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karlyman

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  1. Wieso, meinst du, die kommen da zum Dosen-Nachzählen...?
  2. Evtl. war der Transport-Beutel unterwegs auch zugebunden. Wissen wir nicht. Ein generelles Verbot des "bei sich habens", wie lt. Artikel von der Polizei mitgeteilt, gibt es jedenfalls nicht. Das Verbot bezieht sich auf zugriffsbereites mit- sich-führen (ohne KWS).
  3. Was hat dieser Mann, in klar ersichtlicher Absicht der Abgabe bei der Behörde, wirklich falsch gemacht? Was war die Relevanz für die reale öffentliche Sicherheit...? Bei einer solch übersteigerten, überscharfen Behandlung solcher Sachverhalte wird früher oder später eine Lernkurve bei den Bürgern eintreten. Solche Gegenstände werden schlicht nicht mehr bei der Polizei abgegeben werden. Wo auch immer sie dann landen...
  4. Euch auch allen frohe Weihnachten!
  5. Ich gehe mal davon aus, dass die Behörde bei einer in ihren Augen gravierenden Beanstandung jeweils (wg. unterstellter Unzuverlässigkeit) alle besessenen Waffen "einzieht". 61 Waffen, das könnte ca. ein Dutzend Waffenbesitzer umfassen. Da von 242 durchgeführten Aufbewahrungs-Kontrollen die Rede war, entspräche das dann eine Quote "gravierender" Beanstandungen von etwa 5%.
  6. VS scheint da ja auf einem "Schlüssel-Feldzug" zu sein. Wobei sie lt. Artikel allerdings die Schlüsselaufbewahrung "am Mann" als zwar nicht empfehlenswert, aber gesetzeskonform ansehen...
  7. Ja, kann auch gut sein, dass sich die Union (als dann absehbar großer Koalitionspartner) das Innen-Ressort nicht nehmen lässt. "Innen" war/ist (in Regierungen mit CDU-Führung) eigentlich auch ein klassisches Unions-Ressort. (Ob und wie sehr das besser wäre... schau'n wir mal).
  8. Kleine Ergänzung: Vielleicht geht es ihr nicht nur ums Hinterlassen, sondern auch um die Wahrung einer gewissen Chance, dieses Amt (oder ein anderes Ressort) in einer neuen Bundesregierung, womöglich GroKo, (wieder) zu erlangen...
  9. Ist bei mir genauso. Ohne Probleme.
  10. Das wird jetzt domino-artig durch die Bundesländer gehen. Sinnhaftigkeit hin oder her...
  11. Und ihre Chancen stehen nicht schlecht. Die CDU/CSU macht im Bereich Polizeibefugnisse, digitale Überwachung u.ä. ja stets gerne mit. Und die FDP, die in dem Bereich zumindest etwas einbremsen würde, spielt ja keine Rolle mehr.
  12. Wenn Verwaltung (mehr ist es nicht) klar entgegen der (bundes-)gesetzlich geltenden Normierumg agiert - kann man das als Betroffener mitmachen, oder auch nicht.
  13. Lassen wir mal das ÜK-Thema beiseite... Was soll speziell in BW bezüglich der (klaren gesetzlichen) Regelung des Par. 14 Abs. 4 Satz 3 anders sein?
  14. Die hatten im vorliegenden Fall genug an Hinweisen.
  15. Eben. Wer die Kombination "berufstätig - Familie - Haus oder evtl. noch andere Interessen" hat, für den dürfte das ziemlich exotisch sein. Auch wenn man gerne schießen geht, gibt es meist noch andere Verwendungen für die begrenzte Freizeit.
  16. Das stimmt schon. Ich komme momentan so auf 40 Schießtermine (einschließl. ein paar Wettkämpfe) im Jahr... Aber es kann aus verschiedenen Gründen auch mal anders kommen. Dann würde ich, sofern's ein Problem wäre, das Gespräch mit dem Sb suchen. Generell ist der dauernde "Zwang zur Ausübung" (s. insbesondere ÜK), obwohl in den meisten Fällen erfüllbar, eben etwas unentspannt.
  17. In einer normalen Welt, also mit noch normal tickendem sozialen Umfeld, sollte das - angesichts des klar erkennbaren Kontexts - auch kein Problem sein.
  18. Am besten Gesetzeswortlaut (Ausdruck) dann stets griffbereit parat haben.
  19. Welche "Verbotslisten" wären das genau?
  20. Allerdings kommen wir nun der letzten Änderung (Stichwort "Sicherheitspaket" und Omas Klappmesserchen auf dem Weihnachtsmarkt) in Bereiche, wo es eben faktisch kein Randthema mehr ist. Sondern mehr oder minder jedermann/jedefrau nun von Beschränkungen, Verboten, unerwarteten Sanktionen betroffen sein kann.
  21. Herrliche Formulierung. "Etwaige Bemühungen"...
  22. Wie gesagt, es ist offen, ob die prinzipielle, neue Eingriffsgrundlage für die Durchsuchung von Sachen und Personen dafür ausreicht, das gegen den Willen des Betroffenen in aller Öffentlichkeit zu veranstalten. Man kann in Bereiche kommen, wo das (vgl. oben) die GG-geschützte Würde des Menschen tangiert. In die Abwägung einzubeziehen ist sicherlich, dass es sich um Kontrollen handelt, für die der Betroffene keinen Anlass geliefert hat. Letztlich: wenn jemand sich im Grundsatz kooperativ zeigt, aber verlangt, dass das im Polizeifahrzeug, auf dem nächsten Revier oder Posten stattfindet, finden sich da wohl schwerlich rechtliche Gegenargumente.
  23. Bei den hier behandelten Durchsuchungen der Person auf der Straße/in der Öffentlichkeit...? Art. 13 Abs. 2 GG steht in Bezug zu Abs. 1, somit geht es dort um Durchsuchungen der Wohnung.
  24. Stuttgart, Gaisburger Brücke, 1988.
  25. Tja so ist das. Und soviel zum Thema "Freiheit".
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