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karlyman
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Ich hoffe es sehr. Zumindest sollten sie nun eine deutlich hörbare Stimme (konkret: Gegenstimme gegen den allgemeinen "Verschärfungs-Chor") erheben.
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Das ist alles nachvollziehbar. Aber die Aussage, welche hier wiedergegeben war, war durchaus geeignet, die Prioritätensetzung "in den falschen Hals" zu bekommen. Man sollte im Übrigen nie vergessen - das geltende Waffenrecht ist immer auch Grundlage der Kauf- und Verkaufs-Möglichkeiten...
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Ich unterstütze das FWR nach wie vor, aber diese Prioritätensetzung ist, mit Verlaub, erbärmlich. Messe-Teilnahmen sollen Vorrang haben vor der qualifizierten Erwiderung auf eine der größten, restriktiven Waffenrechtsreformen in D? Ist das deren Ernst?
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Es ist umgekehrt zu deiner Wahrnehmung: Die weit überwiegende Zahzl der SL-Flinten hat ein Röhrenmagazin. Das ansteckbare Kastenmagazin ist bei SL-Flinten eher "exotisch" (wenige Modelle).
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Das ist auch eine brenzlige Sache, ja. Welche für viele Besitzer böse nach hinten losgehen, und auch manche Schießsportdisziplin mit SLF "zu Grabe tragen", kann. Es wäre eigentlich ein ganz dringendes Tätigkeitsfeld für die Sportverbände.
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Gut, das ist das, was sie (netter formuliert) an Blabla-Erklärungen nach Wahlen stets öffentlich herausgeben... Das heißt aber nicht, dass sie nicht "hinter den Kulissen" doch wissen, woran die mangelnde Zustimmung tatsächlich lag.
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Wobei die Gerichte letztlich auch nur vorhandenes (Waffen-)Recht auslegen können, mehr nicht. "Erleichterungen" können da eigentlich nicht groß herauskommen. Und: im Zweifeflsfall (du hast es ja selbst erwähnt) schlugen sich die Gerichte in jüngerer Vergangenheit eher auf die restriktive Seite der Rechtsauslegung...
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Glaubt ihr ernsthaft, dass "zu unseren Zeiten" nochmal ein liberaleres, nur von Logik und Sachinteressen geprägtes Waffenrecht kommt? Ich bin da nicht optimistisch.... Manchmal kommt mir der Spruch eines W.O.-Foristen von vor einigen Jahren in den Sinn. Der schrieb, wir würden wohl künftig "nie mehr ein so liberales Waffenrecht haben wie heute"... Kann Pessimismus sein, oder Realismus.
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Zumindest was die hier diskutierte, faktische Salut-Waffen-Enteignung angeht: Einem Salut-Waffen-Eigner, der das Ding nicht mehr länger haben darf, brächte ein Verbergen im KG-Rohr im Grunde gar nichts.... Denn die Dinger wurden im Regelfalll aus Liebhaberei (Besitzen, Sammeln) angeschafft. D.h., er hätte dann ggf. eine illegale, verborgene Waffe, die ihren Zweck (das sichtbare bzw. dekorative Besitzen) nicht mehr erfüllt. Sinnlos.
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Leider von mir nur die pauschale Antwort: Das hängt von dem bei dir künftig gültigen, also schweizer Waffenrecht ab.
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Vor dem Hintergrund macht übrigens auch die hier genannte, "großzügige" Freistellung der Salut-Waffen von der Aufbewahrungsanforderungen analog zu den "scharfen"/erlaubnispflichtigen Feuerwaffen Sinn. Außer bei Theatertruppen, Filmproduktionen und Traditionsschützen wird es aufgrund der Bedürfnisregelungen ohnehin keine (wenigstens keine offiziellen) Salutwaffen-Besitzer mehr geben. Bei dem kleinen Rest-Häufchen kann man dann ruhig großzügig sein...
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Fakt - in dem Fall trauriger Umstand - ist, dass die allermeisten Salut-Besitzer in keiner Weise organisiert und auch nicht entsprechend vernetzt sein dürften. D.h., da "bruddelt" ggf. jeder so vor sich hin (wenn er von der Sache überhaupt erfährt!) und zieht einsam für sich seine Konsequenzen. Welche da, im Fall des Nicht-LWB wären: Zur Verschrottung abgeben. Oder einfach "Schnauze halten" und dezent behalten. Bei denjenigen unter uns LWB, die aus Liebhaberei nebenbei noch ein paar Salutwaffen haben, sieht die Sache dann noch leicht "abgewandelt" aus. Auch wir LWB würden für die Salut-Knaller absehbar kein Bedürfnis anerkannt bekommen (welches auch? Sport und Jagd?). Aber LWB könnten natürlich "gerade zum Trotz" eine andere Konsequenz ziehen... das hatte ich im Thread ja schon beschrieben.
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Eben. Die allermeisten Salutwaffen-Eigner sind sicherlich keine Betreiber von Filmproduktionen, Theatern oder Mitglieder von Traditionsschützenvereinen. Die haben diese einfach wegen "Habenwollen".... ohne sich groß die Beschwerniss im WBK-Bereich anzutun. Mögen sie auch stets kreuzbrav und zuverlässig gewesen sein - bei so enger Auslegung des Bedürfnisses, s.o., bleibt da nicht viel übrig, was noch durch den "Filter" geht. Also: faktisch "ab zur Vernichtung" (denn so viel nimmt der verbleibende Kleinst-Markt, s.o., nicht auf). Ich halte das Ganze, gerade wenn der Bestand betroffen sein und kein Altbestandsschutz gelten sollte, für rechtlich fragwürdig, evtl. auch juristisch angreifbar. Aber Fakt ist (und das wissen die Schöpfer der Rechtsnorm: wegen der Salut-Umbauten wird wohl niemand den Weg durch die Gerichtsbarkeit gehen.
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Möglicherweise haben dann auf einmal viele Leute "keine".
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So, und wenn nun noch nicht mal für die Altbesitzer Bestandsschutz gilt, also auch für privaten Salut-Altbesitz ein "Bedürfnis" beizubringen ist - was nicht machbar sein wird, s.o. - dann gilt genau das, was ich geschrieben hatte: Ab zur Verschrottung.
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Was die Deko"waffen" angeht, nicht; mangels Waffeneigenschaft. Bei den Salut-Umbauten kann es anders aussehen.
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Die allermeisten Salut- und Dekowaffen dürften, was ja eher Intention ihrer Käufer ist, zu Ausstellungszwecken - sichtbar - an Wänden angebracht sein.
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Da frage ich mich aber (etwas ketzerisch...): Wenn bei den Salutwaffen bezüglich Aufbewahrung (und Erwerb/Besitz?) keine Behandlung wie bei den Erlaubnispflichtigen der entsprechenden Kategorie erfolgt... wozu dann, aus Sicht der Urheber des novellierten Gesetzes, überhaupt die mit der Novelle kommende, formale Gleichstellung mit den "scharfen" Exemplaren, aus denen die Salutwaffen hergestellt wurden? Ja, ich weiß, ich stelle schon wieder Sinnfragen.
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Nein es gleitet eher ins Allgemein-Politische ab... Was angesichts dieses Irrwitzes verständlich ist - aber, das gestehe ich ein, wenig bis nichts bringt.
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Man stelle sich mal die Massen an bislang freien und unregistrierten Salutwaffen in D vor... Die sollen alle der Kategorie der entsprechenden, scharfen "Pendants" gleichgestellt werden, also faktisch C und B Waffen; mit allen Konsequenzen. Man stelle sich mal den entstehenden Unterbringungsbedarf vor (mind. Tresor Stufe 0 für Salutbüchsen)... Noch ein anderer Aspekt dazu: Ist jemandem hier bekannt bzw. konnte jemand herauslesen, ob - bei Gleichstellung mit den "Scharfen" - für Salutwaffen künftig auch ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss....? Dann würde es für ein paar Millionen Besitzer in D (bislang nicht-LWB) sehr eng, und die Stücke wohl ein Fall für die Verschrottung.
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Das ist richtig, aber bezogen auf viele, verschlungene waffenrechtliche Regelungen mittlerweile "ein guter Witz"... Man muss sich mal klarmachen, Adressat des WaffG und seiner Ausführungsbestimmungen sind auch "Normalbürger" ohne Fachanwalt, bzw. ohne einschlägigen Gesetzeskommentar unter dem Kopfkissen. Da wird's mit der "Normenklarheit" bisweilen eng...
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Wenn es bisher bereits WaffG-Verständnisprobleme gab - wie wird das erst in Zukunft, mit bald deutlich "verschlimmbessertem" Gesetz....?
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Nein, warum denn? Und eigentlich sind wir ja einer Meinung. Das Teppichmesser bzw. der "Boxcutter" mit ihren Schiebeklingen sind Einhandmesser. Sie werden nicht dadurch, dass sie meist als Werkzeug benutzt werden, automatisch vom § 42a WaffG ausgenommen. Werden sie aber handwerklich, im Zusammenhang mit entsprechenden Arbeiten benutzt, liegt ein sozialadäquater Gebrauch, bzw. anerkannter Nutzungszweck nach $ 42a vor, Sie fallen zwar unter besagte Vorschrift, diese entfaltet im genannten Fall aber nicht die Rechtswirkung eines Führverbotes. Und so ist es auch mit feststehenden Klingen über 12 cm KL. Streiten kann man nur darüber, wie weit der "Zusammenhang" mit dem anerkannten Nutzungszweck (somit der Sozialadäquanz) räumlich und zeitlich reicht.
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Wenn die Argumenation mit dem "Werkzeug" verfangen würde, dann wären z.B. auch Teppichmesser/Boxcutter niemals vom § 42a betroffen.
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Ein Haumesser/eine Hippe/eine Machete ist doch letzlich vom Führverbot ausgenommen. Soweit es bzw. sie als Arbeitswerkzeug dabei ist, um auf dem Gartengrundstück, im Wald etc. bestimmungsgemäß genutzt zu werden. Die Nutzung des Haumessers ist dann nämlich sozialadäquat, ein im Sinne des § 42a anerkannter Zweck.