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karlyman

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  1. Wo soll denn aus dem Gesetz 12/18 Trainingsaktivität für jede einzelne (ÜK-)Waffe ablesbar sein...? Man rechne sich das mal zusammen...
  2. Da steht die Realität dagegen. Wer, zumal als recht kleiner Koalitionspartner, stets nur "Volldampf" fährt, also nur Maximalforderungen durchdrücken will - dem fliegt der Regierungsladen ganz schnell um die Ohren. Funktioniert nicht.
  3. Hier liegt das Ba.-Wü. IM aber so rechtlich daneben, dass man wohl keine allzu großen Ängste haben muss. Was Ba.-Wü. da an "Eigenkreationen" zu angeblichen Überkontingenten - die das Gesetz schlicht nicht vorsieht - in die Welt setzt, ist schon abenteuerlich. Verwaltungsrichter mögen ja so manches auslegen, auch scharf auslegen, aber wirklich entgegen den WaffG-Bestimmungen werden sie auch nicht urteilen.
  4. Ja, im "verlangen" sind einige Behörden tatsächlich Weltmeister. Die vergessen nur, dass behördliches Handeln (einschließlich "verlangen"/fordern) an eine Gesetzesgrundlage gebunden ist.
  5. Da bin ich jetzt aber beruhigt. Ich wähle schon seit langem nicht mehr CDU... Weil sie mir zu etatistisch/unliberal sind. Im Land kommen für mich eigentlich nur FDP oder (vielleicht auch mal eine Chance geben...) FW in Betracht.
  6. Bahn nutze ich noch, aber praktisch nur zu "verträglichen" Zeiten, wo die Normalos unterwegs sind. Weihnachtsmärktbesuche... sehr selektiv. In der Großstadt, wenn überhaupt, nur am Nachmittag/max. Spätnachmittag, Punsch nur in kleinen Dosen (trinke generell wenig Alkohol)... Ansonsten nur Dorf- und Kleinstadt-Weihnachts- und Adventsmärkte. Reicht mir vollkommen aus.
  7. Ja, alte und neue "Gelbe". "Überkontingents"-Regelungen - darum ging es hier ja - bestehen für beide nicht. Der Altbestandsschutz für "über 10" liegenden Bestand aus § 58 Abs. 22 WaffG bezieht sich auf alle WBK Gelb. Soweit der Bestand eben bereits vor dem Stichtag erworben war.
  8. Deswegen sollte der Verband am besten gar nichts empfehlen, sondern allenfalls auf die rechtliche Zweifelhaftigkeit dieser Einzelauslegung eines Landes-Ministeriums hinweisen. Letzteres hat er ja in gewisser Weise auch getan.
  9. Es gibt kein "Überkontingent" auf WBK Gelb. Das ist im Gesetz weder so benannt, noch vorgesehen. Was es gibt, ist ein vom WaffG mittels § 58 Abs. 22 geschützter Altbestand (wenn vorliegend) über die genannte, neue Mengenbegrenzung hinaus. Als solcher (Altbestandsschutz) hat dies aber nichts mit einem "Überkontingent" zu tun.
  10. Wenn man aber nur Unsinn-Macher am Tisch hat, braucht man dort zumindest jemnanden, der ab und zu mal die gröbsten Dinger einbremst. (Ja, ich weiß, die "Gelben" hätten mehr bremsen/stoppen müssen; aber besser als nix..).
  11. Dann wird man sich wohl das eine oder andere Mal wünschen, es säße noch eine FDP mit am Kabinettstisch, die immer mal wieder das "Bremserchen" spielt.
  12. Wie bescheuert, seitens der Verbände diese rechtlich nicht fundierte Auslegung auch noch mitzumachen. "Wurde das Grundkontingent außerhalb des eigentlichen Waffengesetzes näher definiiert"... Mit Verlaub, das ist Bullshit. Das IM Ba.-Wü. hat gar nicht die Kompetenz, dies "außergesetzlich zu definieren". Weder VRF (als eigene Waffenart auf "Grün"), noch mehr als 10 Waffen auf WBK "Gelb" (dann ebenfalls "Grün"; und Altbestand nach § 58 Abs. 22 WaffG bestandsgeschützt), sind nach der Systematik des WaffG "Überkontingent". Darauf darf man sich gar nicht erst einlassen.
  13. Mindestens, also soweit mir bekannt: Peter Hauk, Ba.-Wü. Landwirtschafts-/Forstminister. Manuel Hagel, CDU-Fraktionsvorsitzender Landtag Ba.-Wü., Landesvorsitzender CDU, evtl. nächster Ministerpräsident von Ba.-Wü. Also wahrlich nicht nur "irgendwer".
  14. Und auf eine rechtliche Begründung im Kontext der Bedürfnis-Systematik des bundesweit geltenden WaffG haben sie in diesem Ba.-Wü.-"Vollzugshinweis" wohl aus gutem Grund verzichtet.
  15. Das schafft einfach, aus eigenem "Gusto", eine neue Systematik, und ist wohl rechtlich nicht das Papier wert, auf dem es gedruckt ist.
  16. "Hier gilt"... Hat dafür schon mal jemand, als Betroffener in Ba.-Wü., bei seiner Behörde die Benennung der Rechtsgrundlage aus dem WaffG nachgefragt...?
  17. Metallscanner auf dem Rummel... Polizeistreifen mit MP am Weihnachtsmarkt... Eigentlich fehlen ja nur noch Wachgebäude, Straßen-Checkpoints und 24/7 Video- und Mikrofonüberwachung an jeder Ecke... Dann merkt jede(r), dass das nicht mehr das Land ist, in dem man mal aufgewachsen ist. Und dann beginnt auch der/die Letzte nachzudenken, was hier schiefgelaufen ist.
  18. Tja. Diese (nennen wir es mal so) Diskrepanz fiel mir (Sportschütze und Jäger) auch auf. Wobei ich andererseits nicht dran glaube, dass eine strenger werdende Position gegenüber jagdlichen LWB den sportlichen LWB irgend eine Erleichterung bringen würde. Im Zweifelsfall sind beide Gruppen gleich dann beschixxen dran.
  19. Relevant ist das, was (von der Schießanlage her) an den relevanten Einwirkungs-/Immissionsorten ankommt. Das darf die dort geltenden Einwirkungsrichtwerte nach TA Lärm nicht überschreiten. Sind die eingehalten, ist es in Ordnung. Gibt es Überschreitungen, muss organisatorisch und/oder technisch etwas in der Anlage zur Schallminderung getan werden. Das ist eigentlich alles.
  20. Zumindest wenn man diesen beim Wort nimmt bezüglich Obergrenze für Jäger - nicht.
  21. Fordern könnte man viel. Nein, er sagte, mit der CDU werde keine Obergrenze kommen. Schau'n wir mal, nehmen wir die beim Wort.
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