-
Gesamte Inhalte
8.054 -
Benutzer seit
Alle Inhalte von gipflzipfla
-
Jetzt musst Du das bestimmt auch wieder erläutern.
-
Wir als legale Waffenbesitzer führen auch dann die Waffe. Allerdings keinesfalls zugriffsbereit, selbstverständlich ungeladen sowie im geschlossenen Behältnis verstaut. Transportieren ist eine erlaubte Sonderform des Führens, für Leute, denen der legale Waffenbesitz nicht zugesprochen wurde. Ein Transpoteur halt eben....
-
Das liegt vielleicht daran, dass man hinsichtlich dem berechtigten Führen schussbereiter Waffen in der Öffentlichkeit ein potentielles Gefährdungsrisiko unterstellt? Wenn sich z.B. ein Schuss unbeabsichtigt löst, so ist nicht gewährleistet, dass das Projektil immer im sicheren Kugelfang landet. Sprich, auch sich weiter entfernt aufhaltende Personen können im Unglücksfall dadurch betroffen sein. Hatten wir (nicht nur) im Jahre 2019 leider mehrfach zur Kenntnis gebracht bekommen? Im Bereich Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr git die StVO. Auch als für "nur" Fußgänger. Zuwiderhandlungen werden sanktioniert. Teilweise recht rigoros, wie ich meine.
-
is n Scherz.. bestimmt Ganz Youtube ist voll davon
-
P=F/A Jetzt könnte man das Ganze berechnen, wenn man P wüsste. A wird man wissen, so dass F zu errechnen dann keine Herausforderung mehr wäre. Wenn F zu groß wird, sprengts die Hütte. Nur kennt man P eben nicht. Es geistern ja bezüglich des Druckes Zahlen bis ~85000Psi durchs Internet. Wobei dieser Druck auch nur auf vagen Berechnungen Vermutungen hinsichtlich der Materialfestigkeit beruht. 85000Psi entsprechen ~5861bar. Das ist schon mehr als heftig, wenn sich urplötzlich die damit beaufschlagte Fläche vergrößert. Insofern erscheint die These schon haltbar, weil auch logisch. (ich persönlich bemängle aber die Skizze... so wie das Gewinde gezeichnet ist, ließe sich der Verschlussdeckel noch nicht einmal aufschrauben! Auch erscheint mir das Patronenlager, ohne Übergang zum Zug- Feldprofil im Lauf, nicht korrekt gezeichnet. Dann noch der Abstand der Patronen zum Verschlussboden... passt auch nicht, in der Relation. Wenn allerdings die Hülse sowie das Geschoß beide vor dem Zünden im Zug- Feldprofil des Laufes verkeilt gewesen wären... dann ist der Hülsenreisser keine vage Vermutung mehr, sondern fast schon Gewissheit )
-
Kauf Dir eine Scheiring, da legst Du blank schon mal >40 Riesen auf den Tisch. In jedem Kaliber, welches Du gerne haben möchtest. Das ist in dieser Liga normal....
-
Soll ich das Deine zitieren?
-
.....in 5 Tagen hats bei uns über 190l/m² gegeben. Es regnet gießt auch jetzt seit Stunden wieder... Nichts zum Rausgehen Da regnets nur in den Lauf und das Wasser sammelt sich darin
-
Brauchst einen Dolmetscher? Ok... " Früher war alles besser! "
-
Was soll man erläutern? Dass Pirschgänge das Ausüben ordnungsgemäßer Jagd sind? In dem Moment, wo ich im Revier und aus dem Auto draussen bin, wird die Waffe erlaubterweise geladen geführt!
-
So wie ich den deutschen Waffenschein verstehe, bekommen den z.B. Leute, die ihn beruflich brauchen. Wenn jetzt z.B. Mitarbeiter eines Werttransportes ihre Waffe während einer Fahrt nicht geladen führen dürften, was sollen sie denn dann im Falle eines Überfalles tun? Die Waffen Verwaltungs Vorschrift besagt, u.A., folgendes: 12.3.3 Wer Schusswaffen von einem Ort, also z.B. von seiner Wohnung zu einem anderen Ort befördern will, muss Folgendes beachten: 12.3.3.1 Jäger dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z.B. von ihrer Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2). Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z.B. ohne Futteral, z.B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens (PKW) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach dem BJagdG nicht verboten sind. Ein Jäger darf Jagdwaffen nur zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz oder zum Forstschutz uneingeschränkt führen. Die Waffe darf also auch geladen sein. Auf § 13 Absatz 6 und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Unfallverhütungsvorschrift (UVV-)Jagd wird hingewiesen. Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z.B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung führen, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein.
-
Wird nichts nützen, denn wenns eine punktuelle Materialschwäche gewesen wäre, bekommst Du diese niemals punktgenau dort hin, wo sie sich ausgewirkt hat. Eines steht aber definitiv fest: die Konstruktion war dieser einmaligen Anforderung nicht gewachsen
-
d²*0.785 0,785 entspricht Pi/4
-
Servus. Danke Habe schon ein wenig recherchiert...
-
Servus Wieviel kostet so ein Gerät?
-
Geschmackssache.... kann man immer wieder trefflich drüber streiten
-
...in welchem freien Land lebts Du? Wer macht den Export?
-
..deswegen kauft man sich eine Bergara BA13TD. Mitbewerber sind also vorhanden
-
Das mag ja sein, aber sie zeigen trotzdem den Überdruck in der Hülse an. Das war ja jetzt nur ein exemplarisches Beispiel von mir.
-
Und vergisst dabei den Schwachpunkt der Hülse: die Bohrung für das Zündhütchen. Und auf das Zündhütchen wirkt der gleiche Druck, wie auf den Rest der geamten inneren Oberfläche ... Mit allerdings völlig anderen Auswirkungen. Solange sich der aufgebaute, noch im erlaubten Rahmen befindliche, Druck aber durch das ausweichende Geschoß abbaut, ist das kein Thema. Was sehen wir denn als erstes Überduckanzeichen: ein abgeflachtes Zündhütchen! Schon lange, bevor sich ein Abzieher aussen am Hülsenboden abzeichnet
-
Der Druck innerhalb der Hülse wirkt auch auf die Kappe.... P=F/A Man vergleiche die Kappe mit dem Stoßboden eines z.B 98er Repetiereres: wird der Druck innerhalb der Hülse zu hoch, so zeichnet sich zuerst der Auswerfer auf dem Hülsenrand ab. In weiterer Folge, wenn der Druck noch höher wäre, reisst die Hülse und der Verschluss geht den Weg nach allen Seiten, weil sich der Druck ja gleichmäßig nach allen Seiten auswirkt und die Hülse sprengen würde. Was in dem Fall ja auch geschehen ist
-
Da ja der Druck auch auf die Fläche des Patronenbodens wirkt, ergeben sich Kräfte... Oder ich habe das völlig missverstanden! Wenn dann der Druck nicht über das durch den Lauf ausweichende Projektil entweichen, sich sukzessive abbauen, kann, dann kommts zur Sprengung des Systems.
-
Der Druck auf die Kappe wirkt ja immer, unabhängig davon, ob die Hülse reisst oder nicht.
-
Generell gehts dabei darum, dass Du keinerlei Rechte verlierst. Was Du für Dich persönlich aus der Sache machst, ist Deine eigene Entscheidung Aber weils grad Thema ist: ich habe vor C in einer Gemeindejagd gejagt, da hat ein Grundbesitzer (ehemals größter Bauer und Grundbesitzer der Gemeinde) schon jahrelangen Streit um ~ € 13,- +/- p.a. . Die will man ihm nicht ausbezahlen, weil er keinen fristgerechten Einspruch eingelegt hat. Er aber sieht sich aber im Recht Es wurden Anwälte bemüht.. ein Hin und Her. Da gehts rein ums Streiten! Du siehst, das Thema ist mir aus der Praxis bekannt.
-
Dagegen kannst Du, f r i s t g e r e c h t , Einspruch einlegen!