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karlyman

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  1. Schon recht viel angewandt bezüglich Äußerungen gegen den Präsidenten der türkischen Republik...
  2. Wenn du das alles, d.h auch einfach das Interesse an LEGALEN Waffen für Sport, Jagd, Freizeit... so derart nervenaufreibend findest, und hinter jeder Ecke die Hausdurchsuchung und den nächsten auf dich wartenden Staatsanwalt vermutest - frage ich mich, warum du dir das dann überhaupt freiwillig "antust"... P.S., nochmal: Ich für meinen Teil finde einfach die Geschichte (angefangen beim Girandoni-System), Entwicklung, und auch moderne Interpretation des Windbüchsen-Themas interessant. Und wem die 7,5 J da nicht ausreichen, bitte, dafür gibt es die stärkeren Varianten auf WBK. Ist auch möglich.
  3. Wie gesagt, es gibt unterschiedliche Auffassungen dazu. Und ja, das spezielle Thema gehört tatsächlich rüber in den Bedürfnis-/ÜK-Thread, das ist richtig. Es gab hier im "Schlüsselchenthread" eben einen Aufhänger dazu... aber von mir aus ist's auch gut.
  4. Ach, da gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen bzw. Interpretationen, was diese Regelung angeht. Unsere SBine hier als langjährige Waffenrechtspraktikerin z.B. hat ebenfalls auf diese hingewiesen, und sieht diesen Punkt durchaus anders.
  5. Sie ist Handlungsanweisung an die Behörden (bindet deren Handeln beim Verwaltungsvollzug). Keine direkte Außenwirkung gegenüber dem Bürger, aber indirekte (durch gebundenes, immer gleiches Verwaltungshandeln).
  6. Scheinbar scheint es nicht so wichtig (im Sinne von "änderungsbedürftig") zu sein.
  7. Die VwV des Bundes/BMI zum WaffG steht nach wie vor, mit genau der genannten Regelung für den Verwaltungsvollzug der Behörden bei ÜK, bundesweit. Wenn das aktuelle BMI dies tatsächlich für so haltlos bzw. ohne Rechtsgrundlage einstufen würde... könnte es eine diesbezügliche Änderung der VwV herbeiführen.
  8. Ist mir lange klar. Und ums Reinsteigern geht es nicht; habe ich ja mitgeteilt.
  9. Sorry, und leicht OT, aber da muss ich jetzt doch nochmal einhaken... Genau so etwas hast du vor einiger Zeit in der Frage der wiederholten Bedürfnisprüfung bei ÜK-Waffen getan. Da ist in der WaffG-VwV (also Ausführungsvorschrift BMI, nicht lediglich ein Landes-IM...) die Regelung enthalten, derzufolge vor 07/2009 erworbene ÜK-Waffen zu der fortlaufenden bzw. Wiederholungs-Prüfung nicht mehr heranzuziehen seien. Also ebenfalls eine klassische "goldene Brücke" für die entsprechenden Waffenbesitzer, die das BMI aus der vor diesem Zeitpunkt vorhandenen anderen Formulierung aus § 14 WaffG für ÜK herleitet. Man könnt das einfach mal, im Wortsinn, gut sein lassen. Statt dessen hast du das Ding eifrig "auseinanderargumentiert", als hättest du wirklich ein höchstpersönliches Interesse an einer Schärfst-Auslegung zu ÜK... Auch das kann man, zugespitzt, "drauf spucken" auf eine für uns ausnahmsweise günstige Ausführungsvorschrift nennen.
  10. Wie gesagt, dass man bei alternativer/"geringer wertiger" Schlüsselverwahrung die räumliche Trennung als Zusatzanforderung einbaut, kann ich nachvollziehen. Das mit der Anforderung "sollte räumlich getrennt von den Waffenbehältnissen sein" steht jedoch undifferenziert in dem großen Textbrei des ersten Absatzes auf S. 4 des IM-Erlasses. Dazu, was die Missverständlichkeit noch erhebt, auch mit der Formulierung "der Tresor sollte"... - was sich nicht grade nach einem schwachen Alternativbehältnis anhört. Sorry, aber dass das missverstanden werden kann, und vermutlich bei einigen Waffenbehörden auch wird... ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn es denn so gemeint ist (nur auf alternative Aufbewahrung bezogen), hätte man es redaktionell deutlich klarer fassen bzw. absetzen müssen.
  11. Darum ging es bei der "Aufregung" ja überhaupt nicht. Verwahrung in mind. gleicher Sicherheitsklasse/Widerstandsgrad ist klar und wurde verstanden. Worum es jetzt geht, ist, dass man den wiedergegebenen Ausführungserlass des IM BW mit der Vorgabe lesen kann "Schlüsselschrank räumlich getrennt von den anderen Schränken". Das liest sich schon allgemein, also nicht ausschließlich bezogen auf sonstige/alternative Schlüsselaufbewahrungen (wo es ggf. Sinn machen würde). Jedenfalls ist es redaktionell nicht abgesetzt bzw. differenziert. Und was dann manche "übereifrigen" Behörden bei der Ausführung draus machen (nämlich in der Tat "Aufregung"...) kann man sich denken. In (u.a.) Ba.-Wü. gibt es da ja Erfahrung mit Übereifrigkeit und gewollt überscharfem Vollzug.
  12. Ja, aber wie gesagt, man muss nicht jeden unfundierten Nonsens auch einfach so mitmachen. Sonst tanzen wir eines Tages noch im rosa Tütü vor dem geöffneten Waffenschrank - weil eine Waffenbehörde eine entsprechende Anforderung stellt... Und die Anforderung "kleines Zahlen-Schlüsselschränkchen in anderem Raum, statt Schlüsselaufbewahrung in massivem Zahlen-Waffenschrank im selben Raum" ist fachlich/real nicht begründbar. Rechtlich ist er es im Übrigen auch nicht.
  13. Na, die Frage ist eben, ob man sich diesen Unsinn mit der räumlichen Trennung (der erstens rechtlich nicht begründet wid, und zudem selbst in dem Erlass nur als "sollte"-Regelung drinsteht) so aufdrücken lassen muss. Ich würde bei vorhandenem Zahlenschloss-Waffenschrank (gleicher oder höherer Stufe) weder einen gesonderten kleinen Schlüsselschloss-Schrank kaufen, noch den Zahlenschloss-Schrank an einen gänzlich anderen Aufbewahrungsort wuchten... Die Anforderungen, die da phantasievoll aufgestellt werden, gehen durchaus schon in den Bereich der Schikane. Oder, anders gesagt: es wird, aus welchen hervorgezauberten Gründen auch immer, stets noch etwas draufgesetzt; Hauptsache der Aufwand (nicht etwa die Sicherheit) für den LWB erhöht sich.
  14. "Vernunft"...? Naja. Ja, es stehen ein paar relativierende Sätze drin, a la "Es fehlt an konkreten Vorschriften", "durchaus andere Aufbewahrungsformen möglich", "Einzelfall ist zu berücksichten". Aber sie kommen eben wieder mit ihrem Unsinn "Schlüsselaufbewahrung im Tresor sollte nicht in Nähe zum zugehörigen Waffenschrank erfolgen" um die Ecke. Jetzt stelle man sich folgendes, gar nicht exotisches, Szenario vor: Waffenbesitzer W bewahrt seit vielen Jahren seine Waffen in einem Waffenschrank Stufe A (125 kg; Schlüsselschloss) und einem Waffenschrank Stufe B (250 kg, Schlüsselschloss) auf. Er hat sich zusätzlich vor wenigen Jahren einen recht massiven weiteren Waffenschrank Stufe 1 (350 kg) ausschließlich mit Elektronikschloss zugelegt. Da er die Waffenschränke (nicht zuletzt auch aus Praktikabilitätsgründen, u.a. bei Kontrolle) nicht "über sein ganzes Haus "verteilen" will, stehen diese bei ihm alle in einem Untergeschoss-Raum. Nun kommt die neue Schlüsselaufbewahrungs-Rechtsprechung bzw. Rechtshandhabung der Waffenbehörden, und da kommt es ihm grade recht, dass er ja seinen E-Schloss-Schrank hat. Darin bewahrt er nun auch die Schlüssel für seine A- und B-Schränke auf. Warum in aller Welt soll das denn nicht zulässig, bzw. "unsicher" sein? Warum müsste der "Schlüsselschlossschrank" nun ans andere Ende des Hauses verfrachtet werden? Kommt da die Behörde etwa selbst auf die (doch eigentlich abgelehnte) Argumentation mit dem "Versteck vor den Einbrechern"...? Was für ein - noch dazu rechtlich nicht begründbarer - Nonsens.
  15. Ja. Nur eben drauf achten, dass es beim Verwaltungsrecht im konkreten Vertrag keine Eingrenzung auf bestimmte Gebiete gibt, z.B. nur auf den Straßenverkehrsbereich u./o. das Baurecht (das, was bei den Allermeisten beim Verwaltungsrechtschutz reichen dürfte, den LWB aber außen vor lässt).
  16. Eigentlich (Threadstart) ging's hier mal um Windbüchsen bzw. deren moderne Variante. Die Leistungsgrenzen für die Erlaubnispflicht von LG in D sind ja bekannt. Drüber müssen die LG eben auf WBK, ganz einfach. Ansonsten hier kaum Interessantes oder Neues zum eigentlichen Thema... Auf der IWA soll eine moderne, großkalibrige Windbüchse zu sehen gewesen sein.
  17. Da geht's nicht mehr um Ratio und um vernünftige Risikoabwägung.
  18. Spekulation. Es gibt "solche und solche". Was man wo an Werkzeug zugänglich rumliegen lässt, ist auch eine individuelle Sache.
  19. Vielleicht hat es die Behörde ja mal probiert... Eine Rechtsgrundlage hat das nicht.
  20. Ja. Auf welcher Rechtsgrundlage wollen die - für die Rückgabe - denn das Erwerbsstreckungsgebot angewandt haben?? Passt ja rechtlich überhaupt nicht.
  21. Realsatire. Seltsam, wie ich jetzt auf den Begriff komme. Aber er fiel mir ein.
  22. Das sagt der "Anzeigenhauptmeister" auch, ja.
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