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karlyman

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  1. Formal gibt es die genannte Grenze, ja. Da könnte man jetzt allerdings in die Details gehen.... Stichwort Deutschland-Ticket. Somit ein bundesweit gültiges Nahverkehrs-Ticket, mit dem bewegen sich die Leute aber z.T. auch oft über 100 km... "In Zügen des Nahverkehrs"... Ist ziemlich akademisch, und gerade bei Inhabern des besagten D-Tickets ohnehin kaum nachprüfbar.
  2. Das ist möglich, dass sich diese nachträglich ändern; aber wie hieß es doch nochmal: "An die Überprüfung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses für Überkontingentwaffen sind demnach dieselben Anforderungen zu stellen, wie an den erstmaligen Erwerb" (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021 – 6 S 1481/18). Eben. Und der erstmalige Erwerb fand eben unter ganz bestimmten Bedingungen (Erlaubnisvoraussetzungen) statt.
  3. Frag die Grünen, die sind anderer Auffassung und jammern herum.
  4. Früher schossen wir aus Freude am Schießen. Heute schießen wir "dem Bedürfnis hinterher", mit Liste und Taschenrechner in der Hand. Generell: Ich habe die paar ÜK-Waffen, die ich habe, alle vor 2009 erworben (eine kurz danach). Diese Bedürfnisanforderungen waren für die Erteilung der entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisse gar nicht vorhanden. Für die sog. "Fortgeltung" des Bedürfnisses aber werden sie jetzt kreativ eingeführt... Mit Verlaub, mir kommt der Begriff "gaga" in den Sinn.
  5. Wo soll denn aus dem Gesetz 12/18 Trainingsaktivität für jede einzelne (ÜK-)Waffe ablesbar sein...? Man rechne sich das mal zusammen...
  6. Da steht die Realität dagegen. Wer, zumal als recht kleiner Koalitionspartner, stets nur "Volldampf" fährt, also nur Maximalforderungen durchdrücken will - dem fliegt der Regierungsladen ganz schnell um die Ohren. Funktioniert nicht.
  7. Hier liegt das Ba.-Wü. IM aber so rechtlich daneben, dass man wohl keine allzu großen Ängste haben muss. Was Ba.-Wü. da an "Eigenkreationen" zu angeblichen Überkontingenten - die das Gesetz schlicht nicht vorsieht - in die Welt setzt, ist schon abenteuerlich. Verwaltungsrichter mögen ja so manches auslegen, auch scharf auslegen, aber wirklich entgegen den WaffG-Bestimmungen werden sie auch nicht urteilen.
  8. Ja, im "verlangen" sind einige Behörden tatsächlich Weltmeister. Die vergessen nur, dass behördliches Handeln (einschließlich "verlangen"/fordern) an eine Gesetzesgrundlage gebunden ist.
  9. Da bin ich jetzt aber beruhigt. Ich wähle schon seit langem nicht mehr CDU... Weil sie mir zu etatistisch/unliberal sind. Im Land kommen für mich eigentlich nur FDP oder (vielleicht auch mal eine Chance geben...) FW in Betracht.
  10. Bahn nutze ich noch, aber praktisch nur zu "verträglichen" Zeiten, wo die Normalos unterwegs sind. Weihnachtsmärktbesuche... sehr selektiv. In der Großstadt, wenn überhaupt, nur am Nachmittag/max. Spätnachmittag, Punsch nur in kleinen Dosen (trinke generell wenig Alkohol)... Ansonsten nur Dorf- und Kleinstadt-Weihnachts- und Adventsmärkte. Reicht mir vollkommen aus.
  11. Ja, alte und neue "Gelbe". "Überkontingents"-Regelungen - darum ging es hier ja - bestehen für beide nicht. Der Altbestandsschutz für "über 10" liegenden Bestand aus § 58 Abs. 22 WaffG bezieht sich auf alle WBK Gelb. Soweit der Bestand eben bereits vor dem Stichtag erworben war.
  12. Deswegen sollte der Verband am besten gar nichts empfehlen, sondern allenfalls auf die rechtliche Zweifelhaftigkeit dieser Einzelauslegung eines Landes-Ministeriums hinweisen. Letzteres hat er ja in gewisser Weise auch getan.
  13. Es gibt kein "Überkontingent" auf WBK Gelb. Das ist im Gesetz weder so benannt, noch vorgesehen. Was es gibt, ist ein vom WaffG mittels § 58 Abs. 22 geschützter Altbestand (wenn vorliegend) über die genannte, neue Mengenbegrenzung hinaus. Als solcher (Altbestandsschutz) hat dies aber nichts mit einem "Überkontingent" zu tun.
  14. Wenn man aber nur Unsinn-Macher am Tisch hat, braucht man dort zumindest jemnanden, der ab und zu mal die gröbsten Dinger einbremst. (Ja, ich weiß, die "Gelben" hätten mehr bremsen/stoppen müssen; aber besser als nix..).
  15. Dann wird man sich wohl das eine oder andere Mal wünschen, es säße noch eine FDP mit am Kabinettstisch, die immer mal wieder das "Bremserchen" spielt.
  16. Wie bescheuert, seitens der Verbände diese rechtlich nicht fundierte Auslegung auch noch mitzumachen. "Wurde das Grundkontingent außerhalb des eigentlichen Waffengesetzes näher definiiert"... Mit Verlaub, das ist Bullshit. Das IM Ba.-Wü. hat gar nicht die Kompetenz, dies "außergesetzlich zu definieren". Weder VRF (als eigene Waffenart auf "Grün"), noch mehr als 10 Waffen auf WBK "Gelb" (dann ebenfalls "Grün"; und Altbestand nach § 58 Abs. 22 WaffG bestandsgeschützt), sind nach der Systematik des WaffG "Überkontingent". Darauf darf man sich gar nicht erst einlassen.
  17. Mindestens, also soweit mir bekannt: Peter Hauk, Ba.-Wü. Landwirtschafts-/Forstminister. Manuel Hagel, CDU-Fraktionsvorsitzender Landtag Ba.-Wü., Landesvorsitzender CDU, evtl. nächster Ministerpräsident von Ba.-Wü. Also wahrlich nicht nur "irgendwer".
  18. Und auf eine rechtliche Begründung im Kontext der Bedürfnis-Systematik des bundesweit geltenden WaffG haben sie in diesem Ba.-Wü.-"Vollzugshinweis" wohl aus gutem Grund verzichtet.
  19. Das schafft einfach, aus eigenem "Gusto", eine neue Systematik, und ist wohl rechtlich nicht das Papier wert, auf dem es gedruckt ist.
  20. "Hier gilt"... Hat dafür schon mal jemand, als Betroffener in Ba.-Wü., bei seiner Behörde die Benennung der Rechtsgrundlage aus dem WaffG nachgefragt...?
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