

Parallax
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Tja, es gibt halt Behörden die ihren Ermessensspielraum (man könnte sagen Willkürspielraum) auch zum positiven für den Sportschützen ausnützen und Dinge tun, die nach den Buchstaben eigentlich nicht gehen. Ich bekam jedenfalls keine gelbe WBK mit den Bescheinigungen für die grüne. Auch wenn die Anforderungen für die gelbe eine echte Untermenge der Anforderungen für grün sind. An anderen Orten in Deutschland wurden Antragstellern für Erst-Grün direkt vom Amt aus die gelbe kostenlos mit hinterhergeworfen... Andere Ämter, andere Sitten.
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Jo, genauso wie meine Behörde gerade keine Amtshandlungen vornimmt die die neue VS-Abfrage benötigen, weil geht gerade nicht. Und dieser handwerkliche gesetzgebende Fehler den Behörden keine Vorlaufzeit zur Umsetzung zu geben wird halt auch zu meinem Problem gemacht. Nicht vergessen: Waffenrecht ist erstmal generelles Verbot mit Erlaubnisausnahmen. Nicht andersherum.
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Bin da nicht so optimistisch. Du wirst Dich auch nicht zur Führerscheinprüfung anmelden können ohne die Pflichtstunden abgerissen zu haben, mit der Argumentation "na ich konnt ja nicht!". Der Gesetzgeber will, daß man die Ernsthaftigkeit und grundlegende Fertigkeit durch ausreichende Betätigung als aktiver Sportschütze mit der entsprechenden erlaubnispflichten Waffenart nachgewiesen hat bevor er Waffenbesitz genehmigt. Das Du es eine längere Zeit jetzt nicht kannst, ist Dein persönliches Pech. Finde ich nicht toll (bitte nicht falsch verstehen), wäre aber für mein Laienverständnis rechtlich denklogisch.
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Großes Problem mit neuem Waffenrecht bei der Behörde
Parallax antwortete auf wumeise's Thema in Waffenrecht
In der Tat, so würde ich es erwarten. Und auch schön in einem Antrag zwei "grüne" Waffen plus gelbe WBK beantragbar. Und das auch noch kostenfrei. Da kann sich der RSB mal grob drei Scheiben dran abschneiden. 🙂 Das mit dem "Austausch" ist interessant... Ermöglicht die DSU damit die Beschaffung einer kalibergleichen Waffe mit einer Karenzzeit in der dann die bisherige veräußert werden kann? Leider ist der Punkt in den Erklärungen nicht näher erläutert. Was ich an dem Antrag nicht ganz verstehe, ist, das man sich einerseits vom Verein die sportliche Betätigung bestätigen läßt, andererseits aber pauschal für jeglichen Antrag die letzten 12 Monate Schießbuch sehen will. Dann kann man sich die Vereinsbestätigung auch sparen - ganz abgesehen davon daß sowieso bei vielen oder gar den meisten sowieso nicht alles nur "im Verein" (welcher der drei? :-)) stattfindet. Gleiches bei der Sachkunde. Entweder ich laß mir das vom Verein bestätigen, oder ich fordere den Nachweis vom Antragsteller. Aber nicht beides (bei Erstantrag)?! -
Großes Problem mit neuem Waffenrecht bei der Behörde
Parallax antwortete auf wumeise's Thema in Waffenrecht
Damit erklärst Du aber nicht warum der Verband inhaltlich faktisch die gleiche Erklärung zweimal abgeben muß. Und das auch noch sachgrundfrei für eine konkreten Waffentyp und Disziplin. Auf gelb kann ich Waffen für beliebige (durch Defintion der Gelben abgedeckte) Waffen für beliebige Disziplinen anerkannter Sportordnungen kaufen. Das Recht macht da auch keinen Unterschied zwischen der ersten und der x-ten (demnächst 10.) Waffe. Also was soll der Bezug auf konkreten Waffentyp und Disziplin? Abgesehen von den waffenbezogenen Formulierungen (die bei Gelb keinen Sinn haben), steht ansonsten in beiden Bescheinigungen (nach §14 Abs. 2 - grün Grundkontigent - und Abs. 4 - gelb) genau das gleiche drin: "Wir bescheinigen, dass der Antragsteller seit mindestens zwölf Monaten regelmäßig den Schießsport in seinem Verein als Sportschütze betreibt". Bislang hat mir keiner inhaltlich und mit Verweis auf die konkrete Rechtslage erklären können warum damit eine Abs 2/3 Bescheingigung nicht automatisch auch für eine gelbe WBK reichen sollte, außer das in der Überschrift nicht "nach Abs. 4" sondern "nach Abs. 2/3" steht. Und nicht, warum sich Antrag und Bescheinigung(!) auf eine konkreten Waffentyp/Kaliber und Disziplin beziehen müssen. Auch die Sachbearbeiterin nicht die sich weigerte eine gelbe auszustellen. Ich würde es ja gerne verstehen, aber... es kann/will keiner erklären. "is halt so" ist keine Erklärung. -
Großes Problem mit neuem Waffenrecht bei der Behörde
Parallax antwortete auf wumeise's Thema in Waffenrecht
Argh, danke.... völlig verpeilt und komplett Gelb und Grün vertippert. Gedacht habe ich natürlich an die Gelbe. Und was soll dann der ganze Zinnober mit Antrag für bestimmte Waffenart und Disziplin, und dann auch konkrete Bescheinigung genau dafür? Insbesondere wenn eh alle Kritieren für Gelb bereits durch die Grüne nachgewiesen sind? -
Großes Problem mit neuem Waffenrecht bei der Behörde
Parallax antwortete auf wumeise's Thema in Waffenrecht
Außer für die erste Waffe auf Gelb, da will meine Behörde eine Bedürfnisbescheinigung nach §14 Abs. 4 (zwei vorliegende nach Abs 2 reichten ihr nicht, auch wenn die Kriterien nach Abs 4 eine echte Untermenge derer für Abs 2 sind), auch wenns keinen Voreintrag gibt. Und der RSB als Landesverband vom DSB stellte die auch gerne aus. Und was man so hört wollten das die Verbände (oder zumindest der DSB) auch so, da weiterhin "in der Loop" zu sein. Unklar was das außer Geldschneiderei (wieder €35 fürn RSB) soll, aber... so ist man für die erste Waffe wieder an die Möglichkeiten des eigenen Verbands beschränkt... Ab der 2. Waffe wirds dann aber in der Tat enspannt. Kennt hier jemand die konkreten Hintergründe der "neuerdings" (seit 2017?) erforderlichen Bescheinigung für 1. gelbe? -
Das ist ein journalistischer (nein, Journalismus setzt Sorgfalt voraus) Hit-Job, nicht mehr und nicht weniger. Und ein Verein der so blöd war sich dafür benutzen zu lassen und jemanden unüberlegten Unfug brabbeln zu lassen und das zur Sendung zu autorisieren...
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Ja, "leider" könnte man sagen. https://www.rsb2020.de/rsb/untergliederungen-des-rsb/
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"DSB in RP" wäre also RSB, ergo unterschrieben von Herr Bender? Wann war das grob?
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Dafür kann die Behörde nichts. Das hat der Gesetzgeber verbockt im üblichen irrationalen Aktionismus. "bereit sein" == "Alle Prüfungen abgeschlossen, einem Voreintrag steht nichts im Wege". Findest Du nicht sinnvoller als die WBK wochen- und monatelang bei der Behörde schimmeln zu lassen?
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Köln: Ebenfalls alles gestoppt und keine Ahnung wann es weitergeht (und dann erstmal die Berge abarbeiten). Gut, daß ich es nicht eilig hab... reihe mich also schonmal in die Schlange ein. 🙂 Was hat sich der Gesetzgeber blos dabei gedacht (rhetorische Frage. "nix.") der Verwaltung keinerlei Vorbereitungszeit zu geben... Aber Sachargumente waren im Gesetzgebungsverfahren ja eh völlig bedeutungslos und nur gen /dev/null verhallendes Schmuckwerk. WBK muß man übrigens nicht mit Antrag einreichen, man bekommt bei uns Info wenn die Behörde bereit für den Voreintrag ist.
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Würde mich nicht wundern, denn der RSB fordert gerne mehr als der Gesetzgeber. Siehe Begründung für Bedürfnis nach § 14 Abs 3 WaffG (Bedarf über Grundkontigent)... Gesetzgeber fordert "regelmäßige Wettkampfteilnahme" auf "unterster Vereinsebene" , sogar explizit "insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher [...] Ebene stattfindet" (WaffVwV 14.3). Der RSB dagegen fordert mindestens Kreisebene (Meisterschaften oder Ligawettkämpfe). Entweder man traut im Gegensatz zum Gesetzgeber den eigenen Mitgliedsvereinen nicht (mit gewisser Berechtigung), oder man will halt mit Biegen und Brechen die Kreismeisterschaften/-Ligen mit Bedürfniserhaltern/-erlangern füllen. Vermutlich ne Mischung aus beidem. Ob der Zuständige beim RSB für Bedürfnisbescheinigungen Wechselsysteme bei der Betrachtung der Erforderlichkeit berücksichtigt werde ich ihn mal bei nächster Gelegenheit interviewen - könnte für mich auch relevant werden wenn ich mal meine reinrassige SpoPi gegen ein anderes Modell tauschen möchte, ich aber für die .32er für DSB 2.45 auch noch ein .22lr Wechselsystem habe... könnte dann zum Problem werden.
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Neues Waffengesetz heute (19.02.2020) veröffentlicht
Parallax antwortete auf Fyodor's Thema in Waffenrecht
Spannend, und so ein Stift läßt sich nicht in Sekunden durch "böse Buben" mal eben wegflexen? Aber bei "großen" Magazinen Begrenzer verbieten und aufs Gehäuse abstellen... *facepalm* -
Siehe WaffG §4 (3). Die "zuständige Behörde". Daran wurde nichts geändert. Die Üblichen im Verwaltungsrecht. Ich sehe nirgends einen Ausschluß. Da hapert es schon. Nur aufgrund nicht näher bezeichneter "Bedenken" sehe ich keine Grundlage zu versagen. Der Verfassungsschutz wird seine Bedenken näher detaillieren (substanziieeren) müssen. Siehe oben. Näheres kann Dir ein Jurist erklären. So? Wie kommst Du darauf? Da steht nirgends das unkonkrete "Bedenken" des Verfassungsschutzes zwingender oder auch nur hinreichender Versagensgrund sind. Jetzt drehts in den Bereich der Paranoia ab. Unsere lieben Verfassungsschützer haben in der letzten Zeit derart oft unter Beweis gestellt daß sie selbst rote Rundumleuchten im rechtsextremen Bereich konsequent ignoriert haben, da würde ich nicht erwarten das der Arme Herr "Waffen Tony" der "irgendwo" in irgendwelchen Dateien in unbescholtenem Kontext auftaucht urplötzlich zur Person of Interest wird. Der Mörder aus Hanau hatte auf dutzenden Seiten an die Bundesanwaltschaft dokumentiert nicht mehr alle Tassen im Schrank zu haben und es hatte keine Konsequenzen. Und wenn "Waffenn Tony" tatsächlich beim VS im zweifelhaften Kontext auftaucht und nun gerne Waffen hätte, dann will ich auch das da "etwas mehr herumgestöbert wird". Das ist die Aufgabe des VS. Ob alle Methoden des VS so OK sind steht auf einem ganz anderen Blatt.
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Woraus schließt Du das? Da steht nicht "das Tatsachen vorliegen", sondern "Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen Zuverlässigkeit begründen". Das Dein Name in irgendeiner Akte auftaucht, begründet per se erstmal keine Bedenken gegen Zuverlässigkeit. Und selbst Bedenken sind erstmal nur Bedenken, keine ausschlaggebenden Versagungsgründe.
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Unfug. Hast Du das 3. WaffRÄndG überhaupt mal gelesen? Zitat: "[...] Auskunft der [...] zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit [...] begründen". Die Beurteilung dieser Tatsachen ob dieser zur Unzuverlässigkeit führen obliegt sogar nicht mal dem Verfassungsschutz, sondern weiterhin bei der Waffenbehörde.
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Nette Polemik, aber falsch (wie so üblich). Es wird eine Abfrage gemacht ob bereits was aktenkundig gegen eine Person vorliegt. Da "untersucht" keiner irgendwen, oder gar "durchleuchtet" - ist schließlich keine Sicherheitsüberprüfung nach SÜG.
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Alles andere als Schießbücher macht auch rein praktisch keinen Sinn. Rechtlich zählen alle Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen. Völlig egal auf welchem Schießstand der zu welchem Verein (oder gar keinem, kommerziell) gehört. Letztlich läuft das zumindest beim DSB/RSB über Vergatterung. Zitat aus dem Antragsformular für eine Bedürfnisbestätigung für neue Waffen im RSB: Das unterschreibt der Verein dem RSB, offenbar als Vergatterungskette DSB => RSB => Verein => Mitglied gedacht.
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Die 3 Jahre Nachweispflicht für die Vereine bleibt, und die alle drei Jahre fällige Prüfung Zuverlässigkeit und pers. Eignung bleibt, aber das Bedürfnis wird "nur" alle 5 Jahre geprüft. Es gibt aber keine Prüfung Bedürfnis nach den ersten drei Jahren mehr. Altfassung WaffG §4: Neufassung:
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Nicht der einzige. "Tresore nach EN 1143-1, mit einem Gewicht unter 1000 kg sind nach Herstellerangaben zu verankern" ist nur für Wertschutzschränke relevant, weil es sonst mit der Versicherung Diskussionen gibt. Für Waffenschränke aber irrelevant.
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Das mag ja sein, aber "Verantwortliche Aufsichtsperson" ist ein rechtlicher Begriff. Und diese müssen normalerweise nicht (mehr) der Behörde gemeldet werden, siehe AWaffV §10: "(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist." BTW, wer ist "wir" in Deinem Kontext? Bei Aussagen die nur in einem bestimmten Verbandskontext Sinn ergeben oder korrekt sind, sollte man immer den Verband nennen auf das sich die Aussage bezieht.
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Ohje, immer diese Begriffsverwirrungen... Die Verantwortliche Aufsichtsperson (das ist ein Rechtsbegriff, siehe AWaffV §10) ist "die Aufsicht". Da gibts keine "Unterstellten". "Vorgesetzter" der VA ist rechtlich betrachtet der Schießstandbetreiber, organisatorisch wohl oft das, was man beim DSB "Schießmeister" oder "Sportleiter/-wart" nennt (Trainingsbetrieb) bzw. der Schießleiter (Wettkampf). Der Schießleiter ist beim DSB ein Wettkampffunktionär, definiert in der Sportordnung Kapitel 0.6. Der Landesverband RSB redet zwar immer noch fälschlicherweise vom "Schießleiterlehrgang" wenn sie von was ganz anderem sprechen, nämlich dem "Schießsportleiter" (eine Vorstufe zur Trainerkariere nach DSB Ausbildungskonzept) - aber langsam wird das an vielen Stellen korrigiert. Beim BDS ist der "Schießleiter" gilt wohl analog das zum DSB gesagten bzgl. Wettkampffunktionär, übergeordnet den VA. Es wäre wirklich mal sinnvoll, daß die Verbände sich auf einen Satz Bezeichner einigen und stringend durchziehen, dann gäbe es auch nicht so viel Durcheinander...
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Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Parallax antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
Wobei sich mir die Frage stellt, wann man den persönlich betroffen ist? Nehmen wir mal an, ich will in der Zukunft vielleicht mal IPSC betreiben und deshalb entsprechende Magazine schon mal fürs Trockentraining beschaffen. Macht allein mein formuliertes Vorhaben mich bereits zur betroffenenen Person? Oder gar schon mein Sportschützenstatus der irgendwann mal einen potentiellen Bedarf an solchen Magazinen entwickeln könnte? Oder erst der abgelehnte BKA-Bescheid bzgl. einer Ausnahmegenehmigung? Oder schon der Besitz eines entsprechenden Magazins vor Inkrafttreten, beschafft vor oder nach Stichtag? -
Nun, beim Kauf meiner (hochwertigen) LuPi gabs ungefragt ne ordentliche Rechnung plus den nichtssagenden Kassenbon nach Zahlung vor Ort beim Abholen. Ich werde zukünftig bei nicht-Kleinkram einen Kaufbeleg fordern, mal schauen wie sie reagieren. Ich frag mich wie man so eine Logistik noch stemmt... gerade bei so vielen Kleinteilen. Da will ich doch in meine Warenwirtschaft schauen, Lagerbestände beobachten, und Trends ableiten, automatische Nachbestellungsvorschläge bekommen etc...