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karlyman

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  1. Ja, so ist das. Die ganze "Argumentation" aus dem (hier diskutierten bzw. öfter mal angeführten) Erlass des IM Ba.-Wü. stützt sich aber auf diese Konstruktion eines "Grundkontingents" bzw. betrachtet im Folgeschluss alles ansonsten als Überkontingent. Eine Systematik, die das Gesetz so gar nicht vorsieht. Und damit rechtlich ohne Grundlage.
  2. Nochmal zur Begrenzung (10 Waffen) nach § 14 Abs. 6 WaffG ("Gelb", neue Regelung ab 2020): Hier hat der Bundesgesetzgeber in § 58 Abs. 22 für den bis dahin geltenden Besitz eine klare (Alt)Bestandschutzregelung geschaffen: "Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht." Die Erlaubnis gilt für die 10 übersteigende Zahl des Besitzes schlicht fort. Es sind keine Anforderungen, etwa analog § 14 Abs. 5 WaffG für das dort(!) formulierte/definierte "Überkontingent", im Gesetz. Was das IM Ba.-Wü. in seinem Erlass bezüglich Anforderungen an ein "Überkontingent" zu § 14 Abs. 6 formuliert, kann sich somit rechtlich gar nicht auf den übersteigenden Bestand beziehen. Man könnte sich höchstens darüber streiten, ob es sich auf zusätzlichen Erwerb bezieht... Aber auch dann müssten - da man sich nicht mehr im Geltungsbereich von § 14 Abs. 6 bewegt - nur die üblichen Anforderungen nach § 14 Abs. 4 gelten (wie früher: "normale" Beantragung etwa für eine Repetierbüchse auf "Grün", die ja einstens nicht von "Gelb" abgedeckt war) - nicht aber die dezidierten, nur dort vorhandenen Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG (ÜK).
  3. Was ein absolutes Unding, und rechtswidrig wäre. Die 10 übersteigende Zahl ist kein "Überkontingent", die entsprechenden (Alt)Bestände haben Bestandschutz, die dezidiert für ÜK-Waffen geltenden Regeln sind darauf nicht anwendbar. Das fabuliert sich das IM BW frei zusammen. Praktische Erfahrung mit der behördlichen Handhabung habe ich (selbst in BW) allerdings nicht, weder eigene, noch von Sportschützenkollegen gehört oder zugetragen.
  4. Das ist eine gute Frage. Ich habe allerdings noch kein Typenschild eines Waffenschranks in D gesehen, auf dem die Gewichtsangabe fehlte.
  5. Es gibt eine gesonderte Normierung für Typenschilder...?
  6. Richtig. Aber genau die Annahme, es sei so, ist der (gewollte) Fehlschluss, den man in den Ministerien von BW und mun offenbar auch NRW vornimmt. Da werden gezielt Besitzerschwernisse herbeifabuliert, die der Gesetzgeber eben nicht formuliert hat.
  7. Diskussionen, kritische Meinungsäußerungen... untersagt, mit dem Druckmittel zivilrechtlichen Vorgehens... Na, wenn so etwas in der CH durchgehen kann - Prost Mahlzeit.
  8. Wurde das mit der VRF als angebliche ÜK tatsächlich schon vor Verwaltungsgerichten verhandelt...?
  9. Hat eigentlich jemand einen aktuellen Überblick, in welchen Bundesländern die Rechtslage bei der fortgesetzten/ Besitz-Bedürfnisprüfung nach Par. 14 Abs. 5 ( ÜK) "restriktiv a la Ba.-Wü." gesehen und gehandhabt wird, und in welchen anders? Das ist sowohl generell gemeint (d.h. Wettkampfnachweis für jede ÜK-Waffe vs. Wettkampfnachweis bezogen auf Waffenkategorie oder Schütze)... als auch bezogen auf die spezielle, eigentliche Threadfrage (d.h. Geltung für ÜK-Waffen wie in Par. 14 Abs. 5 genannt, vs. "kreative Erweiterung" ÜK auf weitere Waffenarten wie VRF).
  10. Im Moment habe ich den Eindruck, dass das praktisch nur in LWB-Foren und -Netzwerken als "Problem" gesehen wird.
  11. @whaco Ja - der Thread zerfasert jetzt etwas. Muss wirklich nicht sein.
  12. Das erinnert mich an den Tod (Bully Herbig) im Film über den "Boandlkramer": "Weil es so aufgesetzet ist..." In der Tat hat man als betroffener LWB erstmal den Salat und muss sich mit dieser (der Systematik des § 14 WaffG widersprechenden) Unsinns-Auslegung zweier Landes-Innenminnisterien auseinandersetzen. Früher oder später wird es hier nicht ausbleiben, den Rechtsweg zu beschreiten. Anm.: Bei solchem Behördenunsinn wäre auch die Unterstützung durch unsere Verbände deren Pflicht und Schuldigkeit.
  13. Mit dem "wollen" ist das so eine Sache. "Wollen" (wünschen, möchten...) kann man viel.
  14. Die sind beide nicht der Gesetzgeber. Das WaffG ist bekanntlich Bundesrecht. Der Gesetzgeber hat klar definiert, was Überkontingent ist. Die V(S)RF hat er darin nicht aufgenommen.
  15. Die VSRF fällt überhaupt nicht in die Systematik Grund-/Überkontingent. Diese Auslegung bezüglich "Überkontingenteinstufung" fantasieren sich die Ministerien in BW und NRW zusammen. Mit klar ersichtlichem Ziel.
  16. Wahrscheinlich wäre - angesichts der hier zulässigen Verwendungsmöglichkeiten - das Geld, das für dieses Behältnis (inkl. Versand-/Importkosten) anfällt, besser in einen guten Werkstatt-Stahlblechschrank investiert.
  17. Demnach wird es also als Aufgabe des Bürgers/LWB gesehen, sich in dem Bereich nicht nur über die Gesetzeslage kundig zu machen, sondern auch stets die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verfolgen. Und wenn seine Waffenbehörde ihn nicht einschlägig informiert oder er nicht in der rechtl. Ecke der Fachpresse liest, so muss er eben fortwährend die juristischen Fachblätter studieren...
  18. Was übrigens eine Phantasieforderung ohne rechtliche Grundlage ist.
  19. Anm. am Rande: Das sind derzeit ohnehin die im Waffenrechts-Vollzug "heißesten" Ecken gegenüber LWB in Deutschland.
  20. "Die politische Macht kommt aus den Gewehrläufen" (Mao, KPC)
  21. Klar, das ist deren Klientel.
  22. Einführung eines waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips in der CH... und damit (s.o.) fangen sie an. Linke sind emsige Verbieter, und eigentlich überall gleich schlimm.
  23. Kaliber/durchschlagkräftig konstruierte Geschosse + ggf. Feuerrate + urbanes Einsatzfeld mit viel Publikum und Betonoberflächen...
  24. Welcher Vorgang genau soll da vor Gericht gehen...?
  25. Ich habe nichts gegen die MP 7 als solche. Habe sie schon in der Hand gehabt, Handhabungsübungen gemacht, zerlegt/zusammengesetzt (nur zum Schießen kamen wir - Bw-Res. - an dem Tag nicht). Aber... Streitkräfte/Armee ist das eine. Polizeivollzugsdienst mit urbanem Einsatzgebiet ist das andere.
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