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karlyman

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  1. Die meisten davon dürften nicht parallel auch WBK-Inhaber sein.... Deren Problem bei diesem Referenten-Entwurf (wie auch schon der Novelle der EU-Verordnung) ist somit: Sie befassen sich wenig bis nicht mit dem Waffenrecht. Sie wissen nicht, welche gravierenden Eingriffe und Beschränkungen da auf sie zurollen. Sie sind wohl in den allermeisten Fällen weder organisiert noch vernetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Interessenvertretung nun für sie sprechen sollte (Handel?).
  2. Ich habe nicht nachgeschaut, aber ist die Regelung mit der Ausnahme für zeitweilige Nicht-Ausübung des Schießsports (z.B. längerer Auslandsaufenthalt aus beruflichen Gründen u.ä.), nicht mehr drin im Referentenentwurf?
  3. In Stuttgart wollten ein paar Betreiber vor Jahren eine Paintball-Halle aufmachen. Was gab das, auch in Zusammenhang mit dem Winnender Anschlag, für ein "Tralala" seitens Stadtverwaltung, Journalisten, besorgten Hoplophoben.... Aber soweit ich mich erinnere, gab es (voraussehbar) keinerlei Handhabe, das rechtlich zu verhindern.
  4. Du sprichst die lt. Referentenentwurf obligatorische, zeitmäßig engmaschige Bedürfnisprüfung an...? Jetzt könnte man ja sagen: Entweder das waffenrechtliche Bedürfnis eines WBK-/Erlaubnisinhabers liegt noch vor, oder es liegt nicht mehr vor. Im letzteren Fall wird man mit der neuen Regelung eben eher (im Wortsinne: engmaschiger....) draufkommen.
  5. Jetzt wird mir endlich klar, warum es diese ulkigen "Bob Sled"-Einzellader-Magazine für AR 15 gibt. Da müssen die Ami-Hersteller ja eine irre Vorahnung gehabt haben...
  6. Dann ist es Wort für Wort wahr - die deutsche Bundesregierung als treibende Kraft hinter diesem Verbotsschwachsinn... Bislang schien es so, als wäre hauptsächlich die französische Regierung, teilweise noch verstärkt durch andere, die Triebfeder hinter dem EU-Amendment der Feuerwaffenrichtliinie (91/477) gewesen. Die in Berlin können sich dazu ihre scheinheiligen Krokodilstränen ("Verweis auf Brüssel"....) sparen. Wobei dennoch nicht verkannt werden darf, dass das u.a. von C. Malmström schon vor ca. 5 Jahren entwickelte "Weißbuch" zu einem restriktiven EU-Waffenrecht bereits in der Brüsseler Schublade lag.
  7. Weiß ich, da sind wir einer Meinung.
  8. Das ist richtig - genau das solltest Du dem Gesetzgeber sagen. Die ganzen Regelungen sind unnötig wie ein Kropf.
  9. Das war auch mein Gedanke, was 20er-Mag-Körper für HA angeht... Kunstharz o.ä. unten rein.
  10. Ich glaube nicht, dass der Referenten-Entwurf in der nun vorliegenden Form schon vor 1,5 Jahren so formuliert bzw. absehbar war. Das hat im ministeriellen Kämmerlein "geköchelt".
  11. Hoffentlich hat jeder auch noch die Kaufbelege seiner 20er-Mags, oder 10er-Mags im 20er Magazinkörper, aufbewahrt. Und hoffentlich ist die eingeprägte oder aufgelaserte Seriennummer, die jedes Magazin entsprechend identifizierbar macht, auch vorhanden und noch erkennbar.... Grün war aus.
  12. Tja, wo du recht hast, hast du einfach recht. Der ganze Bedürfnis-Krampf, und insbesondere der "enge" deutsche Umgang damit, ist genau das - ein Krampf. Aber ich habe keine Hoffnung mehr, dass wir das nochmal loswerden. In D wird das, im Gegenteil, nur noch schlimmer. In Europa gibt es nur wenige Ausnahmen... wo das Bedürfnis-Prinzip zwar existiert, aber vernünftiger gehandhabt wird.
  13. zu 1): Naja, manche von den Guss-Dingern wiegen immerhin 1 Kilo... zu 2): Gerade das ist ja die Krux mit der "Wegschließerei" in Behältnissen - das gilt übrigens genauso für die Salut-Waffen, und künftig (drohende WaffG-Novelle) sogar für die Deko-"Waffen". Wer solche Waffen sammelt, der will sie "on display", also zum Ausstellen, zum Anschauen haben. An der Wand, im Regal, in der Vitrine. Ein nicht sichtbares "Wegschließen" führt die Dinger für - derartige - Sammlerzwecke ad absurdum. Man kann freilich diskutieren, wie es mit abschließbaren Sammler-Vitrinen (vgl.: Museen) aussieht; dem Zugriff entzogen (ohne gewaltsame Öffnung) sind sie ja damit auch.
  14. Deshalb formulierte Mühli ja schon ganz richtig: "Kalte Enteignung". Eine durch die Hintertür. Weil durch die gesetzliche Regelung der Markt - rechtlich - so zerstört ist, dass es praktisch keine Käufer mehr gibt. Wir kennen das von besstimmten anderen Bereichen des Waffenrechts.
  15. Eine der großen (und in Bezug auf die EU-Regelung: "untergejubelten") Unverschämtheiten dieser Waffenrechtsnovelle.
  16. Das wird in der Interpretation nicht klarer, sondern zunehmend trüber.... Was aber schlicht an der Sache liegt... Glaubt irgendjemand, dass die große Masse der Alt-Deko-Besitzer das irgendwie realisiert oder gar versteht ?
  17. Und: du hast als Alt-Besitzer einen ziemlich großen bürokratischen (und evtl Gebühren-)Aufwand, um das Ganze nach-regsitrieren zu lassen. Vielleicht sollten Alt-Besitzer an Deko-"Waffen" u.ä. der Waffenbehörde auch einfach eine lange Anzeige-Liste mit den Angaben Modell, Nr., Erwerbsdatum, Deaktivierungsangaben/Stempel... jeder "Waffe" übersenden. Und dann soll die Behörde mit der Liste agieren, wie sie will.
  18. Der "Witz" an der Sache ist im Übrigen - wer leistet denn für die (Alt-)Deko- und Salut-Besitzer "Lobbyarbeit" im Hinblick auf diesen Irrwitz/Referenten-Entwurf ? Keine Organisation in Verbänden oder in sonstiger Weise, da bislang gar keine LWB im eigentlichen Sinn....
  19. Der Witz ist echt gut. Gegenstände aus Stahl, Holz, Kunststoff, die gar nichts mehr können... auf jeden Fall nicht schießen.... als Argument für eine zentrale Schusswaffen-Verwahrung.
  20. Ich weiß nicht, ob der Gesetzgeber ernsthaft davon ausgeht, dass mehrere Millionen (Alt-)Deko-Besitzer (und noch verschärft die Salut-Besitzer; s. Bedürfnispflicht) diese Vorschriften dann durchblicken, oder sie überhaupt kennenlernen... Wohlgemerkt, die Leute haben sich vorher nie mit Waffenrecht befasst, und das Thema überhaupt nicht im Fokus. Wenn das in dieser Weise kommt - da ist eine wirklich massenhafte Kriminalisierung der Bürger mit entsprechendem Altbesitz vorprogrammiert.
  21. Was mich beim Entwurf des § 25c WaffRÄndVO nur etwas stutzig macht, ist der Abs. 2: " Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen..." Abs. 1 regelt die Fortgeltung ...""besteht fort")... In Abs. 2 klingt es, als ob für jedes Alt-Deko-Stück eine Erlaubnis erteilt werden müsste, also ein Erlaubnisvorbehalt bestehe. Das hieße dann, dass unter den dort genannten Bedingungen (auch bedürfnisfrei etc.) zwar ein Anspruch auf Fortbesitz besteht, jedoch nur mit formal beantragter und erteilter waffenrechtlicher Erlaubnis. Und das für sicherlich x Millionen kursierende Alt-Dekos in Deutscland... "Prost Mahlzeit" (auch für die Waffenbehörden...).
  22. Zum Thema Fortgeltung/Bestandsschutz unbrauchbar gemachter Waffen ("alt") sagt der Referenten-Entwurf der Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndVO) folgendes aus: "§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen (1) Für Schusswaffen, die 1. vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind, 2. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind, 3. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder 4. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind, besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes. (2) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes nicht erforderlich. (3) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend.“ Also, ich lese da einen zeitlich abgestuften Altbestandsschutz (je nach Inkrafttreten der Anforderungen) heraus; ohne Nachweis eines Bedürfnisses. Voraussetzung ist, dass die unbrauchbar gemachten Waffen fortwährend im Geltungsbereich des deutschen WaffG verbleibenk, und natürlich - da könnte eine gewisse Krux liegen - man den jeweiligen Zeitpunkt vor Stichtag auch belegen kann.
  23. Alt-Dekos konnten ja früher noch gar nicht gemäß aktuellen Vorschriften deaktiviert sein - diese waren da noch gar nicht bekannt. Folglich fielen die Alt-Stücke, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, im Amendment zur EU-Feuerwaffenrichtlinie (91/477) unter noch nicht von der Neuregelung erfassten Altbestand. Sollte hier tatsächlich (in D) eine Regelung ohne jeglichen Altbestandsschutz kommen, so werden wir x Millionen zusätzliche, zum Großteil arglose illegale Waffenbesitzer in Deutschland haben. Wohlgemerkt, wir reden hier von Gegenständen, die nach bisherigem Recht noch nicht mal mehr Waffen waren. Dieser Referentenentwurf ist wahrhaftig "der Wahnsinn in Tüten". An jeder Ecke dieses Papiers, wo man genauer hinschaut, wird das deutlicher.
  24. "Was haben Sie für mich als legaler Waffenbesitzer getan?".... "Ääh, na wissen Sie, das ist nun wirklich ein ganz spezielles Thema, und da gibt es viele Interessen, nicht nur Ihr Partikularinteresse, und, äh. blablabla".... Danke, genügt.
  25. Der deutsche Entwurf beinhaltet sogar Schärferes als das, was zuvor im EU-Parlament entschieden wurde.
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