German
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Was kann man anderes aus... ...herauslesen? Manche haben mehr, manche weniger Personal. Manche haben qualifizierteres, manche weniger geeignetes Personal. Manche haben motiviertes, manche weniger motiviertes Personal. Manche haben eigene Meinungen, die sie in ihre Arbeit einfliessen lassen. Man stelle sich vor, solange da noch Menschen und keine Roboter sitzen, gibt es da aus vielerlei Gründen Unterschiede. Bla, bla, bla. Anlass für eine Untätigkeitsbeschwerde ist... wie überraschend... tatsächliche Untätigkeit. Wenn in den 6 Monaten was getan wird und die Behörde die Dauer begründen kann, dann geht diese Beschwerde in's Leere. Die Zahl der Vorgänge, die sich so lange hinzieht, wird sehr klein sein (die proportionale Zahl der Beschwerden darüber hoch, wer beschwert sich in Foren schon über eine zügige Abwicklung oder bedankt sich grade dafür) und wird meistens einen Grund haben, so z.B. im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung - die bedingt üblicherweise die meiste Wartezeit auf die Rückmeldung der angefragten Stellen.
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Können wir diese geschwurbelt-dumpfe Politik-Scheisse vielleicht mal aus einem Thread auf WO rauslassen? Das wäre echt mal erfrischend.
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Eine Inspirationsquelle für islamistische Attentäter und die, die es noch werden wollen... https://de.wikipedia.org/wiki/Inspire_(Magazin) Letztendlich aber Pflichtlektüre, wenn man wissen will/muss, wie die Gegenseite tickt. Sehe grade, der englische Wiki-Artikel ist deutlich umfangreicher: https://en.wikipedia.org/wiki/Inspire_(magazine)
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Ich kenne das Schreiben. Das ist keine "Rundmail von österreichischen Waffenhändlern", das ist eine Information des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich für Gewerbetreibende des Waffenhandels. Herausgegeben wurde es von der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 30.06.2017. Quelle der Aufrufe, auf die diese Information sich bezieht, wird vermutlich das Inspire-Magazin gewesen sein. Da wurden vor ein paar Ausgaben Tipps gegeben, wie man sich bewaffnen kann.
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Du schreibst aber: Ohne den vorliegenden Fall zu kennen. Ich kenne Waffenhändler mit Absprachen, ich kenne Waffenhändler mit Waffenbesitzkarten nach §19 und ich kenne Waffenhändler mit Waffenscheinen. All das steht denen nicht auf die Stirn tätowiert. Wenn die (nicht) "geführten" Waffen aber mit dem Bedürfnis "Handelsgut", "Jagdwaffe" oder "Sportwaffe" besessen werden, ist das schuss- und zugriffsbereite Zurverfügunghalten zum Selbstschutz davon nicht umfasst. Daher auch die Absprachen oder Scheine. Oder halt das Risiko, an den Falschen in der Behörde zu geraten, denn eine gefährdete Person i.S.d.WaffG ist man nicht dadurch, dass man das meint zu sein, sondern wenn die Behörde das auch so sieht.
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Wohl eher aus dem A4S-Artikel von Tino, der von Dir selber exakt einen Beitrag drüber verlinkt ist... Nein, es wurde das bestellt, was HK liefern konnte. Aus der Nummer kommen die nicht raus.
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Glaubst Du das wirklich...
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Ich wollte grade sagen, das ist jetzt das 3. oder 4. Forum in ein paar Tagen mit ähnlich dämlichem Thema und "geschickt" verlinkter Werbung. Für wie doof hält man die User eigentlich?
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Ich denke, er wollte auch "vom Empfänger tatsächlich in Empfang genommen wird" schreiben.
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Um es kurz zu machen: Wenn Du die Kriterien für die Erteilung eines Waffenscheins nach §19 erfüllst, hast Du die Kriterien für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach §19 bereits ebenfalls erfüllt. Wenn das so sein sollte, bekommst Du beides. Wenn Du nur §19 Abs. 1 glaubhaft machen kannst, dann nur eine WBK. Wenn beides nicht nicht, dann beides nicht. Kann sein, muss aber nicht. Unter Umständen wird der Munitionserwerb aber über einen entsprechend eingeschränkten Munitionserwerbsschein realisiert.
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Das hat glaube ich noch nicht jeder so richtig verinnerlicht...
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Nein, aber sachundig muss jeder Waffenbesitzer sein. Und die Fristen des Waffengesetzes gehörden zum grundlegenden 1x1 der Materie und sind ja jetzt nicht erst seit vorgestern so, wie sie sind. Nicht, wenn er sachkundig wäre und das im Handumdrehen mit Verweis auf das Waffengesetz entkräften könnte...
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Die Absicht war, schutzwestendurchschlagende Kurzwaffenmunition vom Markt fernzuhalten. Da dieser Wert aber "nur" in einer Verordnung steht, weiss ich nicht so recht, wie viel da beim Verfassen über die möglichen praktischen Folgen nachgedacht wurde und wieviel Materialkunde da dahintersteht.
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Wäre es nicht schön, wenn Waffenbesitzer auch die Hintergründe verstehen würden, so dass sie irgendwann, in ferner Zukunft, vielleicht mal sowas wie sachkundig werden würden?
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Beantwortet Dir das ein Anwalt. Aber als Bausatz zum Selberherausfinden: WaffG, §10, Abs. 1a WaffG, §14, Abs. 4 WaffG, Anlage 1, Begriffsbestimmungen, Abschnitt 2: In welchem Deiner drei Beispielfälle erlangst Du die tatsächliche Gewalt?
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Bis er dann den KK-Repetierer auf Gelb verkauft.
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Das Thema Munitionserwerb wird/wurde dann - wie von MarkF angemerkt - aber entweder vergessen oder die Verwendung der Waffe ist für einen bereits waffenbesitzenden Erben nicht vorgesehen, wenn er kein zusätzliches Bedürfnis nachweist (obwohl er als Person ja schon anderweitig das Bedürfnis "Sportschütze" geltend gemacht hat - wäre das also rein personenbezogen wie hier argumentiert und nicht waffenbezogen, müsste ihm ja "automatisch" der Munitionserwerb genehmigt werden, was aber eben nicht der Fall ist). Jetzt stellt sich die Frage - und das wird ja hier grade diskutiert -, was ob dieser aus meiner Sicht dann doch halbgaren Regelung in den Fällen ist, wo der Erbe die Munition für die Waffen als Jäger im Fall von Langwaffen oder als Sportschütze im Fall von kalibergleichen, bereits besessenen Waffen, doch erwerben kann. Die Bedürfnisbindung aus §20 Abs. 3 Satz 1 würde dann in diesen Fällen ad Absurdum geführt und greift dann nur in den Fällen, wo noch keine passende Munition erworben werden kann. Es sei denn, es gibt doch ein generelles Nutzungsverbot von geerbten Waffen, bis ein Bedürfnis nachgewiesen wurde. Ich behaupte, dass diese Konstellation bei der Gesetzesformulierung schlichtweg vergessen wurde.
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Da gibt es eben keinen Widerspruch. Genau dieser Satz im §20 Abs. 3 sagt ja, dass die Nutzung der Waffen als Sportschütze ein nachzuweisendes Bedürfnis voraussetzt, genauso als ob man die Waffen neu im Laden kaufen würde. Gelingt das, besitzt man die Waffen als Sportschütze (und nicht mehr als Erbe, auch wenn man die Waffen über ein Erbe erworben hat) und bekommt natürlich auch einen Munitionserwerb genehmigt. Gelingt das nicht, sind die Waffen zu blockieren und diese Blockade wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Sie dürfen zwar vorübergehend entsperrt werden, das aber nur aus "besonderem Anlass" und eben nur von den in §20 Abs. 5 genannten Stellen. Dieses Entsperren ist zu dokumentieren. Zu den "besonderen Anlässen" gehört sicherlich nicht das Verleihen nach §12 an Dritte zum Schiessen (auch wenn man sicherlich Waffenbehörden finden kann, die das so sehen. Die große Allgemeinheit wird das nicht so sehen, incl. meiner Behörde) und erst recht nicht das damit verbundene Zurücküberlassen zum Gebrauch auf dem Schießstand an den, der die Waffe nach §20 eigentlich nur blockiert besitzen darf. Ja, das ist sicherlich eine Formulierungslücke im Gesetz, vom Gesetzgeber gewollt ist das ganz sicher nicht. Dementsprechend würde ich auch diesen Schluss nicht so leichtfertig ziehen und als richtig hinnehmen. Der Sammler hat ein gewisses Interesse an der Funktion der Technik und am Wert seiner Sammlungsstücke, der sich zum Teil über die Funktion ergibt. Seine Waffen muss er nicht blockiert besitzen. Der Erbe hat eben kein nachgewiesenes Interesse an der Technik und Funktion, er hat die Stücke durch den Tod des Vererbenden erworben. Er hat seine Waffen grundsätzlich zu blockieren, was sie von der Verwendung ausschliesst. Es sei denn eben, er kann noch weitere Bedürfnisse geltend machen. Diese gelten aber nicht "pauschal" (was die Bedürfnisbindung an die Person eher bejahen würde) sondern sind für jede einzelne zu verwendende Waffe nachzuweisen (was die Bedürfnisbindung pro Waffe eher stützt). Wie gesagt ist das Überlassen einer blockierten Waffe, die nur aus "besonderen Anlässen" von besonders Berechtigten entblockiert werden darf und die diese Handlung zu dokumentieren haben, zur Nutzung eher unpraktisch. Ist eine Waffe "ausnahmsweise" unblockiert, weil noch kein geeignetes Blockiersystem existiert, dann ändert das erstmal grundsätzlich nichts an den Soll-Regelungen des Gesetzes. Einzig §20 Abs. 3 Satz 3 bietet ein kleines Schlupfloch, da er Waffen von der Blockierung pauschal ausnimmt, wenn der Erbende bereits andere erlaubnispflichtige Waffen besitzt. Dieser Satz wird meiner (bei dieser Thematik nicht extrem ausufernden) Kenntnis nach von einigen Waffenbehörden aber nicht genutzt, da der "Logik" der Sätze 1 und 2 des gleichen Absatzes damit zumindest teilweise widersprochen wird. So hätte man zwar Waffen, die man eigentlich blockieren müsste (um sie nicht verwenden zu können, Satz 2), weil man dafür eben kein Bedürfnis nachweisen kann, sie auch nutzen zu wollen/müssen (Satz 1), muss sie aber dann doch nicht blockieren, weil man ja schon andere Waffen besitzt (Satz 3). Munitionserwerb ist bei dieser Ausnahme zur Nichtblockierung aber wiederum nicht vorgesehen. Wie gesagt, die Erbenregelung ist letztendlich halbgar, mit der heissen Nadel gestrickt und handwerklich unsauber. Und genauso erfolgt die Umsetzung in den Waffenbehörden. Kohärenz sieht anders aus.
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Grundsätzlich sind Erbwaffen blockiert und nicht verwendungsfähig, wenn der Erbe nicht für diese Waffen ein anderes Bedürfnis nachweisen kann. Kann er das, wird deren Erwerb wie jeder andere Erwerb gehandhabt. So will es (eigentlich) das Gesetz. Dadurch ist eine Leihe nach §12 WaffG an einen Dritten zur Verwendung (nicht Transport/Aufbewahrung) grundsätzlich ausgeschlossen und damit fällt Dein Argumentationskonstrukt in sich zusammen (auch wenn ich es argumentativ natürlich nachvollziehen kann). Dass die Praxis aufgrund fehlender geeigneter Blockiereinrichtungen und demnach bestehender Ausnahmen nach §20 Abs. 7 etwas vom Sollzustand abweicht, ändert nichts an der gesetzgeberischen "Logik" und dem dahinterstehenden Willen, dass mit Erbwaffen ohne anderweitiges Bedürfnis nicht geschossen werden soll. Dass das Waffengesetz nicht jedes theoretische Konstrukt abdeckt, dass man bemühen kann, liegt an der handwerklichen Güte des Machwerks. Daraus jetzt aber irgendwelche vermeinlichen Lücken abzuleiten und auszunutzen halte ich für risikoreich. Im Zweifelsfall sieht's ein Richter nämlich anders und lässt sich auf diese Konstrukte nicht ein (zumal ja Selbstleihe z.B. schon ausgeschlossen wurde).
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Dem Besitzer für den Erwerb der jeweiligen Waffe. Sonst bräuchtest Du ja nicht für jede weitere Waffe ein weiteres Bedürfnis nachweisen (sei es nun implizit durch den fortdauernden Besitz eines Jagdscheins oder einer neuen, gelben WBK oder explizit für Sportschützen für Waffen, die nicht von §14 Abs. 4 WaffG abgedeckt sind oder bei Kurzwaffen für Jäger) oder für einzelne Waffen bei z.B. Kontingentüberschreitungen Nachweise über die Nutzung einzelner Waffen erbringen. Bedürfnisse sind sowohl an die Person als auch an einzelne Waffen gebunden, wobei es da aber durchaus auch Überschneidungen zwischen verschiedenen Bedürfnissen geben kann, wenn diese die Verwendung der Waffen nicht ausschliessen. Erben (d.h. Erwerb nach §20) tut dies aber in aller Regel wenn er Erwerber für die jeweiligen Waffen(!) kein weiteres Bedürfnis nachweisen kann (Abs. 3), es sei denn, die Behörde sieht das netterweise anders. Alles dazwischen ist nicht vom Gesetz erfasste Grauzone, da das Bedürfnisprinzip nicht vollumfassend definiert und ausformuliert ist.
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Das kommt letztendlich auf Deine Waffenbehörde ab. Erstmal ist die pauschale Aussage, dass für nach §20 WaffG erworbene und besessene Waffen grundsätzlich kein Bedürfnis geltend gemacht wurde, diese zu schiessen (daraus leitet sich auch die Blockierpflicht ab). Das unterscheidet Besitzer nach §20 auch von Besitzern nach §17, die als Sammler durchaus ein Bedürfnis für Funktionstests haben können (auch wenn manche Behörden, Gerichte und ggf. Innenministerien das anders sehen). Wenn Du jedoch Jäger und Sportschütze bist, kannst Du die Waffen ja nach den jeweiligen §§ 13 und 14 erwerben. Je nach Waffenart, Bedürfnisgrundlage und dafür notwendigem nachzuweisenden Bedürfnis kann das ziemlich einfach sein (Langwaffen via Jagdschein oder ggf. WBK gelb (neu)) oder erfordert halt den Nachweis eines jeweiligen Bedürfnisses. Hast Du diesen Nachweis erbracht und die Waffen sind entsprechend "umgewidmet" (nichts anderes wäre ein Verkauf an einen Berechtigten und dann ein anschliessender Neuerwerb auf Grundlage des neuen Bedürfnisses) und werden nicht mehr nur als Erbe besessen, dann darfst Du damit auch schiessen. Manche Behörden sehen das deutlich pragmatischer, einen Rechtsanspruch hat man darauf aber nicht und einer kritischen gerichtlichen Würdigung (aus welchem Grund auch immer, und wenn's nur Neider sind) hält das aber vermutlich nicht stand.
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Auch wenn aufgrund der dämlichen Wortwahl im WaffG klar ist, worauf Du hinauswillst, ist aus gleichem Grund die Wahrscheinlichkeit höher, dass er tatsächlich Austauschläufe meint und die richtige Bezeichnung verwendet.
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Der Waffenbesitzer muss sachkundig sein (im Gegensatz zu den Sachbearbeitern), das beinhaltet auch, sich über die Änderungen des Waffengesetzes auf dem Laufenden zu halten ("Ignorantia legis non excusat", vermeidbarer Verbotsirrtum). Der Bundesanzeiger/Bundesgesetzblatt ist (auch damals schon) online einzusehen und besitzt eine Suchfunktion. Hierfür gibt es einen kostenlosen Bürgerzugang. Spätestens mit Veröffentlichung des neuen, aktualisieren Gesetzestextes kann man sich umfassend informieren. Ratsamer ist es aber, die Gesetzesentwürfe für die Änderungen und deren Begründungen zu studieren, denn da wird detailliert aufgelistet, was wie (und meist auch warum, auch wenn man damit nicht immer konform gehen muss) geändert wird. Das geht (auch damals schon) über Webseiten des deutschen Bundestages und dadurch kann man auch den Gesetzgebungsprozess verfolgen, bevor das alles in Kraft tritt (und sich damit langfristig auf kommende Änderungen einstellen, aktuelles Stichwort Tresore z.B.). Irgendwelche Infoflyer von irgendwem für irgendwen bieten immer die Gefahr redaktioneller Fehler, inhaltlicher Vereinfachungen oder schlichtweg Weglassungen. Ja, ist doof, aber als Waffenbesitzer hat man diesbezüglich eine Holschuld. Deswegen plädiere ich schon lange für eine regelmäßige Auffrischung der Sachkunde, spätestens nach großen Gesetzesänderungen (2003, 2008; die diesjährige war ja eher klein, die davor auch).
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Zuerst einmal: Das Prinzip der Viskoelastizität hat die gute Dame nicht als erste entdeckt und die erste, die auf die Idee gekommen ist, das für ballistischen Schutz anzuwenden ist sie bei Weitem auch nicht. Vielleicht hat Fox ja Sommerloch oder will von Mr. Dump ablenken... Wie Edward richtig feststellt, hapert es an der praktischen Umsetzung in eine tragbare Schutzweste. Der ohne Krafteinwirkung flüssige Anteil muss ja gleichmäßig auf der zu schützenden Fläche gehalten werden, dagegen hat die Schwerkraft aber etwas. Je mehr Strukturen ich in die Weste einarbeite, um das Absacken der Flüssigkeit zu verhindern, umso schwerer wird sie und umso weniger wirksam ist der Verhärtungseffekt, der durch diese Strukturen gestört wird. Eine theoretische Multihitfähigkeit ist gegeben, da der Prozess grundsätzlich reversibel ist, allerdings kann es durch die beim Einschlag entstehende Temperatur und durch die Beanspruchungsgeschwindigkeit auch zu permanenten Molekülveränderungen kommen. Das ist der Bereich, in dem die Industrie noch kräftig forscht, um entsprechend geeignete Verbindungen und Moleküle zu finden. Und last not least hat auch dieses Prinzip ab einer bestimmten Querschnittsbelastung und bei gewissen Penetratoren seine Grenzen, die dann einen Durchschlag ermöglichen. Der aktuelle Stand moderner Schutzwesten nutzt die härtesten bekannten Materialien in Form von Keramiken aus, um diese Penetratoren vor Einschlag in die eigentlichen Schutzpakete zu brechen, ihren Auftreffwinkel zu verändern und damit die Querschnittsbelastung zu verringern. Das fehlt diesem Konzept entweder oder muss trotzdem noch genutzt werden, wobei dann doch der Großteil des ursprünglichen Gewichts weitergenutzt wird. Die Weichballistik ist heute seit HPPE nicht mehr der große Anteil am Westengewicht. Kurzum: Kurz- und mittelfristig sehe ich noch keine tragbaren Schutzwesten mit dieser Technologie. Ob das langfristig was wird, kann ich noch nicht so richtig einschätzen. Zumal sich die klassischen Technologien ja auch noch weiterentwickeln. Für "Hart"ballistische Lösungen in z.B. Metallgehäusen für Fahrzeuge oder Gebäude ist das Konzept derzeit vielleicht eher etwas.
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Dir ist schon klar, dass Du von Deiner Festplatte keine Dokumente verlinken kannst? Das funktioniert nur mit "dem Internet". Mit dem Namen des .pdf-Dokuments als Google-Suchbegriff findet man aber das hier, ist das das Gleiche? http://www.waffentransportberatung.de/Frachtpreise-national