karlyman
WO Gold-
Gesamte Inhalte
54.521 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von karlyman
-
Kein Behördenhandeln ohne entsprechende Rechtsgrundlage.
-
Überkontingent ist in § 14 Abs. 5 WaffG geregelt, und betrifft explizit, Zitat: "... mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition". Für diese gelten bei Überscheitung, also ab der 4. HA-LW bzw. ab der 3. mehrschüssigen Patronen-KW, verschärfte Anforderungen für Erwerb und Fortbesitz. Bei WBK "Gelb" (heute: § 14 Abs. 6 WaffG) ist vor Jahren eine Deckelung auf max. 10 der dort genannten Waffen erfolgt. Darüber hinaus gibt es nichts. Was darüber geht, und von der Art her unter "Gelb" fiele, ist dann anstelle dessen auf WBK "Grün" im Einzelantrag nach § 14 Abs. 4 WaffG zu beantragen (was somit mit der Gelben WBK nichts mehr zu tun hat). Weiterhin gibt es für "Gelb" noch eine Altbestandsschutzregelung gemäß § 58 Abs. 22 WaffG für einen 10 übersteigenden Altbestand vor Inkrafttreten der Verschärfung/Deckelung. Beides sind also keine "Überkontingentregelungen" - ÜK ist, wie gesagt, nur in § 14 Abs. 5 festgeschrieben, und keine Sache der WBK"Gelb".
-
Da habe ich zunächst eine Gegenfrage: was hat das mit "Bedürfnisnachweis Überkontingent" zu tun?
-
Erbärmliche Pressearbeit zu Waffenneuheiten und Waffenmessen.
karlyman antwortete auf ToniPistole's Thema in Allgemein
Ich war vor längerer Zeit mal da. "Drecksloch" ist zwar deutlich übertrieben, aber es ist ein Körnchen Wahrheit dran: Gegenüber dem nächtlichen Geglitzer und Neon-/LED-Gefunkel schlafft die Stadt bei Tageslicht betrachtet doch ziemlich ab. Und obwohl da offenbar einiges an Geld in der Stadt ist, wirkt sie letzlich irgendwie... öde. -
Ein vom Hersteller auf 10-Schuss umgebautes, ehemaliges 30er Magazin legal?
karlyman antwortete auf Qnkel's Thema in Waffenrecht
Das schätze ich, leider, auch so ein. Anm.: Andere europäische Länder (z.B. F), die dieselbe EU-FWR umzusetzen haben, haben es offensichtlich anders gelöst; da ist wohl die Funktion (bei dauerhafter Blockierung) maßgeblich. Hört sich nach mehr gesundem Menschenverstand an, bringt uns aber in D nichts. -
Ich kenne mehrere Schützen - älteren Semesters - die haben aufgrund der nachträglich eingeführten, verschärften ÜK-Bedürfnispraxis der Behörden (BW) zunächst noch "verschärft" an Wettkämpfen teilgenommen, inzwischen aber den Bestand bis aufs GK abverkauft. "Mission accomplished", kann man da aus landes-ministerieller Sicht nur sagen.
-
Mir geht's hingegen wie wohl ebenfalls vielen Schützenkollegen - ich sehe nicht ein, mich von guten und geschätzten Waffen zu trennen, nur weil viele Jahre nach deren Erwerb in meinem Bundesland eine verschärfte Bedürfnispraxis für deren Fortbesitz als "ÜK" eingeführt wird...
-
Das war doch, angesichts der verschärfen Gangart bei der Besitzbedürfnisprüfung in ein paar Bundesländern, absehbar. Es wird eben "dem Bedürfnis hinterhergeschossen".
-
Genauer gesagt müssen gem. § 36 Abs. 4 WaffG die bisherigen A/B-Behältnisse "vom bisherigen Benutzer weitergenutzt werden". Nicht weniger, nicht mehr. In der Praxis kann einem Nutzer vermutlich nicht die Darlegung widerlegt werden, dass er weiternutzt (sprich, die ganze Zeit mind. eine erlaubnispflichtige Waffe im Behältnis gelagert hat). Wobei die Nutzung rechtlich sicherlich nicht dadurch unterbrochen wird, dass die (evtl.: 1) Waffe zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, Umgang etc. mal eine überschaubare Zeit nicht im Behältnis ist...
-
Dann hätte man jedesmal einen ziemlich lästigen Umweg zur Bank (das Fillialnetz wird ja immer dünner) wenn's auf den Schießstand oder auf Ansitz gehen soll...
-
Wie war das eigentlich nochmal mit dem Einbruch und Jagdwaffendiebstahl beim heutigen NRW MP H. Wüst (damals Landesminister)...? Über die Einbrecher im Fall war u.a. 2018 in der WELT berichtet worden (Zitat): „Aus einem Waffenschrank konnten sie mithilfe eines aufgefundenen Ersatzschlüssels zwei Repetierwaffen sowie dazugehörige Munition erbeuten.“
-
Petition Bundestag "Zulassung von Schalldämpfern für Sportschützen"
karlyman antwortete auf RainerE's Thema in Waffenrecht
Damit hast du die Antwort auf die hier behandelte Frage - siehe Threadtitel - eigentlich schon gegeben. Die Dämpfer machen in bestimmten Einsatzbereichen Sinn, aber der Schießsport (insbes. mit den damit üblicherweise verbundenen Schusszahlen; Gründe wurden genannt) gehört nicht dazu. -
Das haben sich damals (insbesondere bei A) nur Wenige angeschafft, Schlüssel war Standard.
-
Wieso Diskussion? Vor dem Stichtag bei einem Waffenbesitzer vorhandene, genutzte A/B-Schränke darf er lt. Rechtslage weiterhin zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen nutzen. Nach dem Stichtag angeschaffte A/B-Schränke können für andere Zwecke, aber nicht zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen genutzt werden.
-
Oder man macht es praktisch, stellt sich einen 0er/Ier-Waffenschrank daneben (irgendwann kommt für die Meisten der 2. Schrank...), und legt einfach da den Schlüssel vom A/B rein.
-
Das finde ich jetzt nicht so dramatisch. Vielleicht im Sommer noch versuchen, das mit Lüften unter 60% zu bringen, dann ist doch alles im Lot.
-
Es geht wohl um die Art, wie die Politik das mit den Magazinen rechtlich ausgestaltet...
-
Und zwar nicht nur in Bezug auf Aufbewahrung und Verkauf, sondern grundsätzlicher... Andere Staaten handhaben z.B. das Thema Blockiermöglichkeiten (welche dann ein Magazin nicht mehr unter "hochkapazitativ" fallen lassen) pragmatischer.
-
Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?
karlyman antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
M.E.: genau wie @TGB11 sagte. Hier ist wohl kaum "eine Art Schießbuch" gefragt. Sondern - in der Tat - eine Bescheinigung (im Normalfall des Vereins), dass du da regelmäßig den Schießsport betreibst. Die Anforderung gab es bei uns auch schon. Verein hat dem Inhaber der § 27er-Erlaubnis das regelmäßige Schießen im Verein bestätigt, und gut war es. -
Ja, die (Straf-)Justiz schlägt in Bayern im Mittel wohl etwas "härter" zu als in den meisten anderen Ecken der Republik. Manche beklatschen das, andere sehen die Kehrseite.
-
Jedenfalls kann man dieses Teil (um wieder den Threadtitel aufzugreifen) nun auch "an den Nagel hängen"...
-
Bedürfnisprüfung Besitz unterschiedliche Zeiten Grüne und gelbe WBK
karlyman antwortete auf E_LA's Thema in Waffenrecht
...es sei denn, man hat "ein bißchen mehr". -
Klar, jeder tickt ein wenig anders. Aber den Satz würde ich gerne besser verstehen... Dass mit Weggabe aller LWB-Waffen eine gewisse, nennen wir es mal, administrative Belastung weg ist... durchaus nachvollziehbar. Ebenso, dass man jetzt etwas, auf das man gut aufpassen muss und sollte und das verantwortungsvoll verwahrt gehört, weg hat... ja. Aber die Verantwortung scheint dir ja regelrecht (s. Formulierung) wie ein schwerer Mühlstein am Hals gehangen zu haben - schon gravierend, wenn es in Bezug auf ein (ehem.) Hobby, eine Leidenschaft, derart empfunden wird. Daher die Frage nach dem Hintergrund... einfach zum besseren Verständnis.
-
Ich habe das Thema nicht angefangen; nur auf einen Beitrag hier reagiert.
-
Die Behörden könnten demnach auch fordern, wir sollten von der Brücke in den Neckar (oder Rhein) hüpfen - und wir würden uns dann zum Sprung bereitmachen...? Im Ernst - das Problem ist, dass ein Behördenapparat (angefangen bzw. befeuert vom Landesinnenministerium), der mit kaum fundierten Scharf-Interpretationen des WaffG durchkommt, immer weitermacht... Sieht man in Ba.-Wü. daran, dass sie nach Einführung der neuen ÜK-Nachweisanforderungen (basierend auf Auslegung durch Oberverwaltungsgericht BW) dann auch "freischwebend" Phantasieanforderungen wie jährl. Training 12/18 pro ÜK-Waffe, oder VRF als ÜK-Waffe, versuchen einzuführen; also Dinge, für die sich im WaffG keinerlei Basis finden lässt.