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Parallax

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  1. Parallax

    AWaffV verkpndet

    Vergleich Version heute/ab morgen gültig: https://www.buzer.de/gesetz/2881/v251429-2020-09-19.htm
  2. Auch ein Privatmensch kann Rechnungen/Kaufquittungen schreiben, oder einfach einen Kaufvertrag, der natürlich nur wirksam wird, wenn Du auch letztlich ne Gelbe vorweisen kannst (hat den Vorteil, daß die Waffe automatisch wieder in die Inhaberschaft des Verkäufers zurückfällt falls Du letztlich keine WBK vorlegen kannst). Übersehe ich was? Zumindest auf Grün habe ich schon hier mehrfach gelesen das Leute das erfolgreich so gemacht haben bevor sie den entsprechenden Voreintrag hatten... und zwar teilweise schon Monate davor. Braucht man halt nen Verkäufer der das Heckmeck mitmacht.
  3. Abgesehen davon das er sich schon korrigiert hat, ginge es, wenn auch umständlich. In Laden, kaufen, Rechnung etc. zum Amt, Gelbe ausstellen lassen gleich mit Eintrag, und dann mit der Gelben zum Laden und Waffe abholen ("erwerben").
  4. Auf welchem Text im aktuell gültigen WaffG basierst Du diese Meinung?
  5. Mein Punkt war, warum man nicht gesagt hat: ab 1.9.2021 sind die Dinger verboten, es seie denn der Altbestand wurde vorher gemeldet/BKA-genehmigt. Damit wären die Teile unzweifelhaft bis 31.8.2021 legal. So wie es jetzt läuft sind sie bereits jetzt verboten, aber es soll nicht verfolgt und bestraft werden weil derjenige könnte ja bis zum 1.9.2021 noch anmelden bzw. Genehmigung erhalten?! Wenn ich sowas in der freien Wirtschaft sehe, dann hat das eigentlich immer einen Grund: da mußte ein Ziel zu einem bestimmten Datum erreicht werden um einen Bonus einzustreichen, auch wenn das Ziel nicht wirklich bis dahin realisiert werden kann, man also zu so einem "Kunstgriff" greifen muß um behaupten zu können, das Ziel bereits zum frühen Zeitpunkt erreicht zu haben. So wie das Schiff das schon dem Käufer übergeben wird aber noch keine Inneneinrichtung hat und damit unbrauchbar ist. Hauptsache man hat den Liefertermin gehalten weil im Vertrag nicht drin stand daß zum Liefertermin schon Einrichtung drin sein muß.
  6. "steht da nicht", da nur definiert ist, das "alle fünf Jahre" geprüft werden soll. Ich würde aber einer Interpretation "fünf Jahre nach der letzten Prüfung" zugeneigt sein, denn das fünf-Jahres-Intervall ist eben an nichts geankert.
  7. Jep, und geprüft würden die "letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses". In diesem Zusammenhang, stellt sich mir auch die Folgefrage, wann ist der Zeitpunkt "der Prüfung" zu terminieren? Wann sie laut Gesetz fällig ist, also am 15.09.2022? Wann die Behörde intern den Vorgang anlegt (so es denn sowas gibt)? Wann die Behörde die Aufforderung zum Nachweis (ich vermute so läuft das dann) datiert? Sobald die Aufforderung zum Nachweis auf meinem Schreibtisch liegt? (spitzfindig: sobald sie bei mir rechtlich als "eingegangen" gilt) Diese Zeitpunkte können signifikant auseinanderliegen, haben aber Auswirkungen darauf über welche exakten Zeiträume Nachweis erbracht werden muß. Bonusfrage 2: dürfte die Behörde die Prüfung in Bezug auf obigen zu klärenden Stichtag der "Prüfung" auch "kurz vor" der gesetzlichen Frist durchführen? Je nach dem wie die Antworten lauten könnte bereits die zweite Regelüberprüfung nämlich oft schon auf "Mitgliedsbescheinigung" herauslaufen, da die 10 Jahre möglicherweise schon abgelaufen sind. Steht wo? Kann es sein, daß Du das mit der Zuverlässigungs- und Eignungsprüfung (nicht mehr Bedürfnisprüfung) aus §4 (3) verwechselst?
  8. Die erste Erlaubniserteilung für was? Meine erste waffenrechtliche Erlaubnis (KWS) hab ich mehr als 15 Jahre vor meiner ersten WBK bekommen... Diese Erlaubnis läuft allerdings nicht auf das Bedürfnis "Sportschütze". Die Eintragung der Waffe auf Gelb ist keine Erlaubnis, das ist schon die Ausstellung der leeren Gelben. Meine ist es schon länger da ich noch nicht die passende Waffe gefunden habe. Nur weils jemand in ein Merkblatt schreibt? Aktuell kursieren dermaßen viele "Merkblätter" und "Infos" seitens öffentlichen Stellen, Verbänden, Vereinen und Journalisten - ich glaube ich habe noch keine gelesen die vollumfänglich korrekt waren.
  9. Ebent, warum verbietet der Gesetzgeber diese Magazine dann nicht ab 1.9.2021, sondern schon völlig sinnbefreit zum 1.9.2020 und faselt dann was von "wird dann rückwirkend nicht wirksam"? Wozu macht man so einen Handstand?
  10. Moin, Das aktuelle WaffG definiert in §4: Wo genau ist der Startzeitpunkt dieses fünf-Jahre-Intervalls? Meine Interpretation: Das Bedürfnis z.B. als Sportschütze ist personenbezogen, nicht erlaubnisbezogen. Das Prüfintervall startet mit der Ausstellung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis auf dieses konkrete Bedürfnis ("Sportschütze"). D.h. als Sportschütze Eintragung des ersten Voreintrags in die grüne WBK auf dieses Bedürfnis oder Ausstellung einer gelben WBK. Liege ich damit richtig, oder übersehe ich was? Grüße, dabbler
  11. Und was ist wenn ein jetzt eigentlich bereits verbotenes Magazin bei einer Kontrolle gefunden wird, welches noch nicht angemeldet wurde? Dann ist es doch jetzt aktuell im Status "verboten" und damit ein WaffG-Verstoß. Und damit begeht eigentlich jeder der solche Magazine besitzt automatisch diesen Verstoß. Denn vor dem 1.9.2020 gabs keine Anmeldemöglichkeit, und nach dem 1.9.2020 wirds immer ein kleines Zeitfenster geben zu dem man ein verbotenes Magazin besaß. Wie frisch ausm Postillion.
  12. "Durch Anmeldung"... Aber was ist mit Magazinen die noch nicht innerhalb der Frist angemeldet wurden? Ich finde diese rechtliche Formulierung "ist ab 1.9.2020 verboten wenn nicht bis zum 1.9.2021 angemeldet" völlig absurd. Nachvollziehbar wäre es, ab 1.9.2020 wirksam zu machen, das ab 1.9.2021 bis dahin alle nicht angemeldeten Magazine verboten werden. Dann ist klar, das bis dahin das Magazin wie bislang sauber legal ist. Diese "rückwirkende Legalisierung" ist völlig gaga und erschließt sich mir als rechtlichem Laien mitnichten - die Folgen in der "Übergangszeit" sind für mich nicht absehbar, und das wäre vermeidbar. Kann jemand mit juriistischem Verständnis den Sinn dieses Konstrukts erklären?
  13. Du wandelst als VA dann auf schmalem Grat. AWaffV §11: Das Schießen mit einer nicht zugelassene Waffe kann eine unabsehbare Gefahr darstellen und somit kann man der VA durchaus Pflichtverletzung unterstellen wenn sie das Schießen damit nicht unterbindet. Und damit steht die Zuverlässigkeit in Frage.
  14. Den Knackpunkt hast Du nicht hervorgehoben: "im Wettkampf". Meiner Interpretation nach beziehen sich alle (und nicht nur bzgl. Probeschüsse) diese Öffnungsklauseln eh nur auf Wettkämpfe (wie der ganze Rest der SpO). Zudem nur, "wenn dies durch Besonderheiten der Schießstätte oder des Schießens bedingt ist". Wobei sich in der Tat die Frage stellt, was eine "Besonderheit des Schießens" darstellen kann - "Training"? 🙂 Die BDS-Regelung ist eindeutig.
  15. Also in der DSB SpO kann ich das nicht finden. Allein 0.18.3 kommt dem nahe, wobei mir unklar ist, was mit "Besonderheit des Schießens" gemeint sein könnte. Denn es geht ja nicht um rechtliche oder durch den Schießstand bedingte Abweichungen. Wie gesagt: die DSB SpO regelt nur Wettkampf, nicht das Training. Denklogisch folgert das eine Schießstandordnung wie die vom DSB den Schießbetrieb auf Wettlkämpfe und deren Simulation beschränken würde, und das wäre natürlich Unfug. Im Training ist man waffenrechtlichen, versicherungsrechtlichen und zulassungsrechtlichen Vorschriften und den lokalen Befindlichkeiten (Schießstandordnung, die man ggfs. nicht einfach ohne Nachzudenken irgendwoher kopieren sollte) des Betreibers unterworfen. Nur im Wettkampf kommen meinem Verständnis nach noch Sportordnungen und deren Disziplinen zur Geltung. Falsch? Wann schießt man nach Definition Eures Vereins denn eine "Disziplin"?
  16. Also ob der/die gesetzte Sachbearbeiter(in)/Behörde für eine Verwaltungsvorschrift mehr als nur ein müdes Lächeln vor dem Ignorieren übrig haben muß, noch dazu eine "soll" Bestimmung...
  17. D.h. auf diesen Ständen dürfen dann nur Wettkämpfe eines bestimmten Verbands ausgetragen oder simuliert werden? Denn sonst schießt man nicht "nach Sportordnung". Sportordnungen die ich kenne/überflogen habe definieren nicht wie man seine Fähigkeiten zu trainieren hat, sondern wie eine bestimmte Wettkampfdisziplin durchzuführen ist. Das einzige was ich da entfernt noch reinlesen könnte wäre eine Beschränkung auf die zulässigen Waffen, die in irgendeiner Disziplin des entsprechenden Verbandes zulässig ist. Und selbst das ist weit hergeholt, denn meine Schießfähigkeiten kann ich ggfs. auch mit abweichenden Waffen/Munition trainineren. Ob die Waffe nun zwei Millimeter länger oder kürzer als in Disziplin X zulässig ist, ist ziemlich wurscht. Was übersehe ich? EDIT: Konkretes Beispiel: Ich stehe auf einem Stand eines nur dem DSB angehörigen Vereins, mit Schießstandordnung vom DSB, mit meiner 9mm KW, geladen mit 20 Schuß im Magazin, und traininere ohne Beachtung irgendwelcher Zeitlimits Präzisionsschuß. Unzulässig?
  18. Stand heute gibts ja auch nichts einzuarbeiten. "Aktuell" ist noch alles pure Hoffnung (for those who care). 🙂
  19. Nun, da es (wenn ich das richtig verstehe) noch keine verabschiedete, veröffentlichte und wirksam gewordene WaffRÄndVO dazu gibt, ist das halt nun Stand der Dinge und 42cm sind weiterhin das Maß der Dinge und die unter gesetze-im-internet.de veröffentlichte Version "aktuell".
  20. Hier sind auch keine zum 1.9. wirksamen Änderungen diesbezüglich zu finden: https://www.buzer.de/gesetz/2881/v234438-2020-09-01.htm
  21. Dann fehlt offenbar der Hinweis auf noch fehlende einzuarbeitende Änderungen.
  22. Alle Änderungen sind nun eingearbeitet und damit nun auf aktuell gültigem Stand: WaffG: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html AWaffV: https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/ Verwirrend finde ich das man nirgends lesen kann ab wann sie in dieser Form so wirksam waren. Die leider nur in der "Gesamtausgabe" zu findende Präambel bzgl. Ausfertigungsdatum und "zuletzt geändert" Angaben sind für den Ottonormalbürger zumindest irreführend... Für mein Verständnis, beide per 01. September 2020, korrekt?
  23. OK, mit der Einschränkung paßt die Aussage. Hatte schon Angst ich dürfte die 20er Magazine meiner HA-KW nicht befüllen und wüßte nix davon... 🙂 Was machte eigentlich gemeiner IPSC Langwaffenschütze bislang? Pecht gehabt gegenüber internationalen Wettbewerbern, Ausnahmegenehmigung?
  24. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2011&val=4975&ver=0&aufgehoben=N&keyword=&bes_id=4975&show_preview=1&bes_check=0#FV (ganz runterscrollen). Geändert mit der Fassung vom 23.10.2019.
  25. https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318 Dort unten "Tarifstelle 26 bis 26.38" Das hat sich offenbar geändert. Aktuell: Bei meiner letzten Eintragung im April 2019 war es noch billiger und bedingt: (Hervorhebung durch mich) Hatte mir das damals extra mal abgespeichert...
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