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Parallax

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  1. Also soweit ich sehe ist Dein Kommentar absolut sichtbar. Allerdings lese ich da nichts von einem Verweis auf Österreich.
  2. Nein, RSB forderte schon mind. seit 2017 ab Kreisebene, was explizit über die Vorstellungen des Gesetzgebers (siehe WaffVwV, danach muß der Behörde Vereinsebene reichen) hinaus geht. Siehe: https://rsb2020.de/fileadmin/Sport/Downloads/Antrag_WaffB_Anhang.pdf
  3. Du erwartest was Brauchbares zwischen "Adam sucht Eva" und "Hartz und herzlich"? 🙂
  4. Was nachvollziehbar ist denn das es gar keine Nebenwirkungen geben könnte wäre sachlich inkorrekt. Zudem übernimmt der Bund bereits die Haftung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html Einfach mal informieren.
  5. Aber doch alles ganz bedeutungslos in Deinen Augen. Relevant ist doch nur was in den Buchstaben des Gesetzes steht (sofern es in Deinen Augen absolut klar formuliert ist). Oder haben wir Dich falsch verstanden? Hint: nirgends(?) ist klar definiert, was ein "Mal" ist. "18 Mal" ist somit ziemlich beliebig auslegbar, und Du proklamierst doch immer die am weitesten permissive Interpretation... Ergo wäre die Interpretation des BVA "Mal = Kalendertag" ja auch Unfug, denn man kann ja durchaus mehrere abgeschlossene Trainings an einem Tag machen. Entscheide Dich mal wie Du das sehen willst: den Wortlaut des WaffG als abschließende Normierung, oder andere Quellen, Interpretationen und Handlungsempirie der Verbände und Behörden als Maßstab?
  6. Aus Baldwins ABC-Interview: Quelle: https://edition.cnn.com/entertainment/live-news/alec-baldwin-abc-interview-stephanopoulos/index.html
  7. Gerade explizite Bestätigung gefunden, Slide 35 Zitat BVerfG (K), 2 BvR 167/18 v. 5.7.2019: Vollständiges Urteil: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/07/rk20190705_2bvr016718.html
  8. Soweit nachvollziehbar, aber wenn ich https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einfuehrung_in_das_Verwaltungsrecht/5_Rechtsanwendung_EinVerwR.pdf Slides 21-24 als Laie richtig lese, darf sich in der Auslegungslehre nicht ausschließlich an den Wortlaut geklebt werden, sondern das ist nur der Startpunkt. Dinge wie die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck und dafür auch "Gesetzesmaterialien" (also wohl z.B. die von Dir zitierte Beschlußempfehlung) sind neben dem Wortlaut durchaus relevant. Und da hat der Gesetzgeber in der Beschlußempfehlung unmißverständlich klar gemacht, das "18 Mal über das Jahr verteilt" intendiert war. Darf ein Richter sowas einfach ignorieren? Oder gar muß, wie Du es darstellst?
  9. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-politiker-sollen-in-internem-chat-laut-medienbericht-umsturzplaene-geaeussert-haben-a-3f671a6d-533f-425b-a80b-2ccd4c07c6b8 Aber das is ja alles "Lügenpresse" 😄 PS: Primärquelle: https://www.br.de/nachrichten/bayern/afd-bayern-interner-chat-zeigt-radikalitaet,SqEpXK5
  10. Nichts ist so absurd das es nicht doch einer versuchen würde... 🙂 Aber ich bin gespannt wie erfolgreich ASE sowas durchprozessieren würde. 🙂 Ohjee... "Endeckertage"... das sollte natürlich "Entdeckertage" lauten. Kann leider nicht mehr editieren und den Typo fixen...
  11. BTW, Deine Lesart würde folgendes Erlauben: Neuling macht 11 Monate Schießsport mit Luftpistole. Danach macht er einen Monat intensiv Training an 9 Tagen jeweils eine Trainingseinheit morgens und eine nachmittags mit erlaubnispflichtigen Waffen - einmal Durchprobieren des Vereinsbestands. 🙂 Steht ja auch nirgends das das 18 separate Tage sein müssen - nur "18 Mal". Und schwupps, will er nach den intensiven zwei Wochen eine Bedürfnisbescheinigung vom Verein (bzw. ab 2026 vom Verband). Du denkst wirklich das ist Intention des Gesetzgebers? 🙂 Kann man noch mehr auf die Spitze treiben. Drei intensive Tage "Endeckertage" mit jeweils 6 Trainingseinheiten á 1 Stunde mit jeweils einer anderen erlaubnispflichtigen Waffe. Laut WaffG Buchstaben völlig OK, danach sind "18 Mal" der Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen ausgeübt worden. Ich glaube mit dem Stunt würde man vor nem Verwaltungsgericht krachend scheitern sagt mein Laiengefühl. 🙂
  12. D.h. Deine These ist das der Gesetzgeber die in WaffG und WaffVwV dokumentierte Erfordernis des regelmäßigen Trainings bewußt ersetzt hat durch die Erfordernis eines regelmäßigen (einmal pro Kalendermonat) oder unregelmäßigen (18 mal pro Kalenderjahr, gerne auch an 18 aufeinanderfolgenden Tagen und vorher/nach 11 Monat gar nicht)? Steile These. Das hab ich noch nirgends so als positive Änderung gefeiert gesehen - die Kommentare lauteten alle das sich an der 12/18 Regel beim Erwerb nichts geändert habe... Ich würde sehe da eher Schlampigkeit (wie so oft) in dem man versehentlich das Wort "regelmäßig" in der Neuformulierung untern Tisch hat fallen lassen... Die Zeit wirds zeigen. Übrigens ein Zitat aus https://www.bdsnet.de/ressourcen/downloads/offener brief_waffengesetz_marc henrichmann.pdf: Da er von "wir" spricht, meint er wohl den Gesetzgeber, oder? Weiß er nicht was er da wollte? Übrigens hat er gegen das 3. WaffRÄndG gestimmt - er hätte diese Erleichterung wohl bejubelt wenn er sie "entdeckt" hätte. Im Gegenteil, hier wird der Wille klar, die Regel der WaffVwV ins Gesetz zu hieven - was mal wieder handwerklich mißlang (und keiner hats so richtig bemerkt). Aus Gesetzenwurf des 3. WaffRÄndG: Auch hier kein inhaltlicher Änderungswillen erkennbar. Aus der der FAQ das Bayerischen Innenministeriums zum 3. WaffRÄndG: Ich finde keinerlei Hinweise darauf das eine faktische Lockerung in der von Dir angeführten Lesart beabsichtigt ist. Findest Du welche?
  13. Genauer lesen. Ich schrieb was sie erwarten sollen (laut BMI). Ich denke wir können uns sicher sein daß das auch so in einer aktualisierten WaffVwV drin stehen wird. Mir ist klar das es WO-Paradedisziplin ist Loopholes zu suchen, aber... jedem dürfte klar sein das der Gesetzgeber mit 12/18 ganz sicher nicht "einmal an jedem der 18 Tage vor Antragstellung" meint, sondern Ausnahmen zulassen wollte für "konnte mal in einem Kalendermonat nicht". Vielleicht auch mal in zwei Monaten. Es geht um regelmäßiges Training, und das ist nicht 347 Tage nix und dann mal schnell jeden Tag bis zum Ablauf des Jahres, zumindest für Leute mit gesundem Menschenverstand. Klar kann man das auf die Spitze treiben, dann stehts halt in der nächsten WaffG-Revision auch nochmal für die WO-Kämpfer explizit drin, wie schon seit Ewigkeiten in der WaffVwV, und dann ist das Geheule ob der Gängelung wieder groß. Und dann wirds ne Regelung geben wo dann nicht mehr auf niedrigster Ebene auch mal "in der Gesamtschau" Fünfe gerade sein gelassen werden kann...
  14. Nun, was die Behörden erwarten sollen, kann man der WaffVwV entnehmen: Der Verband ist vermutlich gut beraten diese Erwartungshaltung bei seinen Bescheinigungen zu berücksichtigen (und entsprechend auch die Vereine die dem Verband das bestätigen).
  15. Ein Richter übt sehr wohl eine hoheitliche Tätigkeit aus! Er erfüllt die hoheitliche Aufgabe der Rechtsprechung. Ich glaube Du interpretierst in 55.2.3 zu viel rein. Es gilt immer noch die Bedinungung in § 55 WaffG, näher erläutert nochmal in WaffVwV 55.2, 55.2.1 und 55.2.2. Erst durch Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit und daraus resultierenden besonderen Gefährdung zieht § 55. IANAL und IANAStaatsrechtler, vielleicht gibts ja hier jemand der das berufen kommentieren kann. 🙂
  16. Ein Abgeordneter hat keine hoheitlichen Aufgaben. Im Gegenteil, als einfacher Abgeordneter ist man nicht weisungsgebunden und übt keine hoheitlichen Tätigkeiten aus. Das kann man in Personalunion ggfs. aber durchaus sein, siehe AfD vs. Wanka. Da kommts dann halt drauf welchen Hut man gerade auf hat, was natürlich Grauzonen haben kann. Wanka als Hoheitsträgerin (Bundesministerin, sie hat ihr Dienstwappen benutzt) war zur Neutralität verpflichtet. Hätte sie das als einfache Abgeordnete gemacht, kein Problem. Etwas längere Ausarbeitung dazu mit Beispielen aus den letzten Jahren: https://www.bundestag.de/resource/blob/556768/776c7bb3e6cd1fd9ed85e539cca79b59/wd-3-074-18-pdf-data.pdf Tun sie das? Als einfacher Abgeordneter ohne hoheitliche Aufgaben und Rollen aus denen die besondere Gefährdung resultiert? Beispiele?
  17. Nach dem WaffG. Doch, mehr biste als Abgeordneter nämlich aus Sicht des WaffG nicht, s.o.
  18. Nö, ein normaler Abgeordneter ist erstmal per se kein Hoheitsträger. Und selbst dann muß nach WAffVwV die "persönlich erheblich gefährdete Person" dies "wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten" sein. D.h. nur weil er ein AfD-Parteibuch hat, fällt er noch nicht unter §55, auch wenn sie permanent auf Opferrolle machen. Als Landtagspräsident sähe das vermutlich anders aus, dann würde er wohl als Hoheitsträger gelten, aber dann müsse sich die Gefährdung auch aus der Bekleidung dieses Amtes ergeben. D.h. die Gefährdung ergibt sich erst daraus das er dieses Amt bekleidet. So interpretiere ich das jedenfalls. IANAL applies.
  19. Ja, angeblich in Absprache mit dem Verband. Man brauche halt angeblich (einmalig) eine Bedürfnisbescheinigung. Einen Voreintrag gibts dann aber nicht, sondern ne Blanko-Gelbe. Aber ich traue verstrahlten Behörden durchaus zu, auch Voreinträge die es eigentlich nicht gibt in die Gelbe zu schreiben, auch wenn es absurd ist.
  20. Nun, Indiz != Beweis. Es geht ja letztlich nur darum den Verein schadlos zu halten, wenn der Delinquent sich nicht an ein Waffenverbot hält. Mehr als ein Indiz (einmalige "Bescheinigung" durch Behörde, schriftliche Erklärung des Betroffenen) kann der Verein eh nicht einfordern. Möglicherweise ist es sinnvoll das per Satzung/Geschäftsordnung zu regeln. Motto "Aberkennung von waffenrechtlichen Erlaubnissen und Ergehen eines Waffenverbots sind dem Verein umgehend anzuzeigen". Sollte der Betroffene das dann nicht tun, kann man es dem Verein nicht vorwerfen das man ihn trotz dem nicht bekannten Waffenverbot hat weiterschießen lassen...
  21. Auch nicht auf Anfrage des Betroffenen? Aber selbst wenn nicht, könnte der Betroffene ja dies schriftlich bestätigen. Damit dürfte der Verein alles in seiner Macht stehende getan haben...
  22. Kann man das Ding nicht rumdrehen? Sprich, der Verein verlangt bei einem WBK-Entzug grundsätzlich vom Mitglied einen Nachweis, das kein Waffenverbot vorliegt - sonst kein Schießen mehr. Dann obliegt es dem Mitglied eine entsprechende Bescheinigung beizubringen. Tut es das nicht: no joy. Ob Nachweis/Bescheinigung oder nur schriftliche Versicherung sei mal dahingestellt. Aber dann wäre aus meiner Sicht der Verein vermutlich raus wenn sich später doch herausstellt, das ein Waffenverbot bestand.
  23. Der Spaß vergeht Dir dann, wenn irgendwann Deine Behörde Dein bestehendes Bedürfnis zum Besitz prüfen will, und da sitzt jemand der das Gesetz gelesen und verstanden hat. Der verlangt dann vom Verband explizit die Bestätigung das Du mit einer Deiner EWB-Waffen die geforderten Termine hattest. Und da der Verband nicht riskieren will, zukünftig keine Bestätigungen von der Behörde mehr anerkannt zu bekommen, verlangt diese Bescheinigung dann auch explizit von Deinem Verein. Und da hat auch jemand keine Lust sich einer falschen Bestätigung schuldig zu machen, und kann Dir das dann leider mangels Aufzeichnungen dazu nicht bescheinigen. DANN hast DU Pipi in den Augen und kommst hier bestimmt (wieder) heulen wenn Du Deine WBK(en) abgeben darfst.
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