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Parallax

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  1. Spannend, und so ein Stift läßt sich nicht in Sekunden durch "böse Buben" mal eben wegflexen? Aber bei "großen" Magazinen Begrenzer verbieten und aufs Gehäuse abstellen... *facepalm*
  2. Siehe WaffG §4 (3). Die "zuständige Behörde". Daran wurde nichts geändert. Die Üblichen im Verwaltungsrecht. Ich sehe nirgends einen Ausschluß. Da hapert es schon. Nur aufgrund nicht näher bezeichneter "Bedenken" sehe ich keine Grundlage zu versagen. Der Verfassungsschutz wird seine Bedenken näher detaillieren (substanziieeren) müssen. Siehe oben. Näheres kann Dir ein Jurist erklären. So? Wie kommst Du darauf? Da steht nirgends das unkonkrete "Bedenken" des Verfassungsschutzes zwingender oder auch nur hinreichender Versagensgrund sind. Jetzt drehts in den Bereich der Paranoia ab. Unsere lieben Verfassungsschützer haben in der letzten Zeit derart oft unter Beweis gestellt daß sie selbst rote Rundumleuchten im rechtsextremen Bereich konsequent ignoriert haben, da würde ich nicht erwarten das der Arme Herr "Waffen Tony" der "irgendwo" in irgendwelchen Dateien in unbescholtenem Kontext auftaucht urplötzlich zur Person of Interest wird. Der Mörder aus Hanau hatte auf dutzenden Seiten an die Bundesanwaltschaft dokumentiert nicht mehr alle Tassen im Schrank zu haben und es hatte keine Konsequenzen. Und wenn "Waffenn Tony" tatsächlich beim VS im zweifelhaften Kontext auftaucht und nun gerne Waffen hätte, dann will ich auch das da "etwas mehr herumgestöbert wird". Das ist die Aufgabe des VS. Ob alle Methoden des VS so OK sind steht auf einem ganz anderen Blatt.
  3. Woraus schließt Du das? Da steht nicht "das Tatsachen vorliegen", sondern "Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen Zuverlässigkeit begründen". Das Dein Name in irgendeiner Akte auftaucht, begründet per se erstmal keine Bedenken gegen Zuverlässigkeit. Und selbst Bedenken sind erstmal nur Bedenken, keine ausschlaggebenden Versagungsgründe.
  4. Unfug. Hast Du das 3. WaffRÄndG überhaupt mal gelesen? Zitat: "[...] Auskunft der [...] zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit [...] begründen". Die Beurteilung dieser Tatsachen ob dieser zur Unzuverlässigkeit führen obliegt sogar nicht mal dem Verfassungsschutz, sondern weiterhin bei der Waffenbehörde.
  5. Nette Polemik, aber falsch (wie so üblich). Es wird eine Abfrage gemacht ob bereits was aktenkundig gegen eine Person vorliegt. Da "untersucht" keiner irgendwen, oder gar "durchleuchtet" - ist schließlich keine Sicherheitsüberprüfung nach SÜG.
  6. Alles andere als Schießbücher macht auch rein praktisch keinen Sinn. Rechtlich zählen alle Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen. Völlig egal auf welchem Schießstand der zu welchem Verein (oder gar keinem, kommerziell) gehört. Letztlich läuft das zumindest beim DSB/RSB über Vergatterung. Zitat aus dem Antragsformular für eine Bedürfnisbestätigung für neue Waffen im RSB: Das unterschreibt der Verein dem RSB, offenbar als Vergatterungskette DSB => RSB => Verein => Mitglied gedacht.
  7. Die 3 Jahre Nachweispflicht für die Vereine bleibt, und die alle drei Jahre fällige Prüfung Zuverlässigkeit und pers. Eignung bleibt, aber das Bedürfnis wird "nur" alle 5 Jahre geprüft. Es gibt aber keine Prüfung Bedürfnis nach den ersten drei Jahren mehr. Altfassung WaffG §4: Neufassung:
  8. Nicht der einzige. "Tresore nach EN 1143-1, mit einem Gewicht unter 1000 kg sind nach Herstellerangaben zu verankern" ist nur für Wertschutzschränke relevant, weil es sonst mit der Versicherung Diskussionen gibt. Für Waffenschränke aber irrelevant.
  9. Das mag ja sein, aber "Verantwortliche Aufsichtsperson" ist ein rechtlicher Begriff. Und diese müssen normalerweise nicht (mehr) der Behörde gemeldet werden, siehe AWaffV §10: "(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist." BTW, wer ist "wir" in Deinem Kontext? Bei Aussagen die nur in einem bestimmten Verbandskontext Sinn ergeben oder korrekt sind, sollte man immer den Verband nennen auf das sich die Aussage bezieht.
  10. Ohje, immer diese Begriffsverwirrungen... Die Verantwortliche Aufsichtsperson (das ist ein Rechtsbegriff, siehe AWaffV §10) ist "die Aufsicht". Da gibts keine "Unterstellten". "Vorgesetzter" der VA ist rechtlich betrachtet der Schießstandbetreiber, organisatorisch wohl oft das, was man beim DSB "Schießmeister" oder "Sportleiter/-wart" nennt (Trainingsbetrieb) bzw. der Schießleiter (Wettkampf). Der Schießleiter ist beim DSB ein Wettkampffunktionär, definiert in der Sportordnung Kapitel 0.6. Der Landesverband RSB redet zwar immer noch fälschlicherweise vom "Schießleiterlehrgang" wenn sie von was ganz anderem sprechen, nämlich dem "Schießsportleiter" (eine Vorstufe zur Trainerkariere nach DSB Ausbildungskonzept) - aber langsam wird das an vielen Stellen korrigiert. Beim BDS ist der "Schießleiter" gilt wohl analog das zum DSB gesagten bzgl. Wettkampffunktionär, übergeordnet den VA. Es wäre wirklich mal sinnvoll, daß die Verbände sich auf einen Satz Bezeichner einigen und stringend durchziehen, dann gäbe es auch nicht so viel Durcheinander...
  11. Wobei sich mir die Frage stellt, wann man den persönlich betroffen ist? Nehmen wir mal an, ich will in der Zukunft vielleicht mal IPSC betreiben und deshalb entsprechende Magazine schon mal fürs Trockentraining beschaffen. Macht allein mein formuliertes Vorhaben mich bereits zur betroffenenen Person? Oder gar schon mein Sportschützenstatus der irgendwann mal einen potentiellen Bedarf an solchen Magazinen entwickeln könnte? Oder erst der abgelehnte BKA-Bescheid bzgl. einer Ausnahmegenehmigung? Oder schon der Besitz eines entsprechenden Magazins vor Inkrafttreten, beschafft vor oder nach Stichtag?
  12. Nun, beim Kauf meiner (hochwertigen) LuPi gabs ungefragt ne ordentliche Rechnung plus den nichtssagenden Kassenbon nach Zahlung vor Ort beim Abholen. Ich werde zukünftig bei nicht-Kleinkram einen Kaufbeleg fordern, mal schauen wie sie reagieren. Ich frag mich wie man so eine Logistik noch stemmt... gerade bei so vielen Kleinteilen. Da will ich doch in meine Warenwirtschaft schauen, Lagerbestände beobachten, und Trends ableiten, automatische Nachbestellungsvorschläge bekommen etc...
  13. Laß mich raten: in der Nähe von Köln? Ist mir auch schon mehrfach negativ aufgestoßen. Bin gespannt was bei einer Reklamation passiert...
  14. Danke für den Videolink! "[Kriminalstatistik Niedersachsen] gleichbleibende, aber aus meiner Sicht relativ hohe Zahlen"... "[Dunkelfeldstudie] ... subjektive Wahrnehmung, das die Situation auf unseren Straßen unsicherer wird"... Es wird mal wieder "alles getan" um "Gefühle" zu bedienen. Objektivität stört nur. "Es gilt die einfache Regel: nur wer ein Messer bei sich trägt, kann es im Zweifel gegen andere einsetzen". Jo, mit der Logik laufen wir demnächst alle in Zwangsjacken rum, man könnte ja die Fäuste einsetzen... Aber so ist das halt in der Demokratie - wer gewählt werden will, muß auch dem geistig herausgeforderten Teilen des Wahlvolk gefallen. Oder wie Churchhill (angeblich) sagte: . "Das beste Argument gegen die Demokratie ist ein fünfminütiges Gespräch mit dem durchschnittlichen Wähler.
  15. Si. Mein Leatherman CHARGE TTi habe ich im Sachkundekurs gelernt ist heutzutage auch ganz böse. Ich mache nebenbei Veranstaltungstechnik, und da habe ich es mir vor Einsätzen zuhause an den Gürtel geschnallt, und nachts zuhause wieder ab. Nun habe ich gelernt da es einhändig zu öffnen und arretieren ist (was ich benötige, denn ich eine Hand brauche ich um mich an einer Traverse beim Klettern festzuhalten, die andere um mal nen Kabelbinder zu durchschneiden), das ich es im abgeschlossenen Koffer zur Veranstaltung fahren muß, dort dann aber da berechtigtes Interesse inmitten tausender Besucher führen darf (weil als Werkzeug ständig griffbereit benötigt). Nein, das ist kein Scherz.
  16. Na immerhin fragt "mein" LV seit Kurzem nicht mehr nach einer expliziten bestätigten Schießleistung von X Ringen in einer beliebig zu wählenden Disziplin Y vom Verein ab für die Befürwortung. Ich werde nächste Woche mal den für Bedürfnisbescheinigungen beim LV Zuständigen anrufen und fragen wie er sich das Prozedere vorstellt (und auf welcher Rechtsgrundlage da irgendein Bedürfnis bestätigt werden muß)... Das Antragsformular hat keinerlei Vorkehrungen für spezifischen Antrag "gelbe WBK", eine Waffe einzutragen macht inhaltlich aber keinerlei Sinn (da für Waffe 2 bis n auch keiner mehr fragt). Und Rechtsgrundlage gibts für mich auch keine erkennbare.
  17. Dafür interessiert sich meine Behörde nur sekundär. Obwohl ich alle Voraussetzungen nach §14 Abs. 4 WaffG erfülle (was sich aus den abgegebenen Bedürfnisbescheinigungen für die Grüne WBK explizit ergibt), wurde mir die Ausstellung einer Gelben mündlich verweigert, da die Bedürfnisbescheinigungen für die grünen Waffen ja mit "Bedürfnisbescheinigung gemäß § 14 Abs. 2 WaffG" überschrieben waren, das wäre dann ja keine Bescheinigung nach Abs. 4. Ich müsse beim Landesverband extra nochmal eine Bedürfnisbescheinigung nach Abs 4 für Gelbe WBK beibringen (für das es nicht mal ein Antragsformular gibt). Ergo kostet mich die Gelbe dann in Zukunft nochmal extra Heckmeck und irgendwas in der Gegend um €75-100. Es könnte so einfach sein... Aus welchem Rechtsgrund überhaupt eine Bedürfnisbescheinigung verlangt wird habe ich an der Stelle nicht ausdiskutieren wollen und mich erstmal selbst informieren... aber außer einer starken Behauptung (https://www.bussgeldkatalog.net/waffengesetz/gelbe-wbk/) die keinen Sinn macht (wozu eine Verbandsbescheinigung daß die erste auf Gelb zu beschaffende Waffe für eine Disziplin dort zugelassen ist, wenn ich nachher beliebig viele weitere Waffen ohne solche Vorabbestätigung erwerben kann) habe ich nix dazu gefunden. Aber das ist ein anderes Thema... und hier off-topic.
  18. Gemäß telef. Auskunft meiner zuständigen Waffenbehörde: Munitionserwerbsgenehmigung gilt erst nach Eintragung der konkreten Waffe. Und ein Händler ist dazu sowieso verpflichtet das selbst zu tun (auch wenn ein bundesweit bekannter Großhänder mit Ladengeschäft mir vorgestern noch avisiert hat das er das normalerweise nicht tut, da viele Behörden das lieber aus optischen Gründen selbst täten). D.h. die zeitliche Lücke entsteht eigentlich nur beim Erwerb von Gebrauchtwaffen, da diese erst von der Behörde eingetragen werden. Wäre interessant auf welche Rechtsgrundlage er das stützt. So gerne ich das sähe, aber...
  19. Übrigens hätte die Lesart "gilt nur für eine konkret eingetragene Waffe" dann die Konsequenz das man bisweilen wochen- und monatelang nachdem man legal die Waffe erworben hat noch keine Munition dafür kaufen kann bis die Waffenbehörde endlich den Eintrag in der WBK gemacht hat. Wie man in einem anderen Thread nachlesen kann dauert das ja zwischen "ein paar Minuten" bis "viele Monate". Achja, und ein Händler der einem die Waffe verkauft und nicht selbst einträgt natürlich dann auch keine Mun mitverkaufen darf. Entspricht das der "empirischen Realität da draußen"?
  20. Der Stempel is ja gerade schon drin, die Frage ist ob er schon für den Voreintrag gilt oder erst für eine konkret eingetragene Waffe. Das Zitat aus WaffG §10 ist eigentlich eindeutig, aber es gibt offenbar SB die das WaffG noch nicht gelesen haben. ?
  21. @Alex90: Exactly, man braucht auch vielleicht noch bischen Zeit sich für ein bestimmtes Modell zu entscheiden, €3000-4000 für eine KW sind nicht "mal eben" ausgegeben. Oder ein Mun-Sonderangebot wahrnehmen zu wollen und sich überlegen ob man die direkt selbst im eigenen Schrank lagern darf oder mit dem Verkäufer eine Einlagerung bei diesem vereinbaren zu müssen (ggfs. gegen Geld) um den Erwerb herauszuzögern. Wäre schön wenn dieser Mehraufwand unnötig wäre. Fürs Testen und Schießen mit Vereinswaffen und von Kollegen. Immerhin könnte sich der WBK-Inhaber nun Waffen (und das ganz unabhängig von Voreingetragenen Typen) zum Testen ganz legal ausleihen. Jep, das liest sich nach konkreter Waffe.
  22. In Deinen Beispielen wird aber die Munition gleich mitsamt Waffe gekauft, und damit liegt ja wieder eine konkrete Waffe vor für die die Mun bestimmt ist. Interessant wäre was passiert wenn man nur Mun kaufen wollen würde (im Geschäft oder vom Schützenbruder) und den Voreintrag erstmal länger offen läßt...
  23. Hallo, Situation: frisch ausgestellte Erst-Grün-WBK mit Voreinträgen mitsamt in Spalte 7 gestempeltem "Berechtigt zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition". Ist diese Berechtigung bereits gültig, oder erst wenn eine konkrete Waffe eingetragen ist? Die Formulierung "für die Waffe bestimmte oder zugelassene Munition" könnte man so interpretieren, daß dafür eine konkrete Waffe feststehen muß, wie sollte sonst das Kriterium "bestimmt oder zugelassen" geprüft werden? Auch wenn das bei z.B. 9mm Luger Mun für einen Voreintrag "halbautom. Pistole Kat B in 9mm Luger" recht eindeutig sauber wäre. Rechtliche Herleitung mit Primärquellenverweisen besonders willkommen. ? Grüße, Parallax
  24. Im Dezember kurzfristig Bedarf an diversem Putzzeug und Munition gehabt - online geprüft ob die Artikel im Laden vor Ort verfügbar sind - ja, sie seien es. Hingefahren, teuer Parkhaus gelatzt. Im Laden dann die Hälfte der Artikel nicht am Lager. Aussage des Mitarbeiters unumwunden: auf die Verfügbarkeitsaussage im Onlinesystem darf man sich überhaupt nicht verlassen, einfach ignorieren. Ich versuche nun den Laden nun weitmöglichst zu ignorieren. Zweiter Besuch in einer Filiale, zweiter Griff ins Klo. Onlineversand scheint ja auch nicht besser zu laufen.
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