat gar nicht)? Steile These. Das hab ich noch nirgends so als positive Änderung gefeiert gesehen - die Kommentare lauteten alle das sich an der 12/18 Regel beim Erwerb nichts geändert habe... Ich würde sehe da eher Schlampigkeit (wie so oft) in dem man versehentlich das Wort "regelmäßig" in der Neuformulierung untern Tisch hat fallen lassen... Die Zeit wirds zeigen. Übrigens ein Zitat aus https://www.bdsnet.de/ressourcen/downloads/offener brief_waffengesetz_marc henrichmann.pdf: Da er von "wir" spricht, meint er wohl den Gesetzgeber, oder? Weiß er nicht was er da wollte? Übrigens hat er gegen das 3. WaffRÄndG gestimmt - er hätte diese Erleichterung wohl bejubelt wenn er sie "entdeckt" hätte. Im Gegenteil, hier wird der Wille klar, die Regel der WaffVwV ins Gesetz zu hieven - was mal wieder handwerklich mißlang (und keiner hats so richtig bemerkt). Aus Gesetzenwurf des 3. WaffRÄndG: Auch hier kein inhaltlicher Änderungswillen erkennbar. Aus der der FAQ das Bayerischen Innenministeriums zum 3. WaffRÄndG: Ich finde keinerlei Hinweise darauf das eine faktische Lockerung in der von Dir angeführten Lesart beabsichtigt ist. Findest Du welche?
  23. Genauer lesen. Ich schrieb was sie erwarten sollen (laut BMI). Ich denke wir können uns sicher sein daß das auch so in einer aktualisierten WaffVwV drin stehen wird. Mir ist klar das es WO-Paradedisziplin ist Loopholes zu suchen, aber... jedem dürfte klar sein das der Gesetzgeber mit 12/18 ganz sicher nicht "einmal an jedem der 18 Tage vor Antragstellung" meint, sondern Ausnahmen zulassen wollte für "konnte mal in einem Kalendermonat nicht". Vielleicht auch mal in zwei Monaten. Es geht um regelmäßiges Training, und das ist nicht 347 Tage nix und dann mal schnell jeden Tag bis zum Ablauf des Jahres, zumindest für Leute mit gesundem Menschenverstand. Klar kann man das auf die Spitze treiben, dann stehts halt in der nächsten WaffG-Revision auch nochmal für die WO-Kämpfer explizit drin, wie schon seit Ewigkeiten in der WaffVwV, und dann ist das Geheule ob der Gängelung wieder groß. Und dann wirds ne Regelung geben wo dann nicht mehr auf niedrigster Ebene auch mal "in der Gesamtschau" Fünfe gerade sein gelassen werden kann...
  24. Nun, was die Behörden erwarten sollen, kann man der WaffVwV entnehmen: Der Verband ist vermutlich gut beraten diese Erwartungshaltung bei seinen Bescheinigungen zu berücksichtigen (und entsprechend auch die Vereine die dem Verband das bestätigen).
  25. Ein Richter übt sehr wohl eine hoheitliche Tätigkeit aus! Er erfüllt die hoheitliche Aufgabe der Rechtsprechung. Ich glaube Du interpretierst in 55.2.3 zu viel rein. Es gilt immer noch die Bedinungung in § 55 WaffG, näher erläutert nochmal in WaffVwV 55.2, 55.2.1 und 55.2.2. Erst durch Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit und daraus resultierenden besonderen Gefährdung zieht § 55. IANAL und IANAStaatsrechtler, vielleicht gibts ja hier jemand der das berufen kommentieren kann. 🙂
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