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karlyman

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  1. Bei der Gelegenheit sollte der "fortlaufende-Bedürfnisprüfungs-Wildwuchs", den wenige Bundesländer (insbes. Ba.-Wü.) restriktiv nach eigenem Gusto betreiben, via gesetzlicher oder zumindest VwV-Definition eingedämmt werden.
  2. Am besten wir gießen alles in Beton ein, dann sind wir auf der sicheren Seite. Ernsthaft, wie hier im Thread schon zum x-ten Mal gesagt, war das Problem ersichtlich nicht Karton als Material, sondern die schlecht gemachte Verpackung.
  3. Oh ja. Bitte noch eine Norm. Wir haben doch zu wenige Regularien. Am besten zertifiziertes Versand-Behältnis aus 4,2 mm Stahlblech-Material. Dann können wir uns in D sicher fühlen.
  4. Ganz toll. Erst aus dem Fenster lehnen und Behauptungen/Meinungen in die Welt setzen, dann aber auch die kleinste Diskussion darüber brüsk ablehnen. Solche Leute sind bei mir allerdings auch nur noch "Kumpel", wenn es sich gar nicht vermeiden lässt...
  5. Soweit mir bekannt, war da auch eine Transportform mit Verpackung, Blister o.ä. gefordert.
  6. Zumindest beim Verkauf längerer Küchenmesser gibt es das Thema mit Marktstand oder Innenstadt-Messerläden allerdings schon seit 01.04 2008... Führverbot, Notwendigkeit des verpackten/nicht zugriffsbereiten Transport Jetzt umfasst es da eben auch jedes noch so kleine Obstmesserchen, oder lächerlich kleine Klappmesserlein.
  7. Ich warne davor, auf dem Punkt zu sehr herumzureiten. Ruck-Zuck wird aus einem Recht eine (für viele teure, umständliche), generelle Pflicht. Beim Sportschießen kann man die Schallthematik anlagenseitig (Immissionsschutz) bzw. mit Gehörschutz (individueller Schutz auf dem Stand) in den Griff bekommen.
  8. Die Interessenvertretung müsste bei Vielem "mal ran"...
  9. So ist es. Daher führt das mit der "Kofferpflicht" in die Irre. Das Gericht hat bzw. die Gerichte haben im zitierten Fall eine widerstandsfähige Verpackung, die auch in der Lage ist gewissen Einwirkungen auf dem Transportweg standzuhalten, gefordert. Es gibt sehr robuste und gut gemachte Verpackungen aus Kartonagen, da fällt (außer bei roher, vorsätzlicher Gewalt, gegen die man ohnehin machtlos ist) nichts heraus.
  10. Vorgabe ist wohl "Zugriff nur mit mehr als drei Handgriffen möglich".
  11. Ich vermute da einen viel profaneren Grund. Einstellung der Verfahren in "kleineren" Strafsachen, weil die Justiz schlicht überlastet ist.
  12. Die - zumal urbanen - Grünen leben doch auf einem anderen Planeten.
  13. Wieso "neue Stände"? Da gibt es eigentlich nichts umfassend Neues bei den Anforderungen. Maßgeblich sind BImschG und TA Lärm, da gelten seit vielen Jahren dieselben Schallrichtwerte, und die durften und dürfen an den relevanten Einwirkungs-/Immissionsorten in der Umgebung eben nicht überschritten werden. Wenn eingehalten, wird die Anlage mit ganz normalem Nutzungsumfang genehmigt werden.
  14. Wichtiger Punkt. Dürfen ist gut, aber bei uns muss man aufpassen, da wird schnell ein "Muss" draus.
  15. § 42 WaffG (Ausschnitt) in nun neuer Form lautet - siehe unten. Und dort eben Abs. 4a Satz 2 Nr. 3... § 42 Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen (1) 1Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. 2Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen. (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn 1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 2.der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und 3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. (3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden 1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, 2.auf das Schießen in Schießstätten (§ 27), 3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt, 4.auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen. (4a) 1Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. 2Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind: 1.Anlieferverkehr, 2.Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen, 3.Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, 4.Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht, 5.das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen, 6.Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit, 7.Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden, 8.Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen, 9.Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, 10.Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen. ...
  16. Dieses "mitführen" findet sich als unscharfe Formulierung nun landauf, landab in allen möglichen Verlautbarungen. Führen...? Nicht zugriffsbereiter Transport...? Rechtlich ist das reichlich unpräzise; vielleicht durchaus gewollt.
  17. Lt. der Sachverhaltsschilderung von @SchPat ist die Behörde ja nicht wirklich untätig... sie macht in der Sache ja immer mal wieder was...
  18. Was im vorliegenden Fall nicht "gepasst" hat, waren wohl vor allem die Antworten. Man wäge seine Worte sehr sorgsam... Ist nicht immer einfach, aber inzwischen notwendig.
  19. Auf jeden Fall hat die technische HU beim Auto nichts mit anlasslosen Kontrollen a la polizeiliche Verkehrskontrollen oder Waffen-Aufbewahrungskontrollen zu tun. Der Vergleich passt einfach nicht.
  20. Im Grunde war die Eingangsfrage des Threadstarters mit dem 5. Beitrag (WOF) beantwortet. Am 17. Januar 2021.
  21. Warum sollte das so sein...? Allerdings gebe ich dir recht mit den "schlafenden Hunden"...
  22. Als ob man's nicht vorausgesehen hätte. Böse Stimmen könnten übrigens meinen, der zusätzlich gesetzgeberisch erzeugte behördliche Schwergang sei... Konzept.
  23. Eher praktische Frage: Wo, außer in Ba.- Wü, kommt man denn noch so vehement auf diese Auslegung/Anforderung zu ÜK?
  24. Wobei das beim (offenbar) neuen Ba.-Wü.-"Spezialthema" VRF auch nicht weiterführt... Für die gab es nie eine gesetzliche Wettkampfanforderung. So viel oder so wenig wie für Repetierbüchsen auf WBK Grün u.ä.
  25. Variante: Die regionalen Grünen fordern dann gemäß dem Gebot von Abfallvermeidung und Nachhaltigkeit, dass alles abgenommene Schneid- und Clips-Zeugs zurück an den Verkaufsstand geht. Und los geht's von neuem... Nennt sich bei den Grünen Kreislaufwirtschaft.
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